Stadtrecht der Stadt Fellbach 0/1 Hauptsatzung H A U P T S A T Z U N G. vom 8. Juli in der Fassung vom 8. November 1994 *) Inhaltsübersicht

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Transkript:

H A U P T S A T Z U N G vom 8. Juli 1986 in der Fassung vom 8. November 1994 *) Inhaltsübersicht I. Verfassung und Organe 1 Verfassung 2 Gemeinderat 3 Beschließende Ausschüsse 4 Beratende Ausschüsse 5 Oberbürgermeister 6 Stellvertreter des Oberbürgermeisters 7 Ältestenrat II. Aufgaben und Zuständigkeiten A. Gemeinderat 8 Aufgaben des Gemeinderats 9 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse 10 Zuständigkeiten des Gemeinderats 11 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse B. Oberbürgermeister 12 Aufgaben und Zuständigkeit C. Abgrenzung der Zuständigkeiten 13 III. Inkrafttreten 14 *) zuletzt geändert am 20.04.2016 21. Ergänzungslieferung Stand: - 1 -

Aufgrund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2015, hat der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner Sitzung am 12.04.2016 folgende Satzung zur Änderung der beschlossen: I. Verfassung und Organe 1 Verfassung Organe der Stadt sind der Gemeinderat mit seinen Ausschüssen und der Oberbürgermeister (Gemeinderatsverfassung). 2 Gemeinderat Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats richten sich nach den Vorschriften der GemO. 3 Beschließende Ausschüsse (1) Der Gemeinderat hat als beschließende Ausschüsse im Sinne von 39 GemO einen Verwaltungsausschuss, einen Bauausschuss, einen Sozialausschuss. Dem Verwaltungsausschuss und dem Sozialausschuss gehören jeweils 13, dem Bauausschuss 12 ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats an. Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister; er kann einen Beigeordneten oder einen seiner weiteren Stellvertreter ( 6 Abs. 4) oder, wenn alle Beigeordneten und weiteren Stellvertreter verhindert sind, einen Stadtrat aus der Mitte des Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen. (2) Zur Durchführung von Umlegungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches wird ein ständiger Umlegungsausschuss gebildet, dem außer dem Vorsitzenden neun ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates angehören. 21. Ergänzungslieferung Stand: - 2 -

4 Beratende Ausschüsse (1) Zur Vorbereitung von Fragen aus dem ihrer jeweiligen Bezeichnung entsprechenden Aufgabenbereich sowie zu Beratung des Oberbürgermeisters in solchen Angelegenheiten werden als beratende Ausschüsse im Sinne von 41 GemO gebildet: ein Verkehrsausschuss sowie ein Ausschuss für Bodenordnung. (2) Der Gemeinderat kann einem beratenden Ausschuss einzelne Angelegenheiten aus seinem Geschäftskreis zur selbständigen Erledigung übertragen. Der beratende Ausschuss hat in diesem Falle insoweit die Eigenschaft eines beschließenden Ausschusses. (3) Die Zahl der Mitglieder der beratenden Ausschüsse wird durch den Gemeinderat bestimmt. Neben Mitgliedern des Gemeinderates können auch sachkundige Bürger als Mitglieder der beratenden Ausschüsse berufen werden; im Falle des Abs. 2 haben sie jedoch nur beratende Funktion. (4) Für den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen gilt 3 Abs. 1 Satz 3. 5 Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Wahlbeamter auf Zeit; Wahl und Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften der GemO. 6 Stellvertreter des Oberbürgermeisters (1) Dem Oberbürgermeister stehen als Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zwei hauptamtliche Beigeordnete zur Seite. Die bzw. der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Erste Bürgermeisterin bzw. Erster Bürgermeister", die bzw. der weitere Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister". (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister allgemein im Verhinderungsfalle sowie ständig im Rahmen ihres Geschäftskreises. (3) Neben den Beigeordneten werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt, die diesen vertreten, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind; ihre Zahl und die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat. 9. Ergänzungslieferung Stand: Januar 2005-3 -

