Reglement der UEFA Women s Champions League 2014/15

Ähnliche Dokumente
Reglement der der UEFA Europa League 2011/12

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1. Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

Reglement der UEFA Europa League Zyklus Saison 2013/14

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

Reglement des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15

Regelwerk Neuhauser Mini-EM

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft

Reglement der UEFA Champions League Zyklus Saison 2013/14

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Reglement der UEFA Youth League 2015/16

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2014/15

Reglement der UEFA Europa League 2015/16. Reglement der UEFA Europa League Zyklus Saison 2015/16

Reglement der UEFA Champions League 2016/17. Reglement der UEFA Champions League Zyklus Saison 2016/17

Reglement der UEFA Youth League 2014/15

SPIELREGLEMENT INTERNATIONALES FUSSBALL-TURNIER GRANDINANI ALLIEVI CALCIO MOESANO CHALLENGE FE 14

Reglement des UEFA-Superpokals Zyklus

Reglement der UEFA Champions League 2015/16. Reglement der UEFA Champions League Zyklus Saison 2015/16

TURNIER Reglement 2008

Cup Reglement EMMENTALISCHER HORNUSSERVERBAND. Sinn und Zweck

Auf- und Abstiegsregelung der Bayernligen und der Landesligen - Spieljahr 2015/2016. Auf- und Abstiegsregelung der Bayernligen Spieljahr 2015/2016

Auf- und Abstiegsmodalitäten Aktive. 2. bis 5. Liga für die Saison 2014/2015

Geheimhaltungsvereinbarung

UEFA-Fairplay-Reglement

Die Voraussetzungen für die Ausführung eines Strafstoßes

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Deutschland-Pokal-Wettbewerbe der Jugend und Schüler

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE U14-BUNDESLÄNDER- NACHWUCHSMEISTERSCHAFT FÜR KNABEN

Neuer Text. 1 m von den Seitenlinien des Spielfelds. 1 m vom Tornetz entfernt.

33. Junioren-Hallenfussball-Turnier um den Winterthurer Stadtmeister 2015 vom Januar 2015

REGLEMENT. Wallisercup der Aktiven. A. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1

POSTLIGA MÄDCHENFUßBALL

13. Bei der Ausführung eines Strafstoßes macht der Schütze eine Finte, bevor er den Ball spielt. Ist dies zulässig? Ja.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN CUP DES TFV

GFV GOMMER FUSSBALLVERBAND REGLEMENT ÜBER ZEIT STRAFEN IM JUNIOREN FUSSBALL

Reglement für den Spielbetrieb der Veteranen

SCHWEIZER CUP REGLEMENT

Programm Fußballturnier Szczecin Cup 2016

TENNIS-BEZIRK 5 ESSEN / BOTTROP e.v. IM TENNISVERBAND NIEDERRHEIN e.v.

Fußball. Eine Präsentation von Patrick Kaiser

SCHWEIZERISCHE JUNIOREN INTERCLUBMEISTERSCHAFTEN 2015

CREDIT SUISSE CUP. Schulfussball-Meisterschaft des SFV. Ausführungsbestimmungen für Kantonale Ausscheidungsturniere

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Durchführungsbestimmungen (DFB)

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )

Sehr geehrte Sportkameradinnen und Sportkameraden, Für einen reibungslosen und fairen Spielbetrieb ist der Kreisjugendausschuss stets bemüht.

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Regel 12 (Teil 2 -Unsportliches Betragen) Themen

Schiedsgericht: Rainer Jochum, Thomas Simcic, Wolfgang Gliebe, Emanuel König, Manuel Parfant

Modalitäten der Freiburger Frauen-Meisterschaft 3. Liga Saison

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Weisung Wettspiel Supercup

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

JtfO Logo. Allgemeine Bestimmungen:

SPIELREGELN FÜR FUSSBALLSPIELE AUF VERKLEINERTEN FELDERN E & F JUNIOREN E & F JUNIORINNEN

ÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

über den Kinder- und Jugendfußball

Reglement Senioren Veteranen Division 50+ Reglement für Senioren, Veteranen und Division 50+

21. Rollstuhlbasketball (JtfP, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Klassierungsrichtlinien (KR) Klassierungsrichtlinien (KR) 2012

Reglement GLTV-Wintermeisterschaft Volleyball

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen

BASKETBALL - LANDESFINALE 2014 Baden-Württemberg

Regeln zur Leitung eines Junioren- und Mädchenspieles

Niedersächsischer Fußballverband e. V.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN RELEGATIONBEWERB ZWISCHEN DER ZWEIT- UND DRITTHÖCHSTEN FRAUEN LEISTUNGSSTUFE

NFV-Turnier für U12-Juniorinnen-Auswahlmannschaften am 14. und in Bremen

Technische Abteilung REGLEMENT FÜR ZEITSTRAFEN IM JUNIORENBREITEN-, KINDER- UND JUNIORINNENFUSSBALL

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Pflichten und Aufgaben

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004

Sport- und Wettkampfordnung des SDA

UEFA CHAMPIONS LEAGUE - SAISON 2015/16 PRESSEMAPPEN

SCHWEIZER JUNIOREN INTERCLUB 2013

Ausführungsbestimmungen für F- und G-Juniorenspiele (AB 18)

Ausführungsbestimmungen für den Online-Spielberichtsbogen (AB 12)

SpVgg Brandten. C-Jugend. Hallenturnier. Vereinslogo. Am Samstag den Schulturnhalle Ruhmannsfelden. Vorrunde

Futsal = Fussball aufs Wesentliche beschränkt

1. Vertragsumfang 1.1 TMG verkauft diejenigen Produkte an den Kunden, die in einem Einzelvertrag zwischen TMG und dem Kunden vereinbart wurden.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Themen. Zusammenarbeit Vorbereitung Strafbestimmungen Schüsse von der Strafstossmarke

Spielregeln 2013/2014 (Kurzfassung)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.

Konformitätsbewertung 3.9 A 3

Transkript:

Reglement der UEFA Women s Champions League 2014/15

INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anzahl Vereine pro UEFA-Mitgliedsverband 1 Titelhalter 2 Zulassungskriterien 2 Zulassungsverfahren 3 Pflichten der Vereine 3 III Pokal und Medaillen 5 Artikel 3 5 Pokal 5 Medaillen 5 IV Verantwortung 5 Artikel 4 5 Verantwortung der UEFA 5 Verantwortung der Verbände und Vereine 6 Visa 7 V Wettbewerbsmodus 7 Artikel 5 7 Runden 7 Qualifikationsrunde 7 Spielmodus 7 Punktegleichheit 7 Bestimmung der besten Zweitplatzierten 8 Losentscheid 9 Sechzehntelfinale 9 Achtelfinale 9 Viertelfinale 10 Halbfinale 10 Endspiel 10

VI Artikel 6 10 Auswärtstore und Verlängerung im K.-o.-System 10 Artikel 7 10 Setzen von Vereinen 10 Spielpaarungen 11 Weigerung zu spielen, Spielabsage, Spielabbruch und ähnliche Fälle 11 Artikel 8 11 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 11 Artikel 9 12 Miniturnier- oder Spielabsage vor Abreise des Gastvereins / der Gastvereine 12 Spielabsage nach Abreise des Gastvereins/der Gastvereine 12 Spielabbruch 12 Kosten 13 VII Spielplan, Spieldaten, Spielorte und Anstoßzeiten 14 Artikel 10 14 Spieldaten 14 Bekanntgabe der Miniturnierausrichter 14 Spielorte 14 Ausweichstadien 15 Bestätigung der Spielorte und Anstoßzeiten 15 Ankunft der Mannschaften 15 Abreise der Gastmannschaften (Miniturniere) 16 Endspiel 16 VIII Stadien 16 Artikel 11 16 Stadionkategorien 16 Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 16 Stadion- und Sicherheitsbestimmungen 16 Stadioninspektionen 17 Spielfeldzustand 17 Kunstrasenstandard 17 Flutlicht 18 Stadionuhren 18 Großbildschirme 18 Mobile Stadiondächer 19

IX Spielorganisation 19 Artikel 12 19 Flaggen 19 Zeitplan für die Bewässerung 20 Datenkoordinator (Venue Data Coordinator) Position und Akkreditierung 20 Werbebanden 20 Auswechseltafeln 20 Kartenzuteilung 20 Trainingseinheiten auf dem Spielfeld 21 Ankunft der Mannschaften 21 Händeschütteln und Hymnen 21 Ersatzbänke, zusätzliche Sitze und Technische Zone 21 Medizinische Anforderungen 22 X Spielregeln 22 Artikel 13 22 Spielerauswechslungen 22 Spielblatt 22 Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt 23 Artikel 14 24 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung 24 Artikel 15 24 Elfmeterschießen 24 XI Spielberechtigung 25 Artikel 16 25 Allgemeine Bestimmungen 25 Meldeverfahren 25 Meldetermine 25 Spielerliste 26 Nachmeldung von Torhüterinnen 26 Transfer im Verlauf einer Spielzeit 26 Zuständigkeit 27 XII Ausrüstung 27 Artikel 17 27 UEFA-Ausrüstungsreglement 27 Genehmigungsverfahren 27 Farben 27 Spielernummern 28 Spielernamen 28

Hemdsponsor(en) bis einschließlich Viertelfinale 29 Hemdsponsor für das Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel 29 Wechsel des Hemdsponsors ab dem Viertelfinale 29 Frist für Wechsel des Hemdsponsors 29 Wettbewerbsabzeichen 29 Titelhalter-Abzeichen 29 Respekt-Abzeichen 30 Nicht zur Spielkleidung gehörige Artikel 30 Für das Endspiel im Stadion verwendetes, spezielles Material 30 Kapitänsbinde 30 Bälle und offizieller Ball 30 XIII Schiedsrichterinnen 31 Artikel 18 31 Bezeichnung 31 Ankunft 31 Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin 32 Schiedsrichterbericht 32 Schiedsrichter-Begleitperson 32 XIV Disziplinarrecht und -verfahren Doping 32 Artikel 19 32 UEFA-Rechtspflegeordnung 32 Artikel 20 33 Gelbe und rote Karten 33 Artikel 21 33 Protest 33 Artikel 22 33 Doping 33 XV Finanzielle Bestimmungen 34 Artikel 23 34 Kosten 34 Qualifikationsrunde 34 K.-o.-Spiele 35 Endspiel 35 Bonuszahlungen 36 Zahlungen der UEFA an die Vereine 36 XVI Verwertung der kommerziellen Rechte 36 Artikel 24 36 Kommerzielle Rechte 36

