Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung)

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Transkript:

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstetten am 10.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung) beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Gerstetten betreibt die Märkte nach Anlage 1 dieser Marktordnung nach Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. 2 Geltungsbereich 1. Diese Marktordnung gilt für die Märkte der Gemeinde Gerstetten und ist für alle Benutzer mit Betreten der Marktanlagen maßgebend. 2. Benutzer im Sinne der Marktordnung sind die Inhaber von Ständen, die Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die Schausteller, deren Personal und die Besucher der Marktanlagen. 3 Ort und Zeit der Märkte 1. Die Märkte finden auf den von der zuständigen Behörde bestimmten Flächen und zu den festgesetzten Öffnungszeiten statt. Marktflächen und Öffnungszeiten ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Marktordnung. 2. Soweit in dringenden Fällen vorübergehend oder an bestimmten Tagen Ort und Zeit eines Marktes von der zuständigen Behörde abweichend festgesetzt werden, wird dies über die Form der öffentlichen Bekanntmachung angekündigt. 4 Marktarten Als Märkte im Sinne dieser Marktordnung betreibt die Gemeinde Gerstetten 1. den Wochenmarkt in Gerstetten 2. die Jahrmärkte nach Anlage 1 dieser Marktordnung. 1

5 Wochenmarkt Für den Wochenmarkt sind die Warenarten nach Titel IV 67 der Gewerbeordnung zugelassen, und zwar: 1. Lebensmittel im Sinne des 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.8.1974 (BGBl I S.1945) mit Ausnahme alkoholischer Getränke, 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 6 Jahrmärkte 1. Beim Jahrmarkt dürfen Waren aller Art, ausgenommen jene, deren Verkauf nach gesetzlichen Vorschriften verboten ist, feilgeboten werden. 2. Zum Verkauf von alkoholischen Getränken für den Genuß an Ort und Stelle bedarf es der Erlaubnis der Gemeinde Gerstetten. 7 Hygienische Maßnahmen 1. Alle Waren, insbesondere aber jene, die dem Verzehr dienen, dürfen nur angeboten und verkauft werden, wenn und soweit sie den einschlägigen Hygienevorschriften entsprechen. 2. Verzehrgegenstände müssen, soweit sie offen angeboten werden, in einwandfreien und sauberen Behältern, auf Tischen oder ähnlichen Unterlagen gelagert sein. 3. Gegenstände, soweit sie zum sofortigen Verzehr geeignet sind, dürfen nur in unbenütztem, sauberem, unbedrucktem Verpackungsmaterial abgegeben werden. 4. Unreifes Obst, unreife Beeren und andere unreife Früchte dürfen nicht zum unmittelbaren Verzehr verabreicht werden. Werden sie als Einmachfrüchte feilgeboten, so sind sie als unreif zu kennzeichnen. 5. Pilze dürfen bei Wochenmärkten nur angeboten werden, wenn ein Zeugnis über deren Bezug oder eine Tagesbescheinigung eines anerkannten Sachverständigen über die Pilzbeschau beigefügt ist. Das Beschauzeugnis ist gut sichtbar anzubringen. Die Pilze müssen nach Sorten getrennt und unter ihrer Sortenbezeichnung in frischem Zustand feilgeboten werden. Sie dürfen nicht zerbrochen, zerstückelt oder beschmutzt sein. An getrockneten Pilzen sind zum Verkauf zugelassen: Champignon, Steinpilz, Morchel, Pfifferling, Stoppelschwamm und Trüffel. 2

