Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)

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Transkript:

Rahmenordnung RO 110.300 Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung) Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106) Die Landessynode hat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: 1 Grundbestimmung (1) 1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde in all ihren Gliedern gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Vollmacht des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (Artikel 1 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 GO). 1 (2) 1Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. 2Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet. (3) Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitern in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche. 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten, der haupt- und nebenberuflichen Angestellten und Arbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten. 1 Gem. Artikel 3 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106) 10.11.2015 EKiBa 1

110.300 RO Rahmenordnung (2) Dieses Gesetz findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung. (3) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone gelten besondere Dienstgesetze. 1 3 Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung im kirchlichen Dienst setzt voraus, dass der Bewerber a) Mitglied einer Gliedkirche der EKD, in der Regel der Landeskirche ist (Kirchenmitgliedschaft), b) die für seinen Dienst erforderliche Vorbildung und Ausbildung besitzt, c) bereit ist, seinen Dienst so zu tun und sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche im Sinne der Grundbestimmung ( 1), insbesondere für das Interesse an der Verkündigung, die tätige Liebe gegenüber dem Nächsten und den Umgang miteinander erwartet wird. 4 Ausnahmen von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und der Landeskirche (1) Der Anstellungsträger kann im Einzelfall von der Regelvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft ( 3 Buchst. a) nach Maßgabe der folgenden Absätze abweichen. (2) 1Mitglieder von Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, sind den Mitgliedern der Landeskirche gleichgestellt. 2Mitglieder anderer christlicher Kirchen können angestellt werden, wenn bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben kirchliche Lehrunterschiede nicht wesentlich ins Gewicht fallen. (3) 1Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, dürfen nur angestellt werden, wenn sich ihr Dienst im wesentlichen auf die Wahrnehmung von internen Aufgaben im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Technischen Dienst beschränkt. 2Ausnahmen sind auch zulässig, wenn anders die Aufrechterhaltung des Dienstes nicht möglich wäre oder dies zur Durchführung besonderer kirchlicher Maßnahmen erforderlich ist. 3Voraussetzung ist dabei, daß die christliche Prägung der kirchlichen Einrichtung darunter nicht leidet oder sonst der kirchliche Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums nicht beeinträchtigt wird. 4Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen solche Einstellungen zeitlich befristet werden. 1 Gemäß Artikel 8 i.v.m. Artikel 21 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91) 2 10.11.2015 EKiBa

Rahmenordnung RO 110.300 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen die Bewerber/Bewerberinnen erklären, daß sie bereit sind, die Grundsätze des evangelischen Bekenntnisses zu respektieren und sich loyal gegenüber der evangelischen Kirche verhalten. (5) Keine Ausnahmen sind zulässig bei Diensten der Verkündigung, soweit diesen die Ordination oder eine Beauftragung zugrunde liegt (Artikel 89 bis 99 GO) und für Personen, die sich durch Austritt von der evangelischen Kirche abgewandt haben, sofern sie nicht Mitglied einer anderen christlichen Kirche geworden sind. 1 (6) In Diensten, die der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen, ist die Anstellung von Angehörigen nichtchristlicher Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 nur in pädagogisch begründeten besonderen Einzelfällen zulässig. 5 Zustimmungserfordernis des Evangelischen Oberkirchenrates 1Will eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenbezirk von der Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft absehen, ist vor der Entscheidung über die Anstellung die Einwilligung des Evangelischen Oberkirchenrates einzuholen. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann für bestimmte Aufgabengebiete die Einwilligung allgemein erteilen. 6 Ausnahmen von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (1) 1Diakonische Einrichtungen selbständiger Rechtsträger, die dieses Gesetz gemäß 2 Abs. 2 anwenden, können eine Ausnahme von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft ( 3 Buchst. a) beschließen für die Anstellung von Gliedern evangelischer Freikirchen und anderer christlicher Kirchen. 2Leitende Mitarbeiter sollen Kirchenmitglied sein. (2) Glieder anderer christlicher Kirchen sollen nur für Aufgaben angestellt werden, bei deren Erfüllung kirchliche Lehrunterschiede nicht wesentlich ins Gewicht fallen. (3) Diakonische Einrichtungen evangelischer Freikirchen beziehen den Begriff Kirchenmitgliedschaft auf Glieder ihrer Kirche. 1 Gem. Artikel 3 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106). 10.11.2015 EKiBa 3

