Der Evangelische Verwaltungsverband stellt sich vor

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Transkript:

Der Evangelische Verwaltungsverband stellt sich vor

2 Inhalt 1. Einleitung Seite 3 2. Kirchliche Verwaltung 2017 Seite 4 3. Verbandsmitglieder Seite 5 4. Leitung des Verbandes Seite 6 5. Angebote Seite 8 6. Service und Unterstützung Seite 12 7. Qualitätssicherung Seite 13 8. Intranet und Kirchenportal Seite 13 9. Gesetzliche Grundlagen Seite 14 10. Satzung Seite 15 11. Organigramm Seite 24 12. Standorte Seite 25

3 1. Einleitung Der Evangelische Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch ist ein zum 01.01.2017 gegründeter Verband, der das Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Köln- Rechtsrheinisch umfasst. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der dem Kirchenkreis angehörenden Kirchengemeinden und des Kirchenkreises selbst. Der Evangelische Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch ist Rechtsnachfolger des Evangelischen Gemeindeverbandes Köln-Südost und des Evangelischen Verwaltungsamtes Rhein-Berg, jedoch gehören ihm darüber hinaus noch weitere Gemeinden des Kirchenkreises an. Zum ersten Mal sind die Verwaltungseinheiten im Evangelischen Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch zusammengefasst. Dies bietet die Chance, trotz einer schlanken Verwaltung spezialisierte und fachspezifisch kompetente Mitarbeitende zu beschäftigen und gleichzeitig den gestiegenen neuen Anforderungen zu begegnen. In diesem Heft sind die Angebote und Grundlagen des Evangelischen Verwaltungsverbandes dargestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.evv-kirche-rechtsrheinisch.de.

4 2. Kirchliche Verwaltung 2017 Wie würde Jesus Christus ein Presbyterium beraten, wie würde er Personalfälle bearbeiten, wie würde er Liegenschaften verwalten und wie würde er die Buchhaltung führen? Diese Frage mag überraschend klingen angesichts dessen, dass Jesus Christus seinen Wohnort Nazareth verlassen hat und man über sein vorheriges Arbeitsleben kaum etwas weiß. Und doch sind die Glaubens- und Verhaltensgrundsätze, die sich aus dem Wirken Jesu Christi ergeben, die Grundlage der Arbeit der kirchlichen Verwaltung. Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet die kirchlichen Mitarbeitenden zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und zu gegenseitiger Achtung und Anerkennung. Das evangelische Profil prägt die Arbeit der Angestellten und Beamten des Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Rechtsrheinisch. Gleichzeitig verpflichtet die besondere Verfassung der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Berechtigung zur Steuererhebung zu einer erhöhten Sparsamkeit im Umgang mit den anvertrauten Steuergeldern. Mit der Neuaufstellung 2017 und der Modernisierung der Verwaltungsstruktur wird dieser Verpflichtung zur Sparsamkeit Rechnung getragen. Der Evangelische Verwaltungsverband Köln- Rechtsrheinisch zeichnet sich somit nicht nur dadurch aus, dass er dem kirchlichen Auftrag verpflichtet ist, sondern er ist darüber hinaus ein professioneller und serviceorientierter Dienstleister.

5 3. Verbandsmitglieder Der Evangelische Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch ist ein Zusammenschluss des Kirchenkreises Köln-Rechtsrheinisch mit den ihm angehörenden achtzehn Gemeinden. Die Verbandsmitglieder sind: der Evangelische Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch, die Evangelische Kirchengemeinde Altenberg/Schildgen, die Evangelische Kirchengemeinde Bensberg, die Evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, die Evangelische Kirchengemeinde Delling, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Buchforst-Buchheim, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Dellbrück/Holweide, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Dünnwald, die Evangelische Brückenschlag-Gemeinde Köln-Flittard/Stammheim, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Höhenhaus, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Rath-Ostheim, die Evangelische Kirchengemeinde Kalk-Humboldt, die Evangelische Kirchengemeinde Lindlar, die Evangelische Kirchengemeinde Mülheim am Rhein, die Evangelische Kirchengemeinde Porz, die Evangelische Kirchengemeinde Porz-Wahn-Heide, die Evangelische Kirchengemeinde Vingst-Neubrück-Höhenberg und die Evangelische Gemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath.

