DK 711.6/.7: August Barrierefreies Bauen Planungsgrundsätze

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Transkript:

DK 711.6/.7:316.35-056.26 1. August 1994 Barrierefreies Bauen Planungsgrundsätze ÖNORM B 1600 Building without barriers Design principles Ersatz für ÖNORM B 1600-1:1983-08 Construction sans barrières Principes de planification Vorbemerkung Die in dieser ÖNORM beschriebenen Planungsgrundsätze umfassen jene baulichen Maßnahmen, die notwendig sind, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können. Die angeführten Maßnahmen erzielen eine Verbesserung der funktionellen Qualität von Baulichkeiten. Sie ermöglichen behinderten Menschen die Nutzung von Gebäuden und Anlagen und stellen auch Vorteile dar für vorübergehend bewegungsbehinderte Menschen (wie Gipsverbandträger, Schwangere, Personen mit Kinderwagen oder Lasten) sowie für Kinder und alte Menschen. Die Einhaltung der Bestimmungen erleichtert auch bei unvorhergesehener Behinderung und im Alter einen Verbleib in der gewohnten Umgebung, bei gegebenenfalls nur geringfügigen Adaptierungen. Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut 1021 Wien Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Fachnormenausschuß 011 Hochbau Allgemeines Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich...2 2 Außenanlagen... 2 2.1 Gehsteige, Gehwege und Radwege... 2 2.2 Fußgängerübergänge... 2 2.3 Rampen... 3 2.4 Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Personen... 3 2.5 Fernsprechstellen, Notrufeinrichtungen... 4 3 Gebäude... 4 3.1 Eingänge, Türen... 4 3.2 Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure, Vorräume)... 5 3.3 Vertikale Verbindungswege (Stiegen, Rampen, Aufzüge)... 5 3.4 Sanitärräume... 6 3.5 Spezielle bauliche Ausführungen... 7 4 Kennzeichnung... 8 5 Bezugsnormen... 8 6 Hinweis auf andere Unterlagen...8 Anhang A (informativ): Bilder... 10 Anhang B (informativ): Betroffene Personengruppen und Planungsgrundlagen...16 B.1 Betroffene Personengruppen B.2 Planungsgrundlagen Fortsetzung Seiten 2 bis 17 Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 213 00-805, Telefax: 213 00-818 ON 1995 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! PG 17

Seite 2 ÖNORM B 1600 1 Anwendungsbereich Die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 sind für Neu-, Zuund Umbauten anzuwenden, um barrierefreies Bauen zu erreichen. Die Einhaltung dieser Norm ist bei Bauplanungen, Bauausschreibungen und in Bauverträgen gesondert zu vereinbaren. Bei Zu- und Umbauten sind Abweichungen von dieser ÖNORM zulässig, wenn deren vollständige Einhaltung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. Auch bestehende Baulichkeiten sollten durch Adaptierungen den Bestimmungen dieser ÖNORM angepaßt Bei der Errichtung von Wohngebäuden sollte jeweils dem örtlichen Bedarf entsprechend eine angemessene Anzahl von Wohnungen für physisch behinderte und alte Menschen gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 1601 vorgesehen Diese Wohnungen sollten möglichst im Einvernehmen mit dem künftigen Nutzer geplant Die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise sind in der ÖNORM B 1600 als Empfehlungen zu verstehen. In der ÖNORM B 1601 sind diese Hinweise größtenteils als normative Anforderungen übernommen. Ergänzende Planungsgrundsätze für spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen sind in der ÖNORM B 1601 festgelegt. Alle angegebenen Maße sind Fertigmaße. 