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1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte Neu Abs. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. 17
3 Vorschuss ist geblieben! Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erheblichen Fahrkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2000,- Euro übersteigt. 18
7 Ersatz für sonstige Aufwendungen (2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt 1. bis zu einer Größe von DIN A 3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite 2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3,00 Euro je Seite und 3. für Farbkopien und Ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden-und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A 3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen. 19
zu 7 (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 (vorher 2,50 ) je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5,00 ersetzt. 20
8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er 1. gegen die Verpflichtung aus 407a Absatz 1 bis Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; 2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat; 3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten; oder 4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. 21
zu 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach 407a Absatz 33 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesem Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht. (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesem Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses. (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. 22
12 Ersatz für besondere Aufwendungen 2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind ( 7 Absatz 2), 0,50 für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 je 1000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu angefangene schätzen; (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sein denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentliche erhöhte Gemeinkosten veranlasst. 23
19 Grundsatz der Entschädigung (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise-und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. 24
von Beginn der Erledigung des Auftrags an den SV, so wie neben seiner Prüfung auf Kompetenz, Befangenheit und der ihm aufgegebenen Erledigungszeit insbesondere die durch seien Arbeit entstehenden Kosten peinlich zu prüfen. Sehr beachtlich ist die Reglung des 8 a Abs. 4 JVEG ( Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach 407a Absatz 3 Satz 2 Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses. ). Dabei hat er zu beachten, dass der eingezahlte Vorschuss den Bruttobetrag nennt. Passen diese Beträge nicht (mehr), muss er seine Arbeit stoppen und dem Gericht zu den Beträgen und insbesondere zu den noch anfallenden weiteren Kosten konkrete Mitteilung machen ( Kostenwarnpflicht des Sachverständigen ). 25
Normierung einer Prüfungs-und Hinweispflicht des Sachverständigen: Gemäß dem neuen 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der SV nun unverzüglich zu prüfen, ob bei ihm ein Grund für Zweifel an seiner Unparteilichkeit vorliegt, und solche Umstände dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Der neu eingefügte 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO liefert jetzt zusätzlich diesen Wortlaut: Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Auch das Ordnungsgeld wurde von 3000,- neu festgesetzt. Laut Prof. Dr. Jürgen Ulrich, kann das bei einen Innungskollegen, den der SV kennt vorliegen, deshalb das Gericht / Beteiligte fragen! 26
OLG Hamm 24.07.2014-24 U 220 /12, IBR 2015, 169 Übersteigt die seitens des Sachverständigen abschließend berechnete JVEG-Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss um 20 %, ist dies erheblich; arbeitet der Sachverständige in Kenntnis der Überschreitung ohne Stopp durch und weist er insbesondere das Gericht nicht auf die im Falle der Weiterarbeit anfallende Überschreitung hin ( Kostenwarnpflicht!), verdient er Vergütung bloß in Höhe des Vorschusses. 27
Wartepflicht des Sachverständigen: Erscheinen die von dem Ortstermin benachrichtigen Parteien nicht oder kommt nur eine Partei, kann der SV nach einer angemessenen Wartezeit, deren Dauer von den Gegebenheiten abhängend mindestens 15 bis 20 Minuten betragen sollte, mit der Ortsbesichtigung beginnen. Teilt eine der Parteien etwa telefonisch mit, aufgrund von ihr nicht zu vertretener Umstände nicht pünktlich erscheinen zu können, ist ebenfalls eine angemessene Wartezeit einzuhalten. Erscheinen beide Personen oder eine Partei nicht bei dem Ortstermin des SV, braucht dieser vor Starten seiner vor-ort-bestätigung nicht bei diesen anzurufen. 28
