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Transkript:

Hinweis: Diese Verordnung wurde mittels OCR erstellt. Fehler können trotz sorgfältiger Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Rechtlich verbindlich ist nur die im Amtsblatt veröffentliche Fassung! Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.33 für den Regierungsbezirk Köln Ausgegeben in Köln am 24. August 1981 Ordnungsbehördliche Verordnung hier Landeswassergesetz zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Niederschlagsgebiet der Dreilägerbachtalsperre der Wasserwerke des Kreises Aachen GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Dreilägerbachtalsperre) vom 29. Juli 1981 Inhalt 1 Wasserschutzgebiet 2 Räumlicher Geltungsbereich, Gliederung 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen 4 Schutz in den Zonen III 5 Schutz in der Zone II 6 Schutz in den Zonen I B 7 Schutz in der Zone I A 8 Genehmigungen 9 Befreiungen 10 Duldungspflichten 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Andere Rechtsvorschriften, Rechte Dritter 13 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen 14 Inkrafttreten Aufgrund des 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 16.10.1976 (BGBl. I S.3017) in geltender Fassung, der 14, 15, 116, 136, 138, 141, 143, 150 und 168 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4.7.1979 (GV.NW.1979 S.488) in geltender Fassung und der 12, 25 und 27-31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der. Fassung vom 13.5.1981 (GV.NW.S.528) wird verordnet: 1 Wasserschutzgebiet (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Niederschlagsgebiet der bestehenden Dreilägerbachtalsperre ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Begünstigter Unternehmer der Wassergewinnung aus der Dreilägerbachtalsperre ist die Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH.

(1) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich 2 Räumlicher Geltungsbereich, Gliederung innerhalb der Gemeinde Roetgen auf Teile der Gemarkung Roetgen, innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald auf Teile der Gemarkung Vossenack, innerhalb der Gemeinde Simmerath auf Teile der Gemarkungen Simmerath und Lammersdorf, Das im Niederschlagsgebiet der Dreilägerbachtalsperre verlaufende belgische Hoheitsgebiet (Eisenbahnstrecke Raeren-St.Vith) wird von dieser Verordnung nicht erfasst. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich von außen nach innen in folgende Zonen: Zonen III Zone II Zonen I B Zone I A (weitere Zonen) (engere Zone) (Vorbecken mit Uferzone, Uferzone der Hauptsperre [tlw.] - äußerer Bereich) (Hauptsperre und deren Uferzone [soweit nicht Zone 1 B] - innerer Bereich) (3) Einen Bestandteil der Verordnung bilden folgende 13 Blätter der Deutschen Generalkarte im Maßstab 1:5000: Staatsforst Roetgen, Hasselbach; Raffelsbrand West; Rott Süd; Rotensiefen; Schüttelpuhl; Forsthaus Jägerhaus; Roetgen Nordost; Birkhahnskopf; Lammersdorf, Waldsiedlung; Kalltalsperre; Roetgen Südost; Fringshaus; Lammersdorf. Die Blätter sind als Wasserschutzgebietskarten durch den Regierungspräsidenten Köln gekennzeichnet. Sie enthalten im Einzelnen die Abgrenzungen des Wasserschutzgebietes und der Zonen. Die Zonen III sind gelb, die Zone II grün, die Zone I B orange und die Zone I A rot umrandet. Gemäß S 141 Abs.2 Landeswassergesetz wird die Verkündung der Wasserschutzgebietskarten durch die Auslegung nach 2 Abs.5 dieser Verordnung ersetzt. (4) Das Wasserschutzgebiet ist nachrichtlich in der Übersichtskarte, Ausschnitt aus der Topographischen Karte im Maßstab 1:25 000, Blatt 5303 Roetgen, dargestellt. Die Übersichtskarte wird zusammen mit dem Verordnungstext in der Ausgabe A des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Köln verkündet. (5) Die Wasserschutzgebietsverordnung mit Wasserschutzgebietskarten und die Übersichtskarte liegen vom Tag des Inkrafttretens an während der Geltungsdauer der Verordnung bei den Gemeindeverwaltungen der Gemeinden Roetgen, Hürtgenwald und Simmerath innerhalb der jeweiligen Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen (1) Für die einzelnen Zonen des Wasserschutzgebietes gelten die jeweils in den 4-7 und 10 aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten.

