Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie IAO-Liste der Berufskrankheiten

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Internationale Arbeitskonferenz 90. Tagung 2002 Bericht V (2B) REGE ived 3 /":" mm,!.:cnd Labnyr Office ILO Bi; :1L BIT Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie IAO-Liste der Berufskrankheiten Fünfter Punkt der Tagesordnung Internationales Arbeitsamt Genf

ISBN 92-2-712428-4 ISSN 0251-4095 Erste Auflage 2002 Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines Landes, Gebietes oder Territoriums oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines solchen Landes oder Gebietes aufzufassen. Die Nennung von Firmen und gewerblichen Erzeugnissen und Verfahren bedeutet nicht, daß das Internationale Arbeitsamt sie billigt, und das Fehlen eines Hinweises auf eine bestimmte Firma oder ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren ist nicht als Mißbilligung aufzufassen. Veröffentlichungen des IAA können bei größeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt,: ILO Publications, CH 1211 Genf 22, Schweiz, bestellt werden. Diese Stelle versendet auch kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse neuer Veröffentlichungen. Gedruckt in der Schweiz ATA

INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 1 VORGESCHLAGENE TEXTE 3 Seite A. Entwurf eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 3 B. Entwurf einer Empfehlung betreffend die Liste der Berufskrankheiten sowie die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 7 ANHANG 9 Liste der Berufskrankheiten 9

EINLEITUNG Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes beschloß auf seiner 279. Tagung (November 2000), die Frage der Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, einschließlich der möglichen Neufassung der Liste der Berufskrankheiten, Tabelle I zum Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, auf die Tagesordnung der 90. Tagung (2002) der Internationalen Arbeitskonferenz im Hinblick auf eine Normensetzung nach dem Verfahren der einmaligen Beratung zu setzen. Der Verwaltungsrat wies ferner darauf hin, daß die Konferenz im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes die Entwicklung eines Mechanismus zur regelmäßigen Aktualisierung der Liste der Berufskrankheiten prüfen sollte. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz, der die vorbereitenden Stufen des Verfahrens der einmaligen Beratung betrifft, hat das Amt einen kurzen zusammenfassenden Bericht' verfaßt, der als Grundlage für die Beratung dieser Frage dienen soll. Der Bericht enthält eine Einführung zu der Frage sowie eine Analyse der Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Liste der Berufskrankheiten in verschiedenen Ländern. Der Bericht, dem ein Fragebogen beigefügt war, wurde den Regierungen der Mitgliedstaaten der IAO mit dem Ersuchen zugestellt, dem Amt ihre Antworten bis spätestens 30. September 2001 zu übermitteln. Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Berichts lagen dem Amt Antworten von den Regierungen der folgenden 75 Mitgliedstaaten vor 2 : Ägypten, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Benin, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Finnland, Gabun, Griechenland, Indien, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Litauen, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Republik Moldau, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, ' IAA: Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie IAO- Liste der Berufskrankheiten, Bericht V(l), Internationale Arbeitskonferenz, 90. Tagung, Genf, 2002. 2 Die Antworten, die zu spät eingingen, um in dem Bericht berücksichtigt zu werden, können von den Delegierten auf der Konferenz eingesehen werden.