6 4. Leitung des Verbandes Die Leitungsorgane des Ev. Verwaltungsverbandes Köln-Rechtsrheinisch sind die Verbandsvertretung, der Verbandsvorstand und die Geschäftsführung. a) Verbandsvertretung Die Verbandsvertretung hat derzeit 41 Mitglieder. Ihr gehören 27 Abgeordnete aus den Presbyterien, die acht Mitglieder des Verbandsvorstands und die sechs nicht im Verbandsvorstand vertretenen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes an. Der Vorsitzende der Verbandsvertretung ist Herr Pfarrer Klaus Völkl, stellvertretender Vorsitzender der Verbandsvertretung ist Herr Jürgen Gnest. b) Verbandsvorstand Der Verbandsvorstand führt im Auftrag der Verbandsvertretung nach ihren Beschlüssen und Richtlinien die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht nach der Satzung die Geschäftsführung zuständig ist. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und entscheidet über die Belange des Verbandes nach Maßgabe der Satzung. Die Vorsitzende des Verbandsvorstandes ist Frau Superintendentin Andrea Vogel. Die Verbandsvertretung hat sieben weitere Personen in den Verbandsvorstand gewählt: als Mitglieder des Kreissynodalvorstandes Frau Ursula Hölzer und Herrn Jürgen Gnest,

7 sowie fünf Vertreter der Verbandsgemeinden: Herrn Marcus Bernhardt (Mülheim am Rhein), Herrn Elmar Hingst (Porz-Wahn-Heide), Herrn Pfarrer Torsten Krall (Köln-Dünnwald), Herrn Herbert Krey (Köln-Höhenhaus) und Herrn Pfarrer Klaus Völkl (Köln-Dellbrück/Holweide). c) Geschäftsführung Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung der Verwaltung. Der Geschäftsführer des Verwaltungsverbandes ist Herr Robert Kurz. Er wird bei Abwesenheit von Herrn Lothar Wegener vertreten.

8 5. Angebote a) Verwaltungspflichtaufgaben der angeschlossenen Körperschaften Der Evangelische Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch ist zuständig für die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben in folgenden Bereichen: 1. Beratung und Betreuung der Leitungsorgane - Beratung der Leitungsorgane, Ausschüsse, Haupt- und Ehrenamtlichen, Koordinatorenfunktion, - Vorbesprechung und Vorbereitung von Sitzungen mit der/dem Vorsitzenden und Erstellung eines standardisierten Beschlussprotokollentwurfes, - Beschlusskontrolle / Vollzug der Beschlüsse, - Unterstützung der Kirchengemeinden bei Presbyteriumswahlen, 2. Personalwesen - Grundsatzangelegenheiten Dienst- und Tarifrecht, - Einstellung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, - Laufende Bearbeitung von Personalfällen, - Stellenplanangelegenheiten, - Personalkostenplanungen, - Personalentwicklung, 3. Finanz- und Rechnungswesen - Haushaltsplanung, - Erstellung Monatsabschluss, - Funktion als NKF-Mentor, - Erstellung von Jahresabschlüssen, - Finanz- und Vermögensverwaltung, - Beratung im Zuschusswesen, - Finanzbuchhaltung, Kassenwesen, - Abrechnung von Kollekten und Spenden,

9 4. Bau- und Liegenschaften - Grundsatzangelegenheiten Liegenschaftsbestand, - Angelegenheiten der Träger öffentlicher Belange, - Strategisches Immobilienmanagement, - Allgemeine Grundstücksverwaltung, - Kauf und Verkauf von Grundstücken, - Miet- und Pachtangelegenheiten, - Erbbaurechtsangelegenheiten, - Bauunterhaltung, - Investitionen, - Erweiterungsbauten, - Versicherungsangelegenheiten, - Energiemanagement, - Förderanträge Liegenschaften und Verwendungsnachweise hierzu (z.b. Denkmalschutz), 5. Meldewesen - Grundsatzangelegenheiten Kirchenbuch und Meldewesen, 6. Friedhofswesen - allgemeine Friedhofsangelegenheiten, - Bestattungsgebühren einschl. Bearbeitung von Rechtsmitteln, - Vergabe von Leistungen der Friedhofsunterhaltung, 7. Kindertagesstätten - Kita-Planung und Steuerungsunterstützung, - Kita-Belegung und Personalstruktur nach KiBiz, - Beantragung von Zuschüssen einschl. Erstellung Verwendungsnachweise (z.b. Sprachförderung, Integration), - Angelegenheiten der Betriebserlaubnis, - Abrechnung von Betriebskosten der Kitas, - Kalkulation und Abrechnung von Essensgeldern, - Verwaltung von OGS, Familienzentrum, Diakoniestation,

