Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung

Ähnliche Dokumente
vom 15. Januar 1979 Inkrafttreten: 1. Januar 1980

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Besondere Bestimmungen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Abgeschlossen in Bern am 2. November 1994 Zustimmung des Landtages: 8. März 1995 Inkrafttreten (ausser 2. Kapitel): 1. Mai

Titel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Verwaltungsvereinbarung

Abgeschlossen am 21. September 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März In Kraft getreten am 1. Juli 1960

Abkommen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit

Vereinbarung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

Art. 1 Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

I Grenzübertritt und Anmeldung. Originaltext. (Stand am 25. Januar 2005)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

Übersetzung 1 Zusatzvereinbarung

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Abgeschlossen in Bern am 8. März 1989 Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 1989 Inkrafttreten: 1. Mai 1990

Abkommen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

vom 8. März 1989 Abgeschlossen in Vaduz am 16. März 1990 Inkrafttreten: 1. Mai 1990

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Abgeschlossen in Wien am 9. Dezember 1977 Inkrafttreten: 1. November 1980

I. Begriffsbestimmungen. Übersetzung 1 Vereinbarung

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

zwischen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen in Bern am 2. Dezember 2011 Inkrafttreten: 28. März Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Europäisches Kulturabkommen. Übersetzung 1. (Stand am 13. Februar 2013)

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext

ABKOMMEN ZWISCHEN DEM STAAT ISRAEL UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER SOZIALE SICHERHEIT 1

Abkommen

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 9. Juli Stück

Gesetzentwurf. der Bundesregierung

die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik den Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne, Walter Heinicke,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln,

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 17. März

Abkommen

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Norwegen 2

Vereinbarung. Kapitel I: Allgemeines. Kapitel II: Datenaustausch. Originaltext

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)

Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit

im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Fragen des Arbeitsmarktes

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit

Vereinbarung. zur. Durchführung des Abkommens vom 27. Juli zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten

Verständigungsprotokoll

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Abkommen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Gesetzentwurf. der Bundesregierung

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli 2017 Teil III

Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Januar

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ),

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

Transkript:

Originaltext 0.837.951.4 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung Abgeschlossen am 15. Januar 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1979 1 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 11. Dezember 1979 In Kraft getreten am 1. Januar 1980 Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, vom Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Jean-Pierre Bonny, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Hans Brunhart, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Liechtenstein» das Fürstentum Liechtenstein; 2. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz die Schweizer Bürger, in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger; 3. «Rechtsvorschriften» die Gesetze und Verordnungen, die sich auf das in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Rechtsgebiet beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind; AS 1979 2131; BBl 1979 I 817 1 AS 1979 2117 1

0.837.951.4 Arbeitslosenversicherung 4. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein; 5. «Grenzgänger» Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen und ordnungsgemässen Erwerbstätigkeit nachgehen. Art. 2 1 Dieses Abkommen bezieht sich in beiden Vertragsstaaten auf die Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung mit Einschluss der Teilarbeitslosigkeit. 2 Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Art. 3 Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Art. 4 1 Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Arbeitnehmer gemäss dem zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Abkommen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in seiner jeweiligen Fassung, der Beitragspflicht untersteht. Für Grenzgänger, die nicht Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten sind, richtet sich die Beitragspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2 Machen die zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften die Versicherungsfähigkeit bzw. Beitragspflicht der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz im betreffenden Staat abhängig, so gelten die im andern Vertragsstaat wohnenden Grenzgänger, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, als versicherungsfähig bzw. beitragspflichtig, wie wenn sie im ersten Vertragsstaat Wohnsitz hätten. 3 Soweit sich in einem der Vertragsstaaten nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer freiwillig versichern können, steht diese Möglichkeit Grenzgängern aus dem anderen Vertragsstaat in gleicher Weise offen. 4 Wer im einen Vertragsstaat obligatorische Beiträge entrichtet, kann im anderen Vertragsstaat nicht zusätzlich freiwillig versichert sein. 2

Abk. mit Liechtenstein 0.837.951.4 Abschnitt II Besondere Bestimmungen Art. 5 Der Anspruch auf Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen. Art. 6 Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt, wie wenn diese Zeiten im Heimatstaat zurückgelegt worden wären. Art. 7 1 Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt, dasselbe gilt für freiwillige Versicherungszeiten. 2 Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit in dem Vertragsstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet haben. Art. 8 Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Art. 9 1 Auf eine Erstattung des im Beschäftigungsland zur Abdeckung des Risikos der Ganzarbeitslosigkeit erhobenen Anteils der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Grenzgänger an den Wohnsitzstaat wird bis auf weiteres beiderseits verzichtet. 2 Bei wesentlich geänderten Verhältnissen können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten Ausgleichszahlungen vereinbaren. 3

0.837.951.4 Arbeitslosenversicherung Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen Art. 10 Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. Art. 11 1 Steuer- und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gelten gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates. 2 Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung. Art. 12 Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befassten Stellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar. Art. 13 1 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die Auslegung dieses Abkommens und vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren. 2 Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden folgende Verbindungsstellen eingerichtet: in der Schweiz das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, in Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft. 4

Abk. mit Liechtenstein 0.837.951.4 Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Art. 15 1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden. 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Januar des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft. Sollte es sich als dringlich erweisen, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein anderes Datum des Inkrafttretens festsetzen. Art. 16 1 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird. 2 Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Ausserkrafttreten. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Urschrift in deutscher Sprache unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Vaduz, am 15. Januar 1979. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bonny Für das Fürstentum Liechtenstein: Brunhart 5

0.837.951.4 Arbeitslosenversicherung 6