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Hospizverein Geborgenheit e.v. Vereinssatzung Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 1. Der Verein hat den Namen Hospizverein Geborgenheit. Er hat seinen Sitz in Quedlinburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name Hospizverein Geborgenheit e.v.. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck, Aufgaben und Grundsätze 2 1. Zweck des Vereins ist die Koordination und Sicherstellung der Betreuung schwerst kranker und sterbender Menschen in der häuslichen Umgebung im Harz Hospiz in Quedlinburg. 2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Gemeinnützigkeit 3 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Pflege und ehrenamtlicher Betreuung schwerst kranker Menschen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliedschaft 4 4.1

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. 4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form einzureichen. 4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. 4.4 Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen. Mitgliedsbeiträge 5 5.1 Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 5.2 Die Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig. 5.3 Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit auf Grund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vortand. 5.4 Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Beendigung der Mitgliedschaft 6 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 6.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung der Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über

den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6.4 Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden. Wenn seit Absendung des zweites Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 6.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft beschlossen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Mitgliedsbeiträge 8 8.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 8.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Rechte und Pflichten 9 9.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 9.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet. Sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. 9.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Organe 10 Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 11

Vorstand 11.1 Der Vorstand besteht aus: - der ersten Vorsitzenden/ dem ersten Vorsitzenden - der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden - der Kassenwirtin/ dem Kassenwirt - dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung 11.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacherer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden, bei deren/ dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/ seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 11.3 Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/ der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/ der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlicher Form gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 11.4 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: - die erste Vorsitzende/ der erste Vorsitzende - die stellvertretende Vorsitzende/ der stellvertretende Vorsitzende - die Kassenwartin/ der Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 11.5 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Amtsdauer des Vorstandes 12 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist unzulässig. Mitgliederversammlung 13 13.1 Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 13.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Entegegennahme der Berichte des Vorstandes - Entegegennahme des Berichts der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers - Entlassung und Wahl des Vorstands - Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltsplans - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Höhe - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Beschlussfassung über Anträge 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen 15.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung statt finden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 15.2 Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 15.3 Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 15.4 Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 16.1 Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/ dessen Verhinderung von ihrem(r)/ seiner(m) Stellvertreterin/ Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/ der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

16.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Versammlungsleiters/ in den Ausschlag. Stimmenenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 16.3 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossenen werden. Zu Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmenberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 16.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung 21.1 Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/ der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/ der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die bestehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 21.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Selbsthilfegruppe-Niere e.v.. Inkrafttreten 22 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.12.2009 beschlossen worden.