Amtliche Mitteilungen der. Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil: Seite 1-2

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Transkript:

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund Inhalt: Nr.33/2015 Dortmund, 21.12.2015 Amtlicher Teil: Beitragsordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 16. Dezember 2015 Fächerspezifische Bestimmungen für das Unterrichtsfach Philosophie für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zur Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund Fächerspezifische Bestimmungen für das Unterrichtsfach Philosophie für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zur Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund Seite 1-2 Seite 3-9 Seite 10-13 Herausgegeben im Auftrag der Rektorin der Technischen Universität Dortmund, 44221 Dortmund

33/2015 Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 16. Dezember 2015 Auf Grund des 57 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und 47 der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 12. Mai 2010 (AM Nr. 5/2010, S. 7) hat die Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund die nachstehende Beitragsordnung erlassen: 1 Beiträge (1) Die Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund erhebt von den an der Technischen Universität Dortmund eingeschriebenen Studierenden mit Ausnahme der Gasthörer und Zweithörer in jedem Semester die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge. (2) Der Semesterticketbeitrag lt. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird auf Antrag bei Beurlaubung, Exmatrikulation, unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich des Semestertickets wegen Schwerbehinderung ( 145 SGB X) oder aus einem anderen Grund oder studienbedingtem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Semestertickets anteilig für den Zeitraum, in dem einer der vorgenannten Umstände zutrifft, vom AStA nachträglich erstattet. Das Nähere zu Voraussetzungen und Verfahren regelt die vom Studierendenparlament zu erlassende Semesterticketrichtlinie. Bei rückwirkender Einschreibung für ein bereits abgelaufenes Semester wird der Semesterticketbeitrag für das abgelaufene Semester nicht erhoben. (3) Soweit ein sozialer Härtefall vorliegt, befreit der AStA auf Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht. Das Nähere zu Voraussetzungen und Verfahren regelt die vom Studierendenparlament zu erlassende Härtefallrichtlinie. (4) Der Beitrag kann mit Ausnahme der in Abs. 2 und Abs. 3 geregelten Fälle nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. 2 Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht a) mit der Einschreibung oder b) mit der Rückmeldung oder c) mit der Beurlaubung. 3 Beitragshöhe und Zweckbestimmung (1) Der Beitrag beträgt 194,57 Euro pro Semester. Er ist für folgende Zwecke bestimmt: 1. die studentische Selbstverwaltung mit Ausnahme der Fachschaften 6,51, 2. die studentische Selbstverwaltung in den Fachschaften 1,28, 3. den Studierendensport 0,51, 4. die Theater-Flat 1,50, 5. das Semesterticket (inkl. NRW-Erweiterung) 182,22, 6. den Härtefallausgleich für das Semesterticket 2,30, 7. das Hochschulradio ElDoradio 0,25.

33/2015 Seite 2 (2) Der Anteil nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist für den Ausgleich vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Beitragspflicht in sozialen Härtefällen bestimmt. 4 Einziehen der Beiträge (1) Der Beitrag wird von der Technischen Universität Dortmund für die Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund gemäß 57 Abs. 1 Satz 5 HG kostenfrei eingezogen. Der Nachweis der Zahlung ist bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung zu erbringen. (2) Das Aufkommen an Beiträgen wird von der Technischen Universität Dortmund an folgende Bedarfsträger abgeführt: 1. die Anteile nach 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 an den Allgemeinen Studierendenausschuss und 2. die Anteile nach 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 auf ein eigenes Sonderkonto, über das der Allgemeine Studierendenausschuss verfügt. 5 Schlussbestimmungen Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund in Kraft. Zugleich tritt die Beitragsordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 05.01.2015 (AM Nr. 02/2015, S. 25) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlamentes vom 30.09.2015. Dortmund, den 16. Dezember 2015 Der Sprecher des Allgemeinen Studierendenausschusses Moritz Kordisch Der Präsident des Studierendenparlaments Sebastian Trappmann Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund Universitätsprofessorin Dr. Dr. h.c. Ursula Gather

