Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Klinische Pflege

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Transkript:

Nr. 35 / Seite 4 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 31. Juli 2014 Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Klinische Pflege Vom 17. Juli 2014 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S.463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs I der Universität Trier am 09. Juli 2014 die folgende Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang Klinische Pflege beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident gemäß 7 Abs. 3 des Hochschulgesetzes am 15. Juli 2014 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich, akademischer Grad (1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im dualen Bachelorstudiengang Klinische Pflege des Fachbereichs I an der Universität Trier. (2) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich I den akademischen Grad eines Bachelor of Science. Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden. 2 Zugangsvoraussetzungen und empfohlene Grundkenntnisse (1) Über die in 2 Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge geregelten Zugangsvoraussetzungen müssen Studierende des dualen Bachelorstudiengangs Klinische Pflege folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: 1. Nachweis eines Ausbildungsvertrages mit einem der Kooperationspartner gemäß Kooperationsvertrag im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderpflege. Der Prüfungsschuss kann der Zulassung von Bewerbern mit einem Ausbildungsvertrag zustimmen, der nicht mit einem Kooperationspartner abgeschlossen ist, wenn die Ausbildungsstelle dem zustimmt. 3 Gliederung und Profil des Studiums (1) Der Bachelorstudiengang Klinische Pflege wird als dualer Studiengang in Form eines 1-Fach-Studiums (Kernfach) angeboten. (2) Die Regelstudienzeit einschließlich der integrierten Pflegeausbildung beträgt 8 Fachsemester. (3) Das Studium besteht aus dem Hochschulmodulen Pflegewissenschaft im Umfang von 108 LP (darin 12 LP Bachelorarbeit) sowie einer in das Studium integrierten Pflegeausbildung, die im Umfang von 72 LP auf das Studium angerechnet wird, und den zu leistenden Praxisstunden im Krankenhaus/ambulanten Pflegediensten/Ambulanzen/Pflegeheimen im Umfang von insgesamt 2500 Stunden. 4 Studienumfang, Module, Anwesenheitspflicht (1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) beträgt 38 SWS zudem 96 SWS für die Fachschulmodule. Näheres hierzu ist in Anhang 1 geregelt. (2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind im Modulhandbuch aufgeführt. (3) Aufgrund des Nachweises der Ausbildungsstunden für den erfolgreichen Abschluss der integrierten Pflegeausbildung ist für diesen Studiengang die regelmäßige Anwesenheit in allen Lehrveranstaltungen verpflichtend. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, sowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulprüfungsamtes oder des Prüfungsamtes des Fachbereichs ist beratendes Mitglied. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Hat der Fachbereichsrat keine Wahl vorgenommen wählt der Prüfungsausschuss die oder den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein.

Nr. 35 / Seite 5 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 31. Juli 2014 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Durchführung der Prüfungsverwaltung wird von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zusammenarbeit mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Modulprüfungen (1) Die Art und Dauer der Modulprüfungen der einzelnen Module sind in Anhang geregelt. (2) Die Art der Bildung der Note für die Modulprüfungen der einzelnen Module ist im Anhang geregelt. Der Stellenwert der Note in der Endnote entspricht dem Anteil der Leistungspunkte gemäß Modulplan an der für den Bachelorabschluss insgesamt zu erwerbenden Zahl der Leistungspunkte der für die Endnote relevanten Module sowie der Bachelorarbeit sowie ggf. dem Kolloquiums 7 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt. (2) Mündliche Prüfungen dauern 15-30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. 8 Schriftliche Prüfungen (1) Die Bearbeitungszeit von schriftlichen Prüfungen beträgt 1-2 Stunden. Die genaue Dauer ist im Anhang aufgeführt. (2) Für die Bearbeitung von Hausarbeiten steht ein Zeitraum von höchstens 2 Wochen zur Verfügung. (3) Ist die zweite Wiederholung einer schriftlichen Prüfung nicht bestanden, findet hierzu eine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Diese mündliche Ergänzungsprüfung findet gemäß 7 dieser Fachprüfungsordnung statt. (4) Die Anmeldung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung hat bis zum Ende des Anmeldezeitraums des nächstmöglichen Prüfungstermins zu erfolgen. Sie muss schriftlich beantragt werden. Der Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung ist verwirkt und die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die mündliche Ergänzungsprüfung nicht fristgereicht ablegt oder ohne triftigen Grund nicht zu der Ergänzungsprüfung erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. 9 Praktische Prüfung Praktische Prüfungen dauern 2-4 Stunden. Die genaue Dauer ist im Anhang aufgeführt. 11 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann auch außerhalb der Universität Trier ausgeführt werden, wenn sie von einer Prüferin oder einem Prüfer des für das betreffende Fach zuständigen Fachbereichs der Universität Trier betreut werden kann. (2) Bei der fachlichen Betreuung der Bachelorarbeit kann eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einbezogen werden. 12 Zeugnis Die Namen der Betreuerinnen oder Betreuer der Bachelorarbeit werden im Zeugnis aufgeführt. 13 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Trier Amtliche Bekanntmachung in Kraft. Trier, den 17. Juli 2014 Die Dekanin des Fachbereichs I der Universität Trier Univ.-Prof. Dr. Michaela Brohm

