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U r t e i l v o m 9. J a n u a r

Transkript:

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-6086/2014 U r t e i l v o m 3 0. A p r i l 2 0 1 5 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A. geboren ( ), seine Ehefrau B., geboren ( ), und die gemeinsamen Kinder C., geboren ( ), D., geboren ( ), E., geboren ( ), und F., geboren ( ), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Akteneinsicht / Rechtsverweigerung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N ( ).

Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben an das BFM vom 7. Juli 2014 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten der Beschwerdeführenden und um eine schriftliche Begründung des positiven Asylentscheides. B.b Am 29. Juli 2014 schickte das BFM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses und forderte ihn auf mitzuteilen, in welche Aktenstücke er Einsicht wünsche. Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in sämtliche Akten Einsicht wünsche, behielt sich das BFM vor, den Rechtsvertreter zur Einsichtnahme im Bundesamt einzuladen. Gleichzeitig teilte es mit, bei der schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheides (Akte B21/3) handle es sich um eine interne Akte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. Zudem fehle es am Rechtsschutzinteresse an der Kenntnisnahme von internen Anträgen, da mit diesen keine Nachteile für die gesuchstellende Person verbunden seien. Deshalb werde ihm in die Begründung des positiven Asylentscheides keine Einsicht gewährt. B.c Am 26. August 2014 bekräftigte der Rechtsvertreter schriftlich seinen Antrag auf Zustellung der Begründung des positiven Entscheides und verlangte deren umgehende Zustellung. Für den Fall, dass sich das BFM weiterhin weigere, eine solche zu erlassen, beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Zudem verlangte er Einsicht in sämtliche Akten gemäss Aktenverzeichnis und teilte mit, dass er, falls ihm die Zustellung der Akten verweigert werde, bei der Einsichtnahme im BFM eigenhändig Kopien werde erstellen müsse. B.d Mit Verfügung vom 18. September 2014, gerichtet an den Rechtsvertreter als Verfügungsadressaten, wies das BFM das "Begehren um Einsicht in das Aktenstück B21/3 im abgeschlossenen Verfahren N ( ) gestützt auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG" ab. Seite 2

C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2014 erhob der Rechtsvertreter im Namen der rubrizierten Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragte, es sei eine Rechtsverweigerung betreffend die Zustellung der Akten sowie einer schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheides festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, in Form einer anfechtbaren Verfügung über das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den positiven Asylentscheid zu befinden. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 25. November 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Am 15. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, trotz mehreren Ersuchen habe das BFM keine Akteneinsicht gewährt und keine schriftliche Begründung betreffend den positiven Asylentscheid erstellt. Auch habe es diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung erlassen, womit offensichtlich sei, dass es sich weigere, über das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begründung des Asylentscheides zu befinden. Seite 3

Bezüglich der Zustellung einer Begründung des positiven Asylentscheides führen die Beschwerdeführenden aus, die vom BFM erlassene Verfügung vom 18. September 2014 betreffe die Einsicht in das Aktenstück B21/3 und richte sich gegen den Rechtsvertreter als Verfügungsadressaten. Aus den Eingaben vom 7. Juli, 26. und 28. August 2014 gehe jedoch deutlich hervor, dass der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gehandelt habe. Weiter stehe auch fest, dass in diesen Eingaben ausdrücklich um Erstellung einer schriftlichen Begründung betreffend den positiven Asylentscheid und um Zustellung derselben, jedoch nicht um Einsicht in das besagte Aktenstück ersucht worden sei. Bezüglich der Akteneinsicht machen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift keine begründenden Ausführungen. 2.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2014 aus, der Antrag um Akteneinsicht sei mit Schreiben vom 29. Juli 2014 und der Verfügung vom 18. September 2014 behandelt worden. Bezüglich der Begründung des positiven Asylentscheides hält das BFM unter Verweis auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. August 2014 fest, der Rechtsvertreter habe "unzweideutig die 'Zustellung der Begründung des positiven Asylentscheides'" beantragt. 2.3 In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, aus den Eingaben ihres Rechtsvertreters sei von Anfang an klar hervorgegangen, dass der gestellte Antrag auf Begründung ihrer Asylverfügung auf die Praxis des BFM/SEM abziele, gemäss welcher auf Verlangen eine Begründung positiver Asylentscheide zugestellt werde. 3. Rechtverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 in Verbindung mit. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.h.). Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für Seite 4

eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht (vgl. MÜLLER, a.a.o., Rz. 10 zu Art. 46a VwVG). 4. Die Beschwerdeführenden machen in zweierlei Hinsicht eine Rechtsverweigerung der Vorinstanz geltend: erstens bezüglich der Zustellung der Akten aus ihrem Asylverfahren und zweitens bezüglich "einer schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheides". Die beiden Anträge sind in formeller und, soweit notwendig, in materieller Hinsicht getrennt zu beurteilen. 4.1 Am 7. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Einsicht in sämtliche Akten des Asylverfahrens. Das Gesuch wurde offensichtlich im Namen der Beschwerdeführenden gestellt, zumal diese im Betreff des Schreibens aufgeführt und vom Rechtsvertreter im Text als seine Mandanten bezeichnet wurden. 4.1.1 Am 29. Juli 2014 übermittelte das BFM dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis und bat ihn um Mitteilung, in welche Aktenstücke er Einsicht wünsche. Für den Fall, dass er in sämtliche Akten Einsicht wünsche, behielt sich das BFM angesichts des "erheblichen Aktenumfangs" vor, den Rechtsvertreter zur Einsichtnahme ins Amt einzuladen, und stellte gleichzeitig fest, dass es keine Einsicht in die schriftliche Begründung des positiven Asylentscheides geben könne, da es sich dabei um eine interne Akte handle. Am 26. August 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, er verlange Einsicht in sämtliche Akten gemäss Aktenverzeichnis und werde alle Akten selber kopieren müssen, falls ihm diese nicht zugestellt würden, sondern er zur Einsichtnahme eingeladen werde. 4.1.2 Das Schreiben des BFM vom 29. Juli 2014 ist als Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2014 zu betrachten; die Einsicht in die Akten wurde grundsätzlich gutgeheissen, mit ausdrücklicher Ausnahme der schriftlichen Begründung für den positiven Asylentscheid. Offen blieben die Modalitäten der Akteneinsicht (Zustellung der Akten oder Einsichtnahme am Sitz des Amtes). Der Vorbehalt, den Rechtsvertreter zur Einsicht ins Bundesamt einzuladen, ändert an der Gutheissung des Gesuchs nichts. Seite 5

Dass das BFM beziehungsweise SEM die Akteneinsicht aufgrund des Umfangs des Dossiers im Amtsgebäude gewähren und die Akten dem Rechtsvertreter nicht per Post zustellen will, ist nicht zu beanstanden (vgl. den Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG und BGE 122 I 109 E. 2c). Die Einsicht in das Aktenstück B21/3 hat die Vorinstanz zudem zu Recht abgewiesen, da es sich um eine interne Akte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt (BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Die Beschwerdeführenden machen denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, die Abweisung der Einsicht in das Aktenstück B21/3 sei zu Unrecht erfolgt. 4.1.3 Damit ist festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylakten von der Vorinstanz vollständig behandelt wurde. Zu klären bleiben lediglich die Modalitäten der Einsichtnahme im Amtsgebäude der Vorinstanz, zu welchen sich das Gericht nicht zu äussern hat. Deshalb ist auf die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Beschwer der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. 4.2 4.2.1 Bezüglich des Gesuchs um Zustellung einer Begründung des positiven Asylentscheids respektive der diesbezüglichen Rechtsverweigerungsbeschwerde ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift und in ihrer Replik ausdrücklich um Zustellung einer Begründung der positiven Asylverfügung vom 26. Juni 2014 ersuchen, nicht um Zustellung der internen Begründung (B21/3). Eine Betrachtung der Eingaben der Beschwerdeführenden an das BFM führt zudem zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Meinung auch gegenüber der Vorinstanz von Anfang an neben dem umfassenden Akteneinsichtsgesuch um eine Begründung der Verfügung ersuchten. So erbat der Rechtsvertreter in seiner ersten diesbezüglichen Eingabe vom 7. Juli 2014 die Zustellung "eine[r] schriftliche[n] Begründung betreffend den positiven Asylentscheid". In der Eingabe vom 26. August 2014 formuliert er sein Begehren wie von der Vorinstanz richtig bemerkt im zweiten Absatz mit dem bestimmten Artikel: "Zustellung der Begründung". Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als er im gleichen Schreiben im ersten Absatz den unbestimmten Artikel verwendet und formuliert: "eine Begründung des positiven Asylentscheids". Zudem verweist er in diesem Schreiben auf die diesbezügliche Praxis des Bundesamtes zur Zustellung von Begründungen von positiven Asylentscheiden und erwähnt das Aktenstück B21/3 mit keinem Wort. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben Seite 6

