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Transkript:

2307/AB vom 14.11.2014 zu 2389/J (XXV.GP) 1 von 6 An die Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien GZ. BMVIT-12.000/0008-I/PR3/2014 DVR:0000175 Wien, am 13. November 2014 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Der Abgeordnete zum Nationalrat Alm, Kollegin und Kollegen haben am 15. September 2014 unter der Nr. 2389/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Status, Assets und weiteres Vorgehen beim Breitbahnausbau gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1: Wie hoch ist Ihren Berechnungen nach der volkswirtschaftliche Schaden durch das Zurückstellen des Breitbandausbaus? Es gibt keine Zurückstellung des Ausbaus, im Gegenteil: Die Regierung hat beschlossen, den Breitbandausbau zu forcieren

2 von 6 2307/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Zu Frage 2: Ist die zur Verfügungstellung von 100 Megabit pro Sekunde flächendeckend nach wie vor die geplante Zielgröße des Breitbandausbaus des BMVIT bis 2020? Die Zielsetzungen der Ende 2012 vorgestellten Breitbandstrategie 2020 haben sich nicht verändert. Zu den Fragen 3 und 4: Welche Argumente und Überlegungen führten zur Festlegung der Zielgröße von 100 Megabit pro Sekunde? Wie errechnet sich die Notwendigkeit der Zielgröße von 100 Megabit pro Sekunde? Ausgangspunkte waren die laufenden Entwicklungen im Breitbandbereich, insbesondere die Steigerungsrate des Bandbreitenbedarfs. Konkret hat sich der Bedarf an Bandbreite gemäß AC Nielsen (Nielsens Gesetz) bislang alle zwei Jahre verdoppelt, auf dieser Basis ist gegen Ende dieses Jahrzehnts mit einem Bedarf von zumindest 100 Mbit/s zu rechnen. So lag die durchschnittliche Verbindungsgeschwindigkeit in Österreich laut den aktuellsten Zahlen aus dem Akamai Report 2013 bei 9,3 Mbit/s. Darüber hinaus wurden Schätzungen von Netzwerkausrüstern wie CISCO u.a. und verschiedenste Studien herangezogen, die einen ähnlichen Bandbreitenbedarf prognostizierten. Grundlage der meisten Studien war die Anzahl der Geräte und die Nutzung verschiedener Dienste über das Internet, welche eine Summenbandbreite in der genannten Größe erforderlich machen. Ein weiteres Argument waren die Zielsetzungen der europäischen Digitalen Agenda in deren Rahmen die EU die Breitband-Zielsetzungen mit einer flächendeckenden Verfügbarkeit von 30 Mbit/s und einer 50%-igen Nutzung von Breitbandanschlüssen von mehr als 100 Mbit/s formulierte. Um eine daraus resultierende Verbreiterung der digitalen Kluft zu vermeiden, wurden die Ziele der Breitbandstrategie 2020 - insbesondere bei der Verfügbarkeit - ambitionierter festgelegt. 2

2307/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 6 Zu den Fragen 5 und 6: Welche technologische Lösung (bzw. welcher Technologiemix) sind derzeit in welchen Regionen und in welchen Verhältnissen im Detail geplant? Welches Verhältnis ist bei der Ausschüttung der Mittel zwischen mobilem Internet und Glasfaserleitungen zu welchen Zeitpunkten geplant? Grundsätzlich sind alle technologischen Lösungen, welche die Ziele der Breitbandstrategie 2020 erreichen können, in Betracht zu ziehen. Der konkrete Technologiemix wird sich aufgrund der Wettbewerbssituation im Rahmen der geplanten Förderungsinstrumente ergeben. Diese Instrumente werden derart ausgelegt sein, dass die in der jeweiligen Region bestgeeignete Technologie zum Einsatz kommt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch mobiles Internet Glasfaserleitungen zur Anbindung der jeweiligen Sendestandorte benötigt. Dies bedeutet, dass selbst eine Förderung des mobilen Internet eine Förderung des Glasfaserausbaus darstellen wird. Zu Frage 7: Nach welchen Kriterien und unter welchen Bedingungen sollen die Mittel vergeben werden? Für die Vergabe der Mittel werden auf Basis der europarechtlichen Vorgaben, im Konkreten den Vorschriften des EU-Beihilfenrechtes (Art 107 ff AEUV), den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, den Breitband Guidelines der Europäischen Kommission (Mitteilung vom 26.1.2013 (2013/C25/01), Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Internetausbau) und den Vorgaben der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des BMF Sonderrichtlinien erarbeitet, welche die genauen Kriterien und Bedingungen enthalten. 3

