DUPLEXSTAHL Z_Duplex 10/15 FAÇADE
Deutsches Bau technik DlBt Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z 30.3 23 Seite 2 von 7 I 6. Oktober 2015 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen. die Durchführung von Zustimmungen und 4 Die allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s for. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Im Falle von Unterschieden zwischen der deutschen Fassung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und ihrer englischen Übersetzung hat die deutsche Fassung Vorrang. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z73899.15 1.30.3-13115
Deutsches In stitut DlBt Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z-30.3-23 Seite 3 von 71 6. Oktober 2015 11 BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Zulassungsgegenstand sind Halterungen aus den Stahlsorten mit den Werkstoffnummem 1.4062,1.4162,1.4362 und 1.4482 (Duplexstähle) zur kraftübertragenden Befestigung von Bauteilen an Beton-, Mauerwerk-, Holz- oder Stahlkonstruktionen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung regelt die Verwendung von Erzeugnissen aus den Stahlsorten 1.4062, 1.4162, 1.4362 und 1.4482 zur Herstellung der Halterungen vorwiegend ruhende Beanspruchung. Es gelten die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6' getroffenen Festlegungen die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer 1.4462 im unverfestigten Zustand, sofern in dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nichts anderes festgelegt ist. Die zugehörigen Verbindungs- und Verankerungselemente sind nicht Gegenstand dieser Zulassung. 2 Bestimmungen tur die Bauteile 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Technische Lieferbedingungen Für die Erzeugnisse zur Herstellung der Halterungen aus der Stahlsorte 1.4162 und 1.4362 gelten die technischen Lieferbedingungen nach DIN EN 10088-4' bzw. DIN EN 10088-5'. Für die Erzeugnisse aus den Stahlsorten 1.4062 und 1.4482 gilt die chemische Zusammensetzung DIN EN 10088-1' und die mechanischen Eigenschaften gelten die Angaben in Tabelle 1. Tabelle 1 Mechanische Eigenschaften Stahlsorte RpD" [NImm'] R m [NImm'] A, [%] 1.4062.:=.450.:=.650.:=. 30 1.4482.:=.450.:=.620.:=. 25 Der Nachweis, dass die geforderten mechanischen Eigenschaften der Erzeugnisse eingehalten werden, hat durch mitgelieferte AbnahmeprOfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204' zu erfolgen. 2.1.2 Abmessungen Für die Grenzabmessungen der Erzeugnisse gelten die Angaben in Tabelle 2. Die Mindestbreite bei Bändern beträgt 300 mm., Z-30.3-6 vom 22.04.2014 DIN EN 10088-4:2010-01 DIN EN 10088-5:2009-07 DIN EN 10088-1:2014-12 DIN EN 10204:2005-01 Erzeugnisse, Verbind ungsmittel und Bauteile aus nichtrostenden Stählen Nichtrostende Stähle - Teil 4: Technische Lieferbedingungen Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen das Bauwesen Nichtrostende Stähle - Teil 5: Technische Lieferbedingungen Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen das Bauwesen Nichtrostende Stähle - Teil 1 : Verzeichnis der nichtrostenden Stähle Metallische Erzeugnisse - Arten von PrOfbescheinigungen 273899.15 1.30.3-13115
Deutsches fü r DIBt Allgemeine bauaufsichtllche Zulassung Nr. Z-30.3-23 Seite 4 von 7 I 6. Oktober 2015 Tabelle 2 Grenzabmessungen der Erzeugnisse Stahlsorte min t bzw. d 'I. b) max t,) max d b) 1.4062 1,5mm 30mm 40mm 1.4162 1,5mm 30mm 40 mm 1.4362 1,5mm 30mm 45mm 1.4482 1,5mm 12 mm 12mm!Ur Bänder und Bleche b) IUr Drähte. Slabslähle und Gewindestangen 2.1.3 Mechanische Eigenschaften Die charakteristischen Werte der Streckgrenze und der Zugfestigkeit sind im Abschnitt 3.2.1 festgelegt. Als Mindestwert der Kerbschlagarbeit an Querproben sind 40 Joule bei -40 oe einzuhalten. 