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Transkript:

Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0041-0049 96/79/EG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Zuchtbescheinigung muss besondere Angaben zum Ursprung und zur Identifizierung des Tieres enthalten, von dem das Sperma, die Eizellen oder der Embryo stammen. Die Bescheinigung selbst kann entfallen, sofern die in dieser Entscheidung genannten besonderen Angaben bereits in den Dokumenten über das Sperma, die Eizellen oder Embryonen enthalten sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung für Sperma von eingetragenen Equiden gemacht werden: 1. Angaben zum Spenderhengst: - Erteilende Stelle - Bezeichnung des Ursprungszuchtbuchs und Anschrift - Rasse - Ursprungszuchtbuchnummer (sofern vorhanden) - Name des Tieres - Ausstellungsdatum der Bescheinigung - Art der Kennzeichnung (z. B. Mikrochip, Tätowierung, Brandzeichen, Bild, usw.) - Identifizierung - Angabe, ob die Abstammung anhand einer Blutgruppenbestimmung oder eines Tests geprüft wurde, der eine vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet - Geburtsdatum - Name und Anschrift des Besitzers - Name und Zuchtbuchnummer der Eltern und des Vaters der Mutter sowie Bezeichnung der Zuchtbücher

- Leistungsprüfungs- und Zuchtwertschätzergebnisse (fakultativ). 2. Angaben zum Sperma: - Identifizierung - Anzahl der Dosen - Datum der Gewinnung - Name und Anschrift der Besamungsstation(en) einschließlich Zulassungsnummer - Name und Anschrift des Empfängers. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Angaben können folgendermaßen gemacht werden: 1. in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I; 2. in den Begleitdokumenten für das Equidensperma. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden bescheinigen, dass die Angaben gemäß Artikel 1 in diesen Dokumenten enthalten sind, wobei nachstehende Formulierung zu verwenden ist: "Der Unterzeichnete bestätigt, dass diese Dokumente die Angaben gemäß Artikel 1 der Entscheidung 96/79/EG der Kommission enthalten." Artikel 3 Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung für Eizellen von eingetragenen Equiden gemacht werden: 1. Angaben zur Spenderstute: - alle in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben. 2. Angaben zu den Eizellen: - Identifizierung - Entnahmedatum - Name und Anschrift der Entnahmeeinheit(en) einschließlich Zulassungsnummer - Name und Anschrift des Empfängers. Befindet sich in einer Paillette mehr als eine Eizelle, so ist dies eindeutig anzugeben; weiterhin müssen alle Eizellen vom gleichen Muttertier stammen. Artikel 4 Die in Artikel 3 aufgeführten Angaben können wie folgt gemacht werden: 1. in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II; 2. in den Begleitdokumenten für die Equideneizellen. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden bescheinigen, dass die Angaben gemäß Artikel 3 in diesen Dokumenten enthalten sind, wobei nachstehende Formulierung zu verwenden ist: "Der Unterzeichnete bestätigt, dass diese Dokumente die Angaben gemäß Artikel 3 der Entscheidung 96/79/EG der Kommission enthalten."

Artikel 5 Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung für Embryonen von eingetragenen Equiden gemacht werden: 1. Angaben zum Spenderhengst und zur Spenderstute: - alle in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben. 2. Angaben zu den Embryonen: - Identifizierung - Entnahmedatum - Datum der Besamung oder der Bedeckung - Name und Anschrift der Entnahmeeinheit(en) einschließlich Zulassungsnummer - Name und Anschrift des Empfängers. Befindet sich in einer Paillette mehr als ein Embryo, so ist dies eindeutig anzugeben; weiterhin müssen alle Embryonen von den gleichen Eltern stammen. Artikel 6 Die in Artikel 5 aufgeführten Angaben können wie folgt gemacht werden: 1. in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III; 2. in den Begleitdokumenten für die Equidenembryonen. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden bescheinigen, dass die Angaben gemäß Artikel 5 in diesen Dokumenten enthalten sind, wobei nachstehende Formulierung zu verwenden ist: "Der Unterzeichnete bestätigt, dass diese Dokumente die Angaben gemäß Artikel 5 der Entscheidung 96/79/EG der Kommission enthalten." Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG I

Anhang II

Anhang III