2 Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Schweiz, Singapur, Slowakei, Spanien, Südafrika, Surinam, Arabische Republik Syrien, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern. Die Regierungen von 39 Mitgliedstaaten (Argentinien, Äthiopien, Barbados, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Eritrea, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kolumbien, Kroatien, Litauen, Malaysia, Mauritius, Namibia, Norwegen, Österreich, Pakistan, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) teilten mit, daß ihre Antworten nach Befragung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abgefaßt wurden. Einige dieser Regierungen haben in ihren Antworten die Ansichten dieser Organisationen zu bestimmten Punkten widergegeben, während andere die Bemerkungen der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer getrennt übermittelt haben. In einigen Fällen sind die Antworten der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dem Amt direkt zugegangen. Um sicherzustellen, daß der Entwurf des Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, und der Entwurf der Empfehlung betreffend die Liste der Berufskrankheiten sowie die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den Regierungen innerhalb der in Artikel 38 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Konferenz vorgesehenen Frist zugehen, wird Bericht V (2) in zwei Bänden veröffentlicht 3. Der vorliegende Band (Bericht V (2B)) enthält die Entwürfe des Protokolls und der Empfehlung. Bei der Abfassung der Texte hat das Amt der Notwendigkeit eines systematischen Ansatzes, der Klarheit, der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der bestehenden Urkunden und der Übereinstimmung der Texte in den verschiedenen Sprachen Rechnung getragen. Falls die Konferenz dies beschließt, werden diese Texte auf ihrer 90. Tagung (2002) als Grundlage für die Beratung über die Frage der Aufzeichnung und Meldung von Berufskrankheiten und der Liste der Berufskrankheiten dienen. 3 Die Regierungen werden Bericht V (2A) mit den Zusammenfassungen der eingegangenen Antworten und den Kommentaren des Amtes etwa einen Monat nach dem vorliegenden Band erhalten.

VORGESCHLAGENE TEXTE Nachstehend werden (A) der Entwurf eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, und (B) der Entwurf einer Empfehlung betreffend die Liste der Berufskrankheiten sowie die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wiedergegeben, die der Konferenz auf ihrer 90. Tagung als Grundlage für die Beratung des fünften Punktes ihrer Tagesordnung dienen sollen. A. Entwurf eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer neunzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen von Artikel 11 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz, 1981, in dem unter anderem festgestellt wird: Zur Durchfuhrung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle bzw. haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen: c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und anderen Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben,... weist auf die Notwendigkeit hin, die Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln und Präventivmaßnahmen aufzustellen sowie die Harmonisierung der Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern,

4 Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am... Juni 2002, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird. GELTUNGSBEREICH Artikel l Im Sinne dieses Protokolls: a) bezeichnet der Ausdruck Arbeitsunfall ein Vorkommnis, das sich aus oder im Verlauf der Arbeit ergibt und zu einer Verletzung mit oder ohne Todesfolge führt; b) bezeichnet der Ausdruck Berufskrankheit eine Krankheit, die Folge einer Einwirkung von Risikofaktoren ist, die sich aus der Arbeitstätigkeit ergeben; c) bezeichnet der Ausdruck gefährliches Vorkommnis ein leicht bestimmbares Ereignis, wie es in der innerstaatlichen Gesetzgebung definiert wird, das eine Verletzung oder Erkrankung von Personen bei der Arbeit oder in der Öffentlichkeit verursachen kann; d) bezeichnet der Ausdruck Vorfall ein anderes als ein gefährliches Vorkommnis, das sich aus oder im Verlauf der Arbeit ergibt und keine Körperverletzung zur Folge hat; e) bezeichnet der Ausdruck Wegeunfall einen Unfall, der sich auf der direkten Wegstrecke zwischen der Arbeitsstelle und: i) dem Haupt- oder Zweitwohnsitz; ii) dem Ort, an dem gewöhnlich die Mahlzeiten eingenommen werden; oder iii) dem Ort, an dem gewöhnlich das Entgelt bezogen wird, ereignet und der zum Tod oder zu einer Körperverletzung führt, die einen Arbeitszeitausfall zur Folge hat.