2 Außenanlagen 2.1 Gehsteige, Gehwege und Radwege 2.1.1 Breite Die Breite von Gehsteigen bzw. Gehwegen muß mindestens 120 cm betragen und darf durch Vorsprünge (Vitrinen, Automaten, Bauteile u. dgl.) und durch Masten und Hydranten nicht unter eine Durchgangsbreite von 90 cm eingeschränkt Die Länge dieser Einschränkung auf eine Durchgangsbreite unter 120 cm darf höchstens 100 cm betragen. Sind Vorsprünge größer als 15 cm, so müssen diese bis zum Boden geführt oder mit Sockeln (Höhe mindestens 30 cm), Bügeln oder Beinen versehen Die Breite von Gehsteigen bzw. Gehwegen sollte mindestens 150 cm betragen. Die Vorsprünge sollten nicht größer als 15 cm 2.1.2 Längsgefälle Wenn Gehsteige und Gehwege ein Längsgefälle von mehr als 6 % aufweisen, muß eine besonders griffige Oberfläche (z. B. Gußasphalt mit Riffelung, Körnung oder Quarzsandeinstreuung) aufgebracht Gehwege mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % sollten vermieden Ist bei Gehwegen ein Längsgefälle von mehr als 10 % unvermeidbar, dann sollte mindestens an einer Seite ein Handlauf vorgesehen 2.1.3 Quergefälle Das Quergefälle von Gehsteigen und Gehwegen sollte nicht mehr als 2 % betragen. 2.1.4 Radwege Radwege müssen zu angrenzenden Gehsteigen bzw. Gehwegen eine Niveaudifferenz von mindestens 3 cm aufweisen. Ist diese Mindesthöhe nicht einzuhalten, muß zumindest die Grenze zwischen Gehsteig/Fußweg und Radweg oder jeweils die ganze Breite einer dieser Flächen optisch und taktil durch unterschiedliche Bodenoberflächen gekennzeichnet 2.1.5 Seitliche Abgrenzung Gehwege sollten gegen Rasen, Erdreich, u. dgl. durch einen Höhenunterschied von mindestens 3 cm abgegrenzt 2.1.6 Stufen Stufen in Gehwegen müssen zumindest an einer Seite mit einem Handlauf gemäß 3.3.1.3 ausgestattet Stufen, insbesondere Einzelstufen, sollten bei Gehwegen vermieden und durch Rampen gemäß 2.3 ersetzt Ist dies nicht möglich, sollten mindestens drei Stufen (Stufenhöhe maximal 12 cm, Auftrittsbreite mindestens 32 cm, möglichst aber 120 cm und mehr) vorgesehen Diese Stufen sollten gemäß 3.3.1.5 markiert 2.1.7 Sitzmöglichkeiten An Gehwegen sollten in Abständen von etwa 100 m Sitzmöglichkeiten vorgesehen werden (siehe Anhang B 2.1.1). 2.2 Fußgängerübergänge (siehe Bild A.1) 2.2.1 Höhenunterschied zwischen Gehsteig und Fahr- 2.2.1 bahn Der Höhenunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn gemessen am Randstein muß in Bereichen von markierten oder nicht markierten Fußgängerübergängen 3 cm betragen; in Ausnahmefällen darf dieses Maß bis auf 5 cm erhöht 2.2.2 Absenkungen des Gehsteiges ( Mulden ) Absenkungen des Gehsteiges zur Fahrbahn dürfen ein Quergefälle von 6 % und ein Längsgefälle von 10 % nicht überschreiten. Die Breite der Absenkungen muß mindestens 100 cm betragen. Die Absenkungen müssen taktil (z. B. durch Pflaster, Noppen, Riffelung) avisiert Die Breite der Absenkungen sollte jedoch 150 cm betragen. Die verbleibende Gehsteigbreite sollte mindestens 100 cm betragen. 2.2.3 Fahrbahnteiler ( Schutzinsel ) Fahrbahnteiler müssen im Bereich von Fußgängerübergängen auf das Niveau der Fahrbahn abgesenkt

ÖNORM B 1600 Seite 3 Die abgesenkte Fläche im Fahrbahnteiler muß über die ganze Breite oder am Anfang und Ende in je 60 cm Breite mit einer taktilen Bodenavisierung (z. B. Pflaster, Noppen, Riffelung) versehen werden (siehe ÖNORM V 2102). Die Breite der Fahrbahnteiler (Abmessung in Gehrichtung) sollte im Bereich des Fußgängerüberganges mindestens 150 cm betragen. 2.2.4 Haltestellenbereiche und Haltestelleninseln Bei Haltestellenbereichen und Haltestelleninseln sind die Abschnitte 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 sinngemäß anzuwenden (siehe auch ÖNORM B 4970). 2.2.5 Fußgängerübergänge in zweiter Ebene Werden Fußgängerübergänge in zweiter Ebene angelegt und sind diese über Stiegen oder Fahrtreppen erreichbar, müssen wenn eine niveaugleiche Überquerung in einem Abstand von maximal 200 m nicht möglich ist Rampen oder Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen (Hebebühne u. dgl.) vorgesehen 2.2.6 Anmeldetableaus an Verkehrslichtsignalanlagen Die Anmeldetableaus für Fußgänger an Verkehrslichtsignalanlagen müssen bei lichtsignalgeregelten Fußgängerübergängen auch für Kinder und vom Rollstuhl aus leicht bedienbar sein (Höhe der Taster 85 cm bis 110 cm). Siehe auch ÖNORM V 2100 Technische Hilfen für Sehbehinderte und Blinde Taktile Markierungen an Anmeldetableaus für Fußgänger und ÖNORM V 2101 Technische Hilfen für Sehbehinderte und Blinde Akustische Hilfssignale an Verkehrslichtsignalanlagen. 