Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 W 70/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 370/04 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss in dem Verfahren über die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung in dem Rechtsstreit A GmbH./. M GmbH des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e n Herrn Dipl.-Ing. U P, Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter

2 - 2 - am b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom in der Fassung des Beschlusses der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung und der Aufwendungsersatzanspruch des Antragstellers für das aufgrund des Beweisbeschlusses der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom erstellte Gutachten vom beträgt 4.844,10. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat den Antragsteller auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom zum Sachverständigen bestellt. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem ein Gutachten zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom hat der Antragsteller einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz in Höhe von 6.612,86 geltend gemacht. Dieser setzt sich aus einem Vergütungsanspruch für 71 Stunden, die zur Erstellung des Gutachtens aufgewendet worden sein sollen, insgesamt also 4.615, sowie einer Vergütung für aufgewendete Reisezeit von 10 Stunden, die mit 45 pro Stunde in Ansatz gebracht werden, also 450, sowie Aufwendungen für Fahrtkosten, Schreibgebühren, Kopien, Telefon und Ausstattung der Gutachten in Höhe von 635,74 zusammen. Auf die sich aus den vorgenannten drei Positionen ergebenden Summe von hat der Antragsteller zunächst Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %, entsprechend 912,12, in Anrechnung gebracht (Bl. 543, 544 d.a.). Unter dem Datum des hat der Antragsteller unter Berücksichtigung eines Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf die vorgenannten Nettobeträge eine Forderung von insgesamt 6.783,88 geltend gemacht.

3 - 3 - Mit Schriftsatz vom hat der Antragsgegner als Vertreter der Landeskasse die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen beantragt und zugleich Bedenken gegen die Berechnung der Vergütung und der in Ansatz gebrachten Aufwendungen zum Ausdruck gebracht (Bl. 505, 506 d.a.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom die dem Antragsteller zustehende Vergütung antragsgemäß auf 6.783,88 festgesetzt (Bl. 513, 514 d.a.). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Festsetzung dieser Vergütung anderweitig auf 4.223,22 vorzunehmen. Zur Begründung hat er auf seine bereits zuvor zur Akte gereichten Bedenken verwiesen (Bl. 528, 529 d.a.). Mit Beschluss vom hat das Landgericht der Beschwerde des Antragsgegners insoweit abgeholfen, als die Vergütung nunmehr auf festgesetzt worden ist. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 537 d.a.). II. Die zulässige Entscheidung hat überwiegend Erfolg. Dem Antragsteller steht für das Gutachten vom ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 JVEG in Höhe von insgesamt 4.844,10 zu. 1. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers beträgt insgesamt (netto).

4 - 4 - Der Antragsteller kann die von ihm geltend gemachte Vergütung für die Erstellung des Gutachtens für insgesamt 50 Stunden statt der abgerechneten 71 Stunden verlangen. Der dem Vergütungsanspruch des Antragstellers zugrunde zu legende Zeitaufwand kann im vorliegenden Falle nur geschätzt werden, da die Zeiterfassung des Antragstellers unzureichend ist. Anlässlich der vorliegenden Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Antragsteller gebeten, die Kopie der Zeiterfassung, die der Abrechnung der Vergütung zugrunde liegt, zu den Akten zu reichen. Dem hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom entsprochen (Bl d.a.). Die übermittelten Daten geben Anlass zu Zweifeln daran, ob der Bearbeitungsaufwand des Antragstellers für das in Rede stehende Gutachten ordnungsgemäß erfasst wurde. Die angeführten Daten sind zum Teil widersprüchlich und zum Teil unzureichend. Im Einzelnen: Den zeitlichen Aufwand für das Aktenstudium beziffert der Antragsteller mit 8 Stunden. Diese sollen ausweislich der übermittelten Zeiterfassung für das vorgenannte Gutachten am angefallen sein. Aus der gleichzeitig eingesandten Zeiterfassung für das Jahr 2006 wird bereits unter dem Datum des ein Aktenstudium geltend gemacht, wenngleich an dieser Stelle keine Stunden hierfür angeführt werden. Soweit die Zeiterfassung für das Jahr 2006 außer Ansatz bleibt, ist die Angabe eines Aktenstudiums am auch deshalb nicht plausibel, weil dem Antragsteller die Akten mit der Beauftragung zur Erstellung des Gutachtens gemäß Verfügung vom übermittelt worden sind und ihm ausweislich seines Schreibens vom bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass mit dem Schreiben vom zunächst Angaben zu den voraussichtlichen Kosten des Gutachtens erfolgten, die dem Landgericht Anlass gaben, den eingeforderten Auslagenvorschuss zu erhöhen. Mit Verfügung vom hat das Landgericht dem Antragsteller jedoch mitgeteilt, dass der weitere Auslagenvorschuss eingegangen sei und mit der Begutachtung begonnen werden könne (Bl. 490 R.d.A.). Unter dem Datum des hat der Antragsteller dem Landgericht sodann mitgeteilt, dass er noch mit Recherchen zur Erstellung des Gutachtens beschäftigt sei, die