Eigene Verspätungen hat der SV tunlich zu vermeiden. Kommt es dennoch dazu, versucht der SV, mindestens eine derjenigen Personen, die nach seiner Überzeugung sicher beim Ortstermin anwesend sind, gegebenenfalls über die Ermittlung der Mobiltelefonnummer bei dem Büro der beteiligten Rechtsanwälte rechtzeitig zu informieren. 29
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Stand: 2013 z.b. Elektrohandwerk 31
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Es werden für Gutachtertätigkeit gem. JVEG 2013 folgende Vergütungen geltend gemacht: Honorar für Leistungen, Zeitaufwand: Sachgebiet: 4.4. Bauwesen Honorargruppe 6 Stundensatz 90,00 Aktenstudium Arbeitsvorbereitung Einladungen OT Fahrt zum OT Hin.-u. Rückf. Ortstermin Ausarbeitung des Gutachtens / Skizzen Anl. Aufgerundet Zwischensumme in Min. / Std. / Anzahl in Min. / Std. / Anzahl in Min. / Std. / Anzahl in Min. / Std. / Anzahl in Min. / Std. / Anzahl in Min. / Std. / Anzahl in Min. /Std. / Anzahl in Min. / Stunden (runden) 34
Aufwendungssatz (Tabelle: A) Aufwendungsersatz Art der Aufwendung Einheit Anzahl Einheitspreis Gesamtpreis Hilfskräfte 25,00 einschließlich 15 % Gemeinkostenzuschlag für z.b. auftragsbezogene Büroarbeiten Herstellung Anlageteil des Gutachtens und externe Arbeiten Fahrtkosten Kfz, Taxi, Flug etc. (Nachweis) km 0,30 Abwesenheitsentschädigung über 8 Std. Tag 6,00 Abwesenheitsentschädigung über 14 Std. Tag 12,00 Abwesenheitsentschädigung über 24 Std. Tag 24,00 Sonstiges z.b besondere Geräteeinsatz, Laborkosten Handwerkerkosten, Gerüstkosten, Hebebühnen etc. 35
Aufwendungsersatz (Fortsetzung) (Tabelle: B) Aufwendungsersatz Art der Aufwendung Einheit Anzahl Einheitspreis Gesamtpreis Für die Erstellung des Gutachtens Schreibkosten pro 1000 Anschläge 0,90 Seiten Stück Für die Vorbereeitng und Erstattung des Gutachtens SW-Kopien für Gutachten-Erstattung 0,50 SW-Kopien für Gutachten 0,50 SW-Kopien, 1. bis 50. Kopie 0,50 SW-Kopien, 50. Kopie 0,15 Farbkopien, alle Kopien 1,00 Farbausdrucke / Fotos Erstausfertigung (vor Ort erstellt) 2,00 Farbausdrucke / Fotos weitere Ausfertigungen 0,50 Sonstiges öffentliche Verkehrsmitte,etc. nach Beleg 36
Aufwendungsersatz (Fortsetzung) (Tabelle : C) Aufwendungsersatz Telefonkosten Verpackungskosten Portokosten Portokosten Portokosten Portokosten Portokosten Parkgebühren Sonstiges Hotel/Übernachtungskosten Sonstiges /Aufwändungen Einheit Anzahl Einheitspreis Gesamtpreis Summe Tabelle A+B+C Netto Betrag 19 % MwSt. Summe Tabelle A+B+C+ MwSt. = Brutto-Betrag 37
1. Bayerisches Staatsministerium der Justiz vom 26. August 2016 2. Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen August 2016 -Elektronische Postan HWKs / IHKs Sachverständigenvergütung nach dem Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz (JVEG) Rundungsreglung des 8 Abs. 2 JVEG 38
Nach 8 Abs. 2 JVEG wird Sachverständigenhonorar soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist und keine anderslautende Honorarvereinbarung gemäß 14 JVEG vorliegt für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise und Wartezeiten gewährt. Dabei wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn sie für die Erbringung der Leistung zu mehr als 30 Minuten erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. 39
1. Die korrekte Anwendung von 8 Abs. 2 JVEG erfordert, dass die Sachverständigen in ihrer Abrechnung die einzelnen erbrachten Leistungen jeweils minutengenau angeben. Bei den Einzeltätigkeiten ist eine Angabe mittels Schätzungen nicht zulässig. Auch wiederspricht es der Gesetzeslage wenn etwa unter Zugrundelegung von Durchschnittszeiten pro Seite nach der Zahl der Gutachtenseiten (letztere multipliziert mit der jeweiligen Durchschnittszeit ) statt nach der tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit abgerechnet wird. 40
2. Eine Rundung gemäß 8 Abs. 2 JVEG hat nach dem Gesetzeswortlaut nur einmal und zwar bei der Gesamtzeit zu erfolgen. Die Einzeltätigkeiten sind hingegen nicht zu runden. Nur die letzte bereites begonnene Stunde aus der Summe der Zeiten der Einzeltätigkeiten also die minutengenaue Gesamtzeit ist aufzurunden. Liegt die für die Erbringung der Leistung erforderliche Gesamtzeit Innerhalb der ersten 30 Minuten einer Zeitstunde, wird auf eine halbe Stunde aufgerundet. Liegt die für die Erbringung der Leistung erforderliche Gesamtzeit innerhalb der zweiten 30 Minuten einer Zeitstunde, wird auf eine volle Stunde aufgerundet. 41
Beispiele: Die minutengenaue Gesamtzeit beträgt 606 Minuten (= 10 Stunden und 6 Minuten): Es ist auf 10,5 Stunden aufzurunden. Gleiches gilt bei einer minutengenauen Gesamtzeit von 601 Minuten bis zu 630 Minuten. Die minutengenaue Gesamtzeit beträgt 636 Minuten (10 Stunden und 36 Minuten): Es ist auf 11 Stunden aufzurunden. Gleiches gilt bei einer minutengenauen Gesamtzeit von 631 bis zu 660 Minuten. 42