2.3 Rampen (siehe Bild A.2) 2.3.1 Breite Die Breite von Rampen (ausgenommen Wendelrampen) muß mindestens 100 cm betragen. Wendelrampen müssen mindestens 150 cm breit Rampen sollten geradläufig Die Breite von Rampen sollte mindestens 150 cm betragen. Wendelrampen sollten vermieden 2.3.2 Rampen mit einem Längsgefälle bis 6 % Das Längsgefälle von Rampen (ausgenommen Wendelrampen) darf 10 % nicht überschreiten. Das Längsgefälle von Wendelrampen darf maximal 6 % betragen. Rampen mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % sollten vermieden 2.3.3 Rampen mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % Bei Rampen mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % müssen, falls diese nicht beheizbar oder überdacht sind, zusätzlich Stiegen gemäß 3.3.1 oder Aufzüge gemäß 3.3.3 oder andere Aufstiegshilfen vorgesehen Rampen mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % müssen in Abständen von maximal 10 m durch horizontale Zwischenpodeste von mindestens 120 cm Länge unterbrochen 2.3.4 Quergefälle Das Quergefälle von Rampen darf nicht mehr als 2 % betragen. Rampen sollten kein Quergefälle aufweisen. 2.3.5 Horizontale Bewegungsflächen Am Anfang und Ende der Rampen müssen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 120 cm Länge vorgesehen Vor Türen müssen diese Bewegungsflächen gemäß 3.1.4 vorhanden sein (siehe Bild A.4). Beginn und Ende von Rampen sollten farblich kontrastierend (vorzugsweise gelb) markiert werden und taktile Bodenavisierungen gemäß ÖNORM V 2102 aufweisen. 2.3.6 Richtungsänderungen Bei Richtungsänderungen von Rampen von mehr als 45 müssen horizontale Podeste von mindestens 120 cm Länge in der Gehlinie gemessen vorgesehen 2.3.7 Handläufe Rampen mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % müssen in ihrer ganzen Länge beidseitig mit gut umfaßbaren Handläufen gemäß 3.3.1.3 in Höhen von 75 cm und von 90 cm bis 100 cm ausgestattet sein Die Handläufe sollten Anfang und Ende der Rampe um mindestens 40 cm überragen. 2.3.8 Absturzsicherung bei Höhendifferenz Beträgt die Höhendifferenz zwischen Rampe und tieferliegendem anschließendem Niveau mehr als 10 cm, muß eine Absturzsicherung (z. B. Handlauf und Radabweiser-Sockel mit mindestens 10 cm Höhe) vorgesehen 2.3.9 Oberfläche Rampen müssen eine griffige Oberfläche (z. B. Gußasphalt mit Riffelung, Körnung oder Quarzsandeinstreuung) aufweisen. 2.4 Stellplätze für Personenkraftwagen von 2.4 behinderten Personen (siehe Bild A.3) 2.4.1 Anzahl Werden Stellplätze, Einstellplätze oder Garagen mit mehr als 5 Stellplätzen geschaffen, ist für die ersten 50 Stellplätze mindestens ein Stellplatz, für weitere je 50 angefangene Stellplätze ein weiterer Stellplatz für den Personenkraftwagen eines Behinderten vorzusehen. Bei Fußgängerzonen, Versammlungs-, Kultur- und Sportstätten, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, u. dgl. sollten Stellplätze für Personenkrftwagen von behinderten Personen vorgesehen 2.4.2 Lage und Ausführung Der Behindertenstellplatz muß in der Nähe des behindertengerechten und stufenlos erreichbaren Einganges (möglichst