2.1.4 Eignung zum Schweißen, Zusatzwerkstoffe Für artgleiche Verbindungen und for Mischverbindungen mit austenitischen nichtrostenden Stählen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-30.3-6' mit Baustählen nach Tabelle 3.1 nach DIN EN 1993-1-1' oder mit Betonstählen nach DIN 488-1 bis _5' sind die Schweißprozesse 135 (MAG-Schweißen) und 111 (Lichtbogenhandschweißen) zugelassen. Für Verbindungen mit Betonstählen sind zusälzlich DIN EN ISO 17660-1 und -2' zu beachten. Für den Schweiß prozess 135 ist der Schweißzusatzwerkstotf Drahtelektroden G 22 9 3 NL nach DIN EN ISO 14343' zu verwenden. Für den Schweißprozess 111 ist die Werkstoffe 1.4162 und 1.4482 eine Stabelektrode vom Typ ISO 3581-A- E 22 9 3 N L B zu verwenden. Die Stähle 1.4362 und 1.4062 können alternativ auch mit dem Elektrodentyp ISO 3581-A-E 22 9 3 N L R geschweißt werden. 2.1.5 Korrosionswiderstand Es gelten die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6' getroffenen Regelungen for die Korrosionswiderstandsklasse 111. 2.2 Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung 2.2.1 Verpackung, Transport und Lagerung Die Halterungen müssen korrosionsschutz- und werkstoffgerecht verpackt, transportiert und gelagert werden. 6, DIN EN 1993-1-1:2005/A2:2006 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln f(jr den Hochbau DIN 488:2009-08 Betonslahl Teil 1: Stahlsorten, Eigenschaften, Kennzeichnung Teil 2: Betonstabstahl Teil 3: Betonstahl in Ringen, Bewehrungsdraht Teil 4: Betonstahlmatten Teil 5: Gitterträger DIN EN ISO 17660:2006-12 Schweißen von Betonstahl Teil 1: Tragende Schweißverbindungen, Tei12: Nichltragende Schweißverbindungen DIN EN ISO 14343:2010-04 Schweißzusätze - Drahtelektroden, Bandelektroden, Drähte und Stäbe zum LIchtbogenschweißen von korrosionsbeständigen und hitzebeständigen Stählen - Einteilung Z73B99.15 1.30.3-13115
Deutsches, DlBt Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z-30.3-23 Seite 5 von 7 I 6. Oktober 2015 2.2.2 Kennzeichnung Die Halterungen, die Verpackungen oder die Lieferscheine müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 eriolit sind. 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Halterungen mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichllichen Zulassung muss tur jedes Hersteliwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer ErstprOfung durch den Herstelier und einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen. Die Überein stimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskonlrolle soll mindestens die im Folgenden aufgefohrten Maßnahmen einschließen: Die in den Werkzeichnungen festgelegten Abmessungen sind regelmäßig zu Oberprüfen. Die im Abschnitt 2.1 geforderten Werkstoffeigenschaften des Ausgangsmaterials zur Hersteliung der Halterungen sind jedes Fertigungslos durch AbnahmeprOfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204' zu be legen. Die Übereinstimmung der Angaben im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 mit den Anforderungen in Abschnitt 2.1 ist zu überprofen. Durch Sichtprüfungen ist die Oberfiächenbeschaffenheit sämtlicher Halterungen zu profen. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolie sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile, Art der Kontro lle oder Prüfung, Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile, Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und soweit zutreffend Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen Inslitut und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die eriorderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, dorfen nicht verwendet werden und sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung eriorderlich - die betreffende Prüfung unverzoglich zu wiederholen. Z73899.15 1.30.3-13/15