Das Verfahren für Genehmigungen regelt 8. Für mögliche Befreiungen von Verbotsvorschriften gilt 9. Die Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen bestimmt sich nach 10. (2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung, z.b. einer Planfeststellung nach Abgrabungs- oder Abfallbeseitigungsrecht, nach Strassen- oder Eisenbahnrecht, einer gewerblichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung -, Anzeigeverfahren genügen insoweit nicht oder einer manöverrechtlichen Anmeldung nach Bundesleistungsgesetz bedürfen, sind einer Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterworfen, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen. (3) Entscheidungen anderer Behörden als Wasserbehörden in Verfahren nach Abs.2, die sich auf das Wasserschutzgebiet Dreilägerbachtalsperre beziehen, bedürfen des Einvernehmens des Oberkreisdirektors des Kreises Aachen oder des Oberkreisdirektors des Kreises Düren als untere Wasserbehörde, es sei denn, - die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren. (4) Anlagen jeglicher Art im Sinne von 4 Abs.1 Nrn. 3 und 4 sind z.b. betriebsnotwendiger Wohnraum, Altenteile, Stallgebäude, Lagerstätten für Betriebsmittel (etwa animalischer oder mineralischer Dünger, Gärfutter), Lagerstätten für Mittel zum Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung. (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe (z.b. Säuren, Laugen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte oder Mischungen, Kohlenwasserstoffe, Gifte, Abwasser, Jauche und Gülle, radioaktive Stoffe), die geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. (6) Unterirdisches Lagern im Sinne der Verordnung erfolgt in 1. Behältern, die ganz im Erdreich eingebettet sind; 2. Behältern, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind; 3. Behältern, die von Bauteilen ganz oder teilweise so umgeben sind, dass Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell erkennbar sind. Oberirdisches Lagern im Sinne der Verordnung erfolgt in Behältern, die so aufgestellt sind, dass Undichtheiten zuverlässig und schnell erkennbar sind. Auch in Keller- oder Auffangräumen erfolgt oberirdisches Lagern, wenn die Behälter in diesen Räumen so zugänglich sind, dass Undichtheiten jederzeit, z.b. durch Augenschein, festgestellt werden können. 4 Schutz in den Zonen III (1) In den Zonen III sind genehmigungspflichtig: 1. das Erstellen und Andern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen (siehe 3 Abs.5), wenn diese Stoffe vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden; 2. das Erstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe;

3. das Erstellen und Andern von Anlagen jeglicher Art bei bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern davon eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann (siehe 3 Abs.4); 4. das Erstellen und Andern von Anlagen nach vorstehender Nr.3 außerhalb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe; 5. das Erstellen und Ändern von Anlagen, in denen oberirdisch wassergefährdende Stoffe in Einzelmengen von mehr als 10 cbm. je wirtschaftliche Grundstückseinheit gelagert werden (siehe 3 Abs.5 und 6); 6. das Erstellen und Andern von Tankstellen, Tanklagern oder Umschlagstellen für wassergefährdende Stoffe; 7. das Einleiten von Kühlwasser oder des von Strassen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden, sofern davon eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 8. das Erstellen von Anlagen zur Klärung und Verrieselung von häuslichem _Abwasser, Sanierungsmassnahmen an bestehenden Anlagen sowie die Benutzung der Anlagen; 9. das Erstellen und Andern von Anlagen der Wasserversorgung, von Anlagen der gemeinsamen Abwasserfortleitung und die Behandlung von Abwasser in öffentlichen Abwasseranlagen, sowie Sanierungsmassnahmen an bestehenden Anlagen; 10. ober- oder unterirdische Erdaufschlüsse; ausgenommen sind Maßnahmen von weniger als 10 qm Grundfläche oder 1 m Tiefe, Baugruben, Schürfgräben von weniger als 5 m Tiefe; 11. das Anlegen von Fischteichen (Naturteichen); 12. der Neubau und Ausbau von Strassen, Wegen, Plätzen (z.b. Parkflächen mit mehr als 10 Stellplätzen), Schienenwegen; 13. Bohrungen von mehr als 5 m Tiefe, Sprengungen im Untergrund; 14. das Durchführen von Manövern oder Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen außerhalb dafür bestehender rechtmäßiger Anlagen oder Einrichtungen, z.b. Truppenübungsplätzen; dabei dürfen Kraftfahrzeuge außerhalb befestigter Strassen, Wege und Plätze nicht eingesetzt werden; 15. das Erstellen und Ändern von Sportfreianlagen, Reitplätzen, Camping und Zeltplätzen; 16. das Erstellen und Ändern sonstiger Anlagen oder Einrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann (z.b. Friedhöfe, Deponien für Bodenaushub). (2) In den Zonen III sind verboten: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden; 2. Maßnahmen mit Anfall von wassergefährdenden Stoffen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden (z.b. Wohnbebauung ohne gemeinsame Fortleitung des Abwassers und ohne Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage);