6. Bei Gefahr des Auftritts von Seuchen oder Epidemien behält sich die Gemeinde Gerstetten vor, Märkte ganz oder teilweise zu schließen, zu beschränken oder bestimmte Personen oder Waren vom Marktgeschehen auszuschließen. Verpflichtungen der Gemeinde zum Schadenersatz aus solchen Beschränkungen entstehen nicht. 7. Es ist den Käufern untersagt, Waren zu berühren oder zu betasten. 8 Zutritt 1. Der Zutritt zu den Märkten ist grundsätzlich jedermann gestattet. 2. Die Gemeinde Gerstetten kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristen, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. 3. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird, ferner, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Marktbetrieb gestört oder beeinträchtigt werden. 9 Verhalten auf den Märken 1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen der Gemeinde beauftragten, der Aufsichtsorgane und der Beamten der Vollzugspolizei zu beachten. 2. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten. 3. Das Messen und Wiegen von Waren muß der Käufer ungehindert beobachten und prüfen können und darf nur mit geeichten Geräten erfolgen. 4. Jeder hat sein Verhalten auf den Märkten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 5. Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen anzubieten; 2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen; 3. Waren oder Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von Lautsprechern anzubieten, es sei denn, dass dies beim Jahrmarkt dem üblichen Brauch entspricht; 4. Tiere auf den Markt zu verbringen, ausgenommen solche, die gemäß 67 Abs.1 der Gewerbeordnung zum Verkauf zugelassen sind. Ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde, wenn diese einem Blinden zur Führung dienen; 3

5. Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen; 6. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen; 7. ohne besondere Genehmigung zu musizieren, soweit dies nicht in Verbindung mit dem Warenangebot steht; 8. mitleiderregende Gebrechen zur Schau zu stellen. 6. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 10 Standplätze 1. Auf den Märkten dürfen Waren oder Dienstleistungen nur von den zugewiesenen Standplätzen aus angeboten und verkauft werden. Für die Zuweisung, sofern nicht vorher festgelegt, ist der Marktmeister zuständig. 2. Für die Wochenmärkte werden vergeben: a) Jahresstandplätze (Dauererlaubnis) b) Tagesstandplätze (Einzelerlaubnis) Jahresstandplätze werden auf Antrag an ständige Wochenmarktverkäufer jeweils für ein Jahr zugewiesen. Tagesstandplätze werden an unständige Wochenmarktverkäufer jeweils am Markttag durch den Marktmeister zugewiesen. 3. Bei der Erteilung von Genehmigungen ist auf eine ausgewogene Vielfalt verschiedener auf Wochen- und Jahrmärkten üblicher Angebote hinzuwirken. Bei mehreren Bewerbern für ein Angebotssegment erhält der Bewerber den Zuschlag, der nach Sichtung der Angebote und seines Auftretens (auch in der Vergangenheit) die Bedürfnisse der Bürger am besten befriedigen wird. Die Genehmigung für die Jahrmärkte ist für jeden Markttag neu zu erteilen. Die Genehmigung für die Wochenmärkte kann widerrufen werden, wenn ein neuer Bewerber die Bedürfnisse der Bürger besser befriedigen wird. Über die Bewerbungen für die Jahrmärkte wird erst nach Bewerbungsschluss, ( 10 Nr. 4) gesammelt entschieden, anschließend werden die Genehmigungen und die Absagen erteilt. Das Bewerbungsverfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. 42a und 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung 4. Für die Jahrmärkte sind Erlaubnisanträge frühestens drei Monate und spätestens 6 Wochen vor dem Markttag bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen. Der Antrag für eine Dauererlaubnis beim Wochenmarkt hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. 5. Zugewiesene Standplätze, die eine Stunde nach Marktbeginn nicht belegt sind, können für den betreffenden Markttag anderweitig zugewiesen werden. 4

6. Die Gemeinde Gerstetten kann zur Ordnung des Marktes einen Tausch von Standplätzen anordnen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. 7. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. 8. Die Gemeinde Gerstetten kann die Erlaubnis versagen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; 2. der für den jeweiligen Marktgegenstand vorgesehene Platz nicht ausreicht. 9. Die Gemeinde Gerstetten kann die Erlaubnis widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn 1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird; 2. der Platz ganz oder teilweise für bauliche Veränderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird; 3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben; 4. der Standinhaber die nach der "Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührenordnung) der Gemeinde Gerstetten" in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. 10. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen oder vornehmen lassen. 11. Wer unangemeldet zum Markt kommt, läuft Gefahr, dass er keinen Platz mehr erhält. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde entsteht dadurch nicht. 11 Auf- und Abbau 1. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren ausgepackt oder aufgestellt werden. 2. Der Abbau muß spätestens eine Stunde nach Marktende erfolgt sein. Widrigenfalls kann der Abbau und die Räumung des Platzes auf Kosten und zu Lasten des Platzin habers zwangsweise angeordnet werden. 5

