Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.

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Transkript:

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name und Sitz Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. 1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgaben 2.1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen und ihrer Jugendfeuerwehr. Der Verein soll auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Mitglieder und der Feuerwehr fördern. 2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 52 der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2.3. Der Verein ist politisch und religiös neutral. 2.4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr 4 Mitglieder des Vereins sind: 4.1. Aktive Feuerwehrangehörige der FF Farmsen.

4.2. Mitglieder der Ehrenabteilung der FF Farmsen. 4.3. Jugendfeuerwehrangehörige der FF Farmsen. 4.4. Fördernde Mitglieder. 4.5. Ehrenmitglieder. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 5.1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5.2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die ihre Verbundenheit mit der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen oder ihrer Jugendfeuerwehr bekunden wollen. 5.3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Person wegen ihrer besonderen Verdienste für die Feuerwehr oder den Förderverein zum Ehrenmitglied zu wählen. 6.1. Die Mitgliedschaft endet: 6.1.1. Mit dem Tode des Mitgliedes. 6.1.2. Durch Austritt. 6.1.3. Durch Ausschluss. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.2. Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wird. 6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. 6.4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

7 Mitgliedsbeiträge 7.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind bis zum 31.3. eines jeden Jahres zahlbar. Bei Austritt erfolgt keine Erstattung. 7.2. Mitglieder gemäß 4.1. zahlen 50% des Beitrages. 7.3. Mitglieder gemäß 4.1. (Schüler und Arbeitslose) zahlen 25% des Beitrages. 7.4. Mitglieder gemäß 4.2. zahlen 25% des Beitrages. 7.5. Mitglieder gemäß 4.3. zahlen 25% des Beitrages. 7.6. Mitglieder gemäß 4.4. zahlen 100% des Beitrages. 7.7. Mitglieder gemäß 4.5. sind von der Beitragspflicht befreit. 8.1. Organe des Vereins sind: 8.1.1. Der Vorstand. 8.1.2. Die Mitgliederversammlung. 8 Organe des Vereins 9.1. Der Vorstand besteht aus: 9.1.1. Dem Vorsitzenden. 9.1.2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden. 9.1.3. Dem Schatzmeister. 9.1.4. Dem Schriftführer. 9 Der Vorstand 9.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 9.3. Der Gesamtvorstand besteht aus: 9.3.1. Dem Vorsitzenden.

9.3.2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden. 9.3.3. Dem Schatzmeister. 9.3.4. Dem Schriftführer. 9.3.5. Dem Jugendfeuerwehrwart der FF Farmsen. 9.3.6. Bis zu vier Beisitzern. 10 Amtsdauer des Vorstandes 10.1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Nachwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 10.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt werden. 10.3. Die Zahl der zu wählenden Beisitzer schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor. 10.4. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Stellvertreter bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung einsetzen. 10.5. Sollte ein Vorstandsposten in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden können, kann die Mitgliederversammlung dessen kommissarische Besetzung beschließen. 10.6. Die kommissarische Übernahme eines Vorstandspostens durch eines der Vorstandsmitglieder ist möglich. 11 Mitgliederversammlung 11.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift. 11.2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: 11.2.1. Die Wahl des Vorstandes. 11.2.2. Den Jahresabschluss. 11.2.3. Die Entlastung des Vorstandes.

11.2.4. Die Wahl der Rechnungsprüfer. 11.2.5. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins. 11.3. Die Beschlussfassung erfolgt- soweit im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist- mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 12 Änderung der Satzung 12.1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. 13 Rechnungslegung 13.1. Die Jahresabrechnung mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung soll in den ersten 6 Monaten des folgenden Jahres aufgestellt werden. 13.2. Die Jahresabrechnung einschließlich der Einnahmen und Ausgaben ist- soweit gesetzlich oder aus sonstigen Gründen keine qualifizierte Prüfung vorgeschrieben istvon zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. 13.3. Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu wählen. 13.4. Der Vorstand kann die Prüfung der Jahresabrechnung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe veranlassen. 14 Beurkundung der Beschlüsse 14.1. Über alle Sitzungen von Organen des Vereins ist eine Niederschrift zu führen. 14.2. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 14.3. Der Versammlungsleiter ist bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter von den erschienenen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt. 14.4. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

15 Auflösung des Vereins 15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit wenigstens ¾ der abgegebenen Stimmen durch wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 15.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein Erholungsfürsorge der Freiwilligen Feuerwehren Hamburg e.v. St. Florian abzuführen. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen. Stand der Satzung: Dezember 2012