7 Ältestenrat (1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. (2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats wird in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt. II. Aufgaben und Zuständigkeiten A. Gemeinderat 8 Aufgaben des Gemeinderats Der Gemeinderat entscheidet nach Maßgabe der 10, 11 und 13 dieser Satzung über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten übertragen hat ( 12). 9 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst alle Angelegenheiten der Stadt, soweit sie nicht in den Geschäftskreis des Bauausschusses oder des Sozialausschusses fallen. Soweit nach gesetzlichen Bestimmungen ein Werksausschuss zuständig ist, nimmt dessen Aufgaben der Verwaltungsausschuss wahr. Im Zweifel ist der Verwaltungsausschuss zuständig. (2) Zum Geschäftskreis des Bauausschusses gehören alle Aufgaben aus dem Aufgabengebiet der technischen Ämter (einschließlich des Baurechts), das Vermessungswesen sowie Angelegenheiten des Umweltschutzes. (3) Zum Geschäftskreis des Sozialausschusses gehören alle Aufgaben aus dem Sozialbereich sowie aus den Bereichen Jugend, Schule, Sport, bürgerschaftliches Engagement, Integration und Senioren. (4) Bei Personalentscheidungen, für die Ausschüsse zuständig sind, ist der Fachausschuss zu den Beratungen hinzuzuziehen. 14. Ergänzungslieferung Stand: März 2010-4 -

10 Zuständigkeit des Gemeinderats (1) der Gemeinderat ist ausschließlich zuständig: 1. in den in 39 Abs. 2 GemO bezeichneten Fällen; 2. darüber hinaus zur Beschlussfassung über a) die Benennung von Wohnplätzen, von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Gebäuden und anderen öffentlichen Einrichtungen; b) Entscheidungen nach den 15 bis 17 GemO bezüglich der Gemeinderäte sowie der von der Stadt zu bestellenden weiteren Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten; c) die Bestellung von Vertretern der Stadt in Organen von Verbänden, Genossenschaften, Vereinen und wirtschaftlichen Beteiligungsunternehmen; d) die förmliche Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen; e) die Anordnung von Umlegungen; f) die Regelung der Personalangelegenheiten der Amtsleiter; g) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln (mit Ausnahme der Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOB, VOL und VOF bei Beträgen von mehr als 350 000 im Einzelfall; h) die Bewilligung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben oder die Verwendung der Deckungsreserve in Höhe von mehr als 70 000 im Einzelfall, soweit diese nicht durch in direktem Zusammenhang stehende Mehreinnahmen mindestens in gleicher Höhe gedeckt sind; i) die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen und den Verzicht auf Ansprüche der Stadt bei Beträgen von jeweils mehr als 25 000 ; k) die Gewährung von Krediten in Höhe von mehr als 40 000 im Einzelfall; l) die Aufnahme von Krediten in Höhe von mehr als 2 500 000 im Einzelfall; m) die Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften (mit Ausnahme von Wohnungsbürgschaften) und anderen Gewährschaften sowie die Bestellung von Sicherheiten in Höhe von mehr als 100 000 im Einzelfall; n) den Erwerb oder Tausch, die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen im Wert von mehr als 350 000 im Einzelfall; 19. Ergänzungslieferung Stand: April 2015-5 -

o) die Planung und Ausführung von Bauvorhaben der Stadt bei einer Voranschlagsumme von mehr als 350 000 im Einzelfall; p) den Abschluss von Jagdpachtverträgen; q) die Zustimmung zur Wahl oder zur Abberufung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, seines Stellvertreters und der Abteilungskommandanten ( 8 Abs. 2 und 4 des Feuerwehrgesetzes); r) die endgültige Niederschlagung von Beträgen von mehr als 50.000 im Einzelfall sowie die Niederschlagung mit Vormerkung von Beträgen von mehr als 100.000 im Einzelfall; 3. bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Bescheide, denen ein Beschluss des Gemeinderats zugrunde liegt. (2) Der Gemeinderat ist in jedem Falle und ohne Rücksicht auf bestimmte Wertgrenzen ausschließlich zuständig a) in Angelegenheiten, die allgemein oder im Einzelfall wirtschaftlich oder sonst wie von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt sind, insbesondere für Entscheidungen, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus die Haushaltswirtschaft in erheblichem Maße beeinflussen; b) wenn durch eine Entscheidung die Organe der Stadt oder einzelne Mitglieder von Organen in ihrer Stellung als solche betroffen werden. 11 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises ( 9) selbständig anstelle des Gemeinderats über alle Angelegenheiten, für die nicht ausschließlich der Gemeinderat ( 10) oder der Oberbürgermeister ( 12) zuständig sind. Die Bewilligung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben, die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass von Forderungen, die Aufnahme und Gewährung von Krediten sowie von Freiwilligkeitsleistungen fällt, soweit die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses gegeben ist, allein in den Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses. (2) Abweichend von 10 Abs. 1 Nr. 2, jedoch unbeschadet des 10 Abs. 2, sind die beschließenden Ausschüsse ohne Rücksicht auf bestimmte Wertgrenzen anstelle des Gemeinderats zuständig zur Beschlussfassung über a) die Bewilligung ständig wiederkehrender oder von Fall zu Fall zu gewährender Beiträge und Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinderats; b) aa) die Ausübung von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch, bb) den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach 25 Baugesetzbuch. 19. Ergänzungslieferung Stand: April 2015-6 -

