STATUTEN der ZüriDoc AG I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma ZüriDoc AG besteht mit Sitz in Niederweningen auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR. Art. 2 Zweck Die Aktiengesellschaft bezweckt die Errichtung und den Betrieb eines ärzteeigenen Trust Centers. Sie bezweckt insbesondere die Organisation des Datenflusses zwischen Ärzteschaft und Krankenkassen, den Aufbau eigener Datenbanken und die Erstellung von Statistiken. Sie kann weitere professionelle Dienstleistungen, wie den Betrieb einer Inkasso- und Clearingstelle und die Förderung des Qualitätsmanagements oder den Verkauf und die Vermittlung von Waren und Dienstleistungen anbieten. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Sie kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen oder diesen fördern.
II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN Art. 3 Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 380'000.-- und ist eingeteilt in 380 Namenaktien zu je CHF 1 000.-- Nennwert. Das Aktienkapital ist vollständig liberiert. Die Namenaktien können durch Beschluss der Generalversammlung in Inhaberaktien umgewandelt werden und umgekehrt. Art. 3a Genehmigtes Aktienkapital Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 31. Mai 2006 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 110'000.-- (hundertzehntausend Franken) durch Ausgabe von höchstens 110 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000.-- zu erhöhen. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Die neuen Aktien unterliegen den Übertragunsbeschränkungen gemäss Art. 6 der Statuten. Der Ausgabepreis der Aktien, die Art der Liberierung, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und der Zuteilung nicht ausgeübter Bezugsrechte sowie der Beginn der Dividendenberechtigung werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Art. 4 Aktienzertifikate Die Gesellschaft kann anstelle von Aktien Zertifikate für einzelne oder eine grössere Anzahl Aktien ausstellen, die jederzeit gegen kleinere Abschnitte oder eine entsprechende Zahl Einzeltitel ausgetauscht werden können. Die Aktien bzw. die Zertifikate tragen die Unterschrift von wenigstens einem Mitglied des Verwaltungsrats. Art. 5 Aktienbuch Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welchem die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien mit Namen und Adresse eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär und Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Erwerber von Aktien werden auf Gesuch hin gegen Nachweis des Erwerbes als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, falls sie ausdrücklich erklären, die Aktien in eigenem Namen und für eigene Rechnung erworben zu haben. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung der Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zu- 2
stande gekommen sind. Der Betroffene ist umgehend über die Streichung zu informieren. Der Verwaltungsrat trifft die zur Führung des Aktienbuchs notwendigen Anordnungen. Er kann seine Aufgaben delegieren. Ab dem 20. Tag vor der Generalversammlung bis am Tage nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen. Art. 6 Vinkulierung Die Aktien dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen oder zur Nutzniessung hingegeben werden. Der Verwaltungsrat kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn er einen wichtigen Grund hierfür bekannt gibt. Gründe für die Verweigerung der Zustimmung sind: 1. das Fernhalten von Erwerbern, die ein zum Gesellschaftszweck in Konkurrenz stehendes Unternehmen betreiben, daran beteiligt oder dort angeschlossen sind; 2. die Bewahrung der Gesellschaft als selbständiges Unternehmen unter stimmenmässiger Kontrolle der Ärzteschaft; 3. das Fehlen von Fähigkeiten des Erwerbers, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck notwendig sind; 4. der Erwerb oder das Halten von Aktien im Namen oder im Interesse Dritter. Der Verwaltungsrat kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Der Verwaltungsrat kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuchs zu übernehmen. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft. Sind Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn die Gesellschaft dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft. Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Monats nach Kenntnis des wirklichen Werts ab, so gilt es als angenommen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist dem veräusserungswilligen Aktionär der Grund der Verweigerung mitzuteilen. 3
Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer. Beim Erwerb der Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf den Erwerber über. III. ORGANISATION DER GESELLSCHAFT Art. 7 Organe Die Organe der Gesellschaft sind: A) die Generalversammlung, B) der Verwaltungsrat, C) die Revisionsstelle. A) Die Generalversammlung Art. 8 Stellung, ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle es für notwendig erachten oder wenn es eine Generalversammlung beschliesst. Darüber hinaus können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, gemeinsam schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des Antrages, bei Wahlen der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. 4
