Seite 1 von 5 PRÜFUNGSORDNUNG. Für die Abhaltung von Prüfungen an Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern

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Seite 1 von 5 PRÜFUNGSORDNUNG Für die Abhaltung von Prüfungen an Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern

Seite 2 von 5 Gemäß den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes (BGBl.I Nr. 103/1998 i.d.f. BGBl.I Nr. 153/2001) zählt zu den Aufgaben der Wirtschaftskammern u.a. auch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch die Führung von Wirtschaftsförderungsinstituten. Im Rahmen dieses Betriebes soll auch Gelegenheit gegeben werden, Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen. Die Teilnahme an solchen Prüfungen ist freiwillig. Der Prüfungsvorgang richtet sich nach der nachfolgenden Allgemeinen Prüfungsordnung der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern: I. PRÜFUNGSKOMMISSION 1. Zur Abnahme der einzelnen Prüfungen ist jeweils eine Prüfungskommission zu errichten. Diese besteht aus dem Institutsleiter oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden und den vom Wirtschaftsförderungsinstitut bestellten Beisitzern. Die Prüfungskommission kann für jede einzelne oder für erfahrungsgemäß wiederkehrende Prüfung auch für einen längeren Zeitraum nominiert werden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur objektiven und unparteiischen Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über den gesamten Prüfungsvorgang zu verpflichten. 2. Im Bedarfsfall kann für die einzelne Prüfung ein Schriftführer, der das Prüfungsprotokoll zu führen hat, bestimmt werden. II. ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN 1. Über die Zulassung entscheidet grundsätzlich das Wirtschaftsförderungsinstitut. 2. Bei Prüfungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges werden nur Personen zugelassen, die mindestens drei Viertel des vorangegangenen Lehrganges oder Kurses besucht haben. III. ANMELDUNG ZUR PRÜFUNG 1. Prüfungen sind in geeigneter Weise zeitgerecht zu verlautbaren. Wenn sich innerhalb der Anmeldefrist nicht mindestens zehn Kandidaten zur Prüfung ordnungsgemäß angemeldet haben, kann die Durchführung der Prüfung aufgeschoben werden. 2. Der Anmeldung zur Prüfung ist der Nachweis der Identität und der Nachweis des eingezahlten Prüfungsbeitrags beizuschließen. IV. PRÜFUNGSSTOFF Die Mitglieder der Prüfungskommission sind über den Umfang des Prüfungsstoffes im Detail zu informieren. Bei Prüfungen nach Lehrgängen ist grundsätzlich der gesamte Lehrgangsstoff Prüfungsinhalt.

Seite 3 von 5 V. PRÜFUNGSVORGANG 1. Die Prüfung kann aus einem schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teil oder aus einer Verbindung aller oder einzelner der drei Prüfungsteile bestehen. 2. Der schriftliche oder praktische Teil der Prüfung, falls ein solcher vorgesehen ist, kann auch von einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Beauftragten überwacht werden. 3. Die mündliche Prüfung muss jedoch immer vor der gesamten Kommission abgelegt werden. Falls der mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung vorausgegangen ist, muss die schriftliche Prüfungsarbeit samt der Beurteilung, bei Prüfungen mit praktischen Arbeiten auch deren Ergebnisse, der Prüfungskommission vorgelegt werden. Die Ergebnisse sind in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. 4. Die Entscheidung über die Zulassung von Prüfungsbehelfen trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. 5. Die Prüfungen sind nicht öffentlich, jedoch kann der Vorsitzende Gäste zulassen. VI. RÜCKTRITT Der Kandidat / Die Kandidatin kann bis vor Beginn der Teil- bzw. Gesamtprüfung zurücktreten. In diesem Fall entfällt die Feststellung eines Prüfungsergebnisses. VII. FESTSTELLUNG DES PRÜFUNGSERGEBNISSES 1. Das Prüfungsergebnis wird in geheimer Beratung der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen der Prüfungskommission sind endgültig. 2. Maßgebend für die Beurteilung des Prüfungskandidaten sind ausschließlich die im Rahmen der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse. 3. Die Gesamtbeurteilung wird aufgrund der vorliegenden Einzelbewertungen ermittelt. Eine positive Gesamtbeurteilung ist nur dann möglich, wenn in allen Prüfungsfächern bzw. teilen positive Noten erreicht wurden. 4. a.) Die Gesamtbeurteilungen lauten: Mit sehr gutem Erfolg bestanden Mit gutem Erfolg bestanden Mit Erfolg bestanden Nicht bestanden