(3) Angelegenheiten, die dem Gemeinderat vorbehalten sind, werden durch die beschließenden Ausschüsse vorberaten, soweit eine solche Angelegenheit nicht in den Geschäftskreis eines beratenden Ausschusses ( 4) fällt. Auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats müssen Angelegenheiten, die nicht oder nur in einem beratenden Ausschuss vorberaten sind, dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur (weiteren) Vorberatung überwiesen werden. (4) Der Bauausschuss entscheidet über Auftragserweiterungen und -änderungen laufender Bauvorhaben im Rahmen der für seine Zuständigkeit bestehenden Wertgrenzen, soweit keine gegenteilig wirkenden Beschlüsse des Gemeinderats vorliegen und keine Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen sind. (5) Dem Bauausschuss steht ein Informationsrecht über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadtentwicklung bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit ( 14 ff BauGB) zu. B. Oberbürgermeister 12 Aufgaben und Zuständigkeit (1) Der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreter und Leiter der Verwaltung der Stadt. Im Rahmen seiner Zuständigkeit (Abs. 2 und 3) entscheidet er selbständig. (2) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm aus dem Aufgabenkreis des Gemeinderats dauernd (Abs. 3) oder von Fall zu Fall sowie die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Weisungsaufgaben. (3) Dem Oberbürgermeister werden aus dem Aufgabenkreis des Gemeinderats folgende Befugnisse übertragen, soweit diese nicht schon als Geschäfte der laufenden Verwaltung kraft Gesetzes in seine Zuständigkeit fallen: a) die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung bei Wahlen und Zählungen, statistischen Erhebungen u. ä. ( 15 bis 17 GemO); b) die Zuziehung von sachkundigen Einwohnern und von Sachverständigen sowie betroffenen Personen und Personengruppen zu den Beratungen des Gemeinderats oder der Ausschüsse über einzelne Angelegenheiten; c) die Regelung aller Personalangelegenheiten der Beamten und Beschäftigten mit Ausnahme der Amtsleitungen, stv. Amtsleitungen und Abteilungsleitungen, d) die Beschaffung von Heizmaterial, Kraftstoffen sowie Lehr- und Lernmittel für die Schulen; e) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu 70.000 im Einzelfall, bei Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach VOB, VOL und VOF ohne Rücksicht auf bestimmte Wertgrenzen; 21. Ergänzungslieferung Stand: - 7 -