Seite 4 ÖNORM B 1600 des Haupteinganges) bzw. in der Nähe eines stufenlos erreichbaren Aufzuges angeordnet Der Gehsteig sollte vom Behindertenstellplatz stufenlos, möglichst auf kürzestem Wege, erreichbar Stellplätze sowie der Zugang von diesen zum Gebäude sollten überdeckt ausgebildet 2.4.3 Anordnung Die Anordnung von Behindertenstellplätzen schräg oder rechtwinkelig zum Fahrstreifen bzw. zur Fahrbahn ist zu bevorzugen. Ist bei Stellflächen parallel zum Fahrstreifen bzw. zur Fahrbahn eine Breite von 350 cm nicht erreichbar, sollte eine dementsprechende Aussteigefläche vorgesehen 2.4.4 Breite Die Breite des Behindertenstellplatzes muß mindestens 350 cm betragen. Bei mehreren Behindertenstellplätzen nebeneinander ist es zulässig, eine gemeinsame Aussteigefläche mit einer Breite von 120 cm anzuordnen, soferne diese durch eine deutliche Schraffur gekennzeichnet ist. Dadurch reduziert sich die Breite von zwei nebeneinander angeordneten Behindertenstellplätzen von 700 cm auf 580 cm. Im Freien sollte die Parkordnung von nebeneinander angeordneten Behindertenstellplätzen auf einer Tafel gekennzeichnet 2.4.5 Gefälle Das Gefälle des Stellplatzes darf 6 % nicht überschreiten. Stellplätze sollten mit geringst möglichem Gefälle angelegt 2.4.6 Garagentore und Schranken Garagentore und Schranken müssen automatisch und auch vom Rollstuhl bzw. vom Auto aus bedienbar sein (z. B. Schlüsselsäule, Fernbedienung). Die Bedienungselemente sollten eine Höhe von 85 cm bis 110 cm aufweisen. 2.5 Fernsprechstellen, Notrufeinrichtungen 2.5.1 Größe Allseits umschlossene Fernsprechstellen müssen eine Breite von mindestens 100 cm und eine Tiefe von mindestens 125 cm Tiefe aufweisen. 2.5.2 Türbreite Die Türbreite muß mindestens 80 cm betragen. Pendeltüren sind unzulässig. 2.5.3 Niveauunterschiede Niveauunterschiede dürfen nicht größer als 3 cm 2.5.4 Bedienungselemente Bedienungselemente dürfen nicht höher als 130 cm liegen. 2.5.5 Unterfahrbarkeit des Apparates Die Unterfahrbarkeit des Apparates mit den Fußteilen eines Rollstuhles muß sichergestellt 2.5.6 Notrufeinrichtungen (Taster, Säulen, u. dgl.) Notrufeinrichtungen müssen auch vom Rollstuhl aus und für Kinder leicht bedienbar Die wichtigsten Rufnummern (Notruf) sollten, mit vorangehendem Symbol oder Anfangsbuchstaben, in tastbarer Reliefschrift (0,1 cm erhaben, 1,5 cm Schriftgröße) und farblich kontrastierend jeweils an gleicher Stelle bei den Fernsprechstellen angebracht 3 Gebäude 3.1 Eingänge, Türen 3.1.1 Allgemeines Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen. Für Gebäude mit nur einer Wohneinheit, z. B. Einfamilienhäuser, Klein- und Sommerhäuser, sollten diese Bestimmungen ebenfalls berücksichtigt Zumindest sollte die Möglichkeit einer späteren Adaptierung vorgesehen 3.1.2 Türbreite Alle Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm haben. Bei zweiflügeligen Türen muß der Gehflügel diese lichte Durchgangsbreite aufweisen. Haus- und Wohnungseingangstüren sollten eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm aufweisen. Die Breite von Türflügeln sollte 100 cm nicht überschreiten. Türen mit einer lichten Durchgangsbreite von mehr als 85 cm sollten an der Schließseite einen horizontalen Handgriff haben (Höhe 80 cm bis 100 cm). 3.1.3 Türschwellen Türschwellen und Niveauunterschiede auch bei Balkonen, Terrassen u. dgl. dürfen nicht größer als 3 cm, Türschwellen und Niveauunterschiede sollten vermieden 3.1.4 Horizontale Bewegungsfläche (siehe Bild A.4) Auf beiden Seiten der Türen muß eine horizontale Bewegungsfläche mit mindestens 120 cm Länge vorgesehen Vor Drehflügeltüren muß jedoch an der Aufgehseite eine größere horizontale Bewegungsfläche vorgesehen Sie wird aus der Stocklichte plus einem Abstand a an der Türdrückerseite und aus der Breite des 90 geöffneten Türflügels plus einem Abstand b errechnet, wobei die Summe aus a plus b mindestens 130 cm betragen muß. Ist jedoch das Maß b kleiner als 50 cm (z. B. bei seitlichem Anfahren an die Tür von der Türdrückerseite und/oder der Bandseite her bei Fluren), dann ist ein Maß a mit mindestens 120 cm erforderlich.