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Beispielhaft! 44
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DIN-Normen müssen vom Sachverständigen bezahlt werden, nicht vom Gericht! Der Erwerb der für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen ist als berufliche Grundausstattung im Rahmen des 7 Abs. S. 1 JVEG nicht erstattungsfähig. 50
Beispiel: Antrag auf Honorarsatzerhöhung Ich beantrage gemäß 13 JVEG die Erhöhung der Sachverständigenvergütung um 50 % auf 120,00 netto pro Stunde. Als Begründung führe ich aus, dass ich bei der Erfüllung von privatgutachterlichen Aufträgen mit einer Vergütung von 165,00 netto pro Stunde abrechne und mit der erhöhten gerichtlichen Vergütung die Lücke zur privatgutachterlichen Tätigkeit verringert werden soll. Der eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 5000,00 ist auch unter Berücksichtigung des erhöhten Stundensatzes voraussichtlich auskömmlich. Aus diesem Grund wird die Bearbeitung der Angelegenheit, auch unabhängig von der Entscheidung über den Erhöhungsantrag, unverzüglich aufgenommen. 51
Beispielhafte Prüfung der Akte: ORGA 1. Fachbereichsprüfung 2. Befangenheitsprüfung 3. Prüfung des Kostenvorschusses bei Gericht 4. Auftragsbestätigung mit Termin für die Abgabe des Gutachten an das Gericht Bearbeitung: 1. Ortsterminfindung 2. Ortstermin 3. Gutachtenerstellung 4. Rechnungserstellung 2-fach 5. Zustellung des Gutachtens 1 Urschrift 4 Kopien 52
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Das wichtigste bei einem privaten Gutachten Erfüllungsvertrag / Auftrag / Auftragsbestätigung Im Vertrag sollten aufgeführt sein: 1. Name, Vorname, Rechtsform und Anschrift des Auftraggebers. 2. Formulierung der Fachfragen und Klärung der Zweckfragen. 3. Vertragsgrundlagen, Form und Anzahl des Gutachtens festgehalten. 4. Honorarsätze des Sachverständigen und die Art der Abrechnung der anfallenden Auslagen, Bezifferung der Höhe der Kosten des Gutachtens. 5. Verschiedenes / Sonstiges 54
Beispiel 55
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Beispiel 57
Beispiel 58
Wer ist nun Auftraggeber eines Privatgutachtens? Privatpersonen Versicherungen Verbände Behörden Organisationen Firmen, juristische Personen usw. 59
Vorteile des Privatgutacher Er kann sein Honorar in einer freien Vereinbarung mit seinem Auftraggeber abrechnen. Es sind keinerlei Vorgehensweisen vorgeschrieben, er kann mit dem Auftraggeber, den Fragekatalog zusammenstellen Keine zeitliche Begrenzung durch das Gericht Er Kann einen Vergleich mit den Beteiligen herbeiführen 60
Nachteile des Privatgutacher - Unbegrenzten Zeitraum bleibt er anfechtbar. - Für Fehler in seinem Gutachten, die aus grober Fahrlässigkeit entstanden sind und zu einem Schaden geführt haben, bleibt er haftbar. - Der Auftrag ist wie ein rechtmäßiger Werkvertrag - Risiken für Zahlungsausfälle oder Verzögerungen sind möglich - Weiterhin spielen Punkte wie Angreifbarkeit und Haftung ein große Rolle bei der Bestimmung der Vergütung 61
Kein Unterschied Bei allen aufgeführten Unterschieden bleibt eines jedoch unmissverständlich festzuhalten Inhaltlich und förmlich existieren keinerlei Unterschiede der Anforderungen an die Gutachten. Sowohl Privat-als auch Gerichtsgutachten sind durch den Sachverständigen mit äußerster Genauigkeit und Sorgfalt zu erstellen. 62
Bedeutung des Privatgutachtens im Rechtsstreit (Info Prof. Dr. Ulrich) OLG Düsseldorf 11.12. 2014-22 U 92 / 14, Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustreben. LG Düsseldorf 04.07.2016-39 O 42 / 15 Ein Privatgutachten kann den Sachverständigenbeweis entbehrlich machen, wenn das Gericht gem. 286 ZPO für ausreichend hält, um eine Beweisfrage zuverlässig zu beantworten. Wenn die Voraussetzungen zur Verwendung des Privatgutachtens nach Meinung des Gericht erfüllt sind. 63
Noch andere wichtige Hinweise, für Sie als Sachverständiger Wie viele Beweismittel gibt es? Es gibt nur 5 Beweismittel: S Sachverständigen-Gericht A Augenschein richterliche vor Ort P Parteivernehmung / Vortrag U Urkunden / Dokumente Z Zeuge 64
1. Ausblick, für ein neues Thema für den nächsten Gutachter Stammtisch Beispiel: Privat-Gutachten, als Vergleichsniederschrift. 65
2. Ausblick, für ein neues Thema für den nächsten Gutachter Stammtisch Software für Rechnungstellung nach JVEG, als Beispiel! 66
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Quellennachweis: - Prof. Dr. Jürgen Ulrich Vortrag 10.02.2017 in Köln - b.v.s Akademie RA Wolfgang Jacobs Vortrag 22.03.2017 in Darmstadt Autor: PP Hans-Josef Tonnellier 68
Hans-Josef Tonnellier Friedhofweg 6 66802 Überherrn Altforweiler E-Mail: hajoto50@web.de Fax: 06836 5591 Tel.: 06836 1856 69