12 Verkaufseinrichtungen 1. Als Verkaufseinrichtungen auf den Märkten sind nur Verkaufsstände, Verkaufswagen und Anhänger zugelassen. Die von den Märkten betroffenen Straßen und Plätze werden an den Markttagen für den gesamten Verkehr gesperrt. Nach der Sperrung bis zu Beginn der Märkte und nach dem Ende der Märkte bis zur Freigabe der gesperrten Straßen und Plätze darf der Marktbereich mit Fahrzeugen befahren werden, wenn diese dem Transport von Waren, Abfällen und Marktgeräten dienen. Die Verkehrsregelung erfolgt durch Verkehrszeichen. 2. Verkaufseinrichtungen, ausgenommen Fahrzeuge, dürfen nicht höher als 2,50 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. 3. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenfläche, haben. 4. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. 5. Abspannseile, Stützen oder ähnliche Gegenstände, die dem Aufbau und der Standfestigkeit der Verkaufseinrichtung dienen, müssen so gesichert sein dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. 6. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. 7. Das Anbringen von anderen als in Absatz 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. 8. In Gängen und Durchfahrten sowie vor Geschäfts- und Hauseingängen darf nichts aufgestellt, gelagert oder aufgebaut sein. 9. Straßeneinmündungen sind von Fahrzeugen, Marktständen und sonstigen Einrichtungen freizuhalten. 6

13 Sauberhaltung 1. Die Marktflächen dürfen nicht mehr als nach den Umständen erforderlich und unvermeidbar verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden. 2. Die Standinhaber sind verpflichtet: 1. Ihre Standplätze und die angrenzenden Flächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten; 2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden 3. Abfälle, Verpackungsmaterial und marktbedingter Kehrricht innerhalb der Standplätze und den Flächen zwischen den Standreihen und den Nachbarstandplätzen zu sammeln und bei Marktende selbst abzuführen. 4. Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Standplätzen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse aufzustellen und die Käufer zu deren Benützung anzuhalten. 5. Die Standplätze sind nach Ende der Märkte in sauberem Zustand zu verlassen. 6. Die Gemeinde kann sich zur Beseitigung der Abfälle, zu Kosten und Lasten betroffener Standinhaber, Dritter bedienen. 14 Ausnahmen Wenn und soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen und Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall eine besondere Härte darstellt, kann die Gemeinde Gerstetten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Marktordnung zulassen. 15 Haftung 1. Die Gemeinde Gerstetten haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. 2. Die Gemeinde Gerstetten haftet nicht für Kosten und andere Einbußen, die bei Beschränkungen der Märkte, Verlegungen, Veränderungen, Räumungen usw. entstehen. 7

16 Gebühren 1. Die Gemeinde Gerstetten erhebt für die Bereitstellung der Marktflächen und für die Abwicklung der Märkte Gebühren nach Maßgabe der "Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührenordnung) der Gemeinde Gerstetten" in der jeweils gültigen Fassung. 2. Die Regelungen für die Entgelte, die bei Sondernutzungen erhoben werden, bleiben hiervon unberührt. 17 Marktaufsicht Die Marktaufsicht wird vom Bürgermeisteramt - Ordnungsamt - und vom Marktmeister ausgeübt. 18 Verweis Personen und Firmen, die gegen diese Marktordnung oder gegen Weisungen der Marktaufsicht verstoßen, können des betreffenden Marktes verwiesen werden. Das gleiche gilt für Personen mit übertragbaren oder ekelerregenden Krankheiten und Personen, die im Verdacht stehen, die Märkte zur Begehung strafbarer Handlungen aufsuchen zu wollen. 19 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbußen bis zu 1.000,-- DM kann nach 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung, und zwar 1. den Verkauf von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle gemäß 6 Abs.2 2. die Vorschriften der Hygiene gemäß 7 Abs. 1-7 3. den Zutritt gemäß 8 Abs. 2 u. 3 4. das Verhalten auf den Märkten gemäß 9 Abs. 1 u. 2 5. das Messen und Wiegen von Waren gemäß 9 Abs. 3 6. das Anbieten von Waren im Umhergehen gemäß 9 Abs. 5 Nr. 1 7. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen gemäß 9 Abs. 5 Nr. 2 8