Seite 4 von 5 b) Bezieht sich eine Prüfung auf einen Lehrgang, der gemäß einer Verordnung abgehalten wird und ist in dieser als Qualifikation der erfolgreiche Besuch des Lehrganges festgelegt, lautet die Gesamtbeurteilung: Mit Erfolg besucht Ohne Erfolg besucht 5. Die Kandidaten sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen zu wiederholen. Die Kandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Die Prüfungskommission hat jeweils zu entscheiden, ob die Gesamtprüfung, Teilprüfungen oder einzelne Prüfungsfächer zu wiederholen sind. Der Antritt zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Pkt. VII/5 ist kostenpflichtig und nur zu regulären Prüfungsterminen sowie nach aktuellem Prüfungsstoff möglich. 6. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das u.a. folgende Angaben zu enthalten hat: a.) Namen der Mitglieder der Prüfungskommission b) Titel, Zeit und Ort der Prüfung c) Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten des Kandidaten / der Kandidatin d) Einzel- und Gesamtprüfungsergebnis. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. VIII. ZEUGNISSE 1. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses hat zu enthalten: a) Bezeichnung des ausstellenden Wirtschaftsförderungsinstitutes b) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kandidaten/der Kandidatin c) Bei vorangegangenem Lehrgang Bezeichnung des Lehrganges und Angabe der Zeit und Dauer d) Gesamtbeurteilung nach Abschnitt VII, 4.a) e) Als Ausstellungsdatum den Tag der Feststellung der Gesamtbeurteilung f) Unterschrift des Institutsleiters oder eines Beauftragten, des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission g) Anführung der der Prüfung zugrunde liegenden Prüfungsordnung, mit dem Zusatz, dass diese Prüfungsordnung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis gebracht wurde h) Rundstampiglie des ausstellenden Wirtschaftsförderungsinstitutes i) Notenskala j) Anführung der Prüfungsfächer (ohne Einzelbeurteilung) auf der Rückseite des Zeugnisses 2. Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges (siehe Abschnitt VII., 4b) hat zu enthalten: a) Bezeichnung des ausstellenden Wirtschaftsförderungsinstitutes b) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des Lehrgangsteilnehmers/der Lehrgangsteilnehmerin c) Bezeichnung des Lehrganges und Angabe der Zeit und Dauer

Seite 5 von 5 d) Gesamtbeurteilung nach Abschnitt VII, 4.b) e) Als Ausstellungsdatum den Tag der Feststellung der Gesamtbeurteilung f) Unterschrift des Institutsleiters oder eines Bevollmächtigten und eventuell des Lehrgangsleiters g) Rundstampiglie des ausstellenden Wirtschaftsförderungsinstitutes IX. PRÜFUNGSBEITRAG 1. Zur Deckung der Prüfungskosten ist vor Ablegung einer Prüfung vom Kandidaten ein entsprechender Beitrag zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall von Wiederholungsprüfungen. Der Prüfungsbeitrag wird nicht zurückgezahlt, wenn der Kandidat / die Kandidatin a) unentschuldigt zur Prüfung nicht erscheint b) nach begonnener Prüfung zurücktritt c) wegen Verwendung unredlicher Mittel von der Prüfung ausgeschlossen wird. 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird vom Wirtschaftsförderungsinstitut bestimmt. X. PRÜFUNGSAUSSCHLUSS NICHTIGERKLÄRUNG Die Verwendung unredlicher Mittel hat den Ausschluss von der Prüfung bzw. ihre nachträgliche Nichtigerklärung durch das Wirtschaftsförderungsinstitut zur Folge. Im letzteren Falle ist ein bereits ausgestelltes Prüfungszeugnis einzuziehen. XI. ERGÄNZUNGSBESTIMMUNG Darüber hinaus können spezielle Prüfungsordnungen beschlossen werden, deren Gültigkeitsbereich sich aus dem Titel der Prüfungsordnung ergibt. Diese ersetzen im Einzelfall die Allgemeine Prüfungsordnung. Diese Prüfungsordnung wurde vom Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Datum vom 11. Oktober 2006 beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis gebracht.