Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV)

Ähnliche Dokumente
Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

gestützt auf 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009, 2

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Verordnung über die Anwaltsgebühren

Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)

Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen *

Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)

Anwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen ngs vom 11. November 1993 (Stand 1.

1 Allgemeine Bestimmungen

Kanton Zug Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)

Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)

Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

1 Allgemeine Bestimmungen

Kanton Zug Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) 1. Allgemeine Bestimmungen. Das Obergericht des Kantons Zug,

Verordnung über das Scheidungsverfahren

III C/1. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Besondere Zuständigkeiten

Gesetz betreffend die Änderung der Prozesskostenverordnung

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)

vom 26. März 2013 (Stand 1. Juni 2013)

Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft,

Gebührenordnung für die Rechtspflege

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement)

ERSTER TEIL HAUPTSTÜCK I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Weisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug

ZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier

Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

1 Allgemeine Bestimmungen

Verordnung über das Anwaltsregister

ZVR I HS 14 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

zur Anpassung verschiedener Gesetze an das Bundesgerichtsgesetz (Rechtsweggarantie im öffentlichen Recht)

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Honorarrichtlinien. Richtlinien des St.Gallischen Anwaltsverbandes vom 20. Januar 2005 über die Honorierung anwaltlicher Leistungen

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

vom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Nr. 265 Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung)

1 Allgemeine Bestimmungen

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 30. März 1999; auf Antrag dieser Behörde,

Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle

RICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

Verordnung über die Begnadigung

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Verfassung des Kantons Zug Änderung vom. Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen (zusammen mit der neuen Gerichtsorganisation)

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände

Gerichtskostenverordnung

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.

Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Verordnung über die Krankenversicherung

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Textgegenüberstellung

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v.

Nr. P2.C Ausgabe vom 23. August 2011 FUNDBÜROVERORDNUNG.

steht, zum Tod oder zur Invalidität eines Beamten, so übernimmt der Staat die finanziellen Folgen.

Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)

Gebührenreglement Ausgabe 2017

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz)

Transkript:

1 177.410 Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV) vom 7. Oktober 2002 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 28. April 2002 (AnwG), 2 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 3 1 Diese Honorarordnung wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens: a) der Zivil- oder Strafrechtspflege; b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht. 2 Die Bestimmungen dieser Honorarordnung werden in Steuerstreitigkeiten vor Verwaltungsgericht (Art. 14 VerwGG) auf den eidgenössisch dipl. Steuerexperten * sachgemäss angewendet. Art. 2 1 Diese Honorarordnung bindet den Richter und den Rechtsanwalt. 2 Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht. 3 Rechtsanwalt und Mandant können durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren. Art. 3 Vom Honorar nach dieser Honorarordnung kann abgewichen werden, soweit dieses in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts steht. Geltungsbereich Verbindlichkeit Abweichungen 1 Mit Revisionen vom 23. Juni 2003, 20. November 2006, 26. November 2007 und 1. Dezember 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 1. Dezember 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

177.410 2 Honorarnote fechtung. Begründungspflicht Art. 4 Der Rechtsanwalt hat in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und die angewendeten Bestimmungen dieser Honorarordnung anzugeben. Art. 5 1 Überschreitet der Rechtsanwalt das mittlere Honorar, hat er dies in der Honorarnote zu begründen. 2 Unterschreitet der Richter das mittlere Honorar, begründet er dies im Entscheid. Honorar nach Ermessen Rechtliches Gehör Befreiung vom Anwaltsgeheimnis Art. 6 Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, werden die Parteikosten in den gesetzlich zulässigen Fällen nach Ermessen zugesprochen. Art. 7 Die Gegenpartei kann Einsicht in die Honorarnote verlangen. Art. 8 Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach dieser Honorarordnung erforderlich ist. B. Honorarbemessung 1. Honorar nach Streitwert Mittleres Honorar a) im Allgemeinen Art. 9 1 1 Der Streitwert richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). 2 In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang der An- Art. 10 Das mittlere Honorar (in Fr.) im Zivilprozess beträgt für einen Streitwert (in Fr.): a) bis 5'000. 500. +30,0 % des Streitwertes b) über 5'000. bis 20'000. 1'230. +15,4 % des Streitwertes c) über 20'000. bis 50'000. 1'850. +12,3 % des Streitwertes d) über 50'000. bis 100'000. 3'600. + 8,8 % des Streitwertes e) über 100'000. bis 500'000. 9'100. + 3,3 % des Streitwertes 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 1. Dezember 2014.

3 177.410 f) über 500'000. bis 1'000'000. 12'600. + 2,6 % des Streitwertes g) über 1'000'000. bis 2'000'000. 15'600. + 2,6 % des Streitwertes h) über 2'000'000. 37'600. + 1,2 % des Streitwertes Art. 11 Bei Verfügungen im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf 10 bis 50 % herabgesetzt. Art. 12 1 Im Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, als einziger Instanz im Sinne von Art. 5 ff. ZPO wird das mittlere Honorar um einen Fünftel erhöht. Art. 13 Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitaufwands, der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen, um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden. Art. 14 1 Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für: a) die Teilnahme an einer Vorbereitungsverhandlung, Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung; b) eine vom Richter verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe; c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess; d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess; e) aufwendige Vergleichsverhandlungen. 2 Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 % des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen zusammen das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten. b) summarisches Verfahren c) Verfahren vor Kantonsgericht Grundhonorar Zuschläge 2. Honorarpauschale Art. 15 Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen. 1 Abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014.

