Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Bienroder Weg der Braunschweiger Versorgungs-AG

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Transkript:

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Bienroder Weg der Braunschweiger Versorgungs-AG Aufgrund der 39, 40, 115 Abs. 2 und 140 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 01. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457) und der 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) wird verordnet: 1 Zugunsten des Wasserwerks Bienroder Weg der Braunschweiger Versorgungs-AG wird zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet zum Wohle der Allgemeinheit festgesetzt. Gliederung und ungefähre Grenzbeschreibung des Wasserschutzgebietes: 1. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone) sowie III a und III b. z. (weitere Schutzzone). 2. Ungefähre Grenzbeschreibung (siehe anliegende Übersichtskarte): 2 Das Wasserschutzgebiet wird im Wesentlichen begrenzt: Im Norden durch den Schwarzen Berg, den Flughafen Braunschweig-Waggum und den Ortsteil Bevenrode, im Osten durch die Ortsteile Hondelage, Dibbesdorf, Volkmarode, Schapen, Weddel und Schandelah, im Süden durch die Bundesstraße 1, im Westen durch die Lindenberg-Siedlung, den Hauptfriedhof der Stadt Braunschweig und den Schwarzen Berg. 3. Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen, die durch rote Linien dargestellt sind, ergeben sich aus Karten, die Bestandteile dieser Verordnung sind. Im Zweifelsfalle ist die Grenzziehung in den Flurkarten und Katasterrahmenkarten maßgebend. 3 Die Veröffentlichung der Karten im Verkündungsblatt (Verkündung) wird nach 39 Abs. 4 NWG dadurch ersetzt, dass je eine Ausfertigung bei den unteren Wasserbehörden der Stadt Braunschweig und des Landkreises Wolfenbüttel aufbewahrt wird. Jedermann kann dort die Karten auf Verlangen während der Geschäftsstunden kostenlos einsehen. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Bezirksregierung Braunschweig und beim Wasserwirtschaftsamt Braunschweig in Braunschweig.

- 2-4 In dem Wasserschutzgebiet sind folgende Handlungen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung in den jeweiligen Zonen verboten (verb.) oder beschränkt zulässig (b. z.. z.), wobei bereits rechtmäßig bestehende Anlagen von den nachstehenden Verboten und Beschränkungen nicht betroffen werden. Verbotene Handlungen, Vorgänge, Nutzungen und Anlagen, für die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wasserschutzgebietes bereits ein Genehmigungsverfahren läuft, gelten als beschränkt zulässig. Lfd. Nr. I II III a III b 1. Versenkung oder Versickerung wassergefährdender Stoffe verb. verb. verb. verb. 2. Betriebe, die wassergefährdende Stoffe abstoßen (z. B. Kernreaktoren, Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken) verb. verb. verb. verb. 3. Ablagern (zum Zwecke ihrer Entledigung), Aufhalden oder Beseitigung von wassergefährdenden Stoffen, Abfalldeponien und Schuttkippen verb. verb. verb. verb. 4. Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe verb. verb. verb. verb. 5. Bohrungen zum Aufsuchen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen verb. verb. verb. b. z. 6. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig in eine kommunale Kanalisation eingeleitet oder auf andere Weise sicher verb. verb. b. z. aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird 7. Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott verb. verb. b. z. b. z. 7 a Erweiterung bestehender Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott verb. verb. b. z. b. z. 8. Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen), Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr verb. verb. b. z. b. z. 8. a Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser, das anschließend in die öffentliche Kanalisation eingeleitet oder auf andere Weise sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird verb. verb. b. z. b. z. 9. Abwasserlandbehandlung, -verregnung, -versenkung, - versickerung, -schlammverregnung, Sickergruben verb. verb. verb. b. z. 10. Einleiten von Abwasser (auch geklärtem) oder anderen wassergefährdenden Stoffen in offene Gewässer (ausgenommen Regenwasser) verb. verb. verb. b. z. 11. Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen verb. verb. verb. b. z. 12. Verwendung von wassergefährdenden auswasch- und auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z. B. Teer, manche Bituma und Schlacken). (Siehe auch Merkblatt für für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten der Forschungsanstalt für Straßenwesen e. V.) verb. verb. verb. b. z. 13. Lagern wassergefährdender Stoffe (siehe auch Lagerverordnung) verb. verb. verb. b. z. 14. Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird (Baugruben unter 1000 m² und 3 m Tiefe ausgenommen verb. verb. b. z. b. z. 15. a Massentierhaltung verb. verb. verb. - 15. b Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb nach dem Bewertungsgesetz verb. verb. b. z. -