ÖNORM B 1600 Seite 5 Diese Maße sind insbesondere auch bei Windfängen, Schleusen, Vorräumen, Nebenräumen, Aufzügen mit Drehflügeltüren u. dgl. einzuhalten. 3.1.5 Türflügel Türflügel müssen leicht zu öffnen 3.1.6 Drehtüren (Karusseltüren) Drehtüren (Karusseltüren) und Drehkreuze müssen umgehbar bzw. umfahrbar 3.1.7 Sanitärraumtüren Sanitärraumtüren dürfen nicht nach innen aufgehen und müssen auch von außen entriegelbar 3.1.8 Automatische Türen Automatische Türen sollten sich frühzeitig öffnen und eine verzögerte Schließbewegung aufweisen. Bei automatischen Drehflügeltüren sollte der Schwenkbereich gut sichtbar am Fußboden markiert 3.1.9 Glastüren Glastüren sowie große Glasflächen sollten innerhalb eines Bereiches von 85 cm bis 150 cm über dem Fußboden mit kontrastierenden optischen Markierungen versehen 3.1.10 Hausglocken und Torsprechstellen Hausglocken, Torsprechstellen und auch die tastbare Hausnummer müssen in einem Bereich von 85 cm bis 130 cm Höhe angeordnet Die Hausnummer sollte als erhabene Ziffer ausgebildet Ebenso sollten die Wohnungstürnummern erhaben an oder neben der Klingeltaste angebracht 3.2 Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure, 3.2 Vorräume) 3.2.1 Breite Horizontale Verbindungswege müssen eine lichte Breite von mindestens 120 cm aufweisen. 3.2.2 Ausführung Horizontale Verbindungswege müssen grundsätzlich stufenlos ausgeführt Unvermeidbare Niveauunterschiede müssen durch Rampen gemäß 2.3, durch Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen, wie Hebebühnen, Schrägaufzüge (siehe ÖNORM B 2457) u. dgl. ausgeglichen 3.3 Vertikale Verbindungswege (Stiegen, Ram- 3.3 pen, Aufzüge) 3.3.1 Stiegen (siehe Bild A.5) 3.3.1.1 Breite Hauptstiegen (siehe ÖNORM B 5371) müssen eine Breite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Breite darf durch die Handläufe um insgesamt höchstens 20 cm reduziert Hauptstiegen sollten geradläufig 3.3.1.2 Podeste Nach maximal 16 Stufen sollte ein Podest vorgesehen Bei Podesten mit Richtungsänderung sollte die Podestbreite 150 cm betragen. 3.3.1.3 Handlauf Hauptstiegen müssen in ihrer ganzen Länge beidseitig mit einem gut umfaßbaren Handlauf (Durchmesser 4 cm bis 5 cm) ausgestattet Der Wandabstand muß 5 cm betragen. Die Handläufe sollten über die Zwischenpodeste fortgeführt Die Enden der Handläufe sollten bei Antritt und Austritt mindestens 40 cm horizontal über das Ende der Stiegenläufe weitergeführt Die Höhe des Handlaufes sollte 90 cm betragen, kann aber aus Sicherheitsgründen (Geländer) auch 100 cm betragen. Hauptstiegen sollten einen zweiten Handlauf in der Höhe von 75 cm aufweisen. Die Farbe der Handläufe sollte zur Wand kontrastieren. Anfang und Ende des Stiegenlaufes sollten am Handlauf taktil avisiert werden, vorzugsweise durch Stockwerksziffer in taktiler Normalschrift (Schrifthöhe 1,5 cm). Bei Anordnung von Rolltreppen neben festen Stiegen sollte aus Sicherheitsgründen der obere Stiegenhandlauf in gleicher Höhe mit dem beweglichen Rolltreppenhandlauf angeordnet 3.3.1.4 Stufen Die Stufen müssen eine gleitsichere Oberfläche aufweisen. Einzelstufen sollten vermieden Die Stufenhöhe (Setzstufe) sollte 16 cm nicht überschreiten, die Stufenbreite (Trittstufe) sollte 30 cm nicht unterschreiten. Die Stufenprofile sollten eine volle, nicht profilierte, evtl. leicht (höchstens 3 cm) nach hinten geneigte Setzfläche aufweisen. 