Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK)



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Transkript:

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK) Die Industrie- und Handelskammer Koblenz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. November 2002 als zuständige Stelle nach 46 Abs. 1 in Verbindung mit 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I, Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, Seite 3140), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK). Diese Rechtsvorschriften gelten in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in der jeweils gültigen Fassung. 1 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Handel und eine weitere einschlägige Berufspraxis von mindestens einem Jahr im Lebensmittelhandel 2. eine mit Erfolg abgeschlossene sonstige kaufmännische Ausbildung und eine weitere einschlägige Berufspraxis von mindestens zwei Jahren im Lebensmittelhandel 3. eine sonstige mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung und eine weitere einschlägige Berufspraxis von mindestens drei Jahren im Lebensmittelhandel 4. eine einschlägige Berufspraxis von mindestens fünf Jahren im Lebensmittelhandel nachweist. (2) Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in 2 genannten Handlungsbereichen haben. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 2 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche 1. Betriebswirtschaftliche Steuerung im Lebensmittelhandel 2. zielgerichteter Einsatz von Marketinginstrumenten 3. Mitarbeiterführung und Arbeitsrecht 4. Einsatz kundengerechter Sortimentskompetenz 1 Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die maskuline Form verwendet, die feminine Form ist ebenfalls gemeint.

(2) Die Handlungsbereiche gem. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Handlungsbereich aus unter Aufsicht zu bearbeitenden anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen und soll je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten dauern, die Gesamtprüfungsdauer beträgt höchstens 6 Stunden. (3) Der Handlungsbereich gem. Abs. 1 Nr. 4 ist mündlich/praktisch zu prüfen. Die mündliche Prüfung ist als situationsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen gemäss 3 Abs. 4 angemessen mit Gesprächspartnern sprachlich zu kommunizieren und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Er erhält eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf in der Regel 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt maximal 30 Minuten, wobei aufgabengerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können. (4) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 4 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 3 Anforderungen und Inhalte der Prüfung (1) Im Handlungsbereich Betriebswirtschaftliche Steuerung im Lebensmittelhandel soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die Instrumente der zur betriebswirtschaftlichen Steuerung in einem Unternehmen des Lebensmittelhandels unter Nutzung zeitgemäßer Informationstechnologien zielorientiert anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Betriebliche Organisation - Begriff und Aufgaben - Analyseinstrumentarien - Aufbauorganisation - Ablauforganisation - Entwicklung und Überprüfung der Organisation 2

2. Interne Logistik und Beschaffung - Beschaffung im Handel - Lagerhaltung/Logistik - Entsorgung - Kaufmännische Rechtsgrundlagen 3. Warenwirtschaftssysteme - Datenerfassung im Handel - Funktionsweise eines Warenwirtschaftssystems - Datenfluss mit einem Warenwirtschaftssystem - Erfolgskontrolle mit einem Warenwirtschaftssystem - Datenschutz beim Warenwirtschaftssystem 4. Kostenmanagement - Kostenrechnung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens - Kostenartenrechnung - Kostenstellenrechnung - Kostenträgerrechnung - Teilkostenrechnung (2) Im Handlungsbereich zielgerichteter Einsatz von Marketinginstrumenten soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die Marketinginstrumente im Lebensmittelhandel zielgerichtet und effektiv einsetzen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Einführung in das Marketing - Entstehung, Grundsätze, Aufgaben - Handelsmarketing 2. Marktforschung 3. Marketing-Instrumentarium - Standortpolitik - Sortimentspolitik - Servicepolitik - Preispolitik - Kommunikationspolitik - Verkaufspolitik 4. Marketing-Mix 5. Kontrolle der Marketingaktivitäten 6. Corporate Identity als Unternehmensprofil 7. Wettbewerbsrecht 3

(3) Im Handlungsbereich Mitarbeiterführung und Arbeitsrecht soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Mitarbeiter unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Regelungen im Sinne des Unternehmenszweckes eines Handelsbetriebes zu führen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Personalmanagement - Grundlagen betrieblicher Personalwirtschaft - Personalplanung - Personalmarketing - Personalentwicklung - Entgeltpolitik - Personalverwaltung 2. Mitarbeiterführung - Grundlagen der Mitarbeiterführung - Handlungsfelder der Mitarbeiterführung 3. Arbeitsrecht - individuelles Arbeitsrecht - kollektives Arbeitsrecht - Arbeitsschutz - Berufsbildungsrecht - Sozialversicherungsrecht (4) Im Handlungsbereich Einsatz kundengerechter Sortimentskompetenz soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, seine Sortimentskompetenz unter Nutzung zeitgemäßer Kommunikationsmittel kundengerecht und zielorientiert einsetzen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. kundenspezifische Kenntnisse 2. Sortimentskenntnisse 3. ökologische Erfordernisse 4. abteilungsorientierte Gestaltung 5. Mations- und Kommunikationstechniken 6. Präsentationstechniken 4 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen staatlich anerkannten Bildungseinrichtung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen/praktischen Prüfung ist nicht zulässig. 4

5 Bestehen der Prüfung (1) Die Handlungsbereiche sind einzeln zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen hat. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäss 4 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 6 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 7 In-Kraft-Treten Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Koblenz, 5. März 2003 Heinz-Michael Schmitz Präsident Hans-Jürgen Podzun Hauptgeschäftsführer 5