3. das Erstellen von Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie, zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von radioaktivem Material; 4. das Erstellen von Flugplätzen, militärischen oder ähnlichen Anlagen, Übungs-, Luftlande- oder Notabwurfplätzen; 5. das Erstellen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von 19 a WHG; 6. das Anlegen von Fischteichanlagen; 7. das Verwenden chemischer Mittel zum Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, ausgenommen Mittel, die für die Zone III von Trinkwassertalsperren amtlich zugelassen sind; 8. das unsachgemäße Verwenden von chemischen Mitteln für die in vorstehender Nr.7 genannten Zwecke, soweit diese Mittel für die Zone III von Trinkwassertalsperren amtlich zugelassen sind, sowie das unsachgemäße Verwenden sonstiger wassergefährdender Stoffe; 9. das Verrieseln, Versickern, Versenken, Verregnen von oder die Landbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen (siehe 3 Abs.5); ausgenommen häusliches Abwasser sowie das sachgemäße Ausbringen und sachgemäße Verwenden, z.b. von animalischem oder mineralischem Dünger, zu Düngezwecken; 10. das Entleeren von Wagen der gewerblichen und öffentlichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr; 11. das Einleiten wassergefährdender Stoffe in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden; 12. das Einleiten von Kühlwasser oder des von Strassen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in den Untergrund; 13. das Ablagern oder sonstiges Beseitigen, etwa durch Einbringen in den Untergrund, von Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 5. 1. 1977 (BGBl. I S. 41) einschließlich der Stoffe nach 1 Abs.3 dieses Gesetzes, ausgenommen das Ablagern von Bodenaushub; 14. das unterirdische Lagern wassergefährdender Stoffe (siehe 3 Abs.6); 15. das oberirdische Lagern wassergefährdender Stoffe außerhalb rechtmäßiger Anlagen, die ein Eindringen der Stoffe in den Boden oder ein Gewässer verhindern; 16. der Transport wassergefährdender Stoffe im Rahmen strassenverkehrsrechtlicher Anordnungen; 17. sonstige Handlungen, z.b. Flug-, Motorsportveranstaltungen, Camping-, Zeltlager, außerhalb rechtmäßiger Anlagen oder Einrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. (1) In der Zone II sind genehmigungspflichtig: 5 Schutz in der Zone II 1. Das Erstellen und Ändern von Anlagen der Wasserversorgung, von Anlagen der gemeinsamen Fortleitung und die Behandlung von Abwasser in öffentlichen Abwasseranlagen, sowie Sanierungsmassnahmen an bestehenden Anlagen;

2. das Erstellen von Anlagen und Einrichtungen jeglicher Art ohne Abwasseranfall (siehe 3 Abs.4); 3. das Erstellen und Ändern von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, von Fernmeldeeinrichtungen; 4. die Umwandlung forstwirtschaftlicher genutzter Flächen in jede andere Nutzungsart; 5. der Ausbau von Strassen oder Plätzen; 6. der Neubau und Ausbau von Wegen; 7. das Einleiten des von Strassen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden; 8. das Erstellen und Andern von Anlagen zum Ablagern von Bodenaushub; 9. sonstige Handlungen, sofern davon eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. (2) In der Zone II sind verboten: 1. Das Erstellen und Andern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen; 2. Maßnahmen mit Ausstoß oder Anfall wassergefährdender Stoffe; 3. das Erstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe; 4. das Lagern wassergefährdender Stoffe (siehe 3 Abs.5); ausgenommen zu vorübergehenden Zwecken, etwa im Zusammenhang mit Baumassnahmen, wenn ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen Leckagen getroffen worden sind; 5. das Erstellen von Tankstellen, von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe; 6. das Erstellen von Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von 19 a WHG, das Erstellen von besonderen Leitungen mit wassergefährdenden Stoffen; 7. das Erstellen von Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie, zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von radioaktivem Material; 8. das Erstellen von Flugplätzen, militärischen oder ähnlichen Anlagen, Übungs-, Luftlande- oder Notabwurfplätzen; 9. das Durchführen von Manövern oder Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen; ausgenommen Durchmarsch und Durchfahrt auf klassifizierten Strassen im Rahmen der verkehrsrechtlichen Bestimmungen; 10. das Anlegen von Friedhöfen; 11. das Verrieseln, Versickern, Versenken, Verregnen von oder die Landbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen; ausgenommen das sachgemäße Ausbringen und sachgemäße Verwenden, z.b. von animalischem oder mineralischem Dünger, zu Düngezwecken; 12. das Einleiten wassergefährdender Stoffe in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden; 13. das Entleeren von Wagen der gewerblichen und öffentlichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr, das Ausbringen dieser Stoffe; 14. ober- oder unterirdische Erdaufschlüsse; ausgenommen sind Erdaufschlüsse im Zusammenhang mit Maßnahmen Gemäß Abs.1; 15. der Neubau von Strassen, Plätzen, Schienenwegen;