3.3.1.5 Markierung Bei allgemein zugänglichen Baulichkeiten müssen zumindest die erste und die letzte Stufe eines Stiegenlaufes in der ganzen Stiegenbreite an der Vorderkante der Trittstufe farblich kontrastierend vorzugsweise gelb markiert Beginnend in einem Abstand von 80 cm vor der ersten Stufe sollte ein taktiles Aufmerksamkeitsfeld über die ganze Stufenbreite in einer Tiefe von 40 cm angebracht werden (siehe auch ÖNORM V 2102). 3.3.1.6 Einzelstufen, kurze Stiegeläufe, Freitreppen u. dgl. Für Einzelstufen, kurze Stiegenläufe, Freitreppen u. dgl. gelten alle Bestimmungen gemäß 3.3.1, es genügt jedoch ein Handlauf an einer Seite. 3.3.2 Rampen Rampen sind gemäß 2.3 auszubilden. Sie können nicht durch Fahrtreppen und Fahrsteige ersetzt

Seite 6 ÖNORM B 1600 3.3.3 Aufzüge (siehe Bild A.6) 3.3.3.1 Erreichbarkeit und Anordnung Ist ein Aufzug im Gebäude vorgesehen, muß dieser stufenlos erreichbar Bei Aufzugsgruppen ist mindestens 1 Aufzug gemäß 3.3.3 auszuführen. Aufzüge, Hebebühnen oder andere Aufstiegshilfen müssen die stufenlose Erreichbarkeit aller allgemein zugänglichen Nutzräume (auch Sanitärräume) ermöglichen. Aufzüge dürfen nicht durch Fahrtreppen oder Fahrsteige ersetzt 3.3.3.2 Fahrkorbabmessungen Die Fahrkorbabmessungen müssen eine Breite von mindestens 110 cm und eine Tiefe von mindestens 140 cm aufweisen. 3.3.3.3 Fahrkorb- und Schachtabschlußtüren Die Fahrkorb- und Schachtabschlußtüren sind als automatisch öffnende Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 80 cm auszuführen. Die lichte Durchgangsbreite sollte jedoch mindestens 90 cm betragen. 3.3.3.4 Bewegungsfläche vor dem Aufzug Der freie Bereich vor dem Aufzug muß eine Tiefe von mindestens 120 cm aufweisen. Befindet sich gegenüber der Aufzugstür ein abwärts führender Stiegenlauf, so muß sein Abstand von der Aufzugstür mit mindestens 150 cm bemessen Der freie Bereich vor dem Aufzug sollte jedoch mindestens 150 cm betragen. 3.3.3.5 Bedienungselemente Die Bedienungselemente müssen von der Eingangswand des Fahrkorbes einen seitlichen Abstand von mindestens 40 cm haben. Das oberste Bedienungselement darf nicht höher als 130 cm Dies gilt auch für die Bedienungselemente außen am Schacht. Im Fahrkorb muß in der Nähe der Bedienungselemente eine horizontale Haltestange 90 cm über dem Fahrkorbfußboden vorgesehen Knöpfe und Ziffern der Bedienungselemente außerhalb und innerhalb des Fahrkorbes müssen farblich kontrastierend gestaltet Die Bedienungselemente außerhalb und innerhalb des Fahrkorbes sollten vorzugsweise mit taktiler Normalschrift versehen Die Rufknöpfe (AUF/AB) sollten mit einem taktilen Pfeil versehen 3.3.3.6 Sensortasten Sensortasten sind nicht zulässig. 3.3.3.7 Akustische Anzeigen Das Auf- oder Abwärtsfahren des Fahrkorbes sollte akustisch unterschiedlich avisiert Die Fahrtrichtung sollte hinauf mit 2 Tönen, hinunter mit einem Ton angezeigt Eine akustische Anzeige im Fahrkorb (Sprachausgabe) sollte das jeweilige Stockwerk bezeichnen. 3.3.3.8 Stockwerksnumerierung An der Türzarge außen rechts für den Einsteigenden sollte in einer Höhe von 100 cm eine tastbare Stockwerksnumerierung angebracht 3.3.4 Hebebühnen und ähnliche Aufstiegshilfen Für Hebebühnen und ähnliche Aufstiegshilfen sind die Bestimmungen für Aufzüge gemäß 3.3.3 sinngemäß anzuwenden. Auf Absturzsicherheit ist besonders zu achten. 