Promotionzwecke 37 Qualifikationsrunde, Sechzehntelfinale, Achtelfinale, Viertelfinale und Halbfinale 37 Endspiel 39 Vermittler und Agenten 40 Haftungsausschluss 40 Haftungsfreistellung 40 XVII Schutz- und Urheberrechte 40 Artikel 25 40 XVIII Schiedsgericht des Sports (TAS) 41 Artikel 26 41 XIX Unvorhergesehene Fälle 41 Artikel 27 41 XX Schlussbestimmungen 41 Artikel 28 41 ANHANG I - BERECHNUNGSMODUS DER KOEFFIZIENTENRANGLISTEN 42 ANHANG II - EUROPÄISCHER FRAUEN-SPIELKALENDER 2014/15 44 ANHANG III - ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN 45 ANHANG IV - MEDIENANGELEGENHEITEN 51 ANHANG VA - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN 56 ANHANG VB - TV-KAMERAPOSITIONEN 57 ANHANG VI - RESPEKT-FAIRPLAY-BEWERTUNG 58 ANHANG VII - BEZEICHNUNG VON SCHIEDSRICHTERINNEN 63

Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA Women s Champions League 2014/15 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1.02 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen. II Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anzahl Vereine pro UEFA-Mitgliedsverband 2.01 Jeder UEFA-Mitgliedsverband (nachfolgend Verband ) darf einen Verein zum Wettbewerb anmelden. Die acht in der UEFA-Women s-champions-league- Verbandskoeffizientenrangliste (vgl. Absatz 2.02 unten) bestplatzierten Verbände dürfen einen zweiten Verein zum Wettbewerb anmelden. 2.02 Um die Anzahl Startplätze eines Verbands im Wettbewerb zu bestimmen, wird in Übereinstimmung mit den in Punkt 1 im Anhang I des vorliegenden Reglements festgehaltenen Grundsätzen eine UEFA-Women s-champions- League-Verbandskoeffizientenrangliste erstellt. Für die Spielzeit 2014/15 wird die Rangliste auf der Grundlage der in den Spielzeiten 2008/09 bis 2012/13 erzielten Ergebnisse erstellt. Die Rangliste legt auch fest, in welcher Phase die einzelnen Vereine in den Wettbewerb eintreten. 2.03 Die Verbände sind wie folgt vertreten: a) Ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse; b) Zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse; c) Drei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse sowie der Titelhalter, sofern er sich nicht über seine 1

nationale Meisterschaft für die UEFA Women s Champions League qualifiziert hat (vgl. Absatz 2.05). 2.04 Unter besonderen Umständen kann anstelle des Siegers der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse der Sieger des nationalen Frauen- Pokalwettbewerbs zur UEFA Women s Champions League angemeldet werden, vorausgesetzt, die UEFA hat dies vor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt. Titelhalter 2.05 Der Titelhalter der UEFA Women's Champions League ist für das Sechzehntelfinale automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Qualifiziert sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women s Champions League, ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters zustehen. Qualifiziert sich der Titelhalter nicht über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women s Champions League, steht dem Verband des Titelhalters ein zusätzlicher Startplatz in der UEFA Women s Champions League zu. Zulassungskriterien 2.06 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verein die folgenden Kriterien erfüllen: a) Er muss die für die Qualifikation für den Wettbewerb notwendigen sportlichen Kriterien erfüllen. b) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis 30. Mai 2014 im Besitz der UEFA-Administration sein müssen. c) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. d) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte. 2

2.07 Verbände dürfen nur durch den Sieger oder Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse vertreten sein; ausgenommen sind die Bestimmungen in den Absätzen 2.03 c) und 2.04. Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat, am Wettbewerb teilzunehmen, gilt folgendes Verfahren: a) Verbände mit einem Vertreter gemäß Absatz 2.03 a) können anstatt des Siegers den Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse anmelden; b) Verbände mit zwei oder drei Vertretern gemäß Absatz 2.03 b) und c) können keinen anderen Verein an Stelle des Vereins, der die Teilnahme verweigert, anmelden. Wird ein Verein, der sich weigert, am Wettbewerb teilzunehmen, nicht ersetzt, wird die Eintrittsliste entsprechend angepasst. Zulassungsverfahren 2.08 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Ein solcher Entscheid ist endgültig. 2.09 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der höchsten nationalen Frauen-Spielklasse desselben Verbands direkt nach ihm platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Zulassungskriterien. Pflichten der Vereine 2.10 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a) die Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) einzuhalten; b) die Grundsätze des Fairplays, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; c) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; d) alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über eine UEFA-B-Lizenz verfügt oder sich dazu verpflichtet, sich innerhalb eines Jahres ab Wettbewerbsbeginn zu einem für den Erhalt dieser Lizenz notwendigen Trainerkurs anzumelden und diesen zu beginnen; e) alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements, einschließlich der Anweisungen für die Organisation und Durchführung von Miniturnieren (vgl. Anhang III), sowie der im UEFA Women s Champions League Club Manual und Brand Guidelines enthaltenen Richtlinien auszutragen; 3

f) sämtliche Entscheide des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; g) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; h) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 11.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; i) gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA- Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das in den 12 Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss; j) ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung Europas Fußballerin der UEFA nominierten Spielerinnen eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen; k) hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nichtkommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; l) die UEFA oder die UEFA Women s Champions League nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. 2.11 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt. b) Sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen. c) Er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben verwendet. d) Weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. 4

III Pokal und Medaillen Artikel 3 Pokal 3.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Women s Champions League. 3.02 Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an. 3.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern der UEFA Women s Champions League überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins bleiben und dürfen die Region bzw. das Verbandsgebiet des Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. Medaillen 3.04 Der Siegerverein erhält 35 Gold-, der zweite Finalist 35 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. IV Verantwortung Artikel 4 Verantwortung der UEFA 4.01 Die UEFA schließt für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich folgende Versicherungen ab: a) Haftpflichtversicherung; b) Zuschauerunfallversicherung (nur für das Endspiel); c) Gruppenunfallversicherung für UEFA-Delegierte; d) Rechtsschutzversicherung (beschränkt auf strafrechtliche Fälle). 5

Verantwortung der Verbände und Vereine 4.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 4.03 Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 4.04 Der Ausrichterverein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten, sofern das (die) zuständige(n) Organ(e) nicht ausdrücklich anders beschließt (beschließen). 4.05 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein und Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschließen: a) Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt. b) Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Heimspiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt sind oder den Austragungsort besuchen) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personenund Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des Verbands entsprechend, beinhaltet. c) Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Förder- und Zusatzveranstaltungen. d) Ist der Ausrichterverein bzw. -verband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. e) In jedem Falle haben der Ausrichterverein und der Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen mit eingeschlossen ist und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht. 6

In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. Visa 4.06 Die teilnehmenden Vereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der entsprechenden diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor ihrer Abreise Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. V Wettbewerbsmodus 5.01 Dieser Wettbewerb besteht aus: Qualifikationsrunde Sechzehntelfinale Achtelfinale Viertelfinale Halbfinale Endspiel. Artikel 5 Runden Qualifikationsrunde 5.02 Die teilnehmenden Vereine werden in Vierergruppen gelost. Der Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl Anmeldungen ab. Einzelheiten teilt die UEFA-Administration vor der Auslosung der Qualifikationsrunde schriftlich mit. Spielmodus 5.03 Die Spiele der Qualifikationsrunde müssen in Miniturnierform in einem in der entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Punktegleichheit 5.04 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge ermittelt: 7

a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d) wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis g) angewendet; e) bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f) größere Anzahl erzielter Tore in allen Gruppenspielen; g) größere Anzahl Koeffizientenpunkte, die durch den betreffenden Verein und seinen Verband in den vorangegangenen fünf Spielzeiten erreicht wurden (vgl. Absatz 7.02); h) Losentscheid. 5.05 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen (Artikel 15) und nicht unter Anwendung der Kriterien in Absatz 5.04 a) bis g) ermittelt, vorausgesetzt, dass keine anderen Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte haben. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 5.04 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur notwendig, wenn der Gruppensieger oder gegebenenfalls die Mannschaft, die sich für die nächste Runde qualifiziert, durch die Platzierung der Mannschaften bestimmt werden muss. Bestimmung der besten Zweitplatzierten 5.06 Zur Ermittlung der besten Zweitplatzierten der Qualifikationsrunde werden nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; 8

d) größere Anzahl Koeffizientenpunkte, die durch den betreffenden Verein und seinen Verband in den vorangegangenen fünf Spielzeiten erreicht wurden (vgl. Absatz 7.02); e) niedrigere Punktzahl aus Disziplinarvergehen, wobei ausschließlich gelbe und rote Karten aus der Gruppenphase zählen (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, gelb-rote Karte = 3 Punkte). f) Losentscheid. Losentscheid 5.07 Muss der Gruppensieger nach Ende eines Miniturniers durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom offiziellen UEFA- Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Sechzehntelfinale 5.08 In dieser Phase treten die bestplatzierten Mannschaften in den Wettbewerb ein (vgl. Absatz 7.02) und treffen auf jene Vereine, die siegreich aus der Qualifikationsrunde hervorgegangen sind. 5.09 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden ausgelost. Das Sechzehntelfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden: a) Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b) Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppe können einander nicht zugelost werden. c) Die gesetzten Mannschaften bestreiten das Rückspiel zu Hause. 5.10 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Achtelfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 6 Anwendung. Achtelfinale 5.11 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Das Achtelfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Viertelfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 6 Anwendung. 9