10 8. IT-Angelegenheiten, 9. Zentrale Dienste. b) Weitere Verwaltungsaufgaben (Wahlaufgaben) der angeschlossenen Körperschaften Das Angebot wird ergänzt durch die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgaben, welche die angeschlossenen Körperschaften dem Verwaltungsverband übertragen können. Hierzu zählen zum Beispiel: im Bereich der Gremienbetreuung - Erstellung der Einladungen zu Gremiensitzungen, - Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane/Ausschüsse/Gremien, - Protokollführung und Sitzungsniederschriften, im Personalwesen - Veröffentlichen von Stellenausschreibungen, - Vorbereitung von Auswahlverfahren und Stellenbesetzung (z.b. Organisation der Auswahlverfahren), - Teilnahme an Bewerbungs- und Auswahlgesprächen, - Unterstützung bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen, - Führung der Urlaubsdateien, - Betreuung der Zeiterfassung, im Finanzwesen - Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Einnahmen und Ausgaben, - Wahrnehmung der Anordnungsbefugnis, - Beantragung von Zuschüssen und Zuwendungen, - Erstellen von Verwendungsnachweisen, - Zuwendungsbestätigungen, - Abrechnung von Freizeiten,

11 im Liegenschaftsbereich - Abschluss von Grundstückskaufverträgen einschl. Notartermin, - Wohnungsabnahmen/-übergaben, - Besichtigungen, - Abschluss von Erbbaurechtsverträgen einschl. Wahrnehmung Notartermin, - Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen, - Abschluss von Wartungs- und Prüfungsverträgen, - Übernahme der Betreiberverantwortung, - Teilnahme an Begehungen z.b. zu Brandschutz, Arbeitssicherheit, - Eigenplanung und Betreuung von Neubau, Um- oder Erweiterungsbauten (Eigenleistungen nach HOAI), - Durchführung energetischer Untersuchungen, - Facility Management, im Meldewesen - Statistiken im Meldewesen, - Führung des Kirchenbuches, - Beurkundungen, - Bearbeitung von Eintritten und Austritten, im Friedhofswesen - Bestattungsangelegenheiten, - Regelung des Einsatzes des Friedhofspersonals, in der Kita- und Einrichtungsverwaltung - Verhandlungen mit Kommunen und sonstigen Zuschussgebern, im Bereich der IT-Angelegenheiten - Betreuung von PC-Arbeitsplätzen der Gemeinden, im Bereich der Zentralen Dienste - Zentral-Registratur, - Sitzungsmanagement, - Wahrnehmung von Beauftragtenfunktionen für andere Körperschaften.

12 c) Aufgaben für private Träger Außerdem nimmt der Verwaltungsverband die Verwaltungsaufgaben für rechtlich selbstständige kirchliche und diakonische Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, wahr. d) Schulungen und Fortbildungen Ein besonderes Anliegen des Verwaltungsverbandes ist die Weitergabe der Kompetenz durch Schulungen und Fortbildungen. 6. Service und Unterstützung Bei der Aufgabenerfüllung stehen für den Verwaltungsverband der Dienstleistungsgedanke und die Serviceorientierung grundsätzlich im Vordergrund. Der Service des Verwaltungsverbandes zeichnet sich aus durch: - Erreichbarkeit, - Flexibilität, - Verlässlichkeit, - Kompetenz, - Transparenz, - hohe Qualität und - geringe Kosten. Den Haupt- und Ehrenamtlichen in den Gemeinden und Verbänden bietet der Verwaltungsverband vielfältige Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung an.