Nr. 35 / Seite 6 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 31. Juli 2014 Anhang Bachelor-Studiengang Klinische Pflege (1-Fach-Studium) A. Fachspezifische Zugangsvoraussetzungen 1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse ( 2): Keine 2. Nachweis weiterer Voraussetzungen: Nachweis eines Ausbildungsvertrages mit einem der kooperierenden Krankenhäuser oder eines anderen Krankenhauses mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und der Ausbildungsstelle B. Modularisierter Studienverlauf 1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus dem Bereich der Universität in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzunehmen ( 4 Abs. 1): Gesamtumfang 38 SWS, davon Pflichtlehrveranstaltungen: 34 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 4 SWS Aus dem Bereich der Fachschulen sind zu absolvieren: 96 SWS 2. Modulplan Das Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule: 2.1 Pflichtmodule der Universität HS-Modul 1 Professionsentwicklung im pflegerischen Feld; Störungsbilder, Pflegehandeln HS-Modul 2 Methoden und Befunde der empirischen Sozialforschung im Interdisziplinären Pflegekontext HS-Modul 3 Pflege im Kontext von Gesundheits- und Sozialsystem HS-Modul 4 Diagnose und Entwicklung von Pflegequalität HS-Modul 5 Lehr-Lern- und Moderationsmethoden HS-Modul 6 Prävention, Rehabilitation und Pflege im Kontext professionellen und politischen Handelns HS-Modul 7 Psychosoziale Begleitung von Verlustsituationen HS-Modul 8 Pflege von dementen Menschen 1 4 10 Keine Klausur 2 4 10 Keine Klausur 3 4 10 Keine Klausur 4 4 10 Keine Klausur 5 4 10 Keine Klausur 6 4 10 Keine Klausur 7 3 8 Keine Klausur 7 2 5 Keine Klausur

Nr. 35 / Seite 7 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 31. Juli 2014 HS-Modul 9 Heilkundliche Tätigkeiten bei Diabetes mellitus HS-Modul 10 Organisationsdiagnose und Change-Management HS-Modul 11 Abschlussmodul 7 2 5 Keine Klausur 8 3 8 Keine Klausur 8 0 12 Keine Bachelorarbeit mit Kolloquium 2.2 Wahlpflichtmodule der Universität HS-Modul 12a: Heilkundliche Tätigkeiten bei chronischen Wunden HS-Modul 12b: Perinatale Pflege von Mutter und Kind HS-Modul 13a: Therapeutische Versorgung von Menschen mit Stomata HS-Modul 13b: Infusionstherapie und Injektionen Aus den HS-Wahlmodulen 12a/b und 13a/b ist jeweils 1 Modul zu wählen. 2.3 Pflichtmodule der Fachschulen FS-Modul 1 Gesundheit im Zusammenhang mit der Körperpflege FS-Modul 2 Gesundheit im Zusammenhang mit der Ernährung und Ausscheidung sicherstellen FS-Modul 3 Pflege und Versorgung von Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen FS-Modul 4 Infektionen entgegenwirken FS-Modul 5 Menschen aller Altersgruppen im häuslichen Bereich versorgen FS-Modul 6 Pflege von Kindern mit akuten Infektionen der Atemwege 1 8 6 Praktische Prüfung (180 Minuten) 1 8 6 Mündliche Prüfung (30 Minuten) 2 8 6 Klausur 2 8 6 Hausarbeit 3 8 6 Mündliche Prüfung (30 Minuten) 3 8 6 Hausarbeit

Nr. 35 / Seite 8 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 31. Juli 2014 FS-Modul 7 Die Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen koordinieren FS-Modul 8 akuten und chronischen Herz-Kreislauferkrankungen FS-Modul 9 Erkrankungen und altersbedingten Veränderungen im Stütz- und Bewegungsapparat FS-Modul 10 Die Pflege psychisch kranker Menschen FS-Modul 11 neurologischen Erkrankungen sicherstellen FS-Modul 12 onkologischen Erkrankungen Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des Fachs Pflegewissenschaft. 3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte Keine 4 8 6 Praktische Prüfung (240 Minuten) 4 8 6 Klausur 5 8 6 Klausur 5 8 6 Hausarbeit 6 8 6 Mündliche Prüfung (30 Minuten) 6 8 6 Mündliche Prüfung (30 Minuten) 4. Verpflichtende Praktika Keine, jedoch Nachweis von 2500 Praxisstunden in der Ausbildungsstelle.