f) die Bewilligung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder die Verwendung der Deckungsreserve bis zur Höhe von 25 000 im Einzelfall. Soweit die über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben durch in direktem Zusammenhang stehende Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gedeckt sind, ist die ausschließliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gegeben; g) die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, der Verzicht auf Ansprüche, Abtretung oder der Erlass von Forderungen bei Beträgen von jeweils bis zu 5 000 im Einzelfall; h) die Stundung von Forderungen bis zu 125 000 auf unbegrenzte Dauer im Einzelfall; Stundungen von Forderungen in unbegrenzter Höhe bis zu 12 Monate; i) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung; k) die Aufnahme von Krediten im Rahmen der zustehenden Kreditermächtigung zu den jeweils günstigsten Konditionen bis zu 1 500 000 im Einzelfall; l) die Übernahme von Bürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie von sonstigen Bürgschaften bis zu 50.000 im Einzelfall; m) der Erwerb und Tausch von unbeweglichem Vermögen sowie die Verfügung über bewegliches und unbewegliches Vermögen bis zum Wert von 70 000 im Einzelfall; n) die Pachtung, Verpachtung, An- und Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen bei einem Jahrespacht- oder Mietwert von bis zu 40 000 ; o) der Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten, ausgenommen für Vorkaufsrechte nach 25 Baugesetzbuch; p) die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites sowie der Abschluss eines Vergleichs bis zu einem Streitwert von 40 000 ; q) die Zustimmung nach 32 BauGB r) die Gewährung von Baudarlehen an städtische Bedienstete entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien; s) die Erklärung des Einvernehmens bzw. die Zustimmung der Gemeinde nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung; t) die Genehmigung und die Versagung der Zweckentfremdung von Wohnraum nach der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum; u) die endgültige Niederschlagung von Beträgen bis zu 25.000 im Einzelfall sowie die Niederschlagung mit Vormerkung von Beträgen bis zu 50.000 im Einzelfall. v) die Gewährung von Krediten in Höhe von bis zu 20.000 im Einzelfall. 21. Ergänzungslieferung Stand: - 8 -

(4) Der Oberbürgermeister entscheidet über Auftragserweiterungen und -änderungen laufender Bauvorhaben im Rahmen der für seine Zuständigkeit bestehenden Wertgrenzen, soweit keine gegenteilig wirkenden Beschlüsse des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses vorliegen und keine Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen sind. (5) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine Befugnisse ganz oder zum Teil auf Beigeordnete, Beamte und Angestellte zu übertragen. 13 C. Abgrenzung der Zuständigkeiten (1) Soweit für die Abgrenzung von Zuständigkeiten eine Wertgrenze bestimmend ist, bezieht sich diese auf den gesamten wirtschaftlichen Vorgang. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der Zuständigkeit im Einzelfall, so gilt jeweils das nächsthöhere Organ als zuständig. (2) Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses muss eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet werden, wenn sie wirtschaftlich oder sonst wie von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, ohne dass die Zuständigkeit des Gemeinderats zweifelsfrei gegeben wäre. (3) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (4) Widersprechen sich die Beschlüsse verschiedener Ausschüsse in einer Sache, so führt der Oberbürgermeister die Entscheidung des Gemeinderats herbei. III. Inkrafttreten 14 Diese tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom 7. Juli 1977 in der Fassung vom 4. Dezember 1984 außer Kraft. Abweichend hiervon tritt - 4 Absatz 1, - 9 Absatz 1 bis 3, - 10 Absatz 1 Ziffer 2 g) bis k), m) bis o) und q), - 11 Absatz 4, - 12 Absatz 3 e) bis f), m) bis n), p), r) bis t) am 26. August 1994 in Kraft. 2 tritt am 25. November 1994 in Kraft. 3 tritt am 3. Dezember 1999 in Kraft. 19. Ergänzungslieferung Stand: April 2015-9 -

Die Umstellung von DM-Beträgen auf geglättete Euro-Beträge tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 6, Absatz 1 tritt am 6. Juni 2003 in Kraft. 3 Abs. 1 Satz 2; 3 Abs. 2; 10 in Abs. 1 Nr. 2 r); 12 Abs. 3 g) l) und u) treten am 24.09.2004 in Kraft. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 werden zum 24.07.09 aufgehoben. Änderungen in 3 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 und Abs. 3 treten am 24.07.2009 in Kraft. Änderungen in 10 Abs. 1 Buchstabe g); 11 Abs. 2 Buchstaben b) und c) werden aufgehoben, der bisherige Buchstabe d) wird Buchstabe b); 11 erhält einen neuen Absatz 5; 12 Abs. 3 Buchstabe e erhält neue Fassung; 12 Abs. 3 Buchstabe q) erhält neue Fassung; 12 Abs. 3 wird mit dem Buchstaben v) ergänzt. Diese Änderungen treten zum 28.05.2014 in Kraft. Änderungen in 11 Abs. 3, 12 Abs. 3c und 12 Abs. 3 h treten zum 20.04.2016 in Kraft. 21. Ergänzungslieferung Stand: - 10 -