Schulordnung für die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl

Ähnliche Dokumente
Schulordnung der Musikschule vom Beschluss-Nr. 734/55/2008 i. d. F. v Beschluss-Nr. 349/64/2011

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm

SCHULORDNUNG FÜR DIE MUSIKSCHULE KLANGWERKSTATT AMBERG

S C H U L O R D N U N G FÜR DIE MUSIKSCHULE PFULLINGEN vom 7. Dezember 2010

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Lünen

Satzung der städtischen Musikschule. 1 Allgemeines

1. Musikkobold-Kurse Diese Kurse stehen 3-4jährigen Kindern offen und bieten einen inhaltlichen Übergang zur Musikalischen Früherziehung.

MUSIKVEREINIGUNG SEIT 1749 THANNHAUSEN E.V. TRÄGERIN DER PRO-MUSICA-PLAKETTE UND DER GROSSEN DIAMANTENEN MEDAILLE

Schulordnung der städtischen Musikschule Giengen an der Brenz

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel

Satzung über den Besuch der Musikschule Hemhofen. vom in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen

Satzung. über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom

Schulordnung der Kreismusikschule Cochem-Zell in der Fassung vom zuletzt geändert am , ,

Schulordnung für die Musikschule Drolshagen. Inhaltsübersicht

Schulordnung der Musikschule Porta Westfalica

SCHULORDNUNG Sing- und Musikschule Neusäß e.v. 1 Aufbau. 2 Singschule. 3 Musikalische Grundfächer

1 Name, Sitz, Schulträger. 2 Auftrag. 3 Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen. 4 Mietinstrumente. 5 Leiter der Musikschule

Entgeltordnung der Städtischen Musikschule Suhl vom Beschluss-Nr. 735/56/2008 i. d. F. v Beschluss-Nr.

Schulordnung. der Musikschule der Stadt Calw

Satzung. der Musikschule Ettlingen. (Musikschulsatzung) Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeines II. Aufgaben der Musikschule... 2

Schulordnung der Musikschule der Stadt Ehingen

Gebührensatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera. Bekanntmachung (Tag nach Bekanntmachung)

Satzung. zur Regelung der Benutzung der Kunst- und Musikschule der Stadt Donaueschingen (Schulordnung) vom 12. Mai 2010 in der Fassung vom

Benutzungssatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung)

SATZUNG GEBÜHREN SCHULORDNUNG

Benutzungssatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera. Bekanntmachung. (Nr., Datum) /2000 vom

Musikschulordnung der Musikschule der Gemeinde Haßloch

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

Gebührenerhebung. Höhe der Gebühren. 2.1 Bei Anmeldung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,-- erhoben.

Schul-/Benutzungsordnung

Schulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen

Benutzungsordnung für die Käthe-Zang-Sing- und Musikschule (SMH) Herzogenaurach

Richtlinien für das "Jugendwerk für bildende Kunst"

Satzung der Jugendmusikschule Leonberg

Schulordnung der Musikschule Meckenbeuren

Schulordnung. Entgeltordnung. Schulgelder ab 1. April 2017

Satzung. über den Aufbau und Betrieb der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg

Musikschulsatzung 4/3 S A T Z U N G

KREIS MUSIK SCHULE LANDKREIS GÖTTINGEN

SCHULORDNUNG der Musikschule des Landkreises Altenkirchen (Beschluß des Kreistages vom )

Schulordnung der Sing- und Musikschule Kempten Stadt Kempten (Allgäu) und Gemeinden im nördlichen Landkreis Oberallgäu e.v.

1 Die Musikschule ist eine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Zweibrücken

Satzung der Stadt Ratingen für die Musikschule (MusikschulSR) in der Fassung vom 7. Juli Inhaltsverzeichnis

der Stadt Königsbrunn

Schulordnung der Musikschule Meckenbeuren

Stadt Weil der Stadt. S a t z u n g der Musikschule Weil der Stadt. (Musikschulordnung) vom 18. Juli 2006

Satzung über die Benutzung und über die Gebühren für die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter

Musikschul-Zweckverband Schleiden

Satzung der Musikschule Dormagen vom

Schulordnung für die Musikschule der Kreisstadt Lauterbach. Schulordnung für die Musikschule der Kreisstadt Lauterbach

Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel

Gebührensatzung für die Max-Reger-Musikschule der Stadt Hagen vom 16. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den III. Nachtrag vom 02.

Studenten (nur bei Vorlage der Studienbescheinigung)

Gebührensatzung der Kreismusikschule Friedrich von Flotow Bad Doberan

Schulordnung für die Städtische Jugendmusikschule Bad Mergentheim

-Seite Die Musikschule ist eine allgemein zugängliche Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

Schulordnung der Musik- und Kunstschule der Stadt Ludwigsfelde

Änderung und Neufassung der. GEBÜHRENORDNUNG der Sing- und Musikschule Neusäß e.v. vom Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Schulordnung. für den Zweckverband Musikschule Tecklenburger Land. mit Sitz in Lengerich

SCHULORDNUNG. 2 Die Musikschule trägt den Namen Herzog-Christian-Musikschule der Stadt Zweibrücken".

