Schlichten statt richten. Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Sachsen-Anhalt

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Transkript:

Schlichten statt richten Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Sachsen-Anhalt

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... Seite 3 Wann muss ich eine Schlichtungsstelle anrufen?... Seite 5 Welche Schlichtungsstellen gibt es in Sachsen-Anhalt?... Seite 7 Welche Schlichtungsstelle ist für mich zuständig?...seite 8 Welche Schlichtungsstelle wähle ich aus?...seite 9 Wie leite ich eine Schlichtung ein?... Seite 10 Wie bereite ich mich auf die Verhandlung vor?... Seite 11 Wie verläuft die Verhandlung?...Seite 12 Was ist, wenn eine Partei nicht zum Termin erscheint?...seite 13 Wie sieht es mit den allgemeinen Verjährungsfristen aus?...seite 15 Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?...seite 15 Wie viel kostet die Anrufung der Schlichtungsstelle?... Seite 16 1

Vorwort Vorwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, häufig kommt es im alltäglichen Zusammenleben zu Streitigkeiten untereinander: Der Nachbar will seine viel zu hohe Hecke nicht beschneiden, er schreitet nicht gegen das nächtliche Dauergebell seines Hundes ein, es fallen beleidigende Äußerungen in der Nachbarschaft oder im Bekanntenkreis. Das Verhältnis der Beteiligten kann dadurch nachhaltig gestört werden, ein friedliches Zusammenleben scheint unmöglich. Sind die Fronten verhärtet und können die Parteien den Streit nicht beilegen, ist die Entscheidung einer unparteiischen Stelle erforderlich. Dabei kann eine Schlichtung hilfreich sein, weil sie oft Zeit und Nervenkraft spart und zudem kostengünstiger ist als der Gang zum Gericht. Unter der Leitung kompetenter Schlichtungspersonen wird gemeinsam eine einvernehmliche und praktikable Konfliktlösung erarbeitet, die den Interessen beider Parteien gerecht wird und sozialen Frieden wieder herstellt. Dabei gibt es keinen Gewinner oder Verlierer. In Sachsen-Anhalt ist außerdem die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle in bestimmten Rechtsstreitigkeiten seit dem 1. Juli 2001 gesetzlich vorgeschrieben. 3

Vorwort Sie können eine Klage in diesen Fällen nur dann bei Gericht einreichen, wenn Sie nachweisen, dass eine Schlichtung erfolglos durchgeführt wurde. Mit dieser Broschüre erhalten Sie Informationen rund um die obligatorische also verpflichtende außergerichtliche Streitschlichtung in Sachsen-Anhalt. Denken Sie daran, dass sich nach einer einvernehmlichen Lösung das weitere Zusammenleben stets einfacher gestaltet. Mit freundlichen Grüßen Anne-Marie Keding Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt 4

Wann muss ich eine Schlichtungsstelle anrufen? Wann muss ich eine Schlichtungsstelle anrufen? Die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle ist in bestimmten Rechtsstreitigkeiten gesetzlich vorgeschrieben. Andernfalls ist Ihre Klage unzulässig. Sie müssen also nachweisen können, dass eine Schlichtung durchgeführt wurde und dabei keine Einigung erzielt werden konnte. Es handelt sich dabei um: Nachbarrechtliche Streitigkeiten beispielsweise wegen Es handelt sich dabei um: Störungen vom Nachbargrundstück, überhängender Zweige, Hinüberfallens von Früchten, eines Grenzbaums, der Errichtung eines Zauns sowie der im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt geregelten privaten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug beispielsweise wegen Beleidigungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden oder Verleumdungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden. 5

Wann muss ich eine Schlichtungsstelle anrufen? Vorgeschrieben ist eine Schlichtung jedoch nur dann, wenn alle Parteien ihren Wohnsitz, ihren Geschäftssitz oder ihre berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben. Hervorgehoben werden soll, dass Sie die Güte- oder sonstigen Schlichtungsstellen auch jederzeit freiwillig anrufen können. Hinweis: Bis Dezember 2008 war die Schlichtungsstelle auch anzurufen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 nicht überstieg. Diese Regelung hat sich aber nicht bewährt und ist deshalb aufgehoben worden. 6