13 7. Qualitätssicherung Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsverbandes tragen durch ihre Arbeit dazu bei, die Qualität der Dienstleistungen auf hohem Niveau zu halten und ständig zu verbessern. Hierzu dienen die Sicherstellung der Effizienz im Ist-Zustand, die Umsetzung von Optimierungsvorschlägen und die Überprüfung der erfolgten Veränderungen. Weitere Werkzeuge zur Qualitätssicherung sind die Erstellung von standardisierten Prozessbeschreibungen und eines Leitbildes sowie die Transparenz der Arbeitsabläufe. Auf der Basis der geschaffenen Standards erfolgt die Weiterentwicklung als lernende Organisation. Zur Qualitätssicherung gehören langfristig auch Stärken-/Schwächenanalysen und ein Beschwerdemanagement. 8. Intranet und Kirchenportal Zwei neue Plattformen werden den Informationsfluss zwischen dem Verwaltungsverband und den Verbandsgemeinden in Zukunft erheblich erleichtern: Das Intranet auf der Website evv-kirche-rechtsrheinisch.de und das Portal der Landeskirche unter portal.ekir.de. Im Intranet auf der Website evv-kirche-rechtsrheinisch.de werden auf Dauer alle wichtigen Vordrucke und Formulare zur Verfügung gestellt. Außerdem sind dort die Service-Cards der Mitarbeitenden mit ihren Aufgabenbereichen und der telefonischen Erreichbarkeit eingestellt, und die Teamleitungen werden alle für ihren Bereich relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Das Internetportal der Landeskirche (EKiR-Portal) wurde zum 01.01.2017 neu geschaffen und bietet die Möglichkeiten einer sicheren Kommunikation auf der Basis der folgenden Anwendungen: - Mailprogramm, Kalender, Adressen, - Cloud-Datenspeicher zur Ablage, Freigabe und Nutzung von Dokumenten, - Instant Messaging. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass das Programm zum Meldewesen und die für 2019 vorgesehene neue Finanzsoftware in das EKiR-Portal eingestellt werden.

14 Insbesondere durch den Cloud-Datenspeicher ist es unter Gewährleistung größtmöglicher Datensicherheit möglich, Dokumente wie Einladungen, Protokolle und Anlagen zu einzelnen Angelegenheiten einer Gruppe von Nutzern wie etwa Gremienmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erhalten alle Nutzer und Nutzerinnnen des Portals eine ekir-mailadresse, so dass der Mailverkehr nicht mehr über fremde, teilweise außerhalb der EU befindliche Server erfolgt und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 9. Gesetzliche Grundlagen Die Grundlage für die neue Verwaltungsstruktur ist das Verwaltungsstrukturgesetz, das im Januar 2013 mit großer Mehrheit von der Landessynode beschlossen wurde und zum 01.04.2014 in Kraft trat. In 1 Absatz 3 des Verwaltungsstrukturgesetzes werden die Ziele wie folgt definiert: Die Strukturen von kirchlicher Verwaltung sollen so gestaltet sein, dass ein möglichst hohes Maß an Qualität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet wird. Hierzu dienen insbesondere die Übereinstimmung von Kirchenkreisgebiet und Verwaltungsbereich, eine ausreichende Größe von Verwaltungseinheiten sowie das Zusammenwirken von gemeindlichen und kreiskirchlichen Verwaltungen im Kirchenkreis, um rechtmäßiges Handeln von Leitungsorganen zu sichern und Prozesse im Kirchenkreis ausreichend unterstützen zu können. Zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung hat die Kirchenleitung die Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz erlassen, in deren Anlagen sich ein ausführlicher Aufgabenkatalog der Verwaltung mit den Wahl- und Pflichtaufgaben sowie Varianten zum Verwaltungsaufbau und zur Finanzierung finden. Der Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch hat entschieden, die Gemeinden an der Trägerschaft der gemeinsamen Verwaltung zu beteiligen, und zu diesem Zweck gemeinsam mit den ihm angehörenden Kirchengemeinden die Errichtung des Verwaltungsverbandes auf der Grundlage des Verbandsgesetzes bei der Landeskirche beantragt.

