Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

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Transkript:

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" vom 11.09.2007 Auf Grund des 8 Abs. 1 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes (ThürAbwAG) vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 389) und des 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), erlässt der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER folgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Der Zweckverband "RENNSTEIGWASSER" erhebt zur Abwälzung der von ihm nach 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit 7 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe. 2 Abgabentatbestand (1) Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der Zweckverband "RENNSTEIGWASSER" nach 7 in Verbindung mit 6 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abgabenpflichtig ist. (2) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für die der Zweckverband "RENNSTEIGWASSER" nach 9 Abs. 2 Satz 2 Abwasserabgabengesetz abgabenpflichtig wäre, bleibt von der Abgabe auf Antrag befreit, wenn 1. es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 4261, Teil 2, entspricht und ein Nachweis des Herstellers vorgelegt wird und 2. der Schlamm in einer Abwasserbehandlungsanlage des Zweckverbandes "RENNSTEIGWASSER" gemäß der Satzung für die Fäkalschlammentsorgung des Zweckverbandes "RENNSTEIGWASSER" in der jeweils geltenden Fassung entsorgt wird; hierzu ist eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens vorzulegen. (3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides für das jeweilige Kalenderjahr zu stellen. 1

3 Entstehen und Fälligkeit (1) Die Abgabenschuld entsteht 3 Monate nach Bekanntgabe des Abgabebescheides. Auf die Abwasserabgabe werden Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages erhoben. (2) Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides. 4 Abgabenschuldner Abgabenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht Eigentümer des Grundstückes, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Art. 233 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. Abgabenpflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Abgabenmaßstab (1) Die Abgabe wird nach den dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen berechnet. (2) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Abgabenpflichtigen. Der Nachweis des Umfangs der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist durch einen gesonderten privaten, geeichten Zwischenzähler zu erbringen. Ist dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann der Nachweis geringerer Einleitungsmengen auch auf andere Weise, z.b. durch Gutachten oder allgemein anerkannter Erfahrungswerte geführt werden. Durch den Zweckverband "RENNSTEIGWASSER" können die Einleitungsmengen geschätzt werden, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Verbrauch nicht angibt. (3) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen: 1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, 2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, das zur Bewässerung von Gartenflächen verwendete Wasser, sofern nicht gärtnerische Nutzung zu Erwerbszwecken betrieben wird und die Gartenfläche größer als 800 m² ist. 2

(4) Bei landwirtschaftlichen Betrieben soll der Nachweis durch Messungen eines gesonderten Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach 14 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes "RENNSTEIGWASSER" - Entwässerungssatzung - in der derzeit gültigen Fassung ausgeschlossen ist. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 m³ als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl, soweit sie nicht gegen Nachweis vom Vorjahr abweicht. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. Der Abgabensatz beträgt pro Kubikmeter Wasser: a) bis 31.12.2001 6 Abgabensatz brutto 1,60 DM b) vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 c) ab 01.01.2004 brutto 0,82 brutto 0,80 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.11.1999, zuletzt geändert durch die Satzung zur Anpassung der Satzungen des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" an den EURO (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 07.12.2001 außer Kraft. Neuhaus/Rwg., den 11.09.2007 Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" Eilhauer Verbandsvorsitzender -DS- 3

Der Zweckverband "RENNSTEIGWASSER" hat o.g. Satzung, beschlossen in öffentlicher Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "RENNSTEIGWASSER" am 03.07.2007 mit Beschluss Nr. 603/66/07, gem. 23 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 2 Abs. 5 ThürKAG der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg zur Anzeige gebracht. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben vom 16.07.2007 die Eingangsbestätigung gem. 23 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 2 Abs. 5 ThürKAG erteilt. 4

1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 04.12.2014 Auf Grund des 8 Abs. 1 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes (ThürAbwAG) vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 389) und des 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür- KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), erlässt der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER folgende Satzung: Artikel 1 Die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 11.09.2007 (Amtsblatt des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 17.11.2007, Nummer 02/07) wird wie folgt geändert: 1. In der Satzung werden die Worte Zweckverband RENNSTEIGWASSER durch die Worte Zweckverband RENNSTEIGWASSER ersetzt. 2. In der Satzung werden die Worte Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER durch die Worte Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER ersetzt. 3. Im 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte Satzung für die Fäkalschlammentsorgung durch die Worte Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen ersetzt. 4. Nach 5 Abs. 3 Ziffer 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt: 3. das zum Befüllen von Bassins, Schwimmbädern oder ähnlicher Nutzung verbrauchte Wasser. 5. Im 5 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte 14 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung durch die Worte 19 der Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Neuhaus/Rwg., den 04.12.2014 Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER Eilhauer Verbandsvorsitzender (DS)