Vorgeschlagene Texte 5 SYSTEME FÜR DIE AUFZEICHNUNG UND MELDUNG Artikel 2 Die zuständige Stelle hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Erfordernisse und Verfahren festzulegen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen für: a) die Aufzeichnung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, gefährlichen Vorkommnissen, Vorfällen, Wegeunfällen und gegebenenfalls vermuteten Fällen von Berufskrankheiten; und b) die Meldung von: i) Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gefährlichen Vorkommnissen; und ii) gegebenenfalls Wegeunfällen und vermuteten Fällen von Berufskrankheiten. Artikel 3 Die Erfordernisse und Verfahren für die Aufzeichnung haben festzulegen: a) die Pflicht der Arbeitgeber: i) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, gefährliche Vorkommnisse, Vorfälle, Wegeunfälle und gegebenenfalls vermutete Fälle von Berufskrankheiten aufzuzeichnen; ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in zweckentsprechender Weise über das Aufzeichnungssystem zu informieren; und iii) die ordnungsgemäße Führung dieser Aufzeichnungen und ihre Verwendung für die Aufstellung von Präventivmaßnahmen sicherzustellen; b) die aufzuzeichnenden Angaben; und c) die Dauer der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen. Artikel 4 Die Erfordernisse und Verfahren für die Meldung haben festzulegen: a) die Pflicht der Arbeitgeber: i) der zuständigen Stelle oder anderen bezeichneten Gremien Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, gefährliche Vorkommnisse und gegebenenfalls Wegeunfälle und vermutete Fälle von Berufskrankheiten zu melden; und

6 A ufzeichnung und Meldung vona rbeitsunfällen und Berufskrankheiten ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in zweckentsprechender Weise über die gemeldeten Fälle zu informieren; b) soweit angebracht, Vorkehrungen für die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Versicherungsträger, betriebsärztliche Dienste und andere unmittelbar betroffene Stellen; c) die Kriterien, nach denen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, gefährliche Vorkommnisse und gegebenenfalls Wegeunfälle und vermutete Fälle von Berufskrankheiten zu melden sind; und d) die Fristen für die Meldung. Artikel 5 Die Meldung hat Angaben zu enthalten über: a) das Unternehmen, den Betrieb und den Arbeitgeber; b) gegebenenfalls die verletzten Personen und die Art der Verletzungen oder der Krankheit; und c) die Umstände des Unfalls oder des gefährlichen Vorkommnisses und, im Fall einer Berufskrankheit, die Exposition gegenüber Gesundheitsgefahren. INNERSTAATLICHE STATISTIKEN Artikel 6 Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat auf der Grundlage der Meldungen und sonstiger vorliegender Informationen jedes Jahr für das ganze Land repräsentative Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse und Wegeunfälle sowie ihre Analysen zu veröffentlichen. Artikel 7 Die Statistiken sind unter Verwendung von Klassifikationssystemen zu erstellen, die mit den neuesten relevanten internationalen Systemen, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zuständiger internationaler Organisationen aufgestellt worden sind, vereinbar sind.

Vorgeschlagene Texte 1 B. Entwurf einer Empfehlung betreffend die Liste der Berufskrankheiten sowie die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer neunzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, und des Übereinkommens und der Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, verweist ferner auf die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung, weist auf die Notwendigkeit hin, die Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln, Präventivmaßnahmen aufzustellen, die Harmonisierung der Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern und das Entschädigungsverfahren bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu verbessern, weist auf die Notwendigkeit eines vereinfachten Mechanismus für die Aktualisierung einer Liste der Berufskrankheiten hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung einer Liste der Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollten. Die Konferenz nimmt heute, am... Juni 2002, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002, bezeichnet wird. 1. Bei der Einrichtung, Überprüfung und Anwendung von Systemen für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollte die zuständige Stelle die Richtliniensammlung von 1996 über die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und andere einschlägige Richtliniensammlungen oder Leitfaden, die in der Zukunft von der Internationalen Arbeitsorganisation gebilligt werden, berücksichtigen. 2. Eine innerstaatliche Liste der Berufskrankheiten für Aufzeichnungs-, Melde- und Entschädigungszwecke sollte von der zuständigen Stelle mittels den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßten Methoden und erforderlichenfalls stufenweise aufgestellt werden. Diese Liste sollte: 2-12.g02doc

