Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (FeuerwGebSatzung)

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Transkript:

6a Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (FeuerwGebSatzung)

Inhaltsverzeichnis: Seite 2 Präambel Seite 3 1 Gebührentatbestand Seite 4 2 Gebührenpflichtige Seite 4 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld Seite 5 4 Entstehung der Gebührenschuld Seite 5 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Seite 5 6 Härtefälle Seite 6 7 Inkrafttreten Seite 6 Gebührenverzeichnis 1 Personalgebühren Seite 7 1.1 Brand- u. Hilfeleistungseinsätze 1.2 Brandsicherheitsdienst 1.3 Kosten für Verpflegung 2 Fahrzeuggebühren Seite 7 3 Gebühren für Anhänger und Geräte Seite 9 3.1 Anhänger 3.2 Geräte 3.3 Pumpen 3.4 Strahlrohre 3.5 Schläuche 4 Wasserführende Armaturen Seite 11 4.1 Löschgeräte 4.2 Leitern 4.3 Sonstige Geräte 4.4 Reparaturen 5 Atemschutz Seite 12 5.1 Reinigen und Desinfizieren 5.2 Füllen/Prüfen von Atemluftflaschen/Geräten 6 Leihgebühren für Austauschgeräte während Reparaturarbeiten Seite 13 7 Prüfen von Geräten und Ausrüstung Seite 13 7.1 Reinigen und Prüfen der pers. Ausrüstung 7.2 Prüfen von Pumpen 7.3 Prüfen von Leitern lt. UVV 7.4 Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen 7.5 Prüfen von Funkgeräten 8 Gebühren für besondere Leistungen Seite 14 9 Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung Seite 15 10 Gebühren für Verbrauchsmittel Seite 15 Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel 11 Gebühren für die Entsorgung der Verbrauchsmittel Seite 15 12 Nachbarliche Hilfeleistung nach 22 HBKG Seite 15

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (FeuerwGebSatzung) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2) in Verbindung mit den 17 Abs. 3 und 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl I S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung am 05.04.2000 folgende beschlossen. Gebührensatzung mit Gebührenverzeichnis

1 Gebührentatbestand Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gem. 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind 1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f) die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst. 2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe

a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend. b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d) in Fällen des 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. mißbräuchlich angefordert hat. 3.) Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen). (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld (1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. (2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden bis 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.

4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen. 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 6 Härtefälle Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 18.11.1994 außer Kraft.