Art. 9 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen einberufen. Die Einberufung kann überdies durch Brief an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre erfolgen. Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In der Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt oder Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind. In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekannt zu geben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. Art. 10 Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle und des allfälligen Konzernprüfers; 3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der allfälligen Konzernrechnung; 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; 5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 5
Art. 11 Stimmrecht und Vertretung Jede Aktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme. Aktionäre können sich an der Generalversammlung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, den Organvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Zur Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Teilnahme und Vertretung erlassen. Art. 12 Beschlussfassung und Wahlen Soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der gültig vertretenen Aktienstimmen. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande und stehen mehr als ein Kandidat zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, dass die Generalversammlung schriftliche Abstimmung bzw. Wahl beschliesst oder der Vorsitzende eine solche anordnet. Der Vorsitzende kann eine offene Abstimmung oder Wahl jederzeit durch eine schriftliche wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die vorausgegangene offene Abstimmung oder Wahl als nicht geschehen. Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1. die Änderung des Gesellschaftszweckes; 2. die Einführung von Stimmrechtsaktien; 3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, jede Änderung und die Aufhebung einer solchen Beschränkung; 4. eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; 5. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 6
7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 8. die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation. Art. 13 Vorsitz und Protokolle Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes vom Verwaltungsrat bezeichnetes Mitglied. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler, die beide nicht Aktionäre sein müssen; ihre Funktionen können derselben Person übertragen werden. Der Vorsitzende hat sämtliche Leitungsbefugnisse, die für die ordnungsgemässe und störungsfreie Durchführung der Generalversammlung nötig sind. Das Protokoll hat über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Aktionären zu Protokoll abgegebenen Erklärungen zu enthalten. Es ist vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und steht den Aktionären am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme offen. B) Der Verwaltungsrat Art. 14 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen, sofern sie nicht als Vertreter einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft gewählt werden. Der Verwaltungsrat wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt und Abberufung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind jederzeit wieder wählbar. Art. 15 Konstituierung Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten sowie den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. Der Verwaltungsrat legt die Entschädigung für seine Mitglieder fest. Art. 16 Einberufung Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder sobald ein Mitglied es wünscht, mindestens aber zweimal jährlich. 7
Art. 17 Beschlüsse Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Kein Präsenzquorum ist erforderlich, wenn ausschliesslich die Durchführung einer Kapitalerhöhung festzustellen und die anschliessend vorzunehmende Statutenänderung zu beschliessen ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch schriftlich bzw. mittels Telefax oder elektronischer Datenübertragung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen und allen Verwaltungsratsmitgliedern zuzustellen ist. Art. 18 Aufgaben, Ausschüsse Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen oder vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung; 4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen sowie die Art ihrer Zeichnungsberechtigung; 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7. die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung. 8
Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Der Verwaltungsrat ist befugt, im Organisationsreglement ständige Kommissionen oder für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen vorzusehen. Die Mitglieder dieser Kommissionen und Arbeitsgruppen müssen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Art. 19 Organisationsreglement Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgabe und regelt insbesondere die Berichterstattung. C) Die Revisionsstelle Art. 20 Wahl und Aufgaben Die Generalversammlung wählt jährlich eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Revisionsstelle. Befähigung und Unabhängigkeit richten sich nach den Bestimmungen von Art. 727 ff. OR. IV. GEWINNVERTEILUNG Art. 21 Gewinnverteilung Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung. Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven abgezogen worden sind. Alle Dividenden, welche innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht bezogen worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft und werden der allgemeinen Reserve zugeteilt. 9