Welche Schlichtungsstellen gibt es in Sachsen-Anhalt? Welche Schlichtungsstellen gibt es in Sachsen-Anhalt? Für die Durchführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind zunächst folgende Schlichtungsstellen vorgesehen: die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen (Auskünfte erteilen das Amtsgericht und die Gemeinde), die Schlichtungsstellen jede Notarin und jeder Notar (Auskünfte erteilt die Notarkammer Sachsen-Anhalt in Magdeburg), jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die beziehungsweise der in einer jährlich zu erstellenden und im Ministerialblatt zu veröffentlichenden Liste aufgenommen wurde (Auskünfte erteilt die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg). Die Liste finden Sie auch im Internet auf der Homepage des Justizministeriums unter der Adresse: www.mj.sachsen-anhalt.de. Für diese Schlichtungspersonen ist die Art und Weise der Durchführung der Schlichtung im Einzelnen gesetzlich geregelt. Vereinbaren Sie jedoch mit der gegnerischen Partei, eine sonstige Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, aufzusuchen, ist eine Schlichtung vor den genannten Schlichtungsstellen entbehrlich. Solche Gütestellen sind zum Beispiel bei den Handwerkskammern Halle (Saale) und Magdeburg, den Industrie- 7

Welche Schlichtungsstellen gibt es in Sachsen-Anhalt? Welche Schlichtungsstelle ist für mich zuständig? und Handelskammern Halle-Dessau und Magdeburg, der Ingenieurkammer, der Architektenkammer und der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eingerichtet. Daneben sind auch sogenannte branchengebundene Gütestellen (zum Beispiel für das Kfz-Gewerbe) gebildet worden. Welche Schlichtungsstelle ist für mich zuständig? Grundsätzlich ist die Schlichtungsstelle zuständig, in deren Bezirk die gegnerische Partei wohnt oder ihren Sitz oder eine berufliche Niederlassung hat. Unter mehreren örtlich zuständigen Stellen hat der Antragsteller die Wahl. Wenn Sie sich mit Ihrem Gegner schriftlich einigen, können Sie sich auch an jede andere Gütestelle wenden. 8

Welche Schlichtungsstelle wähle ich aus? Welche Schlichtungsstelle wähle ich aus? Bei Ihrer Entscheidung, ob Sie sich an eine Schiedsstelle, Schlichtungsstelle oder an eine sonstige Gütestelle wenden, sollten Sie bedenken: Wenn die Schlichtung vor einer Schiedsstelle, einer Notarin oder einem Notar, einer Anwältin oder einem Anwalt von der Liste der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt durchgeführt wurde, stellt eine Schlichtungsvereinbarung einen Vollstreckungstitel dar. Demgegenüber kann eine Schlichtung vor einer sonstigen Gütestelle möglicherweise kostengünstiger sein als ein Verfahren bei den vorgenannten Schlichtungsstellen. Diese sonstigen (zum Beispiel branchengebundenen) Gütestellen verfügen oft auch über besondere Fachkenntnisse, die in Ihrem Fall von Vorteil sein können. Ist die Gütestelle staatlich anerkannt, können Sie auch dort vollstreckbare Vergleiche schließen. 9