15 10. Satzung Satzung für den Evangelischen Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch Auf der Grundlage von 1 Absatz 3 i.v.m. 38 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 91), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 155), beschließen die Kreissynode des Kirchenkreises Köln-Rechtsrheinisch und die Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Altenberg/Schildgen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bensberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Delling, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln- Buchforst-Buchheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Dellbrück/Holweide, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Dünnwald, der Evangelischen Brückenschlag-Gemeinde Köln-Flittard/Stammheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Höhenhaus, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Rath- Ostheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Kalk-Humboldt, der Evangelischen Kirchengemeinde Lindlar, der Evangelischen Kirchengemeinde Mülheim am Rhein, der Evangelischen Kirchengemeinde Porz, der Ev. Kirchengemeinde Porz-Wahn- Heide, der Evangelischen Kirchengemeinde Vingst-Neubrück-Höhenberg, der Evangelischen Gemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath folgende Satzung: 1 Zweck und Mitglieder des Verbandes Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Verbandsmitglieder errichten der Evangelische Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch, die Evangelische Kirchengemeinde Altenberg/Schildgen, die Evangelische Kirchengemeinde Bensberg, die Evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, die Evangelische Kirchengemeinde Delling, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Buchforst-Buchheim, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Dellbrück/Holweide, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Dünnwald, die Evangelische Brückenschlag-Gemeinde Köln-Flittard / Stammheim, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Höhenhaus, die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Rath-Ostheim, die Evangelische Kirchengemeinde Kalk-Humboldt, die Evangelische Kirchengemeinde Lindlar, die Evangelische Kirchengemeinde Mülheim am Rhein, die Evangelische Kirchengemeinde Porz, die Evangelische Kirchengemeinde Porz-Wahn-Heide, die Evangelische Kirchengemeinde Vingst-Neubrück-Höhenberg, die Evangelische Gemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath

16 den Evangelischen Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch mit Sitz in 51067 Köln, Wuppertaler Straße 21 nachstehend Verband genannt. Der Evangelische Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch wird durch Errichtungsurkunde vom 14. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. 2 Pflichtaufgaben des Verbandes (1) Der Verband ist zuständig für die Wahrnehmung der in 8 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz VerwG) genannten Verwaltungspflichtaufgaben der Verbandsmitglieder. (2) Die Verwaltungsaufgaben sind für jedes Verbandsmitglied gesondert zu bearbeiten. Hiervon ausgenommen sind die Führung einer gemeinsamen Kasse (Kassengemeinschaft) und die Sammelverwaltung des Geldvermögens und der Rücklagen. Verbandsmitglieder können hiervon auf Antrag ausgenommen werden. Der Vorstand kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln. (3) Der Verband ist Träger der Kassengemeinschaft und führt die Kassengeschäfte und den Zahlungsverkehr im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Die liquiden Mittel werden dem Verband rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet und bei ihm bilanziert. Bei der kirchlichen Körperschaft werden anteilige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband bilanziert. Korrespondierend werden beim Verband Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den beteiligten kirchlichen Körperschaften bilanziert. (4) Bei einer gemeinsamen Verwaltung der Finanzanlagen führt der Verband als Träger der Kassengemeinschaft die damit verbundenen Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Die Finanzanlagen werden ihm damit als rechtlichem Eigentümer auch wirtschaftlich zugeordnet. Die kirchliche Körperschaft stellt dem Verband die Finanzmittel zur Verfügung (Innerkirchliches Darlehen) und bilanziert diesen Sachverhalt als Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen. (5) Folgende Mitglieder sind nicht Teil der Kassengemeinschaft: Evangelische Kirchengemeinde Altenberg/Schildgen, Evangelische Kirchengemeinde Bensberg, Evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, Evangelische Kirchengemeinde Delling, Evangelische Kirchengemeinde Lindlar, Evangelische. Gemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath, Evangelische Kirchengemeinde Porz-Wahn-Heide, Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch.

17 (6) Innerhalb der gemeinsamen Verwaltung wird die Superintendentur als eigenständige Organisationseinheit zur Unterstützung der Superintendentin oder des Superintendenten bei der Erledigung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben gebildet. Die Superintendentur verfügt über eine den Aufgaben angemessene Personalausstattung, darunter mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst (Beamtin/Beamter oder Angestellte/ Angestellter). Die Aufgaben in der Superintendentur werden nach Maßgabe der Superintendentin oder des Superintendenten erledigt. Zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten im Übrigen die gemeinsame Verwaltung zur Verfügung. 3 Wahlaufgaben des Verbandes (1) Die Verbandsmitglieder können dem Verband weitere Aufgaben (Wahlaufgaben) durch schriftliche Vereinbarung übertragen. (2) Durch Beschluss des Verbandsvorstandes kann der Verband bei vorliegendem berechtigtem Interesse Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durchschriftliche Vereinbarung übernehmen. (3) In der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann. Der Verband führt ein Siegel. 4 Siegel Organe des Verbandes sind: a) die Verbandsvertretung, b) der Verbandsvorstand und c) die Geschäftsführung. 5 Organe des Verbandes

