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Transkript:

Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw. vom 27. Mai 1949 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 1 über die Unfallversicherung (UVG), 2 verordnet: Geltungsbereich Plattform; Abmessungen des Gerüstmaterials Art. 1 Hängegerüste mit beweglicher Plattform sind ausschliesslich gestattet für Spitz-, Verputz-, Malerarbeiten usw.; sie sind unter sagt für grössere Maurerarbeiten (Ersetzen von Hau- und Kunststeinen, Erstellung neuer Öffnungen usw.). Art. 2 Sofern die bewegliche Plattform aus Holz konstruiert wird, muss sie aus zwei Längsträgern von genügendem Querschnitt, soliden Traversen und dicht verlegtem Gerüstboden bestehen. Es dürfen nur entrindete Hölzer verwendet werden. Alle Bestandteile müssen in solider Weise untereinander verbunden sein und folgende Mindestmasse aufweisen: a. Längsträger (Longarinen, Streichstangen): Mindestdurchmesser 0,10 m; Kanthölzer mit gleichwertiger Tragfähigkeit sind zulässig. b. Traversen: Gegenseitiger Abstand höchstens 1,00 m; Auskragung der Traversen über die Längshölzer mindestens 0,15 m. c. Belagbretter: Mindestdicke 27 mm. d. Plattform: Mindestbreite 0,60 m. Stützweite zwischen den Tragrahmen höchstens 4 m. Höchstzahl der Spannweiten: 2. AS 1949 I 498 1 SR 832.20 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3931). 1

Verhütung von Betriebsunfällen Auskragung über die Tragrahmen mindestens 0,50 m, höchstens 1,20 m. e. Schutzlehnen: Höhe über Gerüstboden Fassadenseite 0,70 m Aussenseite 1,00 m Bei Verwendung von Brettern Mindestdicke 24 mm Mindestbreite 12 cm f. Bordbretter: Mindestdicke 24 mm Mindesthöhe 15 cm. Schutzlehnen; Bordbretter Tragrahmen Aufhängung; Allgemeines Auslegerbalken Art. 3 Die Plattform ist ringsum mit Schutzgeländern und Bordbrettern zu versehen. Art. 4 Es sind nur metallene, solid konstruierte Tragrahmen (Bügel) zulässig. Diese müssen als geschlossene Rahmen die Plattform unten und seitlich umfassen und kräftige Halter für das Festmachen der Schutzlehnen aufweisen. Die Rahmenform muss ferner die einwandfreie Befestigung der Hebevorrichtung (Winde) und eine gute Stabilität der Plattform in der Querrichtung gewährleisten. Art. 5 1 Sämtliche Anordnungen betreffend die Aufhängung eines Gerüstes dürfen nur durch technisch qualifiziertes Personal getroffen werden, das imstande ist, die Tragfähigkeit der gewählten Aufhängevorrichtung zu beurteilen. 2 Die Ausführung von Spezial-Konstruktionen für das Aufhängen der Plattform hat nach genauen Anleitungen des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters zu erfolgen. Art. 6 1 Die Auslegerbalken müssen aus entrindeten Rundhölzern bestehen, deren Abmessungen eine hinreichende Tragfähigkeit in bezug auf die Aufhängung des Gerüstes gewährleisten; gleichwertige Kanthölzer und Eisenträger sind zulässig. Bei Verwendung von Rundhölzern sind folgende Masse einzuhalten: 2

Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform 832.312.14 Länge der Auskragung in m: 0,10 10 0,25 12 0,50 14 0,75 16 1,00 18 1,50 20 2,00 24 Mindestdurchmesser in cm: 2 Der gegenseitige Abstand der Auslegerbalken muss zur Vermeidung von Schrägzug demjenigen der Tragrahmen entsprechen. 3 Die Auslegerbalken dürfen nur auf genügend tragfähige Teile der Baukonstruktion abgestützt werden. 4 Um ein Kippen zu verhindern, sind die Auslegerbalken an Bauteilen zu befestigen, die genügend Festigkeit aufweisen. 5 Die Befestigungen sind mittels Schrauben, Seilwerk oder ähnlichen Verbindungen fachmännisch auszuführen; Nägel oder Klammern dürfen verwendet werden, wenn sie nur als Befestigungsmittel, nicht aber als Tragorgane wirken. 6 Die Anordnung von Gegengewichten ist nur zulässig, wenn die Auslegerbalken nicht an geeigneten Bauteilen befestigt werden können. Es muss eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Kippen vorhanden sein. Die Gegengewichte sind jeden Tag, vor Aufnahme der Arbeit auf dem Hängegerüst, zu kontrollieren. 7 Die Gegengewichtsmaterialien dürfen nicht lose auf die Auslegerbalken aufgelegt werden, sondern sind durch zweckdienliche Massnahmen gegen Verschieben oder Kippen zu sichern. Aufhängevorrichtungen Art. 7 1 Eine Flansche oder eine Spezialverbindung soll gestatten, das Seil oder die Kette am Auslegerbalken so anzubringen, dass keine zusätzlichen Biegungsbeanspruchungen die Sicherheit der Aufhängung in Frage stellen. 2 Der Aufhängepunkt der Seile oder Ketten ist so zu wählen, dass der Abstand der Plattform von der Fassade 30 cm nicht überschreitet. 3 Durch geeignete Vorkehren ist jede Verschiebung der Aufhängevorrichtung am Auslegerbalken zuverlässig zu verhindern. 4 Werden Arbeiten über den Aufhängevorrichtungen ausgeführt, so sind diese letztern gegen Beschädigung durch herunterfallende Materialien in solider Weise zu schützen. 3

Verhütung von Betriebsunfällen Aufhängeseile und -ketten Hebezeuge; Allgemeines Prüfung des Hebezeuges Übergangsfrist Ausnahmebestimmung Art. 8 1 Die für die Aufhängung verwendeten Seile oder Ketten müssen in bezug auf die vorgesehene Maximallast eine mindestens achtfache Sicherheit aufweisen. 2 Die Länge ist so zu bemessen, dass bei der untersten Stellung der Plattform zwei Seilumschlingungen auf der Trommel oder ein freies Ende von mindestens 2,00 m verbleiben. 3 Das für die Aufhängung bestimmte Ende ist mit Ring Sicherheitshaken oder Schlaufe zu versehen. 4 Seile und Ketten sind stets in gutem Zustand zu unterhalten und vor jedem Gebrauch zu kontrollieren. Hanf- oder Baumwollseile verlangen eine besonders gründliche Kontrolle. Art. 9 1 Sämtliche Bestandteile der Hebezeuge müssen aus geeignetem, widerstandsfähigem Material bestehen sowie von guter Konstruktion und frei von allen Beschädigungen sein. Sie sind stets in gutem Zustand zu unterhalten und vor jeder Verwendung zu kontrollieren. 2 Die höchste zulässige Belastung ist an jedem Hebezeug gut sichtbar und dauernd haltbar zu bezeichnen. Art. 10 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann jederzeit die Kontrolle oder Prüfung eines Hebezeuges durch die Materialprüfungsanstalt der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich oder der Ecole Polytechnique der Universität Lausanne 3 verlangen. Art. 11 Wo die Anpassung an die Vorschriften besondere Anschaffungen grösseren Umfanges erfordert, kann eine Frist von höchstens zwei Jahren eingeräumt werden. Art. 12 4 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen durch Einzelweisungen anordnen. 3 Heute: Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) (Art. 1 Abs. 1 Bst. b des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991 SR 414.110). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3931). 4

Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform 832.312.14 Straf- und Zwangsmassnahmen Inkrafttreten der Verordnung Art. 13 5 Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG. Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1949 in Kraft. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3931). 5

Verhütung von Betriebsunfällen 6