Wie leite ich eine Schlichtung ein? Wie leite ich eine Schlichtung ein? Wer eine Schlichtung vor einer Schlichtungsstelle durchführen möchte, muss dort einen Antrag stellen. Dieser kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag muss die Parteien mit Namen und Anschrift, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie die Angabe, was Sie erreichen möchten, enthalten. Er ist zu unterschreiben. Ein Antrag könnte zum Beispiel so aussehen: Hiermit beantrage ich, Karla Mustermann, Musterstr. 9, 33333 Musterstadt, die Durchführung einer obligatorischen außergerichtlichen Schlichtung. Ich möchte das Grundstück meines Nachbarn Fritz Friedrich, Musterstr. 8, 33333 Musterstadt, betreten, um von dort aus die seitliche Fassade meines Hauses, das unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt, streichen zu können. Mein Nachbar hält dies nicht für nötig und verweigert mir den Zutritt. Die Schlichtung ist möglichst binnen drei Monaten durchzuführen. Soweit bei Verfahrenseinleitung bereits erkennbar ist, dass die Schlichtung voraussichtlich nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann, können Sie an eine andere Schlichtungsstelle verwiesen werden.wenn Verjährung droht, vergewissern Sie sich deshalb, dass die angerufene Schlichtungsstelle das Verfahren auch annimmt. 10

Wie bereite ich mich auf die Verhandlung vor? Wie bereite ich mich auf die Verhandlung vor? Vor dem Termin sollten Sie sich genau überlegen, worauf es Ihnen ankommt. Machen Sie sich aber auch die Situation der anderen Partei bewusst und denken Sie über Einigungsmöglichkeiten nach. Prüfen Sie, auch wenn Sie sich im Vorfeld gestritten haben, ob es sich nicht in Wahrheit um ein gemeinsames Problem handelt und ob Sie unterstützt durch die Schlichtungsperson zusammen mit der anderen Seite Lösungen entwickeln können, um künftig wieder miteinander auskommen zu können. Überlegen Sie sich, von welcher Position Sie abrücken können und von welcher nicht. Bedenken Sie dabei, welche Vorteile eine gütliche Einigung für Sie hat und welche Konsequenzen andererseits ein Gerichtsverfahren mit sich bringt. 11

Wie verläuft die Verhandlung? Wie verläuft die Verhandlung? Sofern Sie sich an eine anerkannte Schlichtungsstelle gewandt haben, bestimmt die Schlichtungsperson, sobald der Vorschuss eingezahlt worden ist, einen Termin. Zu diesem Termin werden beide Parteien geladen. In der Regel müssen auch beide persönlich erscheinen. Die Verhandlung vor der Schlichtungsperson wird mündlich geführt und ist normalerweise nicht öffentlich. In der Schlichtung können Sie sich eines Rechtsanwalts oder eines Beistands bedienen. Sollten Sie sich hierfür entscheiden, entbindet Sie dies grundsätzlich jedoch nicht von Ihrer Pflicht, persönlich zu dem Termin zu erscheinen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist aber nicht notwendig. Vielmehr läuft die Schlichtung so ab, dass die Parteien ihre Interessen selbst wahrnehmen können. In der Schlichtung findet keine aufwändige Beweisaufnahme statt. Jedoch können Zeugen oder Sachverständige, die von den Parteien auf eigene Kosten mitgebracht werden, gehört und Beweisgegenstände in Augenschein genommen werden. Ziel der Schlichtung ist es, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Die Schlichtungsperson wird die Sachlage mit den Parteien erörtern und versuchen, eine für beide Parteien akzeptable Lösung des Streits zu erreichen. Sie kann hierzu Vorschläge unterbreiten. 12

Wie verläuft die Verhandlung? Was ist, wenn eine Partei nicht zum Termin erscheint? In dem Termin haben beide Parteien Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schlichtungsperson wird darauf hinwirken, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Ist man sich einig, nimmt die Schlichtungsperson einen Vergleich auf, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Scheitern der Schlichtung durch eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung bestätigt, die dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen ist. Die sonstigen Gütestellen gehen nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen vor. Über diese können Sie sich bei der jeweiligen Institution informieren. Was ist, wenn eine Partei nicht zum Termin erscheint? In der Verhandlung haben beide Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Die Parteien sollen sich ihrem Konflikt tatsächlich stellen und ein klärendes Gespräch mit der anderen Seite versuchen. Können Sie wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, zwingender Ortsabwesenheit oder sonstiger wichtiger Gründe zu dem Termin nicht erscheinen, teilen Sie dies möglichst frühzeitig der Schlichtungsperson mit, damit diese die Verhandlung verschieben kann. 13

