zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

Ähnliche Dokumente
- Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen -

Beachte: Neu seit (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Bundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Nr. 55/10 Dezember 2010

Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017

zu Punkt der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016

Bundesrat Drucksache 625/06 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 226/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Lösungshinweise Fall 1a (vgl. BGHSt. 24, 125; 25, 313)

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

Reform des Sexualstrafrechts

Bundesrat Drucksache 385/1/17. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse. Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Bundesrat Drucksache 546/05 (Grunddrs. 767/04)

zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

zu Punkt... der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Bundesrat Drucksache 220/17 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Rede des Herrn Staatsministers. im Plenum des Bundesrates. am 13. Mai zum Thema:

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten. Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Bundesrat Drucksache 27/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

ihresgesellschaftlichenstatusrichten (sogenanntehasskriminalität),isterschreckendhoch.derverfassungsschutzberichtdesbundesministeriumsdes

Bundesrat Drucksache 226/16. Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin

2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober Vom 11. Oktober 2016

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

zu Punkt der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes

- Raub als zweiaktiges Delikt -

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

zu Punkt... der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018

zu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

zu Punkt... der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

13: Vollrausch ( 323 a)

zu Punkt... der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski

zu Punkt der 973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Bundesrat. am 18. März Thema

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften

zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entschließung des Bundesrates - Scharfes Schwert gegen lahmes Internet

In - Wi. zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9327. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode des Bundesrates

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber

neuen Straftatbestandes für tätliche Angriffe auf Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte unterstützen!

zu Punkt der 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

AV - U. zu Punkt der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung

zu Punkt der 944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch

Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Das BVerfG und 202c StGB. Dominik Boecker Rechtsanwalt

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts

Verpflichtungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene

Parlamentarische Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelungen

Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Gefährliche Körperverletzung

Deutscher Bundestag Drucksache 19/1595. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode Bundesrates

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

A14. Öffentlicher Bericht der Landesregierung zu dem Tagesordnungspunkt 21 "Sonderdezernate zur Gewalt gegen Einsatzkräfte"

Transkript:

Bundesrat Drucksache 126/1/17 27.02.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - - V zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften A. Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für nere Angelegenheiten () empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen, durch die der gemäß 113, 114 StGB-E besonders geschützte Personenkreis auf alle Amtsträger gemäß 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB, Richter gemäß 11 Absatz 1 Nummer 3 StGB und Soldaten der Bundeswehr erstreckt wird. Der Widerstand im weitesten Sinne in jedweder Form hat in der Vergangenheit nicht nur gegenüber den bislang von 113 StGB lediglich erfassten Vollstreckungsbeamten und Soldaten der Bundeswehr zugenommen. Auch die Be- Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Empfehlungen, 126/1/17-2 - schäftigten des öffentlichen Dienstes in und aus vielen anderen Bereichen sind vermehrt betroffen; so zum Beispiel aus Sozial-, Finanz- und Ordnungsämtern sowie der Justiz und dies jeweils in all ihren Facetten. Der persönliche Schutzbereich des 113 StGB-E und des 114 StGB-E ist daher entsprechend angemessen erheblich und umfassend auszuweiten. Durch die Bezugnahmen auf 11 StGB findet auch keine Privilegierung einer im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich aufgeführten und definierten Personengruppe statt. R 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ( 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu streichen. Es ist vorhersehbar, dass die Erweiterung der Regelbeispiele der besonders schweren Fälle auf das bloße Beisichführen eines (anderen) gefährlichen Werkzeugs ohne Verwendungsabsicht zu praktischen Problemen führen wird: Bereits in der zu 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB ergangenen Rechtsprechung zeigt sich die Schwierigkeit der Abgrenzung eines gefährlichen von einem sonstigen Werkzeug. Absehbar wird die gesamte im Zusammenhang mit 244 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB entstandene Problematik um die subjektive Komponente des Werkzeugbegriffs beziehungsweise die Frage des Erfordernisses einer "konkreten Gefährlichkeit" (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2008-3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 [262]; Fischer, StGB, 64. Auflage, 244 Rn. 14ff.; Peglau JR 2009, 162 [164]) in den Tatbestand der 113, 114 StGB-E hineingetragen. Der Vorsatz hinsichtlich des bloßen Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs wird im Bereich des 113 StGB noch schwieriger als beim Diebstahl nachzuweisen sein, da Widerstandshandlungen und tätliche Übergriffe oftmals aus einer Affekthandlung erwachsen, denen eine Reflexion über das Mitführen eines abstrakt gefährlichen Gegenstandes regelmäßig nicht vorausgehen dürfte. Zudem führt die vorgesehene Streichung der Verwendungsabsicht zu unbilligen Strafverschärfungen. Etwa würde sich der Fußballer, der nach dem Training in einer Polizeikontrolle Widerstand leistet, "nur" nach 113 Absatz 1 StGB strafbar machen, während der Hockeyspieler, der seinen Schläger dabei hat, bereits das Regelbeispiel des 113 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E verwirklichen würde, auch wenn der Hockeyschläger nicht zum Einsatz gelangt und auch nie gelangen sollte. Dadurch, dass die Schwelle des Widerstandes nach 113 Absatz 1 StGB-E relativ schnell erreicht ist, etwa durch Sperren bei einer Festnahme, würde eine Strafbarkeit hier stark überdehnt und die erhöhte Sanktion erscheint nicht verhältnismäßig.

