Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1 78467 Konstanz Telefon: 07531/800-0 www.landkreis-konstanz.de Landratsamt Konstanz Waldstraße 28 78315 Radolfzell Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Ansprechpartner Dr. Verena Basler Dienstgebäude Waldstr. 28 78315 Radolfzell Zimmer-Nr. 005 Telefon 07531-800-2025 Telefax 07331-800-2029 dr.verena.basler@landkreis-konstanz.de Aktenzeichen Persönliche Beratung bitte telefonisch vereinbaren Freitag, 25. Januar 2008 Alle Geflügelhalter im Landkreis Konstanz müssen Nachfolgendes beachten Generell müssen Personen, die Geflügel halten, dies vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart, ihrer Haltungsform sowie ihres Standortes unverzüglich mitteilen. Personen, die Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel, Enten und/oder Gänse (Geflügel) halten, müssen diese in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (überstehende, nach oben gegen Einträge gesicherte Abdeckung und mit Seitenbegrenzungen die das Eindringen von Wildvögeln verhindern) halten. Den Geflügelhaltern, die sich nicht auf der Insel Reichenau und Mainau und die sich nicht in dem see- und rheinnahen 500-Meter-Gebiet befinden, wurde durch die Änderung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz (18. Oktober 2006), die am Samstag, den 31. März 2007 über die Presse (Südkurier) veröffentlicht wurde, eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Aufstallungspflicht unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (siehe folgende Seiten) erteilt. Geflügelhalter, die sich auf der Insel Reichenau und Mainau sowie in dem see- und rheinnahen 500-Meter-Gebiet befinden, unterliegen weiterhin der Aufstallungspflicht. In diesen Gebietsbereichen kann aus vorsorglichen Gründen keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Tierhalter außerhalb des 500-Meter-Gebietes, der Insel Reichenau und Mainau, die ihr Geflügel nicht ausschließlich in Ställen bzw. Schutzvorrichtungen halten wollen, müssen dies dem Veterinäramt unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und des Standortes ihrer Geflügelhaltung angeben. DIE VORGABEN DER AUFSTALLUNGSPFLICHT KÖNNEN SICH JEDERZEIT ÄNDERN Informierende Presse: der Südkurier die Gemeindeblätter Stand: 25.01.2008 Seite 1 von 5
Personen die Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel, Enten, Gänse halten (unabhängig von der Aufstallungspflicht), müssen folgendes beachten: Es muss ein Bestandsregister geführt werden. In diesem müssen bestimmte Angaben festgehalten werden: den Zugang von Geflügel: - Datum des Zugangs - Adresse des bisherigen Besitzers den Abgang von Geflügel: - Datum des Abgangs - Adresse des Erwerbers Betriebe, die mehr als 100 Stück Geflügel halten, zusätzlich: - Anzahl der verendeten Tiere je Werktag Betriebe, die mehr als 1000 Stück Geflügel halten, zusätzlich: - Gesamtzahl der gelegten Eier je Werktag Geflügelabgabe auf Geflügelausstellungen: wird Geflügel auf Ausstellungen abgegeben, muss zusätzlich die Anzahl des abgegebenen Geflügels und deren Kennzeichnung dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden und bei einer Kontrolle dem Veterinäramt vorgelegt werden. Bei folgenden Vorkommnissen im Bestand muss der Besitzer unverzüglich einen Tierarzt rufen, um die Ursache feststellen zu lassen: wenn innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand drei Stück Geflügel (Bestandsgröße < 100 Tiere) bzw. 2% von der Anzahl gehaltener Tiere (Bestandsgröße > 100 Tiere), wenn die Legeleistung erheblich nachlässt, wenn die Gewichtszunahme erheblich zurückgeht. Wenn bei einer ausschließlichen Enten- und/oder Gänsehaltung in einem Zeitraum von mehr als 4 Tagen - ein 3 x höherer Verlust als üblich auftritt - die Gewichtszunahme um mehr als 5 % sinkt - die Legeleistung um mehr als 5 % sinkt In diesen Fällen ist immer auch auf das hochpathogene Influenzavirus (Geflügelpest) zu untersuchen. Hühner und Truthühner unterliegen einer Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit (unabhängig von der Anzahl und des Haltungszweckes) Nachweispflicht!. Stand: 25.01.2008 Seite 2 von 5
