Übereinkommen (Nr. 139) über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren

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Transkript:

Übersetzung 1 Übereinkommen (Nr. 139) über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 Angenommen in Genf am 24. Juni 1974 Genehmigt von der Bundesversammlung am 18. März 1976 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Oktober 1977 (Stand am 2. September 2010) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960 3, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971 4, hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen, berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, das folgende Übereinkommen an. das als Übereinkommen über Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird. AS 1977 1862; BBl 1975 II 359 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1977 1861 3 SR 0.814.502.1 4 SR 0.832.326 1

0.832.329 Verhütung von Berufskrankheiten Art. 1 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat regelmässig wiederkehrend die krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen zu bestimmen, gegenüber denen eine berufsbedingte Exposition zu verbieten oder der Genehmigung oder Kontrolle zu unterstellen ist, sowie diejenigen, für die andere Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. 2. Ausnahmen von dem Verbot dürfen nur durch Ausstellung von Einzelermächtigungen bewilligt werden, die jeweils die zu erfüllenden Auflagen angeben. 3. Bei der Bestimmung der krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind die neuesten Informationen, die in den gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Leitfäden enthalten sind, sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen zu berücksichtigen. Art. 2 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat sich in jeder Weise zu bemühen, krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen, denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können, durch nicht krebserzeugende oder weniger schädliche Stoffe oder Einwirkungen ersetzen zu lassen; bei der Wahl von Ersatzstoffen oder -einwirkungen sind deren krebserzeugende, giftige und sonstige Eigenschaften zu berücksichtigen. 2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, sowie die Dauer und der Grad einer solchen Exposition sind auf das mit den Sicherheitsanforderungen zu vereinbarende Mindestmass zu verringern. Art. 3 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die Massnahmen vorzuschreiben, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen zu treffen sind, und für die Einführung eines geeigneten Aufzeichnungssystems zu sorgen. Art. 4 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat zu veranlassen, dass Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt waren, ausgesetzt sind oder ausgesetzt werden können, alle zur Verfügung stehenden Informationen über die damit verbundenen Gefahren und die zu treffenden Massnahmen erhalten. Art. 5 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat durch Massnahmen sicherzustellen, dass sich Arbeitnehmer während und nach ihrer Beschäftigung den ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können, die erforderlich sind, um den Grad ihrer Exposition 2

Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 festzustellen und ihren Gesundheitszustand in bezug auf die Berufsgefahren zu überwachen. Art. 6 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, a) hat im Wege der Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechender Methoden und in Beratung mit den massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen; b) hat entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten die Personen oder Stellen zu bezeichnen, denen die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens obliegt; c) hat geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens zu beauftragen oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird. Art. 7 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Art. 8 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Art. 9 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. 3

0.832.329 Verhütung von Berufskrankheiten Art. 10 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Art. 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen 5 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Art. 12 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Art. 13 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Art. 14 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise authentisch. 5 SR 0.120 4

Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 Empfehlung (Nr. 147) betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971, hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen, berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen, denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können, durch nicht krebserzeugende oder weniger schädliche Stoffe oder Einwirkungen zu ersetzen; bei der Wahl von Ersatzstoffen oder -einwirkungen sollten deren krebserzeugende, giftige und sonstige Eigenschaften berücksichtigt werden. 2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, sowie die Dauer und der Grad einer solchen Exposition sollten auf das mit den Sicherheitsanforderungen zu vereinbarende Mindestmass verringert werden. 3. (1) Die zuständige Stelle sollte die Massnahmen vorschreiben, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen zu treffen sind. 5

0.832.329 Verhütung von Berufskrankheiten (2) Die zuständige Stelle sollte diese Massnahmen ständig auf dem neuesten Stand halten und dabei die gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Leitfäden und die Schlussfolgerungen der gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen Sachverständigentagungen sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen berücksichtigen. 4. (1) Die Arbeitgeber sollten in jeder Weise bemüht sein, Arbeitsverfahren anzuwenden, die nicht zur Entstehung krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen als End-, Zwischen-, Neben- oder Abfallprodukte oder in sonstiger Form und insbesondere nicht zu deren Eindringen in die Arbeitsumwelt führen. (2) Ist eine vollständige Ausschaltung krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen nicht möglich, so sollten die Arbeitgeber in Beratung mit den Arbeitnehmern und ihren Verbänden und unter Berücksichtigung der Gutachten sachkundiger Stellen, insbesondere von arbeitsmedizinischen Diensten, alle geeigneten Massnahmen treffen, um eine Exposition auszuschliessen oder sowohl die Anzahl der exponierten Personen als auch die Dauer und den Grad der Exposition auf ein Mindestmass zu verringern. (3) Die Arbeitgeber sollten in den von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Fällen Vorkehrungen für die systematische Überwachung der Dauer und des Grades der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen in der Arbeitsumwelt treffen. (4) Beim Transport oder der Lagerung krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungsquellen sollten alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um jedes Entweichen oder jede Verunreinigung zu verhindern. 5. Arbeitnehmer und andere Personen, bei deren beruflicher Tätigkeit die Gefahr einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen auftreten könnte, sollten die vorgeschriebenen Sicherheitsmassregeln befolgen und alle zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter zur Verfügung gestellten Ausrüstungen ordnungsgemäss verwenden. II. Verhütungsmassnahmen 6. Die zuständige Stelle sollte regelmässig wiederkehrend die krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen bestimmen, gegenüber denen eine berufsbedingte Exposition verboten oder der Genehmigung oder Kontrolle unterstellt werden sollte, sowie diejenigen, für die andere Bestimmungen dieser Empfehlung gelten. 7. Die zuständige Stelle sollte hierbei die neuesten Informationen, die in den gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Leitfäden und in den Schlussfolgerungen der gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen Sachverständigentagungen enthalten sind, sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen berücksichtigen. 6

Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 8. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Verbot durch Ausstellen von Einzelermächtigungen gewähren, die jeweils angeben: a) die zu treffenden technischen, hygienischen und persönlichen Schutzmassnahmen; b) die ärztliche Überwachung oder die sonstigen Tests oder Untersuchungen, die durchzuführen sind; c) die zu führenden Aufzeichnungen; und d) die erforderlichen beruflichen Qualifikationen der Personen, die mit der Überwachung der Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen oder Einwirkungen betraut sind. 9. (1) Bei Stoffen oder Einwirkungen, die der Genehmigung oder Kontrolle unterliegen, sollte die zuständige Stelle a) die erforderlichen Gutachten einholen, insbesondere in bezug auf das Vorhandensein von Ersatzprodukten oder -verfahren, die zu treffenden technischen, hygienischen und persönlichen Schutzmassnahmen sowie die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer oder die sonstigen Tests oder Untersuchungen, die vor, während und nach ihrer Einteilung zu einer Arbeit durchzuführen sind, die mit einer Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen oder Einwirkungen verbunden ist; b) die Einführung geeigneter Massnahmen verlangen. (2) Die zuständige Stelle sollte ferner die Kriterien für die Bestimmung des Grades der Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen öder Einwirkungen bestimmen und, wo dies angebracht ist, Grenzwerte festlegen, die als Indikatoren für die Überwachung der Arbeitsumwelt in Verbindung mit den erforderlichen technischen Verhütungsmassnahmen gelten. 10. Die zuständige Stelle sollte die auf Grund dieses Teils der Empfehlung vorgenommene Bestimmung der krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen jeweils auf dem neuesten Stand halten. III. Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer 11. Im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechender Methoden sollte dafür gesorgt werden, dass sich alle Arbeitnehmer, die zu einer mit einer Exposition gegenüber näher bezeichneten krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen verbundenen Arbeit eingeteilt werden, je nach den Erfordernissen den folgenden Untersuchungen unterziehen: a) einer ärztlichen Untersuchung, bevor sie zur Arbeit eingeteilt werden; b) regelmässigen ärztlichen Untersuchungen in geeigneten Zeitabständen; 7

0.832.329 Verhütung von Berufskrankheiten c) biologischen oder sonstigen Tests und Untersuchungen, die etwa notwendig sind, um den Grad ihrer Exposition zu bestimmen und ihren Gesundheitszustand in bezug auf die Berufsgefahren zu überwachen. 12. Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht mehr zu der in Absatz 11 dieser Empfehlung erwähnten Arbeit eingeteilt sind, sich weiterhin geeigneten ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können. 13. Die in Absatz 11 und 12 dieser Empfehlung vorgesehenen Untersuchungen und Tests sollten soweit wie möglich während der Arbeitszeit vorgenommen werden und den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen. 14. Ist es infolge einer auf Grund dieser Empfehlung getroffenen Massnahme nicht ratsam, dass ein Arbeitnehmer bei seiner normalen Beschäftigung weiterhin krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt wird, so sollten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um diesem Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zu verschaffen. 15. (1) Die zuständige Stelle sollte, soweit durchführbar und so bald wie möglich, gemeinsam mit einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern ein System zur Verhütung und Bekämpfung des Berufskrebses einrichten und aufrechterhalten, das einschliesst: a) die Anlage, Führung, Aufbewahrung und Weitergabe von Datenaufzeichnungen sowie b) den Austausch von Informationen. (2) Bei der Einrichtung eines solchen Systems der Datenaufzeichnung und des Informationsaustausches sollte auf die Unterstützung Bedacht genommen werden, die gegebenenfalls internationale und innerstaatliche Organisationen, einschliesslich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, sowie einzelne Arbeitgeber leisten können. (3) Bei Betriebsstillegungen sollte mit den nach den Bestimmungen dieses Absatzes gesammelten Datenaufzeichnungen und Informationen entsprechend den Anweisungen der zuständigen Stelle verfahren werden. (4) In jedem Land, in dem die zuständige Stelle kein solches Datenaufzeichnungs- und Informationssystem einrichtet, sollten die Arbeitgeber in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern auf jede Weise bemüht sein, die in diesem Absatz genannten Ziele zu erreichen. IV. Information und Aufklärung 16. (1) Die zuständige Stelle sollte, soweit angebracht mit Unterstützung innerstaatlicher und internationaler Organisationen, einschliesslich der Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, epidemiologische und sonstige Studien fördern und einschlägige Informationen über die Gefahren des Berufskrebses sammeln und verbreiten. 8

Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 (2) Sie sollte bemüht sein, Kriterien für die Bestimmung der krebserzeugenden Wirkung von Stoffen und Einwirkungen aufzustellen. 17. Die zuständige Stelle sollte geeignete Aufklärungsschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Stoffe und Einwirkungen ausarbeiten, die Berufskrebs hervorrufen können. 18. Die Arbeitgeber sollten sich in bezug auf alle Stoffe und Einwirkungsquellen, die in ihren Betrieben verwendet werden oder verwendet werden sollen, vor allem bei der zuständigen Stelle über mögliche Krebsgefahren informieren; falls der Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung besteht, sollten sie in Beratung mit der zuständigen Stelle über die zusätzlich durchzuführenden Studien entscheiden. 19. Die Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmer, die einem Stoff oder einer Einwirkung ausgesetzt sein könnten, die Krebs verursachen, durch geeignete Hinweise am Arbeitsplatz auf die damit verbundene Gefahr aufmerksam gemacht werden. 20. Die Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer, bevor diese zur Arbeit eingeteilt werden, und in der Folge regelmässig sowie bei der Einführung neuer krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen über die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen und Einwirkungen und über die zu treffenden Massnahmen unterrichten. 21. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten konkrete Massnahmen treffen, um Informations- und Aufklärungsprogramme über die Gefahren des Berufskrebses durchzuführen, und ihren Mitgliedern nahelegen, sich an den Verhütungs- und Bekämpfungsprogrammen voll zu beteiligen. V. Durchführungsmassnahmen 22. Jedes Mitglied sollte a) im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung oder mittels anderer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechender Methoden die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung notwendigen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, treffen; b) entsprechend seinen innerstaatlichen Gepflogenheiten die Stellen oder Personen bezeichnen, denen die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Empfehlung obliegt; c) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung beauftragen oder sich vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird. 23. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollte die zuständige Stelle die massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören. 9

0.832.329 Verhütung von Berufskrankheiten Geltungsbereich am 2. September 2010 6 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Afghanistan 16. Mai 1979 16. Mai 1980 Ägypten 25. März 1982 25. März 1983 Argentinien 15. Juni 1978 15. Juni 1979 Belgien 11. Oktober 1996 11. Oktober 1997 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Brasilien 27. Juni 1990 27. Juni 1991 Dänemark* 6. Juni 1978 6. Juni 1979 Deutschland 23. August 1976 23. August 1977 Ecuador 27. März 1975 10. Juni 1976 Finnland 4. Mai 1977 4. Mai 1978 Frankreich 24. August 1994 24. August 1995 Guinea 20. April 1976 20. April 1977 Guyana 10. Januar 1983 N 10. Januar 1983 Irak 31. März 1978 31. März 1979 Irland 4. April 1995 4. April 1996 Island 21. Juni 1991 21. Juni 1992 Italien 23. Juni 1981 23. Juni 1982 Japan 26. Juli 1977 26. Juli 1978 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Libanon 23. Februar 2000 23. Februar 2001 Luxemburg 8. April 2008 8. April 2009 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Nicaragua 1. Oktober 1981 1. Oktober 1982 Norwegen 14. Juni 1977 14. Juni 1978 Peru 16. November 1976 16. November 1977 Portugal 3. Mai 1999 3. Mai 2000 Schweden 23. September 1975 23. September 1976 Schweiz 28. Oktober 1976 28. Oktober 1977 Serbien 24. November 2000 N 19. August 1978 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Syrien 1. Februar 1979 1. Februar 1980 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 6 AS 1977 1872, 1982 1829, 1983 265, 1985 1799, 1987 1359, 1992 938, 2005 1861 und 2010 4945. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 10

Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ukraine 17. Juni 2010 17. Juni 2011 Ungarn 10. Juni 1975 10. Juni 1976 Uruguay 31. Juli 1980 31. Juli 1981 Venezuela 5. Juli 1983 5. Juli 1984 * Erklärung siehe hiernach. Erklärung Dänemark Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer-Inseln. 11

0.832.329 Verhütung von Berufskrankheiten 12