18 6 Verbandsvertretung (1) Der Verbandsvertretung gehören an: a) Abgeordnete aus den Presbyterien der Verbandsgemeinden: bis 5.000 Gemeindemitglieder eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter, bis 10.000 Gemeindemitglieder zwei Abgeordnete, bis 15.000 Gemeindemitglieder drei Abgeordnete, über 15.000 Gemeindeglieder vier Abgeordnete, b) die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, c) die Mitglieder des Verbandsvorstandes. Jedes Verbandsmitglied wählt eine der Zahl seiner Abgeordneten entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Zahl der entsandten ordinierten Theologinnen und Theologen darf die Hälfte der entsandten Abgeordneten eines Verbandsmitglieds nicht übersteigen. Die Zahl der entsandten ordinierten Theologinnen und Theologen der Verbandsgemeinden mit bis 5.000 Gemeindemitgliedern darf in ihrer Summe ebenfalls die Hälfte der von diesen zu entsendenden Abgeordneten nicht übersteigen. Die betroffenen Verbandsmitglieder verständigen sich hierüber einvernehmlich. Wird ein Mitglied der Verbandsvertretung in den Vorstand gewählt, wählt das Verbandsmitglied eine Abgeordnete bzw. einen Abgeordneten nach. Das nähere Verfahren regelt eine Geschäftsordnung. (2) Die Verbandsvertretung wird nach jeder turnusmäßigen Wahl der Mitglieder der Presbyterien der Verbandsgemeinden neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine Voraussetzung der Entsendung entfällt. (3) Die Verbandsvertretung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden, wenn die Kirchenleitung, der Kreissynodalvorstand, der Verbandsvorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordern. (4) Die Einberufung der Verbandsvertretung muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung die Verbandsvertretung ohne Einhaltung der Frist einberufen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes der Verbandsvertretung sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten worden ist. (5) Für die Verhandlungen der Verbandsvertretung gelten, soweit in dieser Satzung oder durch die Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen der Kirchenordnung, des Verbandsgesetzes und des Verfahrensgesetzes entsprechend.

19 (6) Über die Sitzungen der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen und den Abgeordneten und den Verbandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 7 Aufgaben der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung leitet den Verband, soweit dies nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung dem Vorstand übertragen ist. Sie berät und beschließt über Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes. (2) Der Verbandsvertretung bleiben folgende Aufgaben vorbehalten: a) die Errichtung und Aufhebung von Beamten- und Mitarbeitendenstellen des Verbandes, b) die Aufstellung der Stellenübersicht des Verbandes, c) die Beschlussfassung über den Haushalt und die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes entsprechend 78 Abs. 3 und 124 Abs. 1 KF-VO, d) die Verwendung des Rechnungsüberschusses bzw. die Deckung von Fehlbeträgen gem. 124 KF-VO, e) die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und der Kassenverwaltung Beteiligten gem. 124 KF-VO, f) der Erlass von Geschäftsordnungen, mit Ausnahme derjenigen nach 29 VerwG, für die der Vorstand zuständig ist, g) die Änderung der Verbandssatzung, h) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, einschließlich der Errichtung von Gebäuden und die Schaffung von Dauereinrichtungen, i) die Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrent-Kredite, j) die Übertragung von Aufgaben auf ein Kompetenzzentrum gemäß 14 VerwG, k) die Festlegung des Verteilschlüssels zur Finanzierung des Verbandes gemäß 13 Absatz 3 dieser Satzung, l) die Beschlussfassung über den Antrag eines Verbandsmitglieds auf Ausscheiden aus dem Verband mit einer Dreiviertelmehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes der Verbandsvertretung. (3) Die Verbandsvertretung entscheidet im Rahmen der Verbandsaufgaben über alle Angelegenheiten, die von dem Vorstand, einer Verbandsgemeinde, der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.

