ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DEN BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KOSOVO

Ähnliche Dokumente
(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DIE BUNDESMINISTERIN FÜR FINANZEN UND

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER MONGOLEI ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION

(ÜBERSETZUNG) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DEN BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN UND

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

1112 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 4

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS UND

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III

Jahrgang 1978 Ausgegeben am 9. März Stück

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)

(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) -

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ),

Abkommen. zwischen. der Regierung des Großherzogtums Luxemburg. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Exportfinanzierungsverfahren

Originaltext. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Nepal

Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Memorandum of Understanding über eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Relevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft


Vereinbarung

aws Internationale Finanzierung Monika Bednarik-Belan

vom 17. März

Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Vertrag für ein ERASMUS-Praktikum Projekt DE-2007-ERA/MOB-KonsZuV01-CO07

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Abkommen

Österreich City University of New York: Memorandum of Agreement über Lehramtsstudien

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14

Völkerrechtliche Verträge

Global Export Finance

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

Oesterreichische Entwicklungsbank AG - OeEB. 08. Mai Andrea Hagmann

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember Stück

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

Vereinbarung. zwischen dem. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland. und dem

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts

ANHANG III (Artikel 6 Absatz 3) Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben I MEHRSEITIGE ABKOMMEN II ZWEISEITIGE ABKOMMEN

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004

Fragenkatalog 2 CAF-Gütesiegel - Fragenkatalog für den CAF-Aktionsplan (Verbesserungsplan)

Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Gesamte Rechtsvorschrift für Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei), Fassung vom

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

EURASISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION DER ZOLLUNION

1406 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MAURITIUS ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu)

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Argentinische Republik. Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft

MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE

Tarifvertrag. zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben. von. Langzeitkonten. (Wertguthaben-TV)

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Fassung:

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433

EIF RSI. Förderungen für innovative Unternehmen Risk Sharing Instrument des Europäischen Investitionsfonds

081749/EU XXIV. GP. Eingelangt am 16/05/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. Mai 2012 (16.05) (OR. en)

Transkript:

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 1 von 8 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DEN BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KOSOVO VERTRETEN DURCH DEN MINISTER FÜR FINANZEN ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 2 von 8 Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und die Regierung der Republik Kosovo, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die Vertragsparteien genannt, sind - in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern, - in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit im finanziellen Bereich weiter zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen, wie folgt übereingekommen: Artikel 1 - Zielsetzung Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen. Artikel 2 - Konzessionelle Finanzierung Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte von gemeinsamen Interesse in der Republik Kosovo zu unterstützen. Ein indikativer Finanzrahmen von Euro 30.000.000 (Euro dreißig Millionen) einschließlich des nicht in Anspruch genommenen Anteils zum 31. August 2016 in Höhe von EUR 15,000,000 (Euro fünfzehn Millionen) des per Ende 2016 auslaufenden Abkommens wird für einen

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 3 von 8 Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen. Artikel 3 - Konditionen für konzessionelle Finanzierung Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von pre-mixed credits angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt. Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite unter Schirmherrschaft der OECD, festgelegt. Die derzeit geltenden Konditionen unter dem österreichischen Soft Loan System sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information wiedergegeben. Artikel 4 - Förderfähigkeit von Projekten Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der Helsinki -Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Eine vorläufige Liste mit möglichen finanzierbaren Projekten ist als Annex 2 beigefügt. Artikel 5 - Projektvergabe Folgende Arten der Auftragsvergabe können, in Einklang mit der kosovarischen Gesetzgebung, für durch das österreichische Soft Loan-System finanzierte Projekte zur Anwendung kommen: a. Beschränkte Ausschreibung (beschränkt auf im Rahmen des österreichischen Soft Loan-Systems berechtigte Unternehmen) b. Direktvergabe

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 4 von 8 Artikel 6 - Parteien der Kreditverträge Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen der Kommerzbank als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo als Kreditnehmer verhandelt. Artikel 7 - Zuordnung von Projekten Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge umgesetzt worden sind. Artikel 8 - Einsatz von Krediten Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können. Artikel 9 - Garantie Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 5 von 8 Artikel 10 - Steuern Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit. Artikel 11 - Überprüfung der Fortschritte Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen. Artikel 12 - Evaluierung der Kreditverwendung Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird das Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen. Artikel 13 Beilegung von Streitfällen Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 6 von 8 Artikel 14 - Inkrafttreten Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien für gleiche Zeiträume geändert oder verlängert werden. Danach wird es automatisch für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine der beiden Vertragsparteien es zu einem beliebigen Zeitpunkt, jedoch unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt. Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache. Für die Regierung der Republik Österreich Für die Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Bundesminister für Finanzen vertreten durch den Minister für Finanzen Johann Georg Schelling m.p. Advulla Hoti m.p. Wien, 1.12.2016 Pristina, 19.12.2016

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 7 von 8 ANNEX 1 Die indikativen Konditionen zum 15. Jänner 2016 schließen eine Rückzahlungsperiode von fünfzehneinhalb (15,5) Jahren ein, inklusive einer tilgungsfreien Zeit von vier (4) Jahren, einem Zinssatz von null (0) % p.a. sowie eine Reduktion des Garantieentgeltes und sonstigen Finanzierungskosten. Diese können Änderungen aufgrund des jährlich festgelegten Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD sowie aufgrund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen.

BGBl. III - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 67 8 von 8 ANNEX 2 Bevorzugte Sektoren, die sich für Soft Loan-Projekte eignen, unter anderem - Landwirtschaft (z.b. Bewässerung) - Wasser- und Abwasserbereich - Gesundheitswesen - Abfallbehandlung - Bildung und berufliche Ausbildung - Infrastruktur (z.b. Bahn, Brücken, Signalisation) - Katastrophenschutz (z.b. Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme) - E-Government