8 Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten a) mindestens die in Tabelle 1 des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, in der 1980 abgeänderten Fassung aufgezählten umfassen; und b) soweit wie möglich andere umfassen, die in der dieser Empfehlung als Anhang beigefügten Liste der Berufskrankheiten enthalten sind. 3. Die dieser Empfehlung als Anhang beigefügte Liste der Berufskrankheiten sollte durch Sachverständigentagungen oder sonstige vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes genehmigte Mittel regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die aktualisierte Liste der Berufskrankheiten ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mitzuteilen und ersetzt die vorausgegangene Liste. 4. Die innerstaatliche Liste der Berufskrankheiten sollte unter gebührender Berücksichtigung der aktuellsten Liste gemäß Absatz 3 überprüft und aktualisiert werden. 5. Jedes Mitglied sollte seine innerstaatliche Liste der Berufskrankheiten dem Internationalen Arbeitsamt mitteilen, sobald sie aufgestellt oder geändert worden ist, um die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der dieser Empfehlung als Anhang beigefügten Liste der Berufskrankheiten zu erleichtern. 6. Jedes Mitglied sollte dem Internationalen Arbeitsamt jedes Jahr umfassende Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse und Wegeunfälle übermitteln, um den internationale Austausch und Vergleich dieser Statistiken zu erleichtern.

ANHANG LISTE DER BERUFSKRANKHEITEN 1. Durch Agenzien verursachte 1.1. Durch chemische Agenzien verursachte 1.1.1. Durch Beryllium oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.2. Durch Kadmium oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.3. Durch Phosphor oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.4. Durch Chrom oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.5. Durch Mangan oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.6. Durch Arsen oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.7. Durch Quecksilber oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.8. Durch Blei oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.9. Durch Fluor oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.10. Durch Schwefelkohlenstoff verursachte 1.1.11. Durch die toxischen Halogenderivate der aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffe verursachte 1.1.12. Durch Benzol oder seine toxischen Homologe verursachte 1.1.13. Durch die toxischen Nitro- oder Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen verursachte 1.1.14. Durch Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester verursachte 1.1.15. Durch Alkohole, Glykole oder Ketone verursachte 1.1.16. Durch Erstickungsgase verursachte : Kohlenoxid, Blausäure oder ihre toxischen Derivate, Schwefelwasserstoff 1.1.17. Durch Akrylnitril verursachte 1.1.18. Durch Stickstoffoxide verursachte 1.1.19. Durch Vanadium oder seine toxischen Verbindungen verursachte

10 A ufzeichnung und Meldung vona rbeitsunföllen und Berufskrankheiten 1.1.20. Durch Antimon oder seine toxischen Verbindungen verursachte 1.1.21. Durch Hexan verursachte 1.1.22. der Zähne durch Mineralsäuren 1.1.23. durch Arzneimittel 1.1.24. durch Thallium oder seine Verbindungen 1.1.25. durch Osmium oder seine Verbindungen 1.1.26. durch Selen oder seine Verbindungen 1.1.27. durch Kupfer oder seine Verbindungen 1.1.28. durch Zinn oder seine Verbindungen 1.1.29. durch Zink oder seine Verbindungen 1.1.30. durch Ozon, Phosgen 1.1.31. durch Reizstoffe: Benzochinon und andere Stoffe, die eine Reizwirkung auf die Kornea ausüben 1.1.32. Durch sonstige, unter Punkt 1.1.1. bis 1.1.31 nicht aufgeführte chemische Agenzien verursachte, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber diesen chemischen Stoffen und den erlittenen nachgewiesen ist 1.2. Durch physikalische Agenzien verursachte 1.2.1. Durch Lärm verursachte Schädigung des Hörvermögens 1.2.2. Durch Vibrationen verursachte ( der Muskeln, der Sehnen, der Knochen, der Gelenke, der peripheren Blutgefäße oder peripheren Nerven) 1.2.3. Durch Arbeit in Druckluft verursachte 1.2.4. Durch ionisierende Strahlen verursachte 1.2.5. Durch Wärmestrahlung verursachte 1.2.6. Durch ultraviolette Strahlen verursachte 1.2.7. durch extreme Temperaturen (z.b. Sonnenstich, Frostschäden) 1.2.8. Durch sonstige, unter Punkt 1.1.1. bis 1.1.31 nicht aufgeführte physikalische Agenzien verursachte, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber diesen physikalischen Agenzien und den erlittenen nachgewiesen ist 1.3. Durch biologische Agenzien verursache 1.3.1. Infektiöse oder parasitäre in einem Beruf, der mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden ist 2. nach Zielorgan 2.1. Berufskrankheiten der Atemwege 2.1.1. Durch sklerogen wirkenden Mineralstaub verursachte Staublungenerkrankungen (Silikose, Anthrakosilikose, Asbestose) und Silikotuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist

Anhang 11 2.1.2. Durch Hartmetallstaub verursachte bronchopulmonale 2.1.3. Durch Baumwoll-, Flachs-, Hanf- oder Sisalstaub verursachte bronchopulmonale (Byssinose) 2.1.4. Durch anerkannte, mit dem Arbeitsprozeß verbundene sensibilisierende oder irritative Stoffe verursachtes Berufsasthma 2.1.5. Durch Einatmen organischer Stäube verursachte exogene allergische Alveolitis und ihre Folgen, entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung 2.1.6. Siderose 2.1.7. Chronische obstruktive der Lunge 2.1.8. der Lunge durch Aluminium 2.1.9. Durch anerkannte, mit dem Arbeitsprozeß verbundene sensibilisierende oder irritative Stoffe verursachte Störungen der oberen Atemwege 2.1.10. Sonstige unter Punkt 2.1.1. bis 2.1.9. nicht genannte der Atemwege, die durch ein Agens verursacht werden, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber diesem Agens und der erlittenen Erkrankung nachgewiesen ist 2.2. Berufsbedingte Hauterkrankungen 2.2.1. Durch physikalische, chemische oder biologische Agenzien verursachte Hauterkrankungen, die nicht unter anderen Punkten aufgeführt sind 2.2.2. Berufsbedingte Vitiligo 2.3. Berufsbedingte Muskel-Skelett- 2.3.1. Durch bestimmte berufliche Tätigkeiten oder ein bestimmtes Arbeitsumfeld, bei denen spezifische Risikofaktoren bestehen, verursachte Muskel-Skelett- Zu solchen Tätigkeiten oder Umfeldern gehören u.a.: a) schnelle oder repetitive Bewegungen b) Gewaltanstrengungen c) übermäßige Konzentration mechanischer Kraft d) Zwangshaltungen oder nicht neutrale Körperhaltungen e) Vibrationen Lokalisierte Kälte oder eine kalte Umgebung können risikosteigernd wirken Berufskrebs 3.1. Durch die folgenden Agenzien verursachter Krebs 3.1.1. Asbest 3.1.2. Benzidin und Salze 3.1.3. Bis(chloromethy])äther (BCME) 3.1.4. Chrom und Chrom Verbindungen 3.1.5. Kohlenteere und -peche; Ruß

12 Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 3.1.6. Beta-Naphthylamin 3.1.7. Vinylchlorid 3.1.8. Benzol und seine toxischen Homologe 3.1.9. Toxische Nitro- und Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen 3.1.10. Ionisierende Strahlen 3.1.11. Teer, Pech, Erdpech, Mineralöle, Anthrazen oder Verbindungen, Produkte oder Rückstände dieser Stoffe 3.1.12. Emissionen von Koksöfen 3.1.13. Nickelverbindungen 3.1.14. Holzstäube 3.1.15. Durch sonstige, unter Punkt 3.1.1. bis 3.1.14. nicht aufgeführte Agenzien verursachter Krebs, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Exposition eines Arbeitnehmers gegenüber diesen Agenzien und dem Krebsleiden nachgewiesen ist 4. Sonstige 4.1. Augenzittern der Bergleute