- 3 - Empfehlungen, 126/1/17 Überdies führt die vorgeschlagene Neuregelung zu Wertungswidersprüchen. So würde etwa das bloße Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeugs ohne Verwendungsabsicht bei dem Versuch, einen Polizeibeamten zu ohrfeigen, nach 114 Absatz 2 StGB-E i.v.m. 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB zu derselben Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe führen wie eine vollendete Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ( 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB). Ein Regelungsbedürfnis für die vorgesehene Streichung der Verwendungsabsicht besteht ohnehin nicht, da sich ein Täter auch nach der bisherigen Rechtslage strafbar macht, sobald er das Werkzeug tatsächlich einsetzt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ( 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sind in 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nach dem Wort "gemeinschaftlich" die Wörter "oder aus einer Menschenmenge heraus" einzufügen. Der Gesetzentwurf sieht vor, eine neue Nummer 3 in den Katalog der Regelbeispiele des 113 Absatz 2 Satz 2 StGB einzufügen, der zufolge in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen soll, wenn "die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird". Dieses Regelbeispiel ist dahingehend zu erweitern, dass hiervon auch Fälle erfasst werden, in denen die Tat "aus einer Menschenmenge heraus" begangen wird. Gerade bei Demonstrationen oder Sportveranstaltungen kommt es nicht selten vor, dass gewaltbereite Personen den Schutz einer größeren Personengruppe oder Menschenansammlung dazu nutzen, um mit Mitteln körperlicher Gewalt gegen Polizeibeamte, Feuerwehr und Rettungskräfte vorzugehen. Die besondere Gefährlichkeit und damit Strafwürdigkeit derartiger Handlungen ergibt sich daraus, dass der Täter im Schutz und in der Anonymität der Masse handelt, er hierdurch in der Tatausführung bestärkt wird und die typische Eigendynamik von Menschenmengen geeignet ist, bei dem Täter das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen und die Verfolgung entsprechender Taten zu erschweren. Die Variante der gemeinschaftlichen Begehung deckt die genannten Konstellationen häufig nicht ab, da ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen am Tatort vielfach nicht vorliegt oder jedenfalls nicht nachweisbar ist. Die Strafbarkeit des Landfriedensbruchs ( 125 StGB) vermag das spezifische Schutzanliegen der Regelungen in 113 ff. StGB-E nicht abzudecken. Um das Merkmal des Handelns "aus einer Menschenmenge heraus" zu konkretisieren, kann an die Auslegung zu 125 StGB angeknüpft werden.

Empfehlungen, 126/1/17-4 - R 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( 114 Absatz 1, Absatz 2a -neu- StGB) Artikel 1 Nummer 3 ist 114 wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 sind nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "Richter, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" einzufügen und die Wörter ", der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist," zu streichen. b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen: "(2a) minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." Zu Buchstabe a Der Verzicht auf den bisher erforderlichen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und das Abstellen auf die Vornahme allgemeiner Diensthandlungen hätte zur Folge, dass Vollstreckungsbeamte bei allgemeinen Diensthandlungen besser geschützt würden als andere Amtsträger. Wären an derselben allgemeinen Diensthandlung etwa ein Vollstreckungsbeamter und ein sonstiger Amtsträger beteiligt und würden beide angegriffen, fiele die strafrechtliche Prüfung widersinnigerweise unterschiedlich aus. Auch andere Beschäftigte als Polizeibeamte und Rettungskräfte sind zunehmend Übergriffen ausgesetzt. der Rechtswirklichkeit sind es häufig Angriffe auf Mitarbeiter von Behörden wie Jobcenter, Sozialämter und ähnliches, in denen sich stellvertretend die Wut des Bürgers auf den Staat und seine Organe in körperlicher Gewalt entlädt. Wenn aber für die Strafbarkeit eines tätlichen Angriffs auf den Bezug zu einer Vollstreckungshandlung verzichtet werden soll, muss dies für tätliche Angriffe auf sämtliche Amtsträger bei der Dienstausübung gelten. Zu Buchstabe b Obwohl 114 StGB-E (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) einen deutlich verschärften Strafrahmen aufweist, sieht der Gesetzentwurf keinen minder schweren Fall vor. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und insbesondere zu einem Missverhältnis zu den 224, 226 StGB (gefährliche und schwere Körperverletzung), die die Möglichkeit der Bestrafung als minder schwerer Fall eröffnen. Es ist daher geboten, auch hier eine Regelung für minder schwere Fälle zu treffen.

- 5 - Empfehlungen, 126/1/17 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( 114 Absatz 1 StGB) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Ausdehnung des von 114 Absatz 1 StGB-E gewährten Schutzes auf sämtliche Fälle zu prüfen, in denen die Tat "in Beziehung auf den Dienst" der geschützten Personen begangen wird. Die Regelung in 114 Absatz 1 StGB-E verlangt situativ einen Angriff "bei einer Diensthandlung". Dies erscheint nicht weitreichend genug. Denn auf diese Weise können die Fälle nicht erfasst werden, in denen die geschützten Amtsträger zwar außerhalb des Dienstes, aber mit Blick auf ihre Diensttätigkeit angegriffen werden. Derartige Angriffe betreffen nicht den privaten Bereich der Opfer. Die im vorgelegten Gesetzentwurf besonderen Schutzinteressen, welche die Sonderregelung in 114 StGB-E rechtfertigen, kommen auch insoweit zum Tragen. Ausreichend sollte daher sein, dass die Tat "in Beziehung auf den Dienst" begangen wird. B. 6. Der Ausschuss für Verteidigung empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.