Viertelfinale 5.12 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Das Viertelfinale wird nach dem K.o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Halbfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 6 Anwendung. Halbfinale 5.13 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Das Halbfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Endspiel. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 6 Anwendung. Endspiel 5.14 Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung ausgetragen. Endet das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (Artikel 15). Die Bestimmungen von Artikel 6 gelten nicht für das Endspiel. Artikel 6 Auswärtstore und Verlängerung im K.-o.-System 6.01 Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden (Artikel 15). Artikel 7 Setzen von Vereinen 7.01 Für die Auslosung der Qualifikationsrunde und des Sechzehntelfinales setzt die UEFA-Administration die Vereine gemäß dem zu Beginn der Spielzeit in Übereinstimmung mit den von der UEFA-Kommission für Frauenfußball 10

festgelegten Grundsätzen (vgl. Absatz 7.02) erstellten Vereinsklassement. Sollte aus unvorhergesehenen Gründen ein Teilnehmer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet. 7.02 Das Vereinsklassement wird wie folgt erstellt: Der Koeffizient des jeweiligen Verbands für die Spielzeiten 2009/10 bis 2013/14 (vgl. Anhang I, Ziffer 1) wird durch drei geteilt und mit den individuellen Leistungen des betreffenden Vereins in diesem Wettbewerb während desselben Zeitraums (vgl. Anhang I, Ziffer 2) verrechnet. Jeder Verein erhält zu diesem Zweck die in diesem Zeitraum erreichte Gesamtpunktzahl zugesprochen. 7.03 Für die Auslosung der Paarungen des Sechzehntelfinales werden die Teilnehmer auf der Grundlage des vor Beginn der Saison erstellten Vereinsklassements (vgl. Absatz 7.02) je zur Hälfte in gesetzte und ungesetzte Vereine aufgeteilt. Der Titelhalter ist stets als Nummer 1 gesetzt. Spielpaarungen 7.04 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 10 hat der erstgezogene Verein im Hinspiel Heimrecht. 7.05 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze für die Bestimmung des Siegers fest. VI Weigerung zu spielen, Spielabsage, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 8 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 8.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer über die Angelegenheit. 8.02 Ausnahmsweise kann die Kontroll- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 8.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 8.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Vereins oder der betroffenen Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 11

Artikel 9 Miniturnier- oder Spielabsage vor Abreise des Gastvereins / der Gastvereine 9.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichtervereins beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist der Ausrichterverein verpflichtet, den Gastverein / die Gastvereine vor deren Abreise sowie parallel dazu den Ausrichterverband und die UEFA-Administration davon zu unterrichten. Der Ausrichterverband ist verpflichtet, daraufhin die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spieldelegierten vor ihrer Abreise darüber zu informieren. In diesem Fall müssen das Spiel bzw. die Spiele an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverein (bezüglich des Spielorts) bzw. den betroffenen Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind. Spielabsage nach Abreise des Gastvereins/der Gastvereine 9.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise des Gastvereins Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 9.03 Entscheidet die Schiedsrichterin, dass das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht beginnen kann, ist das Spiel am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum neu anzusetzen. Eine Entscheidung ist nach Rücksprache mit den Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstoßzeit fest. Ein solcher Entscheid ist endgültig. Spielabbruch 9.04 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die Kontrollund Disziplinarkammer der UEFA verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstoßzeit fest. Ein solcher Entscheid ist endgültig. 12

9.05 Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a) Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen dürfen alle spielberechtigten Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der Spielerliste aufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b) Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind weiterhin gültig. c) Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d) Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden, und die Anzahl der Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e) Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f) Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g) Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Kosten 9.06 Hätten die Umstände den Ausrichterverein verpflichtet, den Gastverein / die Gastvereine vor ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein oder mehrere Spiele nicht stattfinden können, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins / der Gastvereine tragen. Wurde der Ausrichterverband nicht entsprechend vom Ausrichterverein darüber informiert, muss der Ausrichterverein auch die Reise- und Aufenthaltskosten des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten tragen. Hat jedoch der Ausrichterverband diese Information dem Schiedsrichterteam und den Spielbeauftragten vor ihrer Abreise nicht weitergegeben, muss er ihre Reiseund Aufenthaltskosten tragen. 9.07 In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann/Können das/die 13

Spiel(e) aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden und reisen der/die Gastverein(e) wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins/der Gastvereine sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels/der Spiele zu gleichen Teilen getragen. VII Spielplan, Spieldaten, Spielorte und Anstoßzeiten Artikel 10 Spieldaten 10.01 Alle Spiele sind gemäß dem europäischen Frauen-Spielkalender (vgl. Anhang II) auszutragen. 10.02 Folgende Daten sind für Spiele des Wettbewerbs vorgesehen: Qualifikationsrunde 9.-14. August 2014 Sechzehntelfinale 8./9. Oktober und 15./16. Oktober 2014 Achtelfinale 8./9. November und 12./13. November 2014 Viertelfinale 21./22. März und 28./29. März 2015 Halbfinale 18./19. April und 25./26. April 2015 Endspiel 14. Mai 2015 10.03 Ist in eine der Begegnungen eine Mannschaft eines Vereins involviert, dessen erste Mannschaft der Männer am selben Tag ein UEFA-Wettbewerbsspiel bestreitet, oder wird das vom Frauenteam benutzte Stadion bereits von der ersten Mannschaft der Männer für ein Spiel in der höchsten nationalen Spielklasse oder ein nationales Pokalspiel gebraucht, müssen die betroffenen Vereine ein neues Datum für die Begegnung der UEFA Women's Champions League festlegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die UEFA endgültig. Bekanntgabe der Miniturnierausrichter 10.04 Die UEFA-Administration bestimmt die Ausrichter der Qualifikationsrunden- Miniturniere gemäß den in Anhang III, Punkt 1 festgehaltenen Grundsätzen. Spielorte 10.05 Die Spiele werden entweder im Stadion des Ausrichtervereins oder in einem anderen Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden 14

Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA- Mitgliedsverbandes ausgewichen werden. Findet das Spiel in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land statt, muss der Spielort durch die UEFA- Administration genehmigt werden. 10.06 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Spiele oder Miniturniere verwendeten Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen in einer annehmbaren Entfernung vom nächsten internationalen Flughafen liegen. Austragungsorte mit nur wenigen internationalen Flügen, oder die nur durch Inlandsflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA- Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Spielort weiter als 60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein. Ausweichstadien 10.07 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit den betreffenden Verbänden und Vereinen Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den Anforderungen der UEFA genügt. Die Kosten für die Durchführung des Spiels gehen zu Lasten des Ausrichtervereins. Die UEFA- Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. Bestätigung der Spielorte und Anstoßzeiten 10.08 Die Verbände der betreffenden Vereine haben die Spielorte, Daten und Anstoßzeiten aller Begegnungen innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Frist online einzugeben. Nach der Genehmigung der UEFA sind die Informationen auf der FAME-Plattform einsehbar. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken. Die UEFA- Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten Spieltag aller Miniturniere selbst festzulegen, falls dies aus Gründen sportlicher Fairness erforderlich ist. Ankunft der Mannschaften 10.09 Die Vereine müssen sicherstellen, dass ihre Mannschaft spätestens am Vorabend des Spiels (bzw. des Beginns des Miniturniers) am Spielort eintrifft. Trifft eine Mannschaft mehr als einen Tag vor Beginn eines Miniturniers ein, hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen. 15

Abreise der Gastmannschaften (Miniturniere) 10.10 Bei einem Miniturnier sollten die Gastmannschaften am Tag nach ihrem letzten Spiel abreisen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. Endspiel 10.11 Das Endspiel wird von einem lokalen Organisationskomitee (LOK) auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem Ausrichterverband und der UEFA organisiert. Grundsätzlich wird das Endspiel in derselben Stadt ausgetragen wie das Endspiel der UEFA Champions League. VIII Stadien Artikel 11 Stadionkategorien 11.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs ab der Qualifikationsrunde bis einschließlich Halbfinale in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement (Ausgabe 2010) definierten Kategorie 1 erfüllen. 11.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in der Ausrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht. Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 11.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Stadion- und Sicherheitsbestimmungen 11.04 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; 16

b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 11.05 Auf der Grundlage des oben genannten Formulars und der oben genannten Bestätigung genehmigt die UEFA-Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen 11.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die geeigneten Maßnahmen entscheidet. Spielfeldzustand 11.07 Der Ausrichterverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfeldes sicherzustellen. Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Bodenheizung vorhanden sein oder andere Maßnahmen ergriffen werden können, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist. Ergreift der Ausrichterverein nicht die erforderlichen Maßnahmen, zu denen auch die Bereitstellung eines Ausweichstadions gehört, und kann das Spiel deshalb nicht stattfinden, hat er alle Kosten zu tragen, die dem Gastverein entstehen (Reise- und Aufenthaltskosten). 11.08 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls er dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder der UEFA- Spieldelegierte vom Ausrichterverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. Kunstrasenstandard 11.09 Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen Bestimmungen des UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglements eingehalten werden und dass der Kunstrasen den FIFA Recommended 2-Star Standard oder den FIFA Recommended 1-Star Standard gemäß dem FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf (Ausgabe Januar 2012) und dem 17

FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces (Ausgabe Januar 2012) erfüllt. 11.10 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverein übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a) Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b) Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf und im FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces festgelegt. 11.11 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverein müssen vom Hersteller und dem Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 11.12 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht 11.13 Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Stadionuhren 11.14 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 15 bzw. 30 Minuten). Großbildschirme 11.15 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des laufenden Spiels kann auf dem Großbildschirm im Stadion zeitversetzt übertragen werden, sofern der Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spieldelegierten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Heimverein sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die: a) einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b) insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; 18

c) Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d) dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer Spielerin, einer Schiedsrichterin, eines Offiziellen und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). Mobile Stadiondächer 11.16 Vor dem Spiel entscheidet der UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung am Spieltag bekannt gegeben werden, er kann jedoch im Falle einer Veränderung der Wetterbedingungen vor Spielbeginn nach erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit geändert werden. 11.17 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt werden, wenn sich die Wetterbedingungen stark verschlechtern. Falls die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben. IX Spielorganisation Artikel 12 Flaggen 12.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respekt- Flagge auf dem Stadiongelände zu hissen. Diese Flaggen können leihweise beim jeweiligen Verband bezogen werden. Die Wettbewerbsflagge ist ebenfalls zu hissen. Sie wird den betreffenden Vereinen von der UEFA rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 19

Zeitplan für die Bewässerung 12.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverein bei der Organisationssitzung am Spieltag bekannt zu geben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Das Spielfeld kann jedoch auch wie folgt bewässert werden, sofern die Schiedsrichterin und beide Vereine zustimmen: a) zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß; und/oder b) während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten). Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. Datenkoordinator (Venue Data Coordinator) Position und Akkreditierung 12.03 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung bezeichneten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a) vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b) eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. Werbebanden 12.04 LED-Werbebanden dürfen bei Spielen verwendet werden, unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit der geltenden UEFA-Politik und der anwendbaren Richtlinien. Auswechseltafeln 12.05 Für jedes Spiel muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen. Kartenzuteilung 12.06 Die am Wettbewerb teilnehmenden Vereine müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions den Anhängern des Gastvereins vorbehalten. Zusätzlich sind die Gastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 50 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Vereinen (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements). Gastvereine müssen ihre Kartenanträge spätestens drei Wochen vor dem Spiel beim Heimverein eingereicht haben. 12.07 Gastvereine, die ein Kartenkontingent beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Heimverein zurückgeben, es sei denn, es besteht eine eine anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Vereinen. Nach Ablauf dieser 20

Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht. 12.08 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens zehn Vertretern des Gastvereins und dessen Verbandes sind Plätze erster Kategorie in der VIP- Loge (einschließlich dazugehöriger Hospitality) zur Verfügung zu stellen. Trainingseinheiten auf dem Spielfeld 12.09 Sofern die Wetterbedingungen dies erlauben, darf der Gastverein am Tag vor dem Spiel auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen mit dem Ausrichterverein darf diese Trainingseinheit nicht länger als eine Stunde dauern. Könnte aufgrund dieser Trainingseinheit das Spielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist ein anderes, von der UEFA im Voraus genehmigtes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich darf der Gastverein Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mit dem Ausrichterverein vereinbarten Trainingsort, und nicht im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird. 12.10 Das Schiedsrichterteam darf am Tag vor dem Spiel auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Ankunft der Mannschaften 12.11 Beide Mannschaften müssen mindestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadion sein. Händeschütteln und Hymnen 12.12 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Zudem ist unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften und der Schiedsrichterinnen die von der UEFA zur Verfügung gestellte UEFA-Women's-Champions-League-Hymne zu spielen. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt werden. Ersatzbänke, zusätzliche Sitze und Technische Zone 12.13 Auf der Ersatzbank dürfen nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h. höchstens dreizehn Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 12.14 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Verein bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.b. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens 5 Meter hinter den bzw. seitlich der Spielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den 21

Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 12.15 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. 12.16 Die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und Mannschaftsoffiziellen dürfen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben. Medizinische Anforderungen 12.17 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverein allein verantwortlich. X Spielregeln Artikel 13 13.01 Alle Spiele sind gemäß den Spielregeln des IFAB auszutragen. Spielerauswechslungen 13.02 Drei Spielerinnen pro Mannschaft können im Verlauf des Spiels ersetzt werden. Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln für das Anzeigen von Auswechslungen ist obligatorisch. Die verwendeten Tafeln müssen beidseitig beschriftet sein. 13.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bestimmt die Schiedsrichterin, wie viele Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich. Spielblatt 13.04 Vor dem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, vollständigen Namen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 Kaderspielerinnen anzugeben sind. Zusätzlich sind die vollständigen Namen der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig 22

auszufüllen (in Blockschrift) und von der jeweiligen Spielführerin und vom zuständigen Vereinsoffiziellen zu unterzeichnen. 13.05 Die elf erstgenannten Spielerinnen (Spielerinnen der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterin und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein. 13.06 Beide Vereine haben ihr jeweiliges Spielblatt mindestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen. 13.07 Die Schiedsrichterin kann die Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen. Jede Spielerin, die an einem UEFA-Wettbewerbsspiel teilnimmt, muss entweder die Spiellizenz ihres Verbandes oder einen amtlichen Personalausweis/Reisepass, beides versehen mit Foto und Geburtsdatum, mit sich führen. 13.08 Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der Kontroll- und Disziplinarkammer unterbreitet. 13.09 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Die ersetzten Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 13.10 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt 13.11 Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und bei der Schiedsrichterin eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a) Ist eine Spielerin, die auf dem Spielblatt als Spielerin der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Die entsprechende Ersatzspielerin darf dann nur durch eine registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spielerin ersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b) Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spielerinnen ersetzt werden. 23

c) Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüterinnen aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch registrierte Torhüterinnen ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren. Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. Artikel 14 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung 14.01 Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. Artikel 15 Elfmeterschießen 15.01 Für Spiele, bei denen der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt werden muss, findet die in den Spielregeln festgelegte Vorgehensweise Anwendung. 15.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Sie kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss sie ihren Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn sie der Meinung ist, dass beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, entscheidet sie in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen, dass die Kopfseite der Münze dem einen und die Zahlseite dem anderen Tor entspricht. Anschließend führt sie den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus. 15.03 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 15.04 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden eines Vereins nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 8. 24

XI Spielberechtigung Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen 16.01 Eine Spielerin ist in diesem Wettbewerb spielberechtigt, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie muss am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird, mindestens 16 Jahre als sein (Mindestalter); zum Beispiel: Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 geboren wurde, ist in allen Runden des Wettbewerbs spielberechtigt. Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 1999 geboren wurde, ist nur für die 2015 ausgetragenen Spiele spielberechtigt. b) Sie muss beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. c) Sie ist nur für einen dem betreffenden Verband angeschlossenen Verein spielberechtigt. d) Sie wurde vom betreffenden Verband in Übereinstimmung mit diesem Artikel ordnungsgemäß bei der UEFA-Administration angemeldet. 16.02 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er eine Spielerin einsetzt, die nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 16.03 Nur spielberechtigte Spielerinnen können hängige Spielsperren verbüßen. 16.04 Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Meldeverfahren 16.05 Spielerinnen werden gemäß folgendem Verfahren gemeldet: a) Der Verband füllt die Spielerliste online aus und schickt sie innerhalb der in Absatz 16.06 festgelegten Fristen an die UEFA-Administration ab. b) Spätestens um 12.00 Uhr (MEZ) am Tag nach der Meldung ist der UEFA- Administration ein vom Verein und Verband unterzeichneter Ausdruck per Fax zuzusenden. Meldetermine 16.06 Die Spielerliste muss unter Einhaltung folgender Fristen unterbreitet werden: a) 30. Juli 2014 (24.00 Uhr MEZ) für die Qualifikationsrunde; b) 1. Oktober 2014 (24.00 Uhr MEZ) für das Sechzehntelfinale; 25

c) 3. November 2014 (24.00 Uhr MEZ) für das Achtelfinale; d) 11. März 2015 (24.00 Uhr MEZ) für das Viertelfinale / Halbfinale / Endspiel. 16.07 Alle Qualifikationsspiele werden der am 1. Juli beginnenden Spielzeit zugerechnet. Spielerliste 16.08 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spielerinnen, von denen zwei Torhüterinnen sein müssen, auf der Spielerliste eingetragen haben. 16.09 Der Name, Vorname und das Geburtsdatum des Cheftrainers sowie seine Trainerqualifikation müssen ebenfalls auf der Spielerliste angegeben sein. Nachmeldung von Torhüterinnen 16.10 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüterinnen aus seiner Spielerliste zur Verfügung, darf der Verein die ausgefallene Torhüterin vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung der neuen Torhüterin anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen kann unter Vorbehalt von Absatz 16.11 a) zu einem beliebigen Zeitpunkt der Spielzeit erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Eine Torhüterin, die vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablauf der 30 Tage nicht wieder in die Spielerliste aufgenommen werden. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung der Torhüterin auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald die ursprüngliche Torhüterin wieder einsatzfähig ist, kann sie ihren angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist spätestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem die Torhüterin wieder eingesetzt werden soll, über den Wechsel zu informieren. Transfer im Verlauf einer Spielzeit 16.11 Im Verlauf einer Spielzeit ist eine Spielerin in diesem Wettbewerb nur für ein und denselben Verein spielberechtigt. Ausnahmsweise ist eine Spielerin bei Erfüllung sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit einem anderen Verein am Wettbewerb teilzunehmen: a) Die Spielerin ist beim ersten Verein im Rahmen des Wettbewerbs nicht zum Einsatz gekommen. (Die Auflistung in einem Spielblatt gilt dabei noch nicht als Spieleinsatz. Erst das Betreten des Spielfeldes mit der Anmeldung bei der Schiedsrichterin gilt als solcher.) b) Die betroffene Spielerin besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Verein gemäß den im Absatz 16.06 gesetzten Fristen und ist gemäß vorgenanntem Anmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet worden. 26

Zuständigkeit 16.12 Der Verband und der betreffende Verein bürgen bei der Anmeldung der Spielerinnen für die Richtigkeit der Angaben und sind für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verantwortlich. 16.13 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheide werden von der Kontroll- und Disziplinarkammer behandelt. XII Ausrüstung Artikel 17 UEFA-Ausrüstungsreglement 17.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement (Ausgabe 2012) findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. Genehmigungsverfahren 17.02 Jeder Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, muss unter Einhaltung folgender Fristen einen offiziellen Genehmigungsantrag für die Spielerausrüstung einreichen: a) 9. Juli 2014 für Vereine, die die Qualifikationsrunde bestreiten; b) 10. September 2014 für Vereine, die automatisch für das Sechzehntelfinale qualifiziert sind; c) 25. Februar 2015 für die Viertelfinalisten. 17.03 Die Ausrüstung der Viertelfinalisten unterliegt der Genehmigung durch die UEFA-Administration. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bis spätestens 25. Februar 2015 je einen Satz (Hemd, Hose und Stutzen) der Haupt- und der Ersatzspielkleidung, einschließlich der Ausrüstung der Torhüterin (Hemd, Hose und Stutzen), bei der UEFA-Administration einreichen. Auf Antrag eines Vereins kann die UEFA-Administration bezüglich der Bekanntgabe des Hemdsponsors Fristaufschub gewähren. 17.04 Die durch die UEFA-Administration erteilte Genehmigung hat ausschließlich für die betreffende Spielzeit Gültigkeit. Farben 17.05 Um die Verwechslungsgefahr möglichst gering zu halten, muss sich die Hauptspielkleidung einer Mannschaft so deutlich von ihrer Ersatzspielkleidung unterscheiden, dass sie bei einem Spiel von der gegnerischen Mannschaft getragen werden könnte. 17.06 Die Vereine einigen sich darauf, welche ihrer auf dem Genehmigungsantrag für die Spielerausrüstung angegebenen Spielkleidungen zu tragen sind. Bei 27

allen Spielen des Wettbewerbs hat der Heimverein die erste Wahl, welche seiner auf dem Genehmigungsantrag für die Spielerausrüstung angegebenen, offiziellen Spielkleidungen seine Mannschaft tragen soll. Können sich die Vereine nicht auf die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die Farben entscheidet. a) Besteht bei Miniturnieren Verwechslungsgefahr, muss die als Auswärtsmannschaft geltende Mannschaft andere Farben wählen. b) Ab dem Sechzehntelfinale dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung tragen. Besteht jedoch Verwechslungsgefahr, muss die als Auswärtsmannschaft geltende Mannschaft andere Farben wählen. Können sich die Vereine nicht über die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration. Bemerkt die Schiedsrichterin vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nur schwer zu unterscheiden sind, entscheidet sie nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchen Fällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe zu wählen. c) Im Endspiel dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung tragen. Besteht jedoch Verwechslungsgefahr, muss die als Auswärtsmannschaft geltende Mannschaft andere Farben wählen. Besteht weiterhin Verwechslungsgefahr und können sich die Mannschaftsoffiziellen nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration über die Farben. Bemerkt die Schiedsrichterin vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nur schwer zu unterscheiden sind, entscheidet sie nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich muss in solchen Fällen die als Auswärtsteam geltende Mannschaft die Farben wechseln. Spielernummern 17.07 Den Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen, die auf Hemden und Hosen anzubringen sind. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Keine Nummer darf im Verlauf einer Saison mehr als einer Spielerin pro Mannschaft zugeteilt werden und keine Spielerin darf im Verlauf einer Saison mehr als eine Nummer verwenden. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen. Spielernamen 17.08 Für das Endspiel müssen die Namen der Spielerinnen auf der Rückseite der Hemden angebracht werden (vgl. Artikel 11 des UEFA- Ausrüstungsreglements). 28