33/2015 Seite 3 Fächerspezifische Bestimmungen für das Unterrichtsfach Philosophie für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zur Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) sowie 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang vom 24. September 2015 (AM 25 / 2015, S. 78 ff.) hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen: 1 Geltungsbereich der Fächerspezifischen Bestimmungen Diese Fächerspezifische Bestimmungen gelten für das das Unterrichtsfach Philosophie als Teil des Bachelorstudiengangs für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Technischen Universität Dortmund. Sie regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang in ihrer jeweils geltenden Fassung die Inhalte und Anforderungen des Studiums im Unterrichtsfach Philosophie. 2 Ziele des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf ein Studium des Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vorbereiten, als Grundlage für interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleichzeitig für die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen qualifizieren. Mit Absolvierung des Bachelorstudiums wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben. (2) Im Lehramtsbachelorstudiengang des Unterrichtsfachs Philosophie sind wesentliche Ziele des Studiums, nach wissenschaftlichen Grundsätzen argumentieren und mit philosophischen Texten umgehen zu können, philosophische Aussagen interpretieren und kritisch bewerten zu können sowie soziale, kulturelle und wissenschaftliche Aussagen und Phänomene (historisch und aktuell) aus philosophischer Perspektive wahrzunehmen, zu analysieren und kritisch zu bewerten. (3) Durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Philosophie haben die Kandidatinnen und Kandidaten bewiesen, dass sie folgende Qualifikationsziele erreicht haben: Sie beherrschen die klassischen Methoden bezüglich der Probleme und Texte der Philosophie, insbesondere Methoden der Argumentation und Interpretation. Sie kennen wesentliche Problemstellungen und Lösungsansätze in den systematischen Hauptgebieten der Philosophie. Sie können diese Methoden und Positionen verständlich vermitteln und mit anderen sachlich diskutieren. Sie kennen Hauptdenkrichtungen und Theorien in der Geschichte der Philosophie und können die Zusammenhänge, aus denen sie entwickelt

33/2015 Seite 4 wurden, reflektieren. Sie können sich neue philosophische Texte und Probleme selbst erarbeiten. Sie können begründete eigene Urteile über philosophische Probleme fällen. Sie können philosophische Leistungen begründet beurteilen und grundsätzliche fachwissenschaftliche und methodische Defizite diagnostizieren sowie Vorschläge entwickeln, wie diese zu beheben sind. Sie können philosophische Einsichten auf Probleme der Praxis beziehen und philosophischen Sachverstand für die Lösung ethischer Fragen und anderer aktueller Probleme einsetzen. (4) Sie besitzen für einen Übergang in die berufliche Praxis oder einen weiterführenden Masterstudiengang ausreichende Fachkenntnisse und methodische Fähigkeiten, die sie zu wissenschaftlich fundierten Lösungen von Problemen in den Bereichen Philosophie, Ethik und Philosophieunterricht befähigen. 3 Studienbeginn Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. 4 Zugangsvoraussetzungen Zugangsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung oder einer sonstigen Qualifikation im Sinne des 49 HG. 5 Fächerkombinationsmöglichkeiten Das Unterrichtsfach Philosophie kann in Kombination mit einem der folgenden Unterrichtsfächer studiert werden: Chemie, Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre. 6 Studienumfang, Studiendauer und Studieninhalte (1) Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Philosophie umfasst 68 Leistungspunkte (LP). Das Bachelorstudium besteht aus den folgenden Modulen: Modul 1 Einführung in die Praktische Philosophie (8 LP) (Pflichtmodul) Überblickswissen zu Problemen der Praktischen Philosophie und ihrer Geschichte. Erste Einführung in die Teilgebiete der Praktischen Philosophie und Spezialgebiete. Modul 2 Techniken I (8 LP) (Pflichtmodul) Einführung in die Logik. Präsentieren, Diskutieren und kritisches Schreiben zu systematischen Fragestellungen unter Verwendung von für Anfänger ausgewählten Materialien. Modul 3 Einführung in die Theoretische Philosophie (8 LP) (Pflichtmodul) Überblickswissen zu Problemen der Theoretischen Philosophie und ihrer Geschichte. Erste Einführung in die Teilgebiete der Theoretischen Philosophie und Spezialgebiete.