- 3-16. Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung boden- und wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz verb. verb. verb. - 17. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie An- und Abflugschneisen und Notabwurfplätze des Luftverkehrs verb. verb. verb. - 18. Rangierbahnhöfe verb. verb. verb. - 19. Manöver und Übungen von Streitkräften und ähnlichen Organisationen verb. verb. verb. - 20. Direkte Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser verb. verb. verb. - 21. Wärmepumpenanlagen mit Wärmeentzug aus dem Grundwasser oder aus dem Erdreich oder bei denen abgekühltes Wasser in den Untergrund eingeleitet wird verb. verb. verb. - 22. Versenkung oder Versickerung oder Einleitung in offene Gewässer des von Straßen oder Verkehrsflächen abfließenden Wassers verb. verb. verb. - 23. Neuanlage von Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Benzin, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe verb. verb. b. z. - 24. Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden verb. verb. b. z. - 25. Viehansammlungen, Pferche verb. verb. b. z. - 26. Neuanlage von Gräben oder oberirdischen Gewässern, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind verb. verb. b. z. - 27. Wohnbebauung, Garagen, Wochenendhäuser, Parkplätze, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos und mieten, Sportanlagen verb. verb. - - 28. Neuanlage von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen verb. verb. - - 29. Campingplätze, Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern, Neuanlage von Schwimmbecken verb. verb. - - 30. Wagenwaschen und Ölwechsel, wenn ausreichende und dauerhafte Sicherungen zum Schutz des Grundwassers nicht vorhanden sind verb. verb. - - 31. Sprengungen verb. verb. - - 32. Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht verb. verb. - - 33. Offene Lagerung von Mineraldünger und Stallmist, unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger verb. verb. - - 34. Gewerblicher Gartenbau verb. verb. - - 35. Durchleiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Anlagen gegenüber dem Grundwasserleiter nicht ausreichend und dauerhaft gesichert werden kann verb. verb. - - 36. Dränungen verb. verb. - - 37. Errichtung von Brunnen, außer für öffentliche Trinkwasserversorgung verb. verb. - - 38. Fischerei mit intensiver Zufütterung verb. verb. - - 39. Neuanlage und Erweiterung von Gartenlauben für Wohnzwecke verb. verb. - - 40. Neuanlage von Kleingärten verb. verb. - - 41. Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz verb. b. z. - - 42. Anwendung chemischer Mittel bei der Gewässerunterhaltung. Zusatz: In Gewässern, die den Schutzzonen I und II zufließen, ist die Anwendung bis 3 km flußaufwärts ebenfalls verboten. verb. verb. - -

- 4-43. Anlage und Benutzung von Fäkal- und Abwassersammelgruben verb. b. z. - - 44. Außerbetrieblicher Fahr- und Fußgängerverkehr verb. - - - 45. Landwirtschaftliche Nutzung verb. - - - 46. Organische Düngung verb. - - - 5 Von den Verboten des 4 kann die Bezirksregierung Braunschweig obere Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Trinkwasserschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. 6 Die nach 4 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung Braunschweig obere Wasserbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die beabsichtigte Handlung auf die durch diese Verordnung geschützte Wassergewinnungsanlagen nachteilig eingewirkt werden kann und solche Nachteile auch nicht durch Auflagen und Bedingungen verhütet werden können. 7 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde, die von dieser ermächtigten Stellen, der Braunschweiger Versorgungs-AG nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach 4 zu überprüfen und um Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutze der Versorgungsanlagen erforderlich sind (z. B. Z.. Aufstellung von Hinweisschildern, Zäunen u. ä.). Soweit eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür nach 41 NWG Entschädigung zu leisten. Die Höhe der Entschädigung wird auf Antrag gemäß 45 ff. NWG von der Bezirksregierung Braunschweig festgesetzt. 8 9 Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird nach 19, 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen vom 08. März 1971 (BGBl. I S. 157) und nach 140 NWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet. Braunschweig, den 12. Oktober 1978-503.62013-40 Bezirksregierung Braunschweig - obere Wasserbehörde - Im Auftrage Bruns (LZ)

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