Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Fernmeldedienste

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Verordnung über das Anwaltsregister

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen des EJPD

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

Schutz der Bezeichnungen Berg und Alp in der Schweiz

1 Allgemeine Bestimmungen

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Stellungnahme von. Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : Datum :

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Bundesgesetz über den Wald

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke)

Vorschlag der Bundesregierung

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Reglement für die Akkreditierung von Vertretern ausländischer Medien. [Ausgabe 1992] (Übersetzung; Originaltext französisch)

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Verständigungsprotokoll

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Verordnung über die Weiterbildung

Anwendung von Bauprodukten im Brandschutz. Michael Binz, Geschäftsbereichsleiter Brandschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Transkript:

[Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Berg- und Alp-Verordnung vom 5. Mai 011 1 wird wie folgt geändert: Art. 7a Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs 1 Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines Lebensmittels hingewiesen werden, auch wenn das Lebensmittel die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt. Der Hinweis darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden. 3 Die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nicht zusammen mit gleichen Zutaten, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden. Art. 8 Abs. 4 und 5 Aufgehoben SR... 1 SR 910.19 017... 1

Art. 9 Abs. 1 1 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen und welchen Anteil am Lebensmittel sie ausmachen. Art. 10 Abs. 1bis 1bis Wenn bei einem Lebensmittel ein Hinweis auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Art. 7a verwendet wird, müssen alle Stufen der Produktion und des Zwischenhandels der Zutaten, sowie der Hersteller des Lebensmittels zertifiziert werden. Art. 11 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen 1Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung haben die Zertifizierungsstellen die Anforderungen nach Absatz sowie die Pflichten nach den Artikeln 1 und 1a zu erfüllen. Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt, oder nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein; b. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Betrieben zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind. c. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. d. Sie verfügen über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben und wenden diese an: 1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Betrieben;. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden; SR 946.51

3. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten; 4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199 3 über den Datenschutz. Art. 1a Berichterstattung der Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Liste der kontrollierten Betrieben, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»; b. Gesamtmenge der mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» vermarkteten Produkte; c. Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Entzüge von Zertifikaten. Gliederungstitel vor Art. 14 5. Abschnitt: Vollzug Art. 14 Zuständigkeiten 1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung. 3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben: a. Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; b. Überwachung der Zertifizierungsstellen; c. Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen. 4 Es kann Sachverständige beiziehen. 5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse. Art. 14a Überwachung der Zertifizierungsstellen 1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: 3 SR 35.1 3

a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden. Es stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ab. 3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt sind. 4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 11, Absatz 1 suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die entsprechenden Anforderungen und die Pflichten nicht erfüllt. Das BLW informiert die SAS umgehend über den Entscheid. 5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten. Art. 14b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach Artikel 11 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Gliederungstitel vor Art. 15 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Abs. 6 6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden. Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 11 Absatz Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als für die Tätigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 1 zugelassen. II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 018 in Kraft. 4

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 5

6