33/2015 Seite 5 Modul 4 Techniken II (8 LP) (Pflichtmodul) Wissenschaftspropädeutische Schulung der Interpretationsfähigkeit an Klassikern der Antike und des Mittelalters sowie der Neuzeit. Modul 5 Historische Vertiefung: Antike bis Neuzeit (8 LP) (Pflichtmodul) Erweiterte Kenntnis zweier Klassiker der Philosophie aus Antike / Mittelalter und Neuzeit und fachphilosophischer Standardinterpretationen. Exemplarische Erweiterung des Überblickswissens aus den Modulen 1 bis 4 zu Fachwissen. Modul 6 Exploration (11 LP) (Pflichtmodul) Aufbau von Fachwissen nach eigenem Interesse und Ausbau der Fähigkeit, eigene Fragestellungen zu formulieren und zu verfolgen. Modul 7 Fachdidaktische Grundlagen (6 LP) (Pflichtmodul) Überblickswissen zu fachdidaktischen Theorien, Kontroversen und deren Entwicklung. Erste Erfahrungen mit der Vermittlung philosophischer Techniken durch individuelle Förderung von Studienanfängern. Modul 8 Historische Vertiefung: 19. / 20. Jahrhundert (11 LP) (Pflichtmodul) Ausbau des Überblickswissens: Strömungen des 19. bis Mitte des 20. Jahrhunderts. Erweiterte Kenntnis eines Klassikers dieses Zeitraumes und der fachphilosophischen Standardinterpretationen. (2) In den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs werden die zu erwerbenden Kompetenzen und Inhalte sowie Prüfungen und deren Voraussetzungen näher beschrieben. 7 Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Philosophie sind die folgenden Prüfungen abzulegen: Name des Moduls Modulprüfung / Teilleistungen 1 Einführung in die Praktische Philosophie benotet / unbenotet Zugangsvoraussetzung Modulprüfung 2 Techniken I Modulprüfung benotet 2 Studienleistungen 3 Einführung in die Theoretische Philosophie 4 Techniken II 2 Teilleistungen benotet 8 5 Historische Vertiefung: Antike bis Neuzeit 6 Exploration Modulprüfung benotet 11 7 Fachdidaktische Grundlagen 8 Historische Vertiefung: 19. / 20. Jahrhundert Modulprüfung benotet 6 Modulprüfung benotet 11 LP 8

33/2015 Seite 6 (2) Die Prüfungsformen und Studienleistungen werden in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs ausgewiesen. 8 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit (Thesis) kann im Unterrichtsfach Philosophie nach dem Erreichen von 40 Leistungspunkten angemeldet werden. Durch die Bachelorarbeit werden weitere 8 Leistungspunkte erworben. Ihr Umfang sollte mindestens 30 bis maximal 40 Seiten betragen. (2) Alles Weitere zur Bachelorarbeit regeln 22 und 23 der Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang. 9 Anwendungsbereich, Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Fächerspezifischen Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht. (2) Sie gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben werden sowie für alle Studierenden, die in den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben worden sind und ab dem Wintersemester 2015 / 2016 das Lehramt oder das Unterrichtsfach wechseln. (3) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben worden sind, gelten die Fächerspezifischen Bestimmungen mit folgender Maßgabe: a) Das Bachelorstudium setzt sich aus denen in Anhang I beschriebenen Modulen und Studieninhalten zusammen. b) Das Bachelorstudium setzt sich aus denen in Anhang II beschriebenen Prüfungen zusammen. (4) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben worden sind, können beim Prüfungsausschuss beantragen, nach diesen Fächerspezifischen Bestimmungen geprüft zu werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Fehlversuche und Leistungen werden angerechnet.