110.300 RO Rahmenordnung 7 Ausschreibung der Stelle und Einstellungsgespräch Der kirchliche Anstellungsträger legt einer Ausschreibung der zu besetzenden Stelle und dem Einstellungsgespräch mit Bewerbern die Voraussetzungen, Besonderheiten und Ziele des kirchlichen Dienstes ( 1 und 3) zugrunde. 8 Einführung, Vorstellung Zu Beginn seines Dienstes soll der Mitarbeiter in einem Gottesdienst eingeführt oder auf andere geeignete Weise vorgestellt werden. 9 Allgemeine Dienstpflicht (1) 1Der Mitarbeiter hat den ihm anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen. 2Er hat über alle Angelegenheiten, von denen er bei Ausübung seines Dienstes Kenntnis erhält und die ihrer Natur nach oder infolge Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. 3In seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes hat er sich um glaubwürdige Ausübung seines kirchlichen Dienstes zu bemühen sowie seiner Verantwortung als kirchlicher Mitarbeiter zu entsprechen. (2) 1Der Mitarbeiter gibt eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. 2Darüber ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Mitarbeiter unterzeichnet wird. (3) 1Der Mitarbeiter ist zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. 2Dies schließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen. (4) Auch bei seiner politischen Betätigung muss sich der Mitarbeiter der Besonderheit seines kirchlichen Auftrags bewusst sein, den er ohne Ansehen der parteipolitischen Zugehörigkeit allen schuldig ist. 10 Weitere allgemeine Dienstpflichten (1) 1Die Dienstgemeinschaft ( 1 Abs. 3) verpflichtet zu wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. 2Sie verlangt insbesondere gegenseitige Information und Beratung. (2) 1Der Mitarbeiter übernimmt mit der Verantwortung für die ihm übertragene Aufgabe die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. 2Der Anstellungsträger hat ihn hierbei zu unterstützen. 4 10.11.2015 EKiBa

Rahmenordnung RO 110.300 11 Dienstpflichtverletzung 1Wird einem Mitarbeiter von dem Anstellungsträger eine Verletzung seiner Dienstpflicht ( 7 und 8) vorgeworfen, die auch bei einer die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigenden persönlichen Lebensführung vorliegen kann, entspricht es dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes ( 1), dass eine Klärung des Vorwurfs durch persönliches Gespräch und Beratung des Mitarbeiters versucht wird. 2Der Mitarbeiter kann den Beistand der Mitarbeitervertretung in Anspruch nehmen. 12 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstpflichtverletzung (1) 1Der Anstellungsträger kann das Dienstverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden, wenn der Mitarbeiter in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen Kirche austritt. 2Gehört der Mitarbeiter einer anderen christlichen Kirche an, so stellt auch der Austritt aus dieser Kirche einen wichtigen Grund für die Kündigung dar. (2) 1Auf Dienstpflichtverletzungen eines Mitarbeiters im Beamtenverhältnis finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung. 2Ein Kirchenbeamter scheidet aus dem Dienst der Landeskirche aus, wenn er aus der Kirche austritt oder zu einer Religionsgemeinschaft übertritt. 13 Schlichtung bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten 1Bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Anstellungsträger (Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes) und dem Mitarbeiter kann von jedem Beteiligten die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz angerufen werden. 2Die Zuständigkeiten staatlicher oder kirchlicher Gerichte bleiben hiervon unberührt. 3Die Schlichtungsstelle kann auch bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens seine Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen. 14 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. (2) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz obliegen den für die jeweiligen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen zuständigen Kirchenleitungsorganen und der Arbeitsrechtlichen Kommission. 10.11.2015 EKiBa 5

110.300 RO Rahmenordnung (3) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 6. April 1984 1 sowie die 8 13, soweit sie nicht Bestimmungen des Beamtenrechts enthalten, gemäß 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes als Arbeitsrechtsregelung beschlossen. 2Die 8 13 finden deshalb unmittelbar nur für Beamte Anwendung. 6 10.11.2015 EKiBa