Deutsches DlBt Allgemeine bauaufsichtliche ZUlassung Nr. Z 30.3 23 Seite 6 von 7 I 6. Oktober 2015 3 Bestimmungen tur Konstruktion und Bemessung 3.1 Konstruktion Als unterer Grenzwert die Schweißnahtdicke gilt a = 1,5 mm. 3.2 Bemessung 3.2.1 Allgemeines Der Nachweis der Standsicherheit der Bauteile ist nach den Technischen Baubestimmungen sowie nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6' unter Berücksichtigung der Regelungen dieser Zulassung zu führen. 3.2.2 Charakteristische Werte die Bemessung Für die charakteristischen Werte der Streckgrenze und Zugfestigkeit der Erzeugnisse gelten die einzelnen Stahlsorte die Angaben in den Tabellen 3. Weitere mechanische Eigenschaften der Erzeugnisse sind in Tabelle 4 angegeben. Tabelle 3 Stahlsorte Charakteristische Werte Streckgrenze und Zugfestigkeit Streckgrenze Bauteile und Schweißnähte, Zug- oder Zugfestigkeit Druckbeanspruchung fu k [Nimm'] f Y k [Nimm'] 1.4062 450 600 1.4162 450 650 1.4362 400 600 1.4482 450 620 Tabelle 4 Weitere mechanische Eigenschaften der Erzeugnisse Bezeichnung charakteristischer Wert Flachmaterial Rundmaterial E-Modul und Schubmodul bei der Berechn ung von Widerständen und Verformungen und bei Stabilitäts nachweisen außer bei Stabilitäts- E = 170000 Nimm' nachweisen nach Abschnitt 3.3.2.3 der E 200000 Nimm' G = 65400 Nimm' allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung G = 76900 Nimm' Nr. Z-30.3-6' ) E-Modul und Schubmodul bei der Berechn ung von Zwangsschnittgrößen Sekantenmoduli Esek.y und Gsek.y auf dem Niveau der Streckgrenze nach Abschnitt 3.3.2.3 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-30.3-6' Temperaturdehnzahl E 200000 Nimm' G = 76900 Nimm' Esek.y = 100000 Nimm' E"k.y = 91900 Nimm' G"k.y = 38500 Nimm' 1.4062 (1T = 9,0' 10'6 K" 1.4162.1.4362, 1.4482 (1T = 13.0 '10'6 K" G"k.y = 35300 Nimm' ') Bei Stabilitätsnachweisen nach den Abschnitten 3.3.7 bis 3.3.9 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-30.3,6' ist Abschnitt 3.3.2.3 der allgemeinen bauaufsicht/ichen Zulassung Nr. Z-30.3-6' zu beachten. Z73899.15 1.30.3-13f15
Deutsches DlBt Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z-30.3-23 Seite 7 von 7 I 6. Oktober 2015 3.2.3 Parameter IX zur Berechnung des Abminderungsfaktors K den Stabilitäts nachweis Für die Parameter u gelten in Abhängigkeit von der Knickspannungslinie die Werte in Tabelle 5. Tabelle 5 Stahlsorte Parameter u Knickspannungslinie a b c d 1.4062 0,47 0,66 0,86 1,22 1.4162 0,47 0,66 0,86 1,22 1.4362 0,50 0,68 0,89 1,24 1.4482 0,47 0,66 0,86 1,22 4 Bestimmungen die Ausführung Soweit im Fol~enden nichts anderes festgelegt ist, gelten die Anforderungen nach DIN EN 1090-2', sowie die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6' getroffenen Festlegungen die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer 1.4362. 5 Bestimmungen Abnahme, Unterhalt und Wartung Es gelten die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6' getroffenen Festlegungen. Andreas Schult Referatsleiter 10 DIN EN 1090-2:2011-10 AusfUhrung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Technische Regeln die Ausführung von StahltragwerKen Z73899.15 1.30.3-13115
Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z 30.3 23 vom 6. Oktober 2015 Deutsches OIBt Vorderansicht Seitenansicht U-Scheibe f4~ ~II Ml + 80,f J < 400 I W Draufsicht IL---.J Vorderansicht o N... R VI VI -,- Seitenansicht Draufsicht :5 220,I $ $ ot; 180,I, Vorderansicht I i / Q -i i I:; 801. tl~ 1~0 i. / i I i J fil N V I Seitenansicht t 110 r, + T ~ ~ I V I ~~;- ;- ~~ Haiterungen aus den Duplex Stahlsorten 1.4062, 1.4162, 1.4362 und 1.4482 Beispiele Halterungen,I <250,f Draufsicht :: (j [Alle Maße exemplarisch[ Anlage 1 Z76197.15 1.30.3-13/15
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