vom 27. Januar Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10.

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Transkript:

0.110.038.13 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 48 ausgegeben am 29. Januar 2015 Kundmachung vom 27. Januar 2015 der Beschlüsse Nr. 154/2014 bis 156/2014 und 158/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Juli 2014 Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 154/2014 bis 156/2014 und 158/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 154/2014 bis 156/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef Fassung: 10.07.2014 1

0.110.038.13 Europäischer Wirtschaftsraum Anhang 1 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/ 2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden - hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41c (Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32013 R 1316: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129)". 2 Fassung: 10.07.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.13 Art. 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 2. Art. 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014. (Es folgen die Unterschriften) Fassung: 10.07.2014 3

0.110.038.13 Europäischer Wirtschaftsraum Anhang 2 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschafts- recht) des EWR-Abkommens Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union 3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden - hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32013 D 0288: Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26)". 4 Fassung: 10.07.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.13 Art. 2 Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 4. Art. 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014. (Es folgen die Unterschriften) Fassung: 10.07.2014 5

0.110.038.13 Europäischer Wirtschaftsraum Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses 2013/ 288/EU der Kommission in das EWR-Abkommen "Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 betrifft die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens." 6 Fassung: 10.07.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.13 Anhang 3 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschafts- recht) des EWR-Abkommens Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Der Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 3. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden - hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt: Fassung: 10.07.2014 7

0.110.038.13 Europäischer Wirtschaftsraum "10fe. 32013 D 0280: Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4) 10ff. 32013 D 0281: Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8)". Art. 2 Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2013/280/EU und 2013/ 281/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 7. Art. 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014. (Es folgen die Unterschriften) 8 Fassung: 10.07.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.13 Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme der Durchführungsbeschlüsse 2013/ 280/EU und 2013/281/EU der Kommission in das EWR-Abkommen "Der Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffen die Beziehungen zu einem Drittland. Die Aufnahme dieser Beschlüsse berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens." Fassung: 10.07.2014 9

0.110.038.13 Europäischer Wirtschaftsraum Anhang 4 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Frei- heiten Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens aufzunehmen. 8 2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen - hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 Art. 5 des Protokolls 31 wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 5 werden nach den Worten "an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012" die Worte "an dem unter dem vierzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2014" eingefügt. 10 Fassung: 10.07.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.13 2. Dem Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 1381: Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). Liechtenstein wird nur an den Massnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen. Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen." Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft 9. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014. Art. 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014. (Es folgen die Unterschriften) Fassung: 10.07.2014 11

0.110.038.13 Europäischer Wirtschaftsraum 1 ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129. 2 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 3 ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26. 4 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 5 ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4. 6 ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8. 7 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 8 ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62. 9 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 12 Fassung: 10.07.2014