5 - 5 - aufgrund der Weihnachtszeit hätten unterbrochen werden müssen. Er hoffe, das Gutachten in den nächsten zwei Wochen zum Abschluss bringen zu können (Bl. 491 d.a.). Die vorstehenden Äußerungen des Sachverhalts passen nicht zur Annahme eines Aktenstudiums am Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller mit Schreiben vom an das Landgericht mitgeteilt hat, dass die 8 Stunden für das Aktenstudium erforderlichen gewesen seien, da der Inhalt der Schriftsätze der Parteien "hinsichtlich der Einrede und Widerrede durchdacht werden" mussten (Bl. 510 d.a.). Eine derart grundlegende Auseinandersetzung mit der Akte kann unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Äußerungen des Antragstellers nicht erst am stattgefunden haben. Auch die Angaben zur Zeit der Ausarbeitung des Gutachtens lassen nicht auf eine sorgfältige Zeiterfassung schließen. So soll die Ausarbeitung mit einem Zeitaufwand von 35 Stunden am und am erfolgt sein. Dies bedeutete, dass der Antragsteller an jedem der beiden Tage 17,5 Stunden mit der Ausarbeitung des Gutachtens befasst war. Weiterhin fällt auf, dass bereits am zwei Stunden lang an der Ausarbeitung des Gutachtens gearbeitet worden sein soll. Überraschend ist ferner, dass das Diktat und die Prüfung des Gutachtens zwar am selben Tage, aber erst am , also rund acht Wochen nach Abschluss der Ausarbeitung des Gutachtens, erfolgt sein soll. Hinsichtlich der Qualität der Zeiterfassung ist ferner anzuführen, dass die acht Stunden, die für Recherchen angefallen sein sollen, in der Zeiterfassung des Antragstellers summarisch unter den Angaben Januar 2007, Februar 2007, März 2007 aufgeführt werden. Für die Qualität der Zeiterfassung ist ferner die - nicht verfahrensgegenständliche - Angabe von vier Stunden für Recherchen und Telefonate im August 2006, November 2006 und Dezember 2006 kennzeichnend. Auch die Angabe des Zeitaufwandes für Reisen im Zusammenhang mit dem Gutachten von zehn Stunden im Januar 2007 ist zu pauschal, um eine zuverlässige Erfassung der für das abzurechnende Gutachten zu belegen. Schließlich steht gegen eine hinreichend sorgfältige Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit auch der Vortrag des Antragstellers, er habe die im Jahre 2006 aufgewandte

6 - 6 - Zeit aufgrund eines Versehens seiner Mitarbeiterin nicht geltend gemacht (Bl. 587 d.a.). Aufgrund der unzulänglichen Zeiterfassung des Antragstellers kann die von ihm zur Erstellung des Gutachtens aufgewandte Zeit demnach nur geschätzt werden. Insoweit ist den Überlegungen des Beschwerdeführers zu folgen. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten selbst keinen auffälligen Umfang hat. Es handelt sich lediglich um 12 Seiten. Hierbei ist das Deckblatt und das Inhaltsverzeichnis sowie die Versicherung der Erstellung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen auf Seite 12 jeweils schon als Bestandteile des Gutachtens mitgerechnet worden. Für die Schätzung des Zeitaufwandes für die Ausarbeitung des Gutachtens ist diese relative Knappheit des Gutachtentextes deshalb von Bedeutung, weil die dem Gutachten zugrunde liegenden Arbeiten, das Aktenstudium, erforderliche Besprechungen und Recherchen als ergänzender Zeitaufwand geltend gemacht werden. Ebenso umfasst der für die Ausarbeitung des Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand noch nicht das Diktat des Gutachtens. 2. Die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen sind in folgendem Umfang erstattungsfähig: Die Fahrtkosten in Höhe von 234, die Schreibgebühren in Höhe von 12,75, die Kosten für Kopien in Höhe von 110,20, die Telefonkosten in Höhe von 4,92 und die Portokosten von 8,80. Zur Begründung für die vorstehende Beschränkung des erstattungsfähigen Aufwandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der Beschwerde des Antragsgegners verwiesen. Es ergibt sich mithin ein erstattungsfähiger Aufwand von 370,67 (netto). 3. Die Summe des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruches des Antragstellers beläuft sich auf 4.070,67 (netto). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %,

7 - 7 - also ein Betrag von 773,43. Der insgesamt bestehende Anspruch des Antragstellers beläuft sich mithin auf 4.844,10. Der von der Beschwerde geltend gemachte abweichende Betrag für die Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzanspruches des Antragstellers ist nicht nachvollziehbar. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 4 Abs. 8 JVEG. Hein

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