Hemdsponsor(en) bis einschließlich Viertelfinale 17.09 Für alle Spiele des Wettbewerbs bis einschließlich Viertelfinale dürfen die Vereine das für Spiele der nationalen Meisterschaft genehmigte und verwendete Hemd tragen, sofern die Sponsorwerbung auf dem Hemd Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Auf den Hosen und Stutzen ist Sponsorwerbung untersagt. Hemdsponsor für das Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel 17.10 Ab dem Viertelfinale ist nur ein Sponsor auf der Vorderseite des Hemdes erlaubt. Wechsel des Hemdsponsors ab dem Viertelfinale 17.11 Die Vereine dürfen den Hemdsponsor ab dem Viertelfinale höchstens einmal wechseln. 17.12 Die Verpflichtung eines Sponsors, nachdem der Wettbewerb ohne Sponsor begonnen wurde, gilt nicht als Sponsorwechsel. 17.13 Eine Änderung des Inhaltes der Sponsorwerbung gilt als Sponsorwechsel, selbst wenn der Sponsor der gleiche bleibt. Frist für Wechsel des Hemdsponsors 17.14 Vereine, die ihren Hemdsponsor gemäß den Absätzen 17.11 bis 17.13 wechseln wollen, haben die Bestimmungen von Absatz 34.04 des UEFA- Ausrüstungsreglements einzuhalten und bei der UEFA-Administration mindestens zehn Werktage vor dem Spiel, bei dem sie den neuen Sponsor verwenden wollen, ein schriftliches Gesuch einzureichen. Wettbewerbsabzeichen 17.15 Ab dem Viertelfinale ist das Wettbewerbsabzeichen in der freien Zone auf dem rechten Ärmel des Hemdes anzubringen. Diese Bestimmung gilt für alle Vereine mit Ausnahme des amtierenden Titelhalters. Die UEFA stellt den betroffenen Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf weder für einen anderen Wettbewerb noch für andere Zwecke, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. Titelhalter-Abzeichen 17.16 Ab dem Viertelfinale hat der amtierende Titelhalter anstelle des Wettbewerbsabzeichens in der freien Zone auf dem rechten Ärmel des Hemdes das Titelhalter-Abzeichen der UEFA Women s Champions League zu tragen. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so viele Abzeichen zur Verfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf weder für einen anderen Wettbewerb noch für andere Zwecke, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. 29

Respekt-Abzeichen 17.17 Ab dem Viertelfinale ist das UEFA-Respekt-Abzeichen in der freien Zone auf dem linken Ärmel des Hemdes anzubringen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf weder für einen anderen Wettbewerb noch für andere Zwecke, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. Nicht zur Spielkleidung gehörige Artikel 17.18 Für das Endspiel müssen sämtliche von Spielerinnen und Vereinsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Hemd, Hose und Stutzen) gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofern sie Kapiteln IX, X und XI des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Diese Bestimmung gilt: a) für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews und Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone); b) für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; c) am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions. Für das Endspiel im Stadion verwendetes, spezielles Material 17.19 Für das Endspiel muss sämtliches im Stadion verwendetes, spezielles Material wie Materialtaschen, medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. frei von Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein, sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form angewiesen. Diese Bestimmung gilt: a) für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews und Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone); b) für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; c) am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions. Kapitänsbinde 17.20 Für das Endspiel kann die UEFA obligatorisch zu verwendende Kapitänsbinden verteilen. Bälle und offizieller Ball 17.21 Die Bälle müssen den Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA- Ausrüstungsreglements entsprechen. Der Ausrichterverein muss dem Gastverein für dessen Trainingseinheiten am Tag vor dem Spiel sowie für das Aufwärmen vor dem Spiel Spielbälle von hervorragender Qualität zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um die gleichen Bälle handeln wie bei den für das Spiel verwendeten. 30

17.22 Der offizielle UEFA-Women s-champions-league-spielball ( offizieller Ball ) wird von der UEFA zur Verfügung gestellt und kann von den Vereinen ab dem Viertelfinale verwendet werden. Beim Endspiel sowie bei den offiziellen Trainingseinheiten am Vortag des Endspiels ist die Verwendung Pflicht. Der offizielle Ball wird den Vereinen rechtzeitig von der UEFA geliefert. XIII Schiedsrichterinnen Artikel 18 18.01 Für die Schiedsrichterteams, die für diesen Wettbewerb bezeichnet werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter. 18.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls bezeichnet, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen. In der Regel sollten Frauen bezeichnet werden. Bezeichnung 18.03 Die Schiedsrichterkommission bezeichnet in Zusammenarbeit mit der UEFA- Administration für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Es können nur Schiedsrichterinnen bezeichnet werden, deren Namen auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Grundsätzlich werden die Schiedsrichterassistentinnen vom Verband der Schiedsrichterin in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien bezeichnet. Der Ausrichterverband bezeichnet die vierte Offizielle und übernimmt deren Reisekosten und Tagesentschädigungen. Jegliches Mitglied des Schiedsrichterteams kann allerdings auch direkt von der UEFA bezeichnet werden. Anhang VII regelt die Bezeichnung von Schiedsrichterinnen. Ankunft 18.04 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam einen Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. einen Tag vor dem Spiel am Spielort ankommt. 18.05 Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams am Vorabend des Spiels oder des Beginns eines Miniturniers noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und alle betroffenen Vereine umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration entsprechende Maßnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit des Mitglieds des Schiedsrichterteams sind ausgeschlossen. 31

Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin 18.06 Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spieles an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die gemäß Anhang VII vorgesehene Ersatzschiedsrichterin an ihre Stelle. Wenn eine Schiedsrichterassistentin vor oder während des Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die vierte Offizielle an ihre Stelle. Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spieles, für das zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen bezeichnet wurden, an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt eine der beiden zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen an ihre Stelle. Wenn eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin vor oder während des Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, kann das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen begonnen bzw. fortgesetzt werden. Solche Entscheide werden von Fall zu Fall von der UEFA-Administration in Zusammenarbeit mit der Schiedsrichterkommission gefällt und sind endgültig. Schiedsrichterbericht 18.07 Unmittelbar nach Spielende hat die Schiedsrichterin den offiziellen Spielbericht zu bestätigen. Schiedsrichter-Begleitperson 18.08 Während ihres Aufenthalts am Spielort werden die Mitglieder des Schiedsrichterteams von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Verbandes des Ausrichtervereins handeln muss. XIV Disziplinarrecht und -verfahren Doping Artikel 19 UEFA-Rechtspflegeordnung 19.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbandes oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. 19.02 Die teilnehmenden Spielerinnen erklären sich einverstanden, sich an folgende verbindlichen Grundlagen zu halten: Spielregeln, UEFA-Statuten, UEFA- Rechtspflegeordnung, UEFA-Dopingreglement, UEFA-Ausrüstungsreglement sowie das vorliegende Reglement. Sie müssen insbesondere: a) den Fairplay-Geist und das gewaltlose Handeln respektieren und sich dementsprechend verhalten; b) verhindern, dass sie die Integrität von UEFA-Wettbewerben gefährden oder den Fußball in Verruf bringen; 32

c) verhindern, dass sie eine im UEFA-Dopingreglement enthaltene Antidoping-Vorschrift verletzen. Artikel 20 Gelbe und rote Karten 20.01 Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Die Kontroll- und Disziplinarkammer kann die Strafe verschärfen. Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann die Strafe auf sämtliche Wettbewerbskategorien der UEFA ausgedehnt werden. 20.02 Eine Spielerin ist automatisch für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt nach zwei Verwarnungen in zwei verschiedenen Spielen sowie nach der vierten und jeder weiteren Verwarnung. 20.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden stets in die nächste Wettbewerbsphase übernommen. 20.04 Ausnahmsweise verfallen einzelne Verwarnungen aus der Qualifikationsrunde, die nicht zu einer Sperre geführt haben, nach Abschluss der Qualifikationsrunde. Sie werden nicht in das Sechzehntelfinale übernommen. 20.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen nach Abschluss des Wettbewerbs. Artikel 21 Protest 21.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von 12 Stunden (für Spiele der Qualifikationsrunde) bzw. 24 Stunden (für Spiele ab dem Sechzehntelfinale) nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest einzulegen. Artikel 22 Doping 22.01 Als Doping gilt der Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement. 22.02 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA- Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 22.03 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. 33

XV Finanzielle Bestimmungen Artikel 23 Kosten 23.01 Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Artikel 9 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen. 23.02 Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Verband des Ausrichtervereins im Namen der UEFA für die Auslagen für Kost und Logis des Schiedsrichterteams und der UEFA-Spielbeauftragten (UEFA- Schiedsrichterbeobachter und UEFA-Spieldelegierter) sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen. Qualifikationsrunde 23.03 Der Ausrichterverein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten, einschließlich der Kosten für die Bereitstellung der in Anhang III definierten Einrichtungen und Dienstleistungen. 23.04 Der Ausrichterverein übernimmt für die Gastmannschaften die folgenden Kosten: a) Kost und Logis in einem Mittelklassehotel (Mindeststandard) für maximal 24 Personen pro Delegation; b) lokaler Transport; c) Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen. Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag. 23.05 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverein von den Verbänden der Gastvereine einen Beitrag in der Höhe von EUR 20 000 pro Gastverein. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Verbandes des Ausrichtervereins gutgeschrieben. 23.06 Der Verband des Ausrichtervereins leistet einen Beitrag von EUR 20 000 zum Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass sein Verein das Miniturnier zu Hause bestreitet. 23.07 Die Gastvereine übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst. Sie erhalten EUR 5 000 von ihrem jeweiligen Verband als Beitrag dazu. 34

