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Transkript:

Satzung des SV Berlin-Chemie Adlershof e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 22. 6.1990 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Berlin-Chemie (2) Adlershof, kurz SV BCA genannt und hat seinen Sitz in Berlin- Adlershof, Glienicker Weg 125-127. Er ist/wird in das Vereinsregister eingetragen. (3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung und zwar durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten wie Fußball, Turnen, Kegeln, Karate, Sportschießen, Badminton, Triathlon, Volleyball und Freizeitsport. Der Verein fördert den Kinder-, /Jugend-, Erwachsenen-, /Breiten-, Wettkampf-,/Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins ( 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 1

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. den erwachsenen Mitgliedern: a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, c) auswärtige Mitglieder, d) fördernde Mitglieder, e) Ehrenmitglieder 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Dem Verein kann jede Person als Mitglied angehören. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod 2

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss. (5) Ein Mitglied kann vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. (7) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. 6 Rechte und Pflichten (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Beitragsordnung verabschieden, die mehr als 1 Jahr Gültigkeit hat. 7 Maßregelung (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen haben oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen. 3

(2) Der Bescheid über die Maßregelung die gegenüber den Ehrenmitgliedern nicht möglich ist ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. 8 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss 9 Die Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Dieses ist zuständig für: a) Entgegennehmen der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennehmen der Berichte des Kassenprüfers, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, d) Wahl des Kassenprüfers, e) Festsetzung von Jahresbeiträgen, Umlagen und deren Tätigkeit, f) Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Satzung Änderungen, h) Beschlussfassung über Anträge, i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach 5 Abs. 2, j) Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach 5 Abs. 5, k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach 12, l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, m) Auflösung des Vereins. (2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und satzungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzung Änderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 4

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzung Änderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird. (6) Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied - 4 Abs. 1, b) vom Vorstand (7) Anträge auf Satzung Änderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. (8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn eine Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzung Änderungen sind ausgeschlossen. (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 10 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Gewählte werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. (4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Hauptkassenwart d) dem Sportwart e) dem Jugendwart f) dem Schriftführer g) den Abteilungsleitern bzw. den gewählten Vertretern im Rotationsprinzip 5

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. (3) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: 1. der 1. Vorsitzende 2. der 2. Vorsitzende 3. der Hauptkassenwart Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. (4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. (5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. 12 Ehrenmitglieder (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. (2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. 13 Beschwerdeausschuss (1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen sowie dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. 6

15 Auflösung (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. (2) Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. 16 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.01.1991 von der Mitgliederversammlung des SV BC A beschlossen worden und enthält die auf den Hauptversammlungen 1995, 2005 und 2007 beschlossenen Änderungen. (Im Original stehen hier die Unterschriften der Gründungsmitglieder bzw. die Unterschriften bei Satzung Änderung) 7