4 von 6 2307/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Zu Frage 8: Wie hoch ist mit Stichtag 31. Dezember 2013 die Abdeckung mit schnellem Internet (Internetverbindungen die der flächendeckenden Zielgeschwindigkeit nach dem erfolgreichen Ausbau 2020 entsprechen) in Österreich (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Versorgung Bgld Ktn NÖ OÖ Sbg Stmk Tir Vlbg Wien Österreich % >70<100 Mbit/s 166.732 3.816 129.751 37.078 414.248 76.661 58.888 74.210 17.753 979.137 10,20% >=100 Mbit/s 36.325 74.708 402.453 690.430 94.588 226.160 308.734 250.916 1.510.665 3.594.979 37,50% Zu Frage 9: Stimmt es, dass die Mietpreise für Mobilfunkmasten durch die Republik Österreich 2014 erhöht wurden (falls dem so ist, um wie viel Prozent wurden die Preise erhöht und welche Kostensteigerungen - in welcher Höhe rechtfertigen diese Erhöhungen)? Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Zu Frage 10: Welche staatsnahen Betriebe, wie beispielsweise ÖBB oder Asfinag, verfügen derzeit wo über welche ungenutzten Kapazitäten bei Glasfasernetzen (um vollständige taxative Aufzählung wird gebeten)? Ein Ausbau von Glasfaserinfrastruktur durch die angeführten Unternehmen ist Bestandteil ihrer eigenen Infrastrukturerfordernisse und daher originäre Aufgabe bei der Bewirtschaftung der jeweiligen Infrastrukturanlagen. Der Ausbau liegt in diesen Fällen in der Eigenverantwortung der Unternehmen. Zu Frage 11: Inwieweit ist geplant, die unter Frage 10. erwähnten Kapazitäten in die Strategie zum Breitbandausbau mit einzubeziehen? Grundsätzlich gehen die Bestrebungen um Koordination der Grabungsarbeiten und Kooperation bei der Nutzung vorhandener Infrastrukturen in die Richtung, alle vorhandenen für Zwecke der Telekommunikation nutzbaren Infrastrukturen zu nutzen. Durch die Änderungen im TKG wurden 4

2307/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 6 auch die rechtlichen Grundlagen für die Durchsetzung dieser Ansprüche geschaffen. Diese betreffen jedoch nicht nur die oben angeführten Unternehmen, sondern alle für Telekommunikationszwecke nutzbaren Einrichtungen. Zu Frage 12, 13 und 14: Wo sind die in Österreich für den Breitbandausbau potentiell nutzbaren Infrastrukturkapazitäten dokumentiert? Unterliegen die Kapazitäten, welche beispielsweise ÖBB oder Asfinag verlegt haben, teilweise der Geheimhaltung? Wenn ja, welche und aus welchen Gründen (um vollständige taxative Aufzählung wird gebeten)? Wird es einen Kataster geben, der diese Kapazitäten erfasst? Es ist vorgesehen bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH einen Infrastrukturkataster anzulegen. Zu Frage 15: Spielt A1 unter den österreichischen Telekommunikationsanbietern in irgendeiner Form eine herausgehobene Rolle, mit besonderen Verpflichtungen und/oder Begünstigungen? Falls ja, wie sieht diese Sonderrolle im Detail aus? Es gibt für keinen Betreiber besondere Begünstigungen im Rahmen der Vergabe von Fördermittel. Gemäß 35 Abs.1 TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003 idgf, ist A1 TA in bestimmten Teilmärkten ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, was eine Reihe von Verpflichtungen nach sich zieht und hat auch als Universaldienstanbieter besondere Verpflichtungen. Zusammengefasst ergeben sich aus der Stellung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht insbesondere folgende Verpflichtungen: Zugangsgewährung Nichtdiskriminierung einschließlich der Veröffentlichung von Standardangeboten Entgeltkontrolle Transparenz Getrennte Buchführung 5

6 von 6 2307/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Zu Frage 16: Gibt es bereits Planungen zum Verhältnis der Verteilung von Mitteln zum Breitbandausbau zwischen dem Marktführer A1 und den übrigen Telekommunikationsanbietern? Die Mittelverteilung wird sich aufgrund des Wettbewerbs der verschiedenen Förderwerber an den Förderungsprogrammen ergeben. Es gibt keine vorab festgelegte Mittelverteilung zwischen den Telekommunikationsanbietern. Alois Stöger Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Datum 2014-11-14T13:41:34+01:00 Seriennummer 437268 Aussteller-Zertifikat Signaturwert CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT HJQxnsKD+GOAzdz4ALIsRDwctEdqFhxCHbpZDToS9rWLiwZZ/jP0eCnc4Krx5zPRZ Xeu3DQylQfpW9jukri2mO/oIGqoBfZYFLn2qAFZFMPsNy3FEa+6YyJ2GRyN2DDojL FybK54yFz7uhg6TidUOF+9mi7R7uqKQBZWcCwEB6k= Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at/ 6