23.08 Die UEFA überweist außerdem einen Beitrag von EUR 20 000 an den Verband des Ausrichtervereins für Kost und Logis der UEFA-Vertreter (vgl. Absatz 23.02). 23.09 Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Anhang III anwendbar. K.-o.-Spiele 23.10 Jeder Verein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Kosten. 23.11 Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. 23.12 Der Heimverein trägt die Kosten für den lokalen Transport des Gastvereins. 23.13 Für jede gespielte Runde überweist die UEFA folgende Beträge an die teilnehmenden Vereine, um ihnen bei der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an der entsprechenden Runde zu helfen: Sechzehntelfinale EUR 20 000 Achtelfinale EUR 20 000 Viertelfinale EUR 20 000 Halbfinale EUR 20 000 Außerdem erhält jeder teilnehmende Verein von der UEFA pro gespielte Runde einen Beitrag zu den internationalen Reisekosten, basierend auf der Flugdauer des Direktflugs zwischen Ausgangs- und Ankunftsflughafen: EUR 3 500, wenn die Flugdauer des Direktflugs zwischen 30 Minuten und 2,5 Stunden beträgt; EUR 7 500, wenn die Flugdauer des Direktflugs über 2,5 Stunden beträgt. Die UEFA berechnet die Flugdauer auf der Grundlage eines direkten Linienoder Charterflugs zwischen den betreffenden Flughäfen. Der Betrag wird dem Verein über seinen Verband nach Abschluss der jeweiligen Runde gutgeschrieben. 23.14 Die UEFA überweist pro Spiel einen Betrag von EUR 5 000 an den Verband des Heimvereins für Kost und Logis des Schiedsrichterteams und der UEFA- Spielbeauftragten (vgl. Absatz 23.02). Endspiel 23.15 Jeder Verein kommt für seine eigenen Kosten auf. 23.16 Die UEFA trägt die Kosten für den lokalen Transport von maximal 35 Personen pro Verein. Zusätzliche Transporte sind von den Vereinen zu organisieren und zu finanzieren. 23.17 Die UEFA organisiert die Unterkunft für die Vereine. Die entsprechenden Kosten werden von den Bonuszahlungen abgezogen (vgl. Absatz 23.18). 35

Bonuszahlungen 23.18 Die UEFA zahlt einen Bonus gemäß folgendem Verteilungsschlüssel aus: Unterlegene Viertelfinalisten EUR 25 000 Unterlegene Halbfinalisten EUR 50 000 Zweitplatzierter EUR 200 000 Sieger EUR 250 000 Zahlungen der UEFA an die Vereine 23.19 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in EUR und werden stets nach Abschluss der jeweiligen Runde auf das Bankkonto des betreffenden Verbandes überwiesen. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom Bankkonto des Verbandes auf das Bankkonto des Vereins zuständig. 23.20 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Spesen inbegriffen. XVI Verwertung der kommerziellen Rechte 24.01 In diesem Reglement bedeutet: Artikel 24 Kommerzielle Rechte a) Kommerzielle Rechte: alle kommerziellen und Medienrechte und - möglichkeiten an und im Zusammenhang mit einem Spiel oder einer Runde des Wettbewerbs (einschließlich aller Spiele in einer Runde des Wettbewerbs), einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b) Medienrechte: das Recht, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zu einem Spiel oder allen Spielen einer Runde des Wettbewerbs ( Spielberichterstattung ) für den Live- oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (insbesondere alle Formen der Distribution über das Fernsehen, das Radio, das Internet und die Mobiltelefonie), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media) und interaktiver Rechte; c) Marketingrechte: das Recht, für ein Spiel oder eine Runde des Wettbewerbs Werbung und Promotion zu machen und diese zu vermarkten, Public-Relations-Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Spiel oder einer Runde des Wettbewerbs durchzuführen, sowie das 36

Recht, alle Werbe-, Sponsoring-, Hospitality-, Lizenzierungs-, Merchandising-, Publikations-, Wett-, Spiel-, Verkaufs-, Musik- und Franchisingmöglichkeiten und alle anderen Rechte auf eine kommerzielle Verbindung mit einem Spiel oder einer Runde des Wettbewerbs (einschließlich durch Promotion-Aktivitäten in Verbindung mit Eintrittskarten) zu verwerten; d) Datenrechte: das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit einem Spiel oder einer Runde des Wettbewerbs zusammenzustellen und zu verwerten. Promotionzwecke 24.02 Alle am Wettbewerb teilnehmenden Vereine haben der UEFA das Recht zu gewähren, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material des Teams, der Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie den Vereinsnamen, das Logo, das Emblem, Stadiondarstellungen und die Teamtrikots (einschließlich Angaben zum Hemdsponsor und zu den Ausrüstungsherstellern) kostenlos weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (i) für nichtkommerzielle Zwecke, Promotionund/oder redaktionelle Zwecke und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, sie zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielerinnen oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen das ganze entsprechende Material, das frei von Rechten Dritter ist, sowie die nötigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die UEFA diese Rechte gemäß diesem Absatz nutzen und verwerten kann, kostenlos zur Verfügung. Qualifikationsrunde, Sechzehntelfinale, Achtelfinale, Viertelfinale und Halbfinale 24.03 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. 24.04 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte (mit Ausnahme der Datenrechte) an denjenigen Spielen zu verwerten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Ausrichter der Miniturniere halten die kommerziellen Rechte an allen Spielen des betreffenden Miniturniers. Bei der Verwertung der Medienrechte sind die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und andere, von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien zu beachten. Die Mitgliedsverbände, deren angeschlossene Organisationen und Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von den Mitgliedsverbänden und/oder deren angeschlossenen Organisationen oder Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit der 37

Qualifikationsrunde oder jeder anderen Runde des Wettbewerbs, jedem Miniturnier und/oder der UEFA Women's Champions League im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es durch die Verwendung im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise. 24.05 Alle im Zusammenhang mit dem Wettbewerb und/oder für die Verwertung der kommerziellen Rechte betreffend den Wettbewerb abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. 24.06 Alle Verträge betreffend die Verwertung von Medienrechten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb müssen Folgendes enthalten: a) Artikel 48 der UEFA-Statuten sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen als integrierender Bestandteil des Vertrags; b) eine Klausel, die im Falle von Reglementänderungen sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen an die neuen Reglementbestimmungen angepasst werden können. 24.07 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine verpflichten sich, der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben, damit das Fernsehsignal des betreffenden Wettbewerbsspiels an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu redaktionellen Zwecken aufzeichnen, um es für direkte oder indirekte Werbung für den Wettbewerb zu verwenden. Kopien der Aufzeichnungen können dem jeweiligen Heimverein auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Steht das Signal nicht zur Verfügung, verpflichten sich die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen oder Vereine, der UEFA kostenlos und im Format HDCAM oder andernfalls Digibeta (oder in einem mit der UEFA im Voraus zu vereinbarenden Übertragungsstandard) die Aufzeichnung des ganzen Spiels zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. Für die oben genannten Zwecke und insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert und über ein Medium, gleich welcher Art, ausgestrahlt werden, gewährt der Rechteinhaber der UEFA das Recht, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von jedem Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft erfunden werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine anerkennen, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb, auch im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann. 38

24.08 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA, bzw. sofern dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, Markenzeichen der UEFA Women s Champions League, Musik und andere grafische und künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit der UEFA Women s Champions League entwickelt wurden, nicht in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden und Dritten nicht erlauben, sie zu verwenden. 24.09 Alle Verträge, die ein Mitgliedsverband und/oder eine(r) seiner angeschlossenen Organisationen oder Vereine (oder ein von einem Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am 30. Juni 2015 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem entsprechenden Mitgliedsverband, der entsprechenden angeschlossenen Organisation und/oder dem entsprechenden Verein (bzw. dem von diesen beauftragen Dritten) ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine/ihre Rechte abzutreten). Alle derartigen kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten. Endspiel 24.10 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Endspiel. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten und/oder zu verteilen. 24.11 Für das Endspiel hat die UEFA das exklusive Recht, Partner zu bezeichnen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA bezeichneten Dritten) sowie deren Produkte und/oder Dienstleistungen können das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte an den Spielen der UEFA Women s Champions League und am Wettbewerb als solchem zu verwerten. Die Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Um- und Durchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt, sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als Partner des Endspiels der UEFA Women s Champions League präsentieren oder auf andere Weise mit diesem und/oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen. 24.12 Gemäß Artikel 17 des vorliegenden Reglements und gemäß den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 24.11 erwähnten Exklusivität ausgenommen. 24.13 Bestehende Verträge jeglicher Art, die ein Mitgliedsverband und/oder eine(r) seiner angeschlossenen Organisationen oder Vereine gemäß Absatz 24.04 abgeschlossen haben, einschließlich Verträge über die Verwertung der 39

audiovisuellen und Hörfunkrechte, über die Rechte betreffend interaktive und elektronische Medien, die Werbung, das Merchandising und Lizenzierung, reservierte Sitzplätze sowie andere Rechte (sofern vergeben) im Zusammenhang mit den Trainingseinrichtungen, werden für das Endspiel nicht anerkannt. Vermittler und Agenten 24.14 Die UEFA kann Dritte ernennen, die im Zusammenhang mit der Verwertung der in den diesem Artikel vorangehenden Bestimmungen genannten Rechte als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln. Haftungsausschluss 24.15 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein oder einer seiner Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und einem Dritten (einschließlich Sponsoren, Diensteanbietern, Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielerinnen), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab. Haftungsfreistellung 24.16 Jeder Verein hat die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. XVII Schutz- und Urheberrechte Artikel 25 25.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an UEFA-Namen, -Logos, -Marken, -Musik, -Medaillen und -Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 25.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche Daten und Statistiken im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. 40