16. das Einleiten des von Strassen oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in den Untergrund;. 17. das Anlegen von Fischteichen oder Fischteichanlagen; 18. Bohrungen, Sprengungen im Untergrund; 19. das Verwenden chemischer Mittel zum Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, soweit diese Mittel für die Zone II von Trinkwassertalsperren nicht amtlich zugelassen sind; 20. das unsachgemäße Verwenden von Mitteln, die zu den in Nr.19 genannten Zwecken für die Zone II von Trinkwassertalsperren amtlich zugelassen sind, sowie das unsachgemäße Verwenden sonstiger wassergefährdender Stoffe; 21. das Ablagern oder sonstige Beseitigen, etwa durch Einbringen in den Untergrund, von Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 5. 1. 1977 (BGBl. I S. 41) einschließlich der Stoffe nach 1 Abs.3 des Gesetzes, ausgenommen das Ablagern von Bodenaushub; 22. Transport wassergefährdender Stoffe im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen; 23. sonstige Handlungen, z.b. Flug-, Motorsport oder Sportveranstaltungen, Campen oder Zelten, Baden in Gewässern. 6 Schutz in den Zonen I B (1) In den Zonen I B sind gestattet, soweit mit dem Gewässerschutz im Sinne dieser Verordnung vereinbar: 1. Die Überwachung durch Wasser-, Gesundheits-, Forst- und Ordnungsbehörden; 2. der Betrieb und die Unterhaltung des Vorbeckens der Dreilägerbachtalsperre und der sonstigen betrieblichen Anlagen und Einrichtungen durch Bedienstete der Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH, mit Genehmigung der Betreiberin auch durch Dritte; 3. die Unterhaltung der Grundstücke, einschließlich der Gewässer und Verkehrsflächen; 4. Maßnahmen zur Beobachtung und Untersuchung der Wasserversorgungsanlagen, des Wassers, des Bodens und des Aufwuchses; 5. die Benutzung der Verkehrsflächen entsprechend der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Widmung oder privatrechtlichen Befugnis und etwaiger straßenverkehrsrechtlicher, Anordnungen. (2) In den Zonen I B sind genehmigungspflichtig: 1. Vorbeckenänderungen, sowie das Erstellen und Ändern sonstiger betrieblicher Anlagen und Einrichtungen; 2. das Ändern der Verkehrsflächen; 3. die Umwandlung forstwirtschaftlicher genutzter Flächen in jede andere Nutzungsart. (3) Sonstige Handlungen sind verboten.