Personen die mehr als 1000 Stück von oben genannten Geflügelarten halten, müssen Folgendes zusätzlich einhalten: Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Schutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich abgelegt werden und diese Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt oder die Einwegkleidung unverzüglich unschädlich beseitigt wird. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem müssen nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden. Betriebseigene Fahrzeuge müssen unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden. Es muss eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels muss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. Es muss eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände und zur Desinfektion der Schuhe vorhanden sein. Stand: 25.01.2008 Seite 3 von 5
Geflügelhalter im Landkreis Konstanz, die ihre Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel, Enten und/oder Gänse (Geflügel) nicht ausschließlich in Ställen halten, müssen folgendes zusätzlich beachten: es muss ein Bestandsregister geführt werden, das folgende Angaben enthalten muss den Zugang von Geflügel: den Abgang von Geflügel: - Datum des Zugangs - Adresse des bisherigen Besitzers - Datum des Abgangs - Adresse des Erwerbers Anzahl der verendeten Tiere je Werktag Die Aufzeichnungen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden und bei einer Kontrolle dem Veterinäramt vorgelegt werden. die Tiere müssen an Stellen gefüttert werden, die Wildvögel nicht zugänglich sind. die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben (z. B. Bäche, Brunnen, Teiche). Futter, Einstreu und Gegenstände müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Enten und Gänse sind in der Regel, mit Ausnahme von Wächtertiere, räumlich getrennt von sonstigen Geflügelarten (Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel) zu halten wenn eine Genehmigung für Freilandhaltung erteilt wurde. Werden Enten und Gänse nicht gemeinsam mit Wächtertieren gehalten, muss der Tierhalter auf eigene Kosten folgende Untersuchungen durchführen lassen: vierteljährlich eine Untersuchung auf das hochpathogene Influenzavirus (Geflügelpest) von 60 Stück Rachentupfer oder Kloakentupfer je Bestand. Werden weniger als 60 Tiere gehalten, müssen alle vorhandenen untersucht werden, d. h. auch wenn nur eine Gans oder Ente gehalten wird. Stand: 25.01.2008 Seite 4 von 5
Werden Enten und Gänse gemeinsam mit Wächtertieren (Hühner, Puten) gehalten müssen keine vierteljährlichen Untersuchungen durchgeführt werden, jedoch muss der Tierhalter zusätzlich folgende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen: das Verhältnis zwischen der Anzahl Enten bzw. Gänse und der Wächtertiere muss den Angaben der Tabelle entsprechen: Anzahl gehaltener Enten und Gänse je Bestand Anzahl der zu haltenden Wächtertiere (Hühner, Puten) 1 2 > 11 mind. 1, max. die selbe Anzahl, wie die gehalten Enten bzw. Gänse 11-100 10 50 101-1000 20 60 Mehr als 1000 30 70 BEACHTEN: Der Tierhalter muss jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich virologisch auf das hochpathogene Influenzavirus untersuchen lassen. Die Proben oder Tierkörper müssen an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg, Am Moosweiher 2, 79108 Freiburg i. Br. geschickt werden. Die entstehenden Kosten muss der Tierhalter tragen. Die Untersuchungsergebnisse müssen dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (Veterinäramt) des Landkreises Konstanz in der Waldstr. 28, 78315 Radolfzell mitgeteilt werden. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorten des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem müssen nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden. Es muss eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels muss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. Es muss eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion von der Schuhe vorhanden sein. Stand: 25.01.2008 Seite 5 von 5