Gebührensatzung der Kreismusikschule Müritz des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Schulordnung für die Musikschule im Landkreis Passau

S c h u l o r d n u n g für die Benutzung der Musikschule Heppenheim. vom

Das Nutzungsverhältnis wird nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule Schozachtal öffentlich-rechtlich geregelt.

2/2 2/2 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. 3 Gliederung und Aufbau der Schule. S t ä d t i s c h e M u s i k s c h u l e

Satzung der Kreismusikschule Teltow-Fläming

Reglement der Musikschule Niederwil

Schulgeldordnung für die Städtische Musikschule Heilbronn

Schulordnung für die Fritz-Busch-Musikschule der Stadt Siegen

Satzung der Musikschule Dormagen vom

Schulordnung. für die Musikschule Dinslaken e. V. (MSD) 1 Aufgabe. 2 Aufbau

Die Neue klassische Gitarrenschule. Gebühren. Allgemeines. Preis. Zusatzkosten:

S C H U L O R D N U N G d e r M U S I K - U N D K U N S T S C H U L E A C H E R N - O B E R K I R C H

Satzung über die Benutzung der Musikschule Schweinfurt (Benutzungssatzung)

Benutzungs- und Entgeltordnung der Musikschule der Stadt Donzdorf

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

STÄDTISCHE MUSIKSCHULE ROTTWEIL. Schulordnung - in der Fassung vom

Musik entdecken Musik erleben MUSIKSCHULE.

Entgeltordnung für die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl

Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom Gebühren

Satzung der Musikschule Ostfildern (mit Schulordnung und Schulgeldordnung)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kunst- und Musikschule vom 9. April 2014 in der Fassung vom Entstehungsgrundsatz

S C H U L O R D N U N G der J U G E N D M U S I K S C H U L E der Verbandsgemeinde Rhein-Selz. vom 15. Juli 2015

Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule Jena

Gemeinsame Gebührensatzung der Kreismusikschule Wolgast-Anklam und der Kreismusikschule Uecker-Randow des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

Gebührensatzung für den Zweckverband Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck

S C H U L O R D N U N G der Musikschule ggmbh der Kreisstadt Homburg-Saar. 1. Aufgabe

Entgeltordnung für die Betreuungsangebote an den Böblinger Schulen

Musiklehre (ohne Hauptfach) - 45 Minuten/Woche schuljährlich Teilnahme im Ensemble und im Chor (ohne Hauptfach) - in

1 Rechtsform. 2 Aufgabe

Satzung der Stadt Chemnitz über die Benutzung der Städtischen Musikschule Chemnitz

Musikschule Essingen staatlich anerkannte Bildungseinrichtung

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

A 3/2 Gebührenordnung für die Musikschule Langenargen

Satzung der Kreismusikschulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Schulordnung) der Musikschule Langen Entgeltverzeichnis

Entgeltordnung der Musikschule Arnstadt-Ilmenau

Transkript:

Schulordnung für die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl vom 27.11.2015 veröffentlicht am 31.01.2016 Die Stadt Suhl erlässt auf der Grundlage der 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 18 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, S. 154) folgende Schulordnung: 1 Name, Sitz, Schulträger (1) Die Stadt Suhl unterhält eine Städtische Musikschule als öffentliche Bildungs- und Kultureinrichtung. Diese trägt den Namen: Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl. (2) Die Stadt Suhl verfolgt mit dem Betrieb der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Der Schulträger stellt der Musikschule geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in genügendem Umfang zur Verfügung und sorgt für die notwendige Ausstattung. Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule angewiesenen Räumen statt. 2 Auftrag Die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl ist eine Bildungseinrichtung für außerschulische Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Musizieren und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur ganzheitlichen und sozialen Erziehung. Darüber hinaus schafft sie auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen pädagogischen und kulturellen Einrichtungen zusammen. 3 Aufbau (1) Dem Aufbau der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl liegt der Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschule e.v. zugrunde. Er unterscheidet 2 Stufen: Stufe 1 Zur Stufe 1 gehören die Musikflöhe und Musikzwerge als Gruppe und die elementare Musikerziehung als Klassenunterricht in der Grundstufe. Sie beinhaltet musikalische Früherziehung vor der Einschulung, musikalische Grundausbildung mit der Einschulung bzw. nach der Einschulung beginnend. 1