20 8 Vorsitz der Verbandsvertretung (1) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und eine Stellvertretung werden von der Verbandsvertretung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung entspricht einer Wahlperiode des Presbyteriums. Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertretung bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. (2) Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vorbereitet, einberufen und geleitet. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. 9 Verbandsvorstand (1) Die Superintendentin oder der Superintendent ist geborenes Mitglied des Verbandsvorstandes. Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte sieben weitere Personen in den Verbandsvorstand: zwei Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie fünf Vertreter der Verbandsgemeinden. Die Verbandsvertretung wählt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellvertretung. Eine Verbandsgemeinde soll nur mit einem Mitglied im Verbandsvorstand vertreten sein. Die Zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen. Der Verbandsvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. (2) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes entspricht einer turnusmäßigen Wahlperiode des Presbyteriums. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine Voraussetzung der Entsendung entfällt. In diesem Fall erfolgt die Nachwahl eines Vorstandsmitglieds bzw. eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds in der nächst folgenden Sitzung der Verbandsvertretung. Solange nimmt die Stellvertretung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds das Stimmrecht im Vorstand wahr. (3) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsvorstand bei Bedarf oder mindestens jedoch zweimal im Jahr ein. Eine Sitzung muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden, wenn die Kirchenleitung, der Kreissynodalvorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordern. Für seine Verhandlungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung, des Verbandsgesetzes und des Verfahrensgesetzes sinngemäß. (4) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern der Verbandsvertretung zur Verfügung zu stellen.

21 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes (1) Der Vorstand führt sofern nicht nach dieser Satzung die Geschäftsführung zuständig ist im Auftrag der Verbandsvertretung nach ihren Beschlüssen und Richtlinien die Geschäfte des Verbandes. (2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) die Beschlussfassung über die Berufung, Abberufung, Einstellung und Kündigung der Geschäftsführung und deren Stellvertretung, b) die Beschlussfassung über sonstige Personalangelegenheiten, sofern diese nicht der Geschäftsführung obliegen, c) die Aufstellung des Verbandshaushaltes d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Kontokorrent-Krediten im Rahmen des Haushaltsbeschlusses nach 79 Abs. 1 Nr. 3 KF-Verordnung, e) die Führung der internen Aufsicht über die Finanzbuchhaltung und f) Abschluss von Vereinbarungen über Wahlleistungen nach 3 Absatz 1 sowie über Vereinbarungen mit rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind gemäß 3 Absatz 2. (3) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Alle für den Rechtsverkehr bedeutsamen Urkunden und Vollmachten, die der Vorstand im Rahmen seiner Aufgaben ausstellt, müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses von der bzw. dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben und mit dem Verbandssiegel versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. (4) Der Vorstand erstattet der Verbandsvertretung jährlich einen Geschäftsbericht. (5) Der Vorstand erlässt die Geschäftsordnung für die Führung der Geschäfte der gemeinsamen Verwaltung gem. 29 VerwG. 11 Vorsitz des Verbandsvorstandes (1) Die Superintendentin bzw. der Superintendent des Kirchenkreises Köln- Rechtsrheinisch nimmt den Vorsitz des Verbandsvorstandes wahr. Die Stellvertretung wird von einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes im Verbandsvorstand wahrgenommen. (2) Die oder der Vorsitzende führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung.

22 12 Geschäftsführung (1) Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung. Die Geschäftsführung des Verbandes ist die Verwaltungsleitung im Sinne des Verwaltungsstrukturgesetzes. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Verwaltung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nimmt in den Fällen der Abwesenheit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers die Verwaltungsleitung wahr. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil. (3) Zu den Aufgaben der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers gehören unbeschadet der Rechte der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes in analoger Anwendung von 18 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsstrukturgesetz: a) die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 17 des Verwaltungsstrukturgesetzes. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Geschäfte, die sich finanziell beziffern lassen bis zu folgenden Summen: Kirchengemeinden bis 1.000 Gemeindemitglieder 500 Euro, Kirchengemeinden bis 3.000 Gemeindemitglieder 1.000 Euro, Kirchengemeinden bis 5.000 Gemeindemitglieder 2.000 Euro, Kirchengemeinden über 5.000 Gemeindemitglieder 3.000 Euro, Verband 5.000 Euro und Kirchenkreis 5.000 Euro, b) die Vorbereitung des Verbandshaushaltes (einschließlich Stellenübersicht), c) die Besetzung der Stellen für die Mitarbeitenden des Verbandes entsprechend der von der Verbandsvertretung beschlossenen Stellenübersicht, d) die Regelung der Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden des Verbandes einschließlich der Regelung der Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten im Rahmen der von der Verbandsvertretung beschlossenen Stellenübersicht. Der Vorstand kann sein erteiltes Einvernehmen zur Übertragung von Entscheidungen in Beamtenangelegenheiten auf die Geschäftsführung jederzeit zurücknehmen, e) die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Verbandsvorstand und der Verbandsvertretung sowie dem Kreissynodalvorstand und der Kreissynode über die Arbeit der Verwaltung, insbesondere über deren Wirtschaftsführung. (4) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Verwaltung oder von ihr bzw. ihm beauftragte Mitarbeitende können in eigener Verantwortung über die Verfügung der Mittel entscheiden, die im Haushalt des Verbandes vorgesehen sind. (5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