Was ist, wenn eine Partei nicht zum Termin erscheint? Die Schlichtungsperson kann verlangen, dass Sie die Entschuldigungsgründe (zum Beispiel durch ein ärztliches Attest) nachweisen. Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin genügend zu entschuldigen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Bleibt die gegnerische Partei unentschuldigt der Verhandlung fern, setzt die Schlichtungsperson gegen sie ein Ordnungsgeld von bis zu 75 Euro fest und bestimmt einen neuen Termin. Eine Anfechtung der Festsetzung des Ordnungsgeldes findet nur statt, wenn die säumige Partei in dem Fortsetzungstermin erscheint und dort mündlich beantragt, die Festsetzung des Ordnungsgeldes insgesamt oder der Höhe nach aufzuheben. Führt die Erörterung über die Berechtigung der Verhängung des Ordnungsgeldes in der Verhandlung nicht zu dem von dem Betroffenen gewünschten Ergebnis, hat dieser binnen zwei Wochen nach dem Fortsetzungstermin die Möglichkeit, die Entscheidung durch das Amtsgericht überprüfen zu lassen. Das Gericht entscheidet dann unanfechtbar durch einen Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist. Bleibt die säumige Partei in dem Fortsetzungstermin wiederum fern, steht es im Ermessen der anderen Partei, ob erneut ein Fortsetzungstermin stattfinden soll. Ansonsten ist die Schlichtung durch Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung gescheitert. 14

Wie sieht es mit den allgemeinen Verjährungspflichten aus? Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen? Wie sieht es mit den allgemeinen Verjährungsfristen aus? Der mit Gründen versehene Antrag auf Durchführung einer Schlichtung bei einer anerkannten Gütestelle hemmt die Verjährung genauso wie eine Klage vor Gericht. Scheitert der Güteversuch, so werden der Zeitraum der betriebenen Schlichtung und weitere sechs Monate nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen? Aus dem in der Verhandlung vor einer Schlichtungsstelle, die für die obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung vorgesehen ist, und einer anerkannten Gütestelle geschlossenen Vergleich kann nach Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht unmittelbar vollstreckt werden wie aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil. Hält sich ein Beteiligter nicht an das Vereinbarte, kann der andere seine Ansprüche aus dem Schlichtungsvergleich auch ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Zudem hat sich erwiesen, dass die Bereitschaft, eine einvernehmliche Vereinbarung zu erfüllen, wesentlich höher ist als bei einem Gerichtsurteil. Damit stellt sich das Problem der zwangsweisen Durchsetzung meist erst gar nicht. 15

Wie viel kostet die Anrufung der Schlichtungsstelle? Wie viel kostet die Anrufung der Schlichtungsstelle? Für die Schlichtung als solches wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Kommt eine Einigung zustande, erhöht sich diese Gebühr auf 50 Euro. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Gebühr auf bis zu 75 Euro erhöht werden. Grundsätzlich sind diese Gebühren als Kostenvorschuss durch die antragstellende Partei zu entrichten. Die Schlichtungspersonen erheben ferner Auslagen (zum Beispiel Schreibauslagen, Postzustellungskosten). Sie können ausnahmsweise aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung absehen. Die Schlichtungsperson kann verlangen, dass Sie nachweisen, dass Sie außerstande sind, die Gebühren zu begleichen. Eine Erstattung der Kosten unter den Parteien findet grundsätzlich nicht statt. Die sonstigen Gütestellen haben eigene Gebührenregelungen getroffen. Über diese können Sie sich bei der jeweiligen Institution informieren. 16

Herausgegeben vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Domplatz 2-4, 39104 Magdeburg Telefon: 0391 567-6234, -6230, -6235 Telefax: 0391 567-6187 E-Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de Internet: www.mj.sachsen-anhalt.de 8. Auflage im September 2016 Titelillustration: Phil. Hubbe, Magdeburg Herstellung: Halberstädter Druckhaus GmbH Hinweis: Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.