3.4 Sanitärräume 3.4.1 WC-Räume WC-Räume müssen eine lichte Breite von mindestens 100 cm und eine lichte Tiefe von mindestens 125 cm aufweisen. Die Türen dürfen nicht nach innen aufgehen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm aufweisen und auch von außen entriegelbar Öffentlich zugängliche Sanitärräume müssen mit gut unterscheidbaren (Damen/Herren), farblich kontrastierenden und tastbaren Buchstaben oder Symbolen gekennzeichnet 3.4.2 WC-Reihenanlagen Bei WC-Reihenanlagen sind Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß 3.4.1 nur dann möglich, wenn in unmittelbarer Nähe mindestens ein behindertengerechter WC-Raum vorgesehen ist. Die lichte Durchgangsbreite der Türen darf jedoch 70 cm nicht unterschreiten. WC-Raumgröße und lichte Durchgangsbreite der Türe gemäß 3.4.1 sollten nicht unterschritten 3.4.3 WC-Räume für Behinderte 3.4.3.1 Anordnung Alle öffentlich zugänglichen Baulichkeiten müssen in jedem Geschoß mit mindestens einem behindertengerechten WC- Raum ausgestattet sein (geschlechtsneutral angeordnet oder mit je einem für Damen und Herren). In Verkehrsbauwerken ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Alle anderen Baulichkeiten und Anlagen (ausgenommen Wohnbauten) müssen mindestens einen behindertengerechten WC-Raum aufweisen. In jedem Geschoß sollte mindestens ein behindertengerechter WC-Raum vorgesehen 3.4.3.2 Raumgröße (siehe Bild A.7) Die Türen dürfen nicht nach innen aufgehen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm haben und auch von außen entriegelbar Im WC-Raum muß eine Bewegungsfläche für den Rollstuhl von mindestens 150 cm Durchmesser sichergestellt sein, wobei eine Unterfahrbarkeit des Waschbeckens bis maximal 20 cm Tiefe miteinbezogen werden kann. Bei behindertengerechten WC-Räumen müssen verschiedene Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Rollstuhl zum WC-Sitz zumindest jedoch eine seitliche und eine rechtwinkelige Anfahrt sichergestellt sein:

ÖNORM B 1600 Seite 7 (1) Ein universell anfahrbarer WC-Sitz erfordert eine Raumbreite von mindestens 220 cm und eine Raumtiefe von mindestens 215 cm. (2) Ein eingeschränkt anfahrbarer WC-Sitz erfordert eine Raumbreite von mindestens 155 cm und eine Raumtiefe von mindestens 215 cm. Ein eigener WC-Vorraum ist nicht erforderlich. Bei Zu- und Umbauten sollte zumindest ein behindertenfreundlicher WC-Raum mit einer Raumbreite von mindestens 155 cm und einer Raumtiefe von mindestens 155 cm angeordnet Allerdings ist in diesen WC-Räumen das Wenden mit dem Rollstuhl nicht möglich. In Wohnungen sollten die Sanitärräume behindertenfreundlich geplant oder adaptierbar sein (z. B. durch Zusammenlegung des WC-Raumes mit einem Bad oder Abstellraum). 3.4.3.3 Sanitäre Ausstattung Die sanitäre Ausstattung von WC-Räumen für Behinderte (WC-Sitze, Waschbecken, Hand- und Stützgriffe u. dgl.) ist gemäß ÖNORM B 1601, Abs. 3.4.2 auszuführen. 