33/2015 Seite 7 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorates vom 11. November 2015 und des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Humanwissenschaften und Theologie vom 9. Dezember 2015. Dortmund, den 17. Dezember 2015 Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund Universitätsprofessorin Dr. Dr. h.c. Ursula Gather

33/2015 Seite 8 Anhang I - Studienumfang und Studieninhalte Die folgenden Studieninhalte gelten ausschließlich für Studierende, die vor dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben worden sind. Das Bachelorstudium besteht aus den folgenden Modulen: Modul 1 Einführung in die Praktische Philosophie (8 LP) (Pflichtmodul) Überblickswissen zu Problemen der Praktischen Philosophie und ihrer Geschichte. Erste Einführung in die Teilgebiete der Praktischen Philosophie und Spezialgebiete. Modul 2 Techniken I (8 LP) (Pflichtmodul) Wissenschaftspropädeutische Schulung der Interpretationsfähigkeit an Klassikern der Antike / des Mittelalters. Präsentieren, Diskutieren und kritisches Schreiben zu systematischen Fragestellungen unter Verwendung von für Anfänger ausgewählten Materialien. Modul 3 Einführung in die Theoretische Philosophie (8 LP) (Pflichtmodul) Überblickswissen zu Problemen der Theoretischen Philosophie und ihrer Geschichte. Erste Einführung in die Teilgebiete der Theoretischen Philosophie und Spezialgebiete. Modul 4 Techniken II (8 LP) (Pflichtmodul) Wissenschaftspropädeutische Schulung der Interpretationsfähigkeit an Klassikern der Neuzeit. Einführung in die Logik. Modul 5 Exploration I (8 LP) (Pflichtmodul) Aufbau von Fachwissen nach eigenem Interesse und Ausbau der Fähigkeit, eigene Fragestellungen zu formulieren und zu verfolgen. Modul 6 Historische Vertiefung: Antike bis Neuzeit (8 LP) (Pflichtmodul) Erweiterte Kenntnis zweier Klassiker der Philosophie aus Antike / Mittelalter und Neuzeit und fachphilosophischer Standardinterpretationen. Exemplarische Erweiterung des Überblickswissens aus den Modulen 1-4 zu Fachwissen. Modul 7 Exploration II (6 LP) (Pflichtmodul) Aufbau von Fachwissen nach eigenem Interesse und Ausbau der Fähigkeit, eigene Fragestellungen zu formulieren und zu verfolgen. Modul 8 Fachdidaktische Grundlagen (6 LP) (Pflichtmodul) Überblickswissen zu fachdidaktischen Theorien, Kontroversen und deren Entwicklung. Erste Erfahrungen mit der Vermittlung philosophischer Techniken durch individuelle Förderung von Studienanfängern. Modul 9 Historische Vertiefung: 19. / 20. Jahrhundert (8 LP) (Pflichtmodul) Ausbau des Überblickswissens: Strömungen des 19. bis Mitte des 20. Jahrhunderts. Erweiterte Kenntnis eines Klassikers dieses Zeitraumes und der fachphilosophischen Standardinterpretationen.

33/2015 Seite 9 Anhang II - Prüfungen Die folgenden Prüfungen gelten ausschließlich für Studierende, die vor dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben worden sind. Im Unterrichtsfach Philosophie sind die folgenden Prüfungen abzulegen: Name des Moduls Modulprüfung / Teilleistungen 1 Einführung in die Praktische Philosophie benotet / unbenotet Voraussetzungen für den Modulabschluss 2 Techniken I keine 3 Studienleistungen 3 Einführung in die Theoretische Philosophie 4 Techniken II keine 2 Studienleistungen 5 Exploration I 6 Historische Vertiefung: Antike bis Neuzeit 7 Exploration II keine 2 Studienleistungen 8 Fachdidaktische Grundlagen 9 Historische Vertiefung: 19./20. Jahrhundert keine 2 Studienleistungen LP 8 8 6 6