XVIII Schiedsgericht des Sports (TAS) Artikel 26 26.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). XIX Unvorhergesehene Fälle Artikel 27 27.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten, wie Fälle höherer Gewalt, entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. XX Schlussbestimmungen Artikel 28 28.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen zu erlassen. 28.02 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. 28.03 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. 28.04 Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen, französischen und deutschen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. 28.05 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 25. März 2014 genehmigt und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Astana, 25. März 2014 41

ANHANG I - BERECHNUNGSMODUS DER KOEFFIZIENTENRANGLISTEN 1. Berechnung des Verbandskoeffizienten in der UEFA Women s Champions League Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmten Spielzeit von den Vereinen des betreffenden Verbandes gesammelten Punkte zusammengezählt und anschliessend durch die Gesamtzahl der Vereine des Verbandes geteilt. a) Berechnungsgrundsätze bis und mit 2008/09 2 Punkte (1 Punkt für Spiele der ersten Qualifikationsrunde) für einen Sieg; 1 Punkt (0,5 Punkte für Spiele der ersten Qualifikationsrunde) für ein Unentschieden; 0 Punkte für eine Niederlage. Für das Erreichen des Viertelfinales, Halbfinales oder Endspiels des UEFA-Frauenpokals wurde dem entsprechenden Verein für jede Runde ein zusätzlicher Punkt gutgeschrieben. b) Berechnungsgrundsätze ab 2009/10 2 Punkte (1 Punkt für Qualifikationsrundenspiele) für einen Sieg; 1 Punkt (0,5 Punkte für Qualifikationsrundenspiele) für ein Unentschieden; 0 Punkte für eine Niederlage. Für das Erreichen des Achtelfinales, Viertelfinales, Halbfinales oder Endspiels der UEFA Women s Champions League wird dem entsprechenden Verein für jede Runde ein zusätzlicher Punkt gutgeschrieben. Für die Teilnahme am Sechzehntelfinale werden drei Punkte gutgeschrieben. Die Punkte aus der Qualifikationsrunde werden nur berücksichtigt, wenn der Verein ausscheidet. Vereine, die sich für das Sechzehntelfinale qualifizieren, erhalten nur die drei Bonuspunkte (d.h. die Bonuspunkte werden nicht zu den in der Qualifikationsrunde erspielten Punkten hinzugezählt). 2. Berechnung des Vereinskoeffizienten in der UEFA Women s Champions League Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die in einer bestimmten Spielzeit vom betreffenden Verein gesammelten Punkte zusammengezählt. a) Berechnungsgrundsätze bis und mit 2008/09 2 Punkte (1 Punkt für Spiele der ersten Qualifikationsrunde) für einen Sieg; 42

1 Punkt (0,5 Punkte für Spiele der ersten Qualifikationsrunde) für ein Unentschieden; 0 Punkte für eine Niederlage. Für das Erreichen des Viertelfinales, Halbfinales oder Endspiels des UEFA- Frauenpokals wurde dem entsprechenden Verein für jede Runde ein zusätzlicher Punkt gutgeschrieben. b) Berechnungsgrundsätze ab 2009/10 2 Punkte (1 Punkt für Qualifikationsrundenspiele) für einen Sieg; 1 Punkt (0,5 Punkte für Qualifikationsrundenspiele) für ein Unentschieden; 0 Punkte für eine Niederlage. Für das Erreichen des Achtelfinales, Viertelfinales, Halbfinales oder Endspiels der UEFA Women s Champions League wird dem entsprechenden Verein für jede Runde ein zusätzlicher Punkt gutgeschrieben. Für die Teilnahme am Sechzehntelfinale werden drei Punkte gutgeschrieben. Die Punkte aus der Qualifikationsrunde werden nur berücksichtigt, wenn der Verein ausscheidet. Vereine, die sich für das Sechzehntelfinale qualifizieren, erhalten nur die drei Bonuspunkte (d.h. die Bonuspunkte werden nicht zu den in der Qualifikationsrunde erspielten Punkten hinzugezählt). 3. Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. 4. Bei Koeffizientengleichheit entscheidet die UEFA-Administration unter Berücksichtigung der Resultate der vorangehenden Spielzeit endgültig über die einzelnen Platzierungen. 5. Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Resultat. Elfmeterschießen beeinflussen das für die Koeffizientenberechnung verwendete Spielergebnis nicht. 6. Das neue Leistungsklassement wird den Mitgliedsverbänden jeweils nach Abschluss einer UEFA-Klubwettbewerbssaison mitgeteilt. 7. Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 43

ANHANG II - EUROPÄISCHER FRAUEN-SPIELKALENDER 2014/15 44 WU-19 FT Norway July 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 WF: 1 FIFA U20 WWC Canada UWCL QR WIM or WF: 1 August 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 WIM or WF: 2 / WU-19 QR September 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 UWCL R32 UWCL R32 POs or WF: 2 October 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 UWCL R16 UWCL R16 November 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 December 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 January 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 February 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 UWCL QF UWCL QF March 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 WU-19 ER UWCL SF UWCL SF April 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 UWCLF May 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 WU-17 FT Iceland June 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 FIFA WWC Canada WU-19 FT Israel July 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Start of week: Sat Sun Mon Draws Women's IM WIM - women's international matches: (no. of matches) tbc for 2015 22.08 UWCL Draw Round of 32 and 16 19.11 UWCL Draw Quarter-Finals, Semi-Finals UEFA WU-19 WF - women's friendlies: (no. of matches) tbc for 2015 22.08 UWCL Workshop for Round of 32 Clubs 19.11 UWCL Workshop for Quarter-Finalists Women's IM and WU-19 FIFA U20 WWC Canada 5-24 August 2014 19.09 WWC EQ PO Draw 25.06 UWCL Qualifying Round UEFA WU-17 FT FIFA WWC Canada 6 June - 5 July 2015 19.11 WU-19 and WU-17 Draws QRs, ERs UWCL matches

ANHANG III - ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Durchführung eines Miniturniers im Rahmen der UEFA Women s Champions League festgelegt. Weitere Informationen und Richtlinien betreffend die Organisation und die Durchführung eines Miniturniers finden sich im UEFA Women s Champions League Club Manual. Der Einfachheit halber wird der Verein, der ein Miniturnier organisiert, stets als Ausrichter bezeichnet. 1. WAHL DES MINITURNIER-AUSRICHTERS Mittels eines speziellen Formulars kann ein Verein bei seiner Anmeldung sein Interesse an der Ausrichtung eines Miniturniers der Qualifikationsrunde bekunden. Das Formular enthält einige spezifische Fragen in Bezug auf die Ausrichtung, damit der UEFA die Wahl erleichtert wird, falls sich mehr Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers interessieren, als Miniturniere zu vergeben sind. Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere vor der Auslosung. a) Interessieren sich mehr Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, wählt die UEFA-Administration die Ausrichter unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Qualität der Infrastruktur (Stadien, Turnierhotel, usw.) Promotion-Konzept Erfahrung als Ausrichter b) Interessieren sich weniger Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers, als Miniturniere zu vergeben sind, führt die UEFA zur Bestimmung der Ausrichter eine Auslosung durch. 2. LOKALES ORGANISATIONSKOMITEE 2.1. Lokales Organisationskomitee (LOK) Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen: a) 1 UEFA-Women s-champions-league-koordinator; b) 1 Unterkunfts- und Transportmanager; c) 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation; d) 1 Pressechef; e) 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft. 45

Der Verband des Ausrichtervereins ist verantwortlich für die Bezeichnung der Schiedsrichter-Begleitperson. Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. 2.2. Turnierbüro Für die Dauer des Miniturniers muss ein zentral gelegenes Turnierbüro eingerichtet werden, in dem die UEFA und das LOK administrative Arbeiten ausführen können. Das Turnierbüro muss mit einem Kopiergerät sowie mit einem Faxgerät und einem Telefon, jeweils mit einer internationalen Leitung, und mit einer High-Speed-Internetverbindung ausgestattet sein. 3. ZEITLICHER ABLAUF DES TURNIERS Sofern die 4 betroffenen Mannschaften nichts anderes vereinbaren, ist das Miniturnier gemäss folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag 2. Tag 3. Tag 4. Tag 5. Tag 6. Tag 7. Tag 8. Tag 9. Tag Ankunft des UEFA-Spieldelegierten Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen und aller übrigen UEFA- Spielbeauftragten Turnier-Organisationssitzung Erster Spieltag Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 Ruhetag Zweiter Spieltag Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 Ruhetag Ruhetag Dritter Spieltag Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeauftragten Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen, es sei denn, die 46

Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken. Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten Spieltag aller Miniturniere selbst festzulegen, falls dies aus sportlichen Gründen erforderlich ist. 4. UNTERKUNFT Die Delegationen müssen mindestens in Mittelklassehotels (3-Sterne- Standard) untergebracht werden. Alle Hotelzimmer müssen mit Bad und Toilette sowie mit ausreichend großen Kleiderschränken ausgestattet sein. Die Zimmer müssen täglich gereinigt werden. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können. Bei der Organisationssitzung muss der Ausrichter den Delegationen klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, den in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche und Minibars in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern. Der Ausrichter muss einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Spielbeauftragten verteilt wird. 4.1. Zimmer der Delegationen Der Ausrichter muss den Delegationen (maximal 24 Personen pro Delegation) folgende Einrichtungen / Dienstleistungen zur Verfügung stellen: a) Doppelzimmer für die Spielerinnen (18 Spielerinnen = 9 Zimmer); b) Einzelzimmer für die sechs Offiziellen der Delegation (6 Zimmer); c) mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische Behandlungen; d) Materialraum; e) Sitzungsraum für mindestens 30 Personen, ausgestattet mit einem TV/DVD-Gerät und einem Beamer; f) 24-Stunden-Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge). Nach Möglichkeit ist jede Delegation auf einer anderen Etage unterzubringen. 4.2. Zimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten Der Verband des Ausrichtervereins muss Folgendes zur Verfügung stellen: a) Einzelzimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA- Spielbeauftragten; 47