3.5 Spezielle bauliche Ausführungen 3.5.1 Anordnung von Rollstuhlplätzen in Versamm- 3.5.1 lungs-, Sport- und Kulturstätten Bei Baulichkeiten und Anlagen mit fixer Bestuhlung wie Versammlungs-, Sport- und Kulturstätten u. dgl. müssen Rollstuhlplätze auf ebener Fläche und mit optimaler Sicht möglichst in der Nähe eines Ausganges vorgesehen Unmittelbar neben dem Rollstuhlplatz muß ein Sitzplatz für eine allfällige Begleitperson vorhanden Es müssen mindestens 0,5 % der jeweils vorhandenen Sitzplätze, jedoch mindestens 2 Plätze als Rollstuhlplätze ausgebildet Für Gehbehinderte müssen Sitze mit Fußfreiheit und Armstützen vorgesehen Bei Gaststätten ist sinngemäß vorzugehen. Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Personen sollten analog zu 2.4 in entsprechender Anzahl vorgesehen Für Hörbehinderte sollten Vorkehrungen für Hörhilfen (Induktionsschleife, Steckdose für Hörgerät u. dgl.) getroffen 3.5.2 Anordnung von behindertengerechten Unter- 3.5.2 kunftseinheiten in Beherberbungsbetrieben und 3.5.2 Heimen In Beherbergungsbetrieben (Hotels, Motels, Jugendherbergen u. dgl.) und in Heimen (Ferien-, Jugendheimen u. dgl.) muß für je 30 Unterkunftseinheiten mindestens eine Einheit behindertengerecht gemäß ÖNORM B 1601 ausgeführt Bei kleineren Beherbergungsbetrieben sollte mindestens eine Einheit behindertengerecht ausgeführt 3.5.3 Schalter, Durchgänge 3.5.3.1 Anordnung Jeweils zumindest ein Schalter, wie Informations-, Kassen-, Bankschalter, Bankomat, u. dgl. muß vom Rollstuhl aus benützbar 3.5.3.2 Durchgänge Durchgänge (z. B. bei Kartenschaltern, Kassen u. dgl.) bis zu 100 cm Länge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm haben. Längere Durchgänge (z. B. bei der Selbstbedienungsgastronomie) oder abgewinkelte Anlagen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 100 cm haben. Bei mehreren Durchgängen muß mindestens einer rollstuhlgerecht vorgesehen Die Durchgänge zwischen Regalen, Warenständern u. dgl. sollten eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. 3.5.4 Anordnung von behindertengerechten Umkleide- 3.5.4 kabinen, Duschen und Bädern Nach Maßgabe des Bedarfes müssen Baulichkeiten (z. B. Schulen, Arbeitsstätten, Schwimmbäder, Warenhäuser u. dgl.) auch mit behindertengerechten Umkleidekabinen, Duschen und Bädern, gemäß ÖNORM B 1601, Abschn. 3.4 ausgestattet Mindestens eine Umkleidekabine muß möglichst geschlechtsneutral situiert mit einer Breite von mindestens 155 cm und einer Tiefe von mindestens 155 cm ausgeführt Die Türe darf nicht nach innen aufgehen, muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm aufweisen und auch von außen entriegelbar Die Umkleidekabine muß mit einem Sitz oder einer Sitzbank mit einer Tiefe von mindestens 55 cm und Haltegriffen ausgestattet Die Größe der Umkleidekabine sollte in der Breite mindestens 160 cm und in der Tiefe mindestens 190 cm betragen. 3.5.5 Einstieg bei Schwimmbädern Bei Schwimmbädern (Hallenbädern, Freibädern) müssen Möglichkeiten des Einstieges in das Becken für Behinderte vorgesehen Es muß mindestens eine Stiege mit beidseitigen Anhaltestangen angeordnet Für Rollstuhlfahrer müssen bauliche Vorkehrungen (Rampe, Sitzstufe 45 cm hoch am Beckenrand u. dgl.) oder mechanische Einstiegshilfen (Lifter) vorgesehen 3.5.6 Allgemein zugängliche Nutzräume Allgemein zugängliche Nutzräume außerhalb von Wohnungen (z. B. Gemeinschaftsräume, Kinderwagenabstellräume, Kinderspielräume, Saunaräume, Waschküchen, Kellerabteile, Müllräume u. dgl.) müssen stufenlos, bzw. über Rampen, Aufzüge, Hebebühnen oder andere Aufstiegshilfen erreichbar Türen von Abstellräumen sollten nicht nach innen aufgehen.