33/2015 Seite 10 Fächerspezifische Bestimmungen für das Unterrichtsfach Philosophie für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zur Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) sowie 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang vom 24. September 2015 (AM 25 / 2015, S. 101 ff.) hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen: 1 Geltungsbereich der Fächerspezifischen Bestimmungen Diese Fächerspezifischen Bestimmungen gelten für das Unterrichtsfach Philosophie als Teil des Masterstudiengangs für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Technischen Universität Dortmund. Sie regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang in ihrer jeweils geltenden Fassung die Inhalte und Anforderungen des Studiums im Unterrichtsfach Philosophie. 2 Ziele des Studiums (1) Das Masterstudium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Es umfasst am Ausbildungsziel orientierte bildungswissenschaftliche bzw. fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien sowie ein Praxissemester. Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Beratung und Diagnostik sowie Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung. Das Masterstudium bereitet auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vor. (2) Im Masterstudium vertiefen Studierende zum einen ihre fachwissenschaftlichen Kenntnisse in Teilgebieten ihrer Wahl weiter. Am Ende ihres Studiums können sie an aktuelle philosophische Forschung anschließen und erhalten anhand eigener Forschungstätigkeit einen ersten Einblick in philosophische Forschungsarbeit. Zum anderen erwerben sie speziellere, für den Lehrerberuf nötige fachdidaktische Kenntnisse, die sie im Rahmen eines auch im Fach Philosophie vorbereiteten und betreuten "Praxissemesters" in Form eigener Unterrichtsprojekte erproben und verbessern können. Die fachdidaktische Ausbildung und die mit den Unterrichtsprojekten verbundene Reflexion sowie die Vertiefungen fachwissenschaftlicher Themen und Erfahrungen aus eigenen Forschungsversuchen im Masterstudium dienen als Ausgangsbasis für eigenständige Transferleistungen der Studierenden zwischen Lern- und Lehrperspektive einerseits und

33/2015 Seite 11 fachwissenschaftlichen Kenntnissen und gesellschaftlichen, ethischen und anderen lebensweltlichen Fragen andererseits. (3) Durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Philosophie haben die Kandidatinnen und Kandidaten bewiesen, dass sie folgende Qualifikationsziele erreicht haben: Sie beherrschen die klassischen Methoden bezüglich der Probleme und Texte der Philosophie, insbesondere Methoden der Argumentation und Interpretation. Sie kennen die wesentlichen Problemstellungen und Lösungsansätze in den systematischen Hauptgebieten der Philosophie. Sie können diese Methoden und Positionen verständlich vermitteln und mit anderen sachlich diskutieren. Sie kennen die Hauptdenkrichtungen und Theorien in der Geschichte der Philosophie und können die Zusammenhänge, aus denen sie entwickelt wurden, reflektieren. Sie können sich neue philosophische Texte und Probleme selbständig erarbeiten. Sie können begründete eigene Urteile über philosophische Probleme fällen. Sie können philosophische Antworten auf das Selbstverständnis von Einzelwissenschaften anwenden und dieses Selbstverständnis reflektieren. Sie können philosophische Leistungen begründet beurteilen und grundsätzliche fachwissenschaftliche und methodische Defizite diagnostizieren sowie Vorschläge entwickeln, wie diese zu beheben sind. Sie können philosophische Einsichten auf Probleme der Praxis beziehen, philosophischen Sachverstand für die Lösung ethischer Fragen und anderer aktueller Probleme einsetzen und die Reflexion lebensweltlicher Fragen unterstützen. Sie haben zu einigen Fragestellungen und Lösungsansätzen der Philosophie besonders vertiefte und differenzierte Kenntnisse erworben. Sie können philosophische Problemstellungen und Lösungsansätze eigenständig für den Philosophieunterricht aufbereiten. 3 Studienbeginn Das Studium kann im Winter- und Sommersemester aufgenommen werden. 4 Zugangsvoraussetzungen Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsbachelorstudiums an der Technischen Universität Dortmund. Das Nähere regelt 3 der Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang. 5 Fächerkombinationsmöglichkeiten Im Masterstudium können nur die Unterrichtsfächer fortgeführt werden, in denen bereits ein Abschluss in einem vorhergehenden Studium gemäß 4 erworben wurde. 6 Studienumfang, Studiendauer und Studieninhalte (1) Das Masterstudium im Unterrichtsfach Philosophie umfasst 32 Leistungspunkte (LP). Das Masterstudium besteht aus den folgenden Modulen: Modul 1 Fachdidaktische Vertiefung (6 LP) (Pflichtmodul) Aufbau fachdidaktischen Wissens und Kenntnis fachdidaktischer Diskussion. Transfer von Fachwissen in Unterrichtsinhalte.