b) 24-Stunden-Wäscheservice für die Spielkleidung der Schiedsrichterinnen (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge). Die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten müssen auf einer Etage und getrennt von den Mannschaften untergebracht werden. 5. MAHLZEITEN Der Ausrichter muss jeder Delegation drei Mahlzeiten am Tag zur Verfügung stellen. Das Restaurant des Hotels muss hinsichtlich der Essenszeiten flexibel sein und die Spiel- und Trainingspläne der jeweiligen Mannschaften berücksichtigen. Bei den Mahlzeiten müssen die Grundsätze der Sporternährung respektiert und spezielle Wünsche der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. 5.1. Imbisse oder zusätzliche Mahlzeiten Imbisse oder zusätzliche Mahlzeiten müssen auf Wunsch der Mannschaften vom Ausrichter zur Verfügung gestellt und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. 5.2. Getränke Der Ausrichter hat sicherzustellen, dass den Mannschaften bei den Mahlzeiten ausreichend Mineralwasser ohne Kohlensäure, Softdrinks und Tee/Kaffee zur Verfügung stehen. Außerdem muss der Ausrichter den Mannschaften in den Zimmern, bei den Trainingseinheiten sowie bei den Spielen ausreichend Mineralwasser ohne Kohlensäure bereitstellen. Für andere Getränke haben die Teilnehmer selbst aufzukommen. 6. TRAININGSEINHEITEN Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise können sich vier Mannschaften zwei Spielfelder teilen. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Spielfelder jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingsplätze müssen von ähnlicher Größe und Art sein wie die Spielfelder, auf denen die Spiele stattfinden, und in gutem Zustand. Sie müssen vollständig markiert und mit Standard- und/oder beweglichen Toren ausgestattet sein. Die Trainingsplätze müssen innerhalb von 30 Bus- Fahrtminuten von der Mannschaftsunterkunft erreichbar sein. Jeder Trainingsplatz muss Umkleidekabinen mit Platz für 25 Personen aufweisen, die mit individuellen Sitztoiletten ausgestattet sind. 48

7. SPIELORGANISATION 7.1. Spielvorkehrungen Mindestens acht Balljungen/-mädchen müssen für jedes Spiel zur Verfügung stehen. Für jedes Spiel müssen zehn Spielbälle zur Verfügung stehen. 7.2. Countdown am Spieltag Folgender Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten: - 75 (spätestens) - 75 (spätestens) Ankunft der Mannschaften, des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des Schiedsrichterbeobachters im Stadion Das Spielblatt wird von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und an die Schiedsrichterin überreicht. - 40 bis -10 Aufwärmen auf dem Spielfeld - 10 Die Mannschaften kehren in die Umkleidekabine zurück. - 4 Kontrolle der Stollen (im Korridor) - 3 30 Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf. - 3 00 Sobald die Mannschaften aufgereiht sind, wird die UEFA- Women s-champions-league-hymne eingespielt. - 2 20 Händeschütteln der Spielerinnen und Mannschaftsfoto - 1 30 Mannschaftsfotos - 1 00 Münzwurf Schiedsrichterin und Spielführerinnen - 0 Anstoß Die genaue Zeit für die Kontrolle der Stollen und das Einlaufen auf das Spielfeld kann entsprechend der Entfernung zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld jeweils angepasst werden. 8. TRANSPORT Die Mannschaften, internationalen Schiedsrichterinnen und UEFA-Vertreter müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und ins Hotel gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. 49

Der Ausrichter stellt den Mannschaften folgendes Fahrzeug zur Verfügung: einen modernen Bus mit 50 Sitzplätzen (mit Klimaanlage) und einem Fahrer für die gesamte Dauer des Turniers. Der Verband des Ausrichters stellt den Schiedsrichterinnen und UEFA- Vertretern folgende Fahrzeuge zur Verfügung: zwei Personentransporter (Minibusse mit 9 Plätzen) mit Fahrern. 50

1. Allgemeines ANHANG IV - MEDIENANGELEGENHEITEN Die UEFA hat das Recht, den Zugang der Medien zum Stadion zu kontrollieren, und kann unbefugten Medienvertretern den Zugang verweigern, auch wenn es sich bei diesen um Rechteinhaber handelt. 2. Pflichten im Bereich Medien 2.1. Pflichten vor Beginn der Spielzeit Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielerinnen und zum Trainer sowie geschichtliche Informationen zum Stadion und ein Foto desselben, sowie jegliche anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann. 2.2. Pressechef des Vereins Jeder Verein muss eine für Medienangelegenheiten zuständige Person bezeichnen, die die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und den Medien gemäß diesem Reglement koordiniert. Diese Person hat sicherzustellen, dass die Medieneinrichtungen und die Dienstleistungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichen Standard entsprechen, und sie ist für die Koordination der Medienaktivitäten der Mannschaft bei Heim- und Auswärtsspielen verantwortlich. Der Gastverein hat die vollständige Liste der Akkreditierungsanfragen bis spätestens fünf Tage vor dem Spiel per Fax oder E-Mail an den Ausrichterverein zu übermitteln. Für das Endspiel der UEFA Women s Champions League muss zudem eine Kopie an den UEFA-Spielort- und den UEFA-Medienverantwortlichen geschickt werden. 2.3. Medienaktivitäten vor dem Spiel Beide Vereine stellen sicher, dass am Tag vor dem Spiel auf Anfrage ihr Trainer und mindestens eine Schlüsselspielerin den Medien zur Verfügung stehen. Handelt es sich bei den Medienaktivitäten um eine Medienkonferenz, ist der Ausrichterverein (LOK) für die Bereitstellung geeigneter Einrichtungen und Infrastruktur verantwortlich, und er hat, falls erforderlich, einen ausgebildeten Dolmetscher zu organisieren. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. 2.4. Trainingseinheiten Beide Vereine müssen ihre letzte Trainingseinheit vor dem Spiel den Medien mindestens während 15 Minuten zugänglich machen. Grundsätzlich hält der Gastverein seine offizielle Trainingseinheit am Tag vor dem Spiel in dem 51

Stadion ab, in dem das Spiel stattfindet. Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sein sollen, so gilt dies für alle Medien. 2.5. Presseplätze Mindestens 20 Sitzplätze mit ungehinderter Sicht auf das Spielfeld und beide Tore sind in einem abgetrennten und sicheren Bereich für die schreibende Presse zur Verfügung zu stellen. Mindestens die Hälfte dieser Sitzplätze muss mit einem Schreibtisch ausgestattet sein, der genügend Platz für einen Laptop und einen Notizblock bietet. Jeder Sitzplatz mit Pult muss mit einem Stromanschluss und Internetzugang ausgestattet sein. 2.6. Interviews und Moderationen am Spielfeldrand Auf Anfrage der UEFA müssen beide Vereine am Tag vor dem Spiel den Cheftrainer und eine Spielerin für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Verbandsgebiets vom jeweiligen Verein durchgeführt wird. Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Allerdings können an im Voraus vom Ausrichterverein und im Falle des Endspiels vom UEFA-Medienverantwortlichen festgelegten Standorten Ankunfts-, Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden: Für Flash-Interviews nach dem Spiel müssen beide Vereine auf Anfrage den Cheftrainer und die Schlüsselspielerinnen den Broadcastern mit Rechten zur Verfügung stellen. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird er während des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit, ihn für die Interviews und die Medienkonferenz nach dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. 2.7. Medienkonferenzen nach dem Spiel und Gemischte Zone Jeder Verein muss nach dem Spiel der schreibenden Presse sowie den Broadcastern mit und ohne Rechte seinen Trainer zur Verfügung stellen, bei einer Medienkonferenz oder in einem informellen Interview-Bereich. Zudem muss für die Medien eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bezeichnet werden, die nur Trainern, Spielerinnen und Medienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews mit Spielerinnen nach dem Spiel bietet. Jegliche andere Vorkehrungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die UEFA-Administration. 2.8. Umkleidekabinen Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Vereins kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spielerinnen zusammen mit einem kurzen Kommentar des Chefreporters oder -moderators des betreffenden audiovisuellen Rechteinhabers zu filmen. 52

Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerinnen, idealerweise rund zwei Stunden vor Spielbeginn, abgeschlossen sein. 2.9. Spielfeld und technischer Bereich Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten.davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, die die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit einer tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kameras des Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfalls erst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Interviews und eine Kamera des Host Broadcasters, die die folgenden Ereignisse filmt: a) Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); b) Spielerinnen im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c) Rückkehr der Spielerinnen auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit. Es dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu Arbeitszwecken betreten (vgl. Anhänge Va und Vb). 3. Audiomedienpartner der Vereine Audioreporter dürfen weder das Spielfeld noch den Bereich des Spielertunnels, der Umkleidekabinen oder der Interviews betreten. Sie dürfen der Medienkonferenz nach dem Spiel beiwohnen und haben Zutritt zur Gemischten Zone. 4. Schreibende Presse Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form Bericht erstatten, unabhängig von der Art des Mediums (z.b. Zeitung, Internet-Websites, Mobilfunkportale). Die Vereine haben Anträge von solchen Medienvertretern auf Akkreditierung als schreibende Presse mit Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone unter der Bedingung anzunehmen, dass sie nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel (einschliesslich Medienkonferenzen und Gemischter Zone) berichten. 5. Fotografen Eine beschränkte Anzahl Fotografen darf in den Bereichen hinter den Werbebanden hinter den Toren arbeiten. Die Fotografen dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Beim Endspiel kann der UEFA- 53

Medienverantwortliche in Ausnahmefällen den Fotografen erlauben, in anderen Bereichen zu arbeiten. Zu den Medienkonferenzen vor und nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt. Für das Endspiel hat jeder Fotograf den Erhalt des UEFA-Women s- Champions-League-Fotografen-Bibs (Leibchen) vor dem Spiel mit seiner Unterschrift zu bestätigen und es vor Verlassen des Stadions wieder zurückzugeben. Das Bib muss ständig getragen werden, und die Nummer auf der Rückseite muss jederzeit gut sichtbar sein. Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a) Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-Videos handeln. b) Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. 6. Grundsätze für die Medien 6.1. Respekt für das Spielfeld Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spielerinnen oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. Übliche Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang Vb ausgewiesen. 6.2. Respekt gegenüber den Offiziellen Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichterinnen oder Spielerinnen/Trainer weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören. 6.3. Respekt gegenüber den Zuschauern Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Art und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte. 6.4. Respekt gegenüber den Spielerinnen/Trainern Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielerinnen und Trainern respektieren. Interviews dürfen nur außerhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführt werden, die die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spielerinnen oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten. 54

6.5. Respekt gegenüber anderen Medienvertretern Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren. Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den Kameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche der Medienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern der audiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden. 55

56 ANHANG VA - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN

ANHANG VB - TV-KAMERAPOSITIONEN 57