Stufe 2 Zur Stufe 2 gehört der instrumentale und vokale Gruppen- und Einzelunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe sowie die studienvorbereitende Ausbildung. (2) Daneben wird Unterricht in Ergänzungsfächern durchgeführt. Ergänzungsfächer beinhalten die Musiktheorie und Korrepetition. Die Teilnahme an Ergänzungsfächern ist für Schüler kostenfrei. 4 Aufzeichnungen (1) Die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl besteht nicht. (2) Die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen in Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Presse, den Rundfunk, andere Medien einzuwilligen oder diese nachträglich zu genehmigen. Ein Vergütungsanspruch der aufgezeichneten Personen besteht nicht. (3) Die Städtische Musikschule Alfred Wagner darf die in öffentlichen Veranstaltungen angefertigten Bild- und Tonaufzeichnung zur Darstellung der Musikschule und ihrer Veranstaltungen verwenden und veröffentlichen. Bei Bild- und Tonaufnahmen, die außerhalb von öffentlichen Veranstaltungen angefertigt werden, wird vor der Veröffentlichung die Zustimmung der Schüler bzw. deren gesetzlichen Vertreter eingeholt. 5 Schüler Schüler der Musikschule sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die einen Unterrichtsvertrag mit der Musikschule geschlossen haben. 6 Anmeldung (1) Die Anmeldung muss schriftlich unter der Verwendung des Anmeldeformulars, welches in der Geschäftsstelle oder im Internet unter www.musikschule-suhl.de erhältlich ist, gegenüber der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme, einen bestimmten Lehrer oder Unterrichtseinheit besteht nicht. Die Anmeldung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. (2) Anmeldungen zum Unterricht können auch während des gesamten laufenden Schuljahres erfolgen. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl gegeben sind. (3) Durch die Abgabe der Anmeldung erklärt sich der Schüler, bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter, mit den Bestimmungen dieser Schulordnung einverstanden. (4) Anschriftenänderungen der Schüler sind unverzüglich gegenüber der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl anzuzeigen. 2

7 Abmeldung, Ausschluss (1) Abmeldungen sind schriftlich an die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl zu richten. Sie sind nur zum Ende des Schuljahres möglich und müssen der Musikschule spätestens 6 Wochen vor Schuljahresende vorliegen. In begründeten Einzelfällen kann der Leiter der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl Abmeldungen auch während des Schuljahres und in einer geringeren als der 6-Wochen-Frist zulassen. Zeitlich begrenzte Kurse enden mit deren Ablauf. Einer vorherigen Abmeldung bedarf es nicht. (2) Durch die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Schuljahresende das Unterrichtsverhältnis gekündigt werden. Die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl kann aus wichtigem Grund das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vernachlässigung des Unterrichts, ungebührlichem Verhalten des Schülers bzw. Nichtzahlung der Unterrichtsentgelte. Bei minderjährigen Schülern sind die gesetzlichen Vertreter hierüber entsprechend zu informieren. (3) Kommen Fachlehrer oder die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl oder einzelner Fächer freigestellt werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Entgeltes besteht nicht. (4) Im Grund- und Hauptfachunterricht (vgl. 9 Abs. 1 und 2) sowie im Klassenmusizieren ist eine vorzeitige Beendigung des Unterrichtsverhältnisses innerhalb der Probezeit möglich. Als Probezeit gelten bei der Erstbelegung des jeweiligen Grund- oder Hauptfaches die ersten drei Unterrichtsmonate. In der Probezeit ist eine Abmeldung durch den Schüler oder die gesetzlichen Vertreter jederzeit möglich. Die Entgelte sind bei vorzeitiger Abmeldung für die gesamte Probezeit, also für 3 Monate zu entrichten. Von der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl kann das Unterrichtsverhältnis nur zum Ende der Probezeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Die Regelungen des 7 Abs. 2 bleiben unberührt. Für Ergänzungsfächer und Kurse (vgl. 9 Abs. 3 und 4) wird keine Probezeit gewährt. (5) Werden seitens der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl die Entgelte erhöht, steht den Schülern ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigungserklärung ist der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl schriftlich und in einem Zeitraum von 4 Wochen nach in Kraft treten der Erhöhung bekanntzugeben. 8 Schuljahr (1) Das Schuljahr der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl verläuft analog dem Schuljahr an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Thüringen. (2) Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen in Thüringen. Die dadurch ausfallenden Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt. 3