8. das Mitnehmen von Tieren gemäß 9 Abs. 5 Nr. 4 9. das Mitführen von Fahrzeugen gemäß 9 Abs. 5 Nr. 5 10. das Schlachten, Abhäuten und Rupfen von warmblütigen Kleintieren gemäß 9 Abs. 5 Nr. 6 11. das Verbot unbefugten Musizierens gemäß 9 Abs. 5 Nr. 7 12. das mitleiderregende Zurschaustellen von Gebrechen gemäß 9 Abs. 5 Nr. 8 13. die Gestattung des Zutritts gemäß 9 Abs. 6 Satz 1 14. die Ausweispflicht gemäß 9 Abs. 6 Satz 2 15. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz gemäß 10 Abs. 1 16. die sofortige Räumung gemäß 10 Abs. 10 17. den Auf- und Abbau gemäß 11 Abs. 1 u. 2 18. die Verkaufseinrichtungen gemäß 12 Abs. 1-4 19. die Verkehrsicherunqspflicht gemäß 12 Abs. 5 u. 9 Abs. 3 20. die Plakate und Werbung gemäß 12 Abs. 6 u. 7 21. das Abstellen in Gängen usw. gemäß 12 Abs. 8 u. 9 22. die Verunreinigung der Marktfläche gemäß 13 Abs. 1 23. die Reinigung der Standplätze gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1,2,3 u. 5 24. die Aufstellung von Abfallkörben gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 verstößt. 9

20 Inkrafttreten Diese Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung) tritt am l. Mai 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 3.März 1976 außer Kraft. Gerstetten, den 29.07.2004 Bürgermeisteramt Polaschek Bürgermeister Anmerkung: Die letzte Satzungsänderung, Anlage 1 zur Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten tritt am 01.08.2004 in Kraft. Die Satzungsänderung ( 10, 3 + 4 sowie Anlage 1 Buchstabe A. tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Im Albbote bekanntgemacht am 26. November 2009 10

ANLAGE 1 zur Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung) Marktort Marktflächen Markttage Marktzeiten A. Wochenmärkte Gerstetten Marktplatz jeden Freitag, falls dieser auf einen Feiertag fällt, findet der Markt am Tag vor dem Feiertag statt von 13.00 Uhr 18.00 Uhr B. Jahrmärkte 1. Gerstetten Marktplatz, Wasserstraße, jeweils am 2. Mittwoch von 8.00-18.00 Uhr (Herbstmarkt) Seeplatz und in der Böhmenstraße bis im Oktober Kreuzung Schillerstraße/Werderstraße 2. Heldenfingen Soweit es die Witterungsverhältnisse jeweils am Palmsonntag von 11.00-19.00 Uhr (Brezgenmarkt) erlauben, im Hungerbrunnental. Bei schlechtem Wetter wird er in die Rüblinger Straße nach Heldenfingen verlegt. Ab Gebäude 8 dürfen die Marktstände jedoch nur auf einer Fahrbahnseite aufgebaut werden. 3. Gussenstadt Marktstraße jeweils am 2. Samstag im Mai von 8.00-18.00 Uhr (Maimarkt) 4. Dettingen Anhauser Straße jeweils am Montag nach von 8.00 18.00 Uhr (Kirchweihmarkt) dem 3. Sonntag im Oktober (Kirchweihmontag)