23 13 Finanzierung (1) Die Kosten des Verbandes werden in einem Haushalt ausgewiesen. Die Aufwendungen des Verbandes werden durch eine Umlage der Verbandsmitglieder, durch Erstattungen für Wahlleistungen sowie eigene Erträge des Verbandes gedeckt. (2) Die Umlage entspricht der Höhe der nicht durch eigene Erträge und Erstattungen für Wahlleistungen gedeckten Aufwendungen des Verbandes. (3) Die Verbandsmitglieder bringen die Mittel zur Finanzierung des Verbandes nach einem von der Verbandsvertretung festgelegten Verteilschlüssel nach konkreten Fallzahlen auf. Hierbei werden zugrunde gelegt: - Gemeindemitglieder, - Personalfälle, - Buchungsfälle, - Gebäude- und Liegenschaften und - sonstige zu verwaltende Einrichtungen. (4) Die Beiträge rechtlich selbstständiger kirchlicher Einrichtungen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, werden nach dem Umfang der übertragenen Aufgaben vertraglich geregelt. 14 Ausscheiden aus dem Verband (1) Eine Kirchengemeinde, die Mitglied des Verbandes ist, scheidet durch einseitige Erklärung zu dem Zeitpunkt aus dem Verband aus, zu dem sie nicht mehr dem Kirchenkreis angehört. Die einseitige Erklärung ist rechtzeitig im Sinne des 9 Absatz 1 Verbandsgesetz, also mindestens ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem Verband, abzugeben. (2) Für zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds müssen Verluste des Verbandes anteilig mitgetragen werden, die durch die Kosten entstehen, die nicht durch Anpassung insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen vermieden werden können. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2017 in Kraft. Köln, den 21. Juli 2016 Siegel und Unterschriften Genehmigt Düsseldorf, den 14. Oktober 2016 Siegel Ev. Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt

24 11. Organigramm Geschäftsführung Kita-Verband Amtsleitung Superintendent/in KSV Suptur und Aufsicht TEAM 1 TEAM 2 Team 3 Team 5 TEAMLEITUNG 1 TEAMLEITUNG 2 TEAMLEITUNG 3 TEAMLEITUNG 5 Arbeitsgebiet 1.1. Arbeitsgebiet 2.1 Arbeitsgebiet 2.2 Arbeitsgebiet 3.1 Arbeitsgebiet 5.1 1.1. 2.1.1. 2.2.1. 3.1. TEAMLEITUNG 4 5.1. Personalverwaltung Bau- und Liegen- Zentrale Haushaltsplanung, Jahres- Superintendentur schaften Dienste abschlüsse, Rechnungsprüfung Arbeitsgebiet 1.3 Vermögen Anlagen-/Finanzan- lagenbuchhaltung Arbeitsgebiet 1.2. Arbeitsgebiet 3.2. Arbeitsgebiet 5.2. Teamüber- 1.2. 2.1.2. 2.2.2. 3.2. greifende 5.2.1. Tagesbetreuung für Friedhofswesen Organisation, IT, Buchführung Aufgaben Kreiskirchliche Kinder Controlling Abrechnung von Aufsicht Freizeiten, Zuschusswesen 2.1.3. 2.2.3. 5.2.2. Versicherungen Kirchbuch/ Zahlungsverkehr/ und Innenrevision Meldewesen Kasse Querschnitts- aufgaben 1.3. Gremienkoordination / Gremienbetreuung Verband & Gemeinden

25 12. Standorte HAUPTSTANDORT Ev. Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch Kartäusergasse 9-11 50678 Köln NEBENSTANDORT I Ev. Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch Olpener Str. 9-13 51103 Köln Tel.: 0221/98795-0 Fax: 0221/98795-55 NEBENSTANDORT II Ev. Verwaltungsverband Köln-Rechtsrheinisch Richard-Seiffert-Straße 14 51469 Bergisch Gladbach Tel.: 02202/93667-0 Fax: 02202/93667-8