9 Fächer (1) Die Grundfächer sind: Musik-Mini-Kurse, Musikflöhe, Musikzwerge, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Elementarperkussion. (2) Instrumental- Vokal sind: Sologesang, alle Tasteninstrumente, Streichinstrumente, Holzund Blechblasinstrumente, Zupfinstrumente, Akkordeon und Schlagzeug. (3) Ensemble sind: Orchester, Chor, Spielkreis und Kammermusik. (4) Klassenangebote sind: Instrumentenkarussell, Tontechnik, Klassenmusizieren, Erwachsenenmusizieren und Musikgeschichte für Erwachsene, Berufsbegleitende Weiterbildung für Kindergärtner, Workshop für Erwachsene, sonstige Unterrichtsangebote für Erwachsene, Musiktheorie. (5) Ergänzungsfächer sind: Musiktheorie I, II, III und Korrepetition. 10 Leistungen Die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen e.v. dienen als Grundlage für die von den Schülern zu erbringenden Leistungen. 11 Unterrichtsordnung (1) Alle Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, an den Veranstaltungen der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl sowie deren Vorbereitungen verpflichtet. Entschuldigungen müssen spätestens nach einem Unterrichtsversäumnis mündlich oder schriftlich, bei minderjährigen Schülern durch deren gesetzlichen Vertreter erfolgen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen ist ein wichtiger Grund i.s.d. 7 Abs. 2 dieser Schulordnung und kann nach einer Entscheidung des Schulleiters der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl zur Auflösung des Unterrichtsvertrages führen. (2) Reguläre Unterrichtsstunden, die aus Gründen ausfallen, die von der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl bzw. dem Fachlehrer zu verantworten sind, werden voroder nachgeholt. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten ggf. auch samstags festgesetzt und Schüler ausnahmsweise zu Gruppen zusammengefasst werden. Ist der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl das Vor- oder Nachholen des Unterrichts nicht möglich gilt 6 Abs. 1 der Entgeltordnung. (3) Von Schülern versäumte Unterrichtsstunden müssen nicht nachgeholt werden. Bei Krankheit des Schülers gilt 6 Abs. 3 der Entgeltordnung. 12 Ausbildungsordnung (1) Zum Abschluss eines Schuljahres erhält jeder Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe eine schriftliche Beurteilung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers wird diese schriftliche Beurteilung nur auf dessen Wunsch gefertigt. 4

(2) Die Aufnahme in eine weiterführende Ausbildungsstufe ist nur nach der entsprechenden Einschätzung des Fachlehrers möglich. (3) Auf Wunsch des Schülers kann nach jeder Ausbildungsstufe eine Prüfung abgelegt werden. Das Bestehen der Prüfung wird durch ein Zeugnis bestätigt. In Absprache mit dem Fachlehrer können Wettbewerbsergebnisse als bestandene Prüfung anerkannt werden. Auch dies ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. (4) Um zur Prüfung zugelassen zu werden, wird Schülern der Unterstufe der Abschluss der Musiktheorie I empfohlen; ab Mittelstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Musiktheorie I als Ergänzungsfach, bei Mittelstufe II Musiktheorie II Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. 13 Lernmittel (1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel müssen von den Schülern selbst beschafft werden. (2) Im Rahmen ihrer Bestände stellt die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl den Schülern Instrumente gegen ein monatliches Entgelt zur Verfügung. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den Bestimmungen der Entgeltordnung. (3) Die Mietzeit beträgt 1 Kalenderjahr. Spezielle Regelungen werden in einem gesonderten Mietvertrag geschlossen. (4) Gemietete Instrumente müssen nach den Anweisungen der Lehrkräfte gepflegt werden. (5) Für den Ersatz von Verschleißteilen ist der Schüler verantwortlich. Für Verlust oder Beschädigung der gemieteten Instrumente haftet der Schüler bzw. deren gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang. Verlust oder Beschädigung der Instrumente sind der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl unverzüglich anzuzeigen. Reparaturaufträge an und für musikschuleigene Instrumente werden ausschließlich von der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl erteilt. (6) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 14 Aufsicht Die Aufsichtspflicht der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl über minderjährige Schüler besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeiten, Ensemble- und Kammermusikproben sowie Veranstaltungen. Sie beginnt und endet im Unterrichts-, Proben- bzw. Veranstaltungsraum. Für die an den Fächern Musikflöhe und Musikzwerge teilnehmenden Kinder besteht keine Aufsichtspflicht der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl. 15 Abgabe und Annahme von Willenserklärungen Anmeldungen, Kündigungen oder sonstige Willenserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl zu richten. Vereinbarungen mit den Lehrkräften haben keine Rechtskraft. 5

16 Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen (Infektionsschutzgesetz) anzuwenden. 17 Unfallversicherung Die Schüler der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl sind während der Teilnahme am Unterricht und an den Veranstaltungen gegen Unfälle versichert. 18 Entgelte Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl werden Entgelte nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. 19 Gleichstellungsbestimmungen Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Schulordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 20 Inkrafttreten (1) Die Schulordnung der Städtischen Musikschule Alfred Wagner Suhl tritt am 08.02.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 27.05.2008 i. d. F. v. 20.06.2011 außer Kraft. 6