177.410 4 Strafprozess Besondere zivilrechtliche Angelegenheiten Verwaltungsgerichtsverfahren Art. 16 1 1 In Ehe- und Verwandtschaftssachen sowie in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie der eingetragenen Partnerschaft beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'200. bis Fr. 6'500.. 2 Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 % des Grundhonorars erhoben werden. Art. 17 Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung des Angeschuldigten oder die Vertretung des Klägers pauschal: a) Fr. 500. bis Fr. 3'000., wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird; b) Fr. 300. bis Fr. 1'500., wenn der Einzelrichter zuständig ist; c) Fr. 1'000. bis Fr. 10'000., wenn das Bezirksgericht zuständig ist. Art. 18 Im Verfahren vor der verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000. bis Fr. 10'000.. 3. Honorar nach Zeitaufwand Art. 19 2 1 Das Honorar wird nach Zeitaufwand bemessen: a) in Zivilstreitsachen, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist; b) in Fällen, für die diese Honorarordnung keine besondere Regelung trifft. 2 In Ehe- und Verwandtschaftssachen sowie in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie der eingetragenen Partnerschaft und im Strafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. 3 Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht. Stundenansatz Art. 20 3 1 Das mittlere Honorar beträgt Fr. 200. je Stunde. 2 Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden. 1 Marginalie und Abs. 1 abgeändert durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007) und 1. Dezember 2014. 2 Abs. 2 abgeändert durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007) und 1. Dezember 2014. 3 Abs. 3 ergänzt durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).

5 177.410 3 In der güterrechtlichen Auseinandersetzung und für die Ausarbeitung von Vermögensverträgen zwischen eingetragenen Partnern kann es erhöht werden für Ansprüche von: a) über Fr. 250'000. auf Fr. 300. ; b) über Fr. 500'000. auf Fr. 350. ; c) über Fr. 1'000'000. auf Fr. 400.. 4. Unentgeltliche Rechtspflege oder amtliche Verteidigung Art. 21 1 Bei unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 170. je Stunde plus Mehrwertsteuer. Art. 22 2 1 Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien- und Verwandtschaftssachen und des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale bemessen. 2 In aussergewöhnlichen Fällen kann das Honorar ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden. 3 Für die unentgeltliche Rechtsberatung in Scheidungssachen, welche zu einer Einigung führt, beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000. bis Fr. 3'000.. 4 Abs. 1-3 dieses Artikels gelangen in Angelegenheiten der eingetragenen Partnerschaft und deren Auflösung sinngemäss zur Anwendung. Art. 23 1 Unterliegt die Gegenpartei, hat der unentgeltliche Vertreter die vollen Parteikosten bei der Gegenpartei einzutreiben. 2 Für den nicht gedeckten Teil haftet bis zur Höhe des herabgesetzten Honorars der Staat. Im Ausmass der Entschädigung geht die Forderung auf Ersatz der Parteikosten an den Staat über. Art. 24 Der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger dürfen von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern. Allgemeiner Honorarpauschale Honorar des unentgeltlichen Vertreters bei Obsiegen Anspruch gegenüber dem Mandanten 1 Abgeändert durch GrRB vom 22. Oktober 2007 (Inkrafttreten: 1. Januar 2008). 2 Abs. 4 angefügt durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).

177.410 6 5. Besondere Bestimmungen Umfang Rechtsmittelverfahren Unvollständiger Prozess Art. 25 1 Das Honorar im Hauptverfahren schliesst ein: a) im Zivilprozess die vorprozessualen Bemühungen und das Schlichtungsverfahren; b) im Strafprozess das Untersuchungsverfahren. Art. 26 Wird das Honorar nach dem Streitwert oder als Pauschale bemessen, beträgt es für das Rechtsmittelverfahren: a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 %; b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 %. Art. 27 2 1 Im ordentlichen Zivilprozess beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt: a) im Schlichtungsverfahren bis zu einem Fünftel; b) im Schriftenwechsel bis zu drei Vierteln; c) in der mündlichen Verhandlung bis zur Hälfte; d) im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu neun Zehnteln. 2 In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen Prozess angemessen gekürzt. 3 Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels trägt der Mandant. Barauslagen a) effektiv b) pauschal Art. 28 1 Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienstleistungen und notwendige Kopien. 2 Es können berechnet werden: a) Fr..30 je Kopie; b) die Kosten des Bahnbillets 1. Klasse; c) Fr..60 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens. 3 Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken werden durch das Honorar abgegolten. Art. 29 1 Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten können pauschal mit vier Prozent des Honorars, höchstens aber mit Fr. 1'000. berechnet werden. 1 Abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 1. Dezember 2014.

7 177.410 2 Soweit Untersuchungs- oder Parteiakten einen ausserordentlichen Umfang haben, können zusätzliche Kopierkosten berechnet werden. Art. 30 Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und den Barauslagen hinzugerechnet. Mehrwertsteuer C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 Diese Verordnung findet Anwendung für die Instanz, bei der das Verfahren im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig ist. Übergangsbestimmung Art. 32 1 Art. 33 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten 1 Aufgehoben durch GrRB vom 23. Juni 2003.