vom 7. Juli 2014 (neben dem Akteneinsichtsgesuch) ein Gesuch um Erstellung und Zusendung einer Begründung ihrer positiven Asylverfügung deponierten und sie dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. August 2014 bekräftigten. 4.2.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG legt fest, dass schriftliche Verfügungen zu begründen sind. Im dritten Absatz dieser Bestimmung wird ergänzt, dass die verfügende Behörde auf eine Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. UHL- MANN/SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 35 N 36). 4.2.3 Entsprechend haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Begründung ihres positiven Asylentscheides vom 26. Juni 2014, der keine Begründung enthielt. Mit ihren Eingaben vom 7. Juli und 26. August 2014 verlangten die Beschwerdeführenden (über ihren Rechtsvertreter) ausdrücklich eine solche Begründung. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geführt werden, wenn ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Vorliegend ist diese Voraussetzung insofern erfüllt, als die Beschwerdeführenden insoweit die Vervollständigung der Verfügung vom 26. Juni 2014 verlangen, als diese nachträglich mit einer Begründung zu versehen sei. 4.2.4 In ihrer Verfügung vom 18. September 2014 beschäftigte sich die Vorinstanz nicht mit dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Zustellung einer Begründung ihrer Asylverfügung: Im Dispositiv dieser Verfügung wird das Begehren um Einsicht in das Aktenstück B21/3 gestützt auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG abgewiesen und die Eröffnung dieser Anordnung an den Rechtsvertreter als Verfügungsadressaten verfügt. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Zustellung einer Begründung ihrer Asylverfügung kann deshalb auch in Anbetracht dieser Verfügung nicht als behandelt angesehen werden. 4.2.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde ist deshalb bezüglich der Verweigerung einer Begründung der positiven Asylverfügung vom 26. Juni 2014 einzutreten. Seite 7

5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung (und -verzögerung) ist ein Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Art. 35 VwVG einen Anspruch auf eine Begründung der sie betreffenden Verfügung des damaligen BFM vom 26. Juni 2014. Bis heute hat das BFM beziehungsweise das SEM den Beschwerdeführenden keine solche Begründung zugestellt, obwohl diese über ihren Rechtsvertreter mehrmals ausdrücklich darum ersuchten. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2014 machte die Vorinstanz zudem klar, dass sie nicht gedenkt, eine solche Begründung zuzustellen. Damit hat das SEM eine Rechtsverweigerung begangen. 5.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist bezüglich des Erlasses einer Begründung für die Verfügung vom 26. Juni 2014 gutzuheissen. Das SEM ist aufzufordern, den Beschwerdeführenden umgehend eine Begründung für die positive Asylentscheidung vom 26. Juni 2014 zukommen zu lassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Dichte der Begründung einer Verfügung unter anderem davon abhängt, wie stark diese in die Rechtsgüter der betroffenen Personen eingreift; für vollständig positive Verfügungen genügt entsprechend eine summarische Begründung, welche die wichtigsten Gründe für die Entscheidung nennt. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600. nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Den (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). Seite 8

Vom Rechtsvertreter wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal Fr. 1240. (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 230. pro Stunde, inklusive Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu halbieren. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 620. inklusive Mehrwertsteueranteil. (Dispositiv nächste Seite) Seite 9

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich Akteneinsicht wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich Erlass einer Begründung wird gutgeheissen. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden unverzüglich eine Begründung für die positive Asylverfügung vom 26. Juni 2014 zukommen zu lassen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 620. auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: Seite 10