7 Schutz in der Zone I A (1) In der Zone I A sind gestattet, soweit mit dem Gewässerschutz im Sinne dieser Verordnung vereinbar: 1. Die Überwachung durch Wasser- und Gesundheitsbehörden; 2. der Betrieb und die Unterhaltung der Dreilägerbachtalsperre mit betrieblichen Anlagen und Einrichtungen durch Bedienstete der Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH, mit Genehmigung der Betreiberin auch durch Dritte; 3. Ausübung der Fischerei und der Jagd vom Ufer aus zur Erhaltung des biologischen Gleichgewichtes durch eine vom Regierungspräsidenten in Köln als Obere Wasserbehörde festgelegte Personenzahl nach Zulassung durch die Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH; 4. die Unterhaltung der Grundstücke, einschließlich der Gewässer- und Verkehrsflächen; 5. Maßnahmen zur Beobachtung und Untersuchung der Wasserversorgungsanlagen, des Wassers, des Bodens und des Aufwuchses. (2) In der Zone I A sind genehmigungspflichtig: 1. Die Änderung der Dreilägerbachtalsperre, sowie das Erstellen und Ändern sonstiger betrieblicher Anlagen und Einrichtungen; 2. das Ändern der Verkehrsflächen. (3) Sonstige Handlungen sind verboten. 8 Genehmigungen (1) Anträge auf Genehmigung nach 4 Abs.1, 5 Abs.1, 6 Abs.2 und 7 Abs.2 sind schriftlich einzureichen. Die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Beschreibungen, Pläne, Nachweisungen, Zeichnungen) sind in vierfacher Ausfertigung beizufügen. (2) In den Fällen des 3 Abs.2 bedarf, es eines besonderen Antrages auf Genehmigung nicht. (3) Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet der Oberkreisdirektor des Kreises Aachen bzw. der Oberkreisdirektor des Kreises Düren als Untere Wasserbehörde. Die Untere Wasserbehörde beteiligt die Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH und holt vor ihrer Entscheidung bzw. vor der Erklärung des Einvernehmens die Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft in Aachen ein. Will die Untere Wasserbehörde möglichen Anregungen und Bedenken oder einer sonstigen abweichenden Beurteilung durch das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Aachen nicht Rechnung tragen, so ist vor ihrer Entscheidung die Weisung des Regierungspräsidenten in Köln als Obere Wasserbehörde einzuholen. (4) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, sofern eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nicht zu besorgen ist. Die Erteilung einer Genehmigung ist auch zulässig für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegenden Handlungen gleicher Art.

(5) Eine Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich macht, kann sie widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder Einschränkungen unterworfen werden. (6) Eine Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten der Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung der genehmigten Handlung, Maßnahme, Anlage oder Einrichtung begonnen oder die Ausführung mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. 9 Befreiungen (1) Der Oberkreisdirektor des Kreises Aachen oder der Oberkreisdirektor des Kreises Düren als Untere Wasserbehörde kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung von den Verboten der 4, Abs.2, 5, Abs.2, 6, Abs.3 und 7, Abs.3 erteilen, wenn: 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung erfordern oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist. (2) Die Vorschriften des 8 Abs.1 und 3 bis 6 gelten entsprechend. 10 Duldungspflichten (1) Die- Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die behördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, der nach dieser Verordnung getroffenen Anordnungen oder etwa erteilter Genehmigungen oder Befreiungen, ferner Beobachtungen und Prüfungen der Gewässer und des. Bodens Gemäß 19 Abs.2 Nr.2, 21 Wasserhaushaltsgesetz und 116, 117 und 167 Abs.2 Landeswassergesetz zu dulden. (2). Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass rechtmäßig erstellte bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen den Vorschriften der Verordnung entsprechend angepasst oder beseitigt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Sie haben ferner zu dulden, dass Hinweis-, Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. (3) Der Oberkreisdirektor des Kreises Aachen bzw. der Oberkreisdirektor des Kreises Düren als Untere Wasserbehörde ordnet die zu duldenden Maßnahmen den betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid an. Der Bescheid ist mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen sowie der Talsperrenbetreiberin zuzustellen. 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von 41 Abs.1 Nr.2 Wasserhaushaltsgesetz, 161 Abs.1 Nr.2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 4 Abs.1, 5 Abs.1, 6 Abs.2 und 7 Abs.2 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlungen ohne die Genehmigung nach 8 vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 41 -Abs.1 Nr.2 Wasserhaushaltsgesetz, 161 Abs.1 Nr.2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 4 Abs.2, 5 Abs.2, 6 Abs.3 oder 7 Abs.3 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach 9 vornimmt. 12 Andere Rechtsvorschriften, Rechte Dritter (1) Die in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeige-, Genehmigungs-, Duldungs- oder Zulassungspflichten, Beschränkungen und Verbote bleiben unberührt. (2) Private Rechte Dritter bleiben unberührt. 13 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen (1) Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so ist dafür gemäß 19 Abs.3, 20 Wasserhaushaltsgesetz und 15, 134, 135, 154-156 Landeswassergesetz Entschädigung zu leisten. Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist der Regierungspräsident Köln als Obere Wasserbehörde. (2) Unter den Voraussetzungen des 15 Abs.3 Landeswassergesetz kann der Regierungspräsident Köln eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft. Köln, den 29. Juli 1981 Der Regierungspräsident als Obere Wasserbehörde In Vertretung gez.: Steup