33/2015 Seite 12 Modul 2 Vertiefung Praktische Philosophie / Spezialgebiete (A/C) (8 LP) (Pflichtmodul) Exemplarische Vertiefung und Erweiterung systematischen Fachwissens der Praktischen Philosophie und Möglichkeit zur Vertiefung und Erweiterung eines Spezialgebietes. Modul 3 Vertiefung Theoretische Philosophie / Spezialgebiete (B/C) (8 LP) (Pflichtmodul) Exemplarische Vertiefung und Erweiterung systematischen Fachwissens der Theoretischen Philosophie und Möglichkeit zur Vertiefung und Erweiterung eines Spezialgebietes. Modul 4 Forschung (7 LP) (Pflichtmodul) Exemplarisches Fachwissen zu einer aktuellen Forschungsdiskussion. Entwicklung einer Forschungsfrage und eines Forschungsplans. Theorie-Praxis-Modul (3 LP aus dem Unterrichtsfach + 4 LP aus dem Praxissemester) (Pflichtmodul) Erwerb von für den Vorbereitungsdienst erforderlichen praxisorientierten, methodischen und fachdidaktischen Kompetenzen in Auseinandersetzung mit erziehungswissenschaftlichen Anforderungen. (2) In den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs werden die zu erwerbenden Kompetenzen und Inhalte sowie Prüfungen und deren Voraussetzungen näher beschrieben. 7 Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Philosophie sind die folgenden Prüfungen abzulegen: Name des Moduls Modulprüfung / Teilleistungen benotet / unbenotet Zugangsvoraussetzung Modulprüfung Fachdidaktische Vertiefung Modulprüfung benotet 6 Vertiefung Praktische Philosophie / Spezialgebiete (A/C) Vertiefung Theoretische Philosophie / Spezialgebiete (B/C) Forschung Modulprüfung benotet 7 Theorie-Praxis-Modul Modulprüfung benotet 2 Studienleistungen 7* * Die Note des Theorie-Praxis-Moduls fließt mit drei Leistungspunkten gewichtet in die Fachnote ein. (2) Die Prüfungsformen und Studienleistungen werden in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs ausgewiesen. LP 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit (Thesis) kann im Unterrichtsfach Philosophie nach Abschluss des Moduls 2 oder 3 angemeldet werden. Durch die Masterarbeit werden weitere 20 Leistungspunkte

33/2015 Seite 13 erworben. Der Umfang der Masterarbeit sollte mindestens 50 bis maximal 60 Seiten betragen. (2) Alles Weitere zur Masterarbeit regeln 22 und 23 Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang. 9 Anwendungsbereich, Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Fächerspezifischen Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht. (2) Sie gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben werden sowie für alle Studierenden, die in den Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben worden sind und ab dem Wintersemester 2015 / 2016 das Lehramt oder das Unterrichtsfach wechseln. (3) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben worden sind, gelten die Fächerspezifischen Bestimmungen mit folgender Maßgabe: a) Das Modul Fachdidaktische Vertiefungen wird mit einer unbenoteten Modulprüfung abgeschlossen. Diese Modulprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss von zwei Studienleistungen voraus. b) Das Modul Forschung wird mit einer unbenoteten Modulprüfung abgeschlossen. (4) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Philosophie eingeschrieben worden sind, können beim Prüfungsausschuss beantragen, nach diesen Fächerspezifischen Bestimmungen geprüft zu werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Fehlversuche und Leistungen werden angerechnet. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorates vom 11. November 2015 und des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Humanwissenschaften und Theologie vom 9. Dezember 2015. Dortmund, den 17. Dezember 2015 Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund Universitätsprofessorin Dr. Dr. h.c. Ursula Gather