Fachprüfungsordnung für den Studiengang Integrative Sozialwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) vom 08. November 2012 (Staatsanzeiger Nr. 48 vom 24.12.2012, S. 2526) Aufgrund 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 17.10.2012 die nachfolgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrative Sozialwissenschaft Fachbereichs Sozialwissenschaft der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern mit Schreiben vom 05.11.2012, Az.: 4 / MF-Och, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Bachelorgrad 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Praktikum, Auslandssemester 4 Zweck der Bachelorprüfung 5 Umfang und Art der Bachelorprüfung 6 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung 7 Erwerb von Leistungspunkten durch studienbegleitende Prüfungsleistungen 8 Art der studienbegleitenden Prüfungsleistungen 9 Bachelorarbeit 10 Bildung der Gesamtnote 11 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung gilt für den Bachelorstudiengang Integrative Sozialwissenschaft an der Technischen Universität Kaiserslautern. Sie ergänzt und spezifiziert die Bachelorprüfungsordnung Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern (BPO). 2 Bachelorgrad Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Sozialwissenschaften den akademischen Grad Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.. 1
3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Praktikum, Auslandssemester (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit zur Anfertigung der Bachelorarbeit beträgt drei Jahre (6 Semester). Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium straff organisiert; es ist so angelegt, dass die Modulprüfungen der Bachelorprüfung im ersten Semester begonnen und bis zum Ende sechsten Semesters abgeschlossen und die Bachelorarbeit im sechsten Semester angefertigt werden kann. Als Fachsemester werden diejenigen Semester bezeichnet, die eine Studierende oder ein Studierender im Bachelorstudiengang Integrative Sozialwissenschaft studiert. (2) Das Studium gliedert sich in fünf Bereiche: Basismodule, Kompetenzmodule, Spezialisierungsmodul, Praktikum und Bachelorarbeit. Es umfasst eine Gesamtleistung von 180 Leistungspunkten (entsprechend den Regelungen European Credit Transfer Systems). (4) Zum Studium gehört ein Fachpraktikum von mintens zwölf Wochen Dauer. Es soll in der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit und möglichst im fünften Semester abgelegt werden (in der vorlesungsfreien Zeit). Das Praktikum ist durch eine Bescheinigung der Praktikumsstelle und einen Praktikumsbericht gegenüber dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Auf Grundlage dieser weise beurteilt der Fachstudienberater die Anrechnungsfähigkeit. Die oder der Studierende wird über die Entscheidung unterrichtet. Das Praktikum kann in Teilen von mintens sechs Wochen Dauer absolviert werden. Näheres regelt die Praktikantenordnung für den Bachelor-Studiengang Integrative Sozialwissenschaft. Ist das Praktikum die letzte zu erbringende Leistung innerhalb Studiengangs, so gilt der letzte Tag Praktikums als letzter Prüfungstag. 4 Zweck der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat eine hinreichende Handlungs- und Entscheidungskompetenz für komplexe soziale und politische Prozesse erworben und damit eine hinreichende Berufsbefähigung erreicht oder die notwendigen gründlichen Fach- und Methodenkenntnisse für den Übergang in einen fachwissenschaftlichen Masterstudiengang erworben hat. 5 Umfang und Art der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung wird durch die studienbegleitenden Prüfungsleistungen und die Bachelorarbeit erbracht. (2) Das Bestehen der Bachelorprüfung setzt den weis folgender Leistungspunkte (LP) und Veranstaltungen im Umfang folgender SWS voraus: Art Pflicht / Wahl SWS LP Basismodul Politikwissenschaft 10 15 Politikwissenschaft V+Ü P 4 6 (3) Das Gesamtstudienvolumen verteilt sich auf 35 SWS Pflichtlehrveranstaltungen und je nach Wahl Spezialisierungsmoduls zwischen 48-53 Semesterwochenstunden (SWS) Wahlpflichtveranstaltungen. Studienleistungsart Referat und Klausur Das Regierungssystem der BRD V P 2 3 Klausur internationalen Beziehungen/ Außenpolitik vergleichende Regierungslehre V P 2 3 Klausur V P 2 3 Modulprüfung Vergleichende Regierungslehre 2
Basismodul Soziologie 6 15 Soziologie V P 2 3 Wirtschaftssoziologie Organisationssoziologie Basismodul Interaktion und Kommunikation V P 2 6 V P 2 6 7 10 Psychologie V P 2 3 Klausur Soziale Kognition S P 2 3 Referat Führung, Intervention, Lernen in V sozialen Prozessen Maßgabe Pädagogische Interaktion aus WP 3 4 systemisch-konstruktivistischer V Sicht Organisationssoziologie [Wahl Basismodul zwischen Wirtschaftswissenschaften 11 12 VWL und (VWL) BWL] Mikroökonomik V+Ü WP 3 3 - Makroökonomik V+Ü WP 4 3 - Allgemeine Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft Allgemeine Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft V+Ü WP 4 6 - Basismodul Wirtschaftswissenschaften 8 12 (BWL) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre V+Ü WP 4 6 - Klausur Grundzüge Rechungswesens und der Finanzwissenschaft V+Ü WP 4 6 Klausur Basismodul Methodenlehre 4 6 10 Methoden der empirischen V P 2 3 - Sozialforschung I (6LPs) Methoden der empirischen V P 2 3 - Sozialforschung II Basismodul Wissenschaftstheorie 4 10 Wissenschaftstheorie I S P 2 4 Referat Mündliche Wissenschaftstheorie II S P 2 6 Referat Modulprüfung Basismodul Ringvorlesung 2 2 Ringvorlesung V P 2 2 regelmäßige Teilnahme - 3
Kompetenzmodul Methoden der 6 14 empirischen Sozialforschung Lehrforschungsprojekt I S WP 2 6 Projektarbeit Präsentation praktischer Lehrforschungsprojekt II S WP 2 6 Projektarbeit Arbeitsergebni Datenanalyse mit SPSS für Windows S WP 2 2 Projektarbeit sse Kompetenzmodul Managementund Veranstaltungstechnik 6 14 Projektmanagement Referat Veranstaltungsmanagement Referat Visualisieren und Präsentieren S WP 2 6 Referat Kompetenzmodul Erwachsenenpädagogik 8 14 Grundlagen der Erwachsenenpädagogik V WP 2 3 Klausur Allgemeine Didaktik/Didaktik der Erwachsenenbildung S WP 2 3 Referat Pädagogische Beratung/ Lernberatung Referat Medienpädagogik Referat Kompetenzmodul Arbeits- und Organisationspsychologie 6 14 Arbeits- und Organisationspsychologie V WP 2 4 - (Vorlesung) Arbeits- und Organisationspsychologie (Übung) - Vertiefung Organisationspsychologie S WP 2 6 - Kompetenzmodul Fremdsprachen 8 12 Sprachkurse (aus dem VKB-Angebot wählbar, Angebote im KIS) Kompetenzmodul Literaturrecherche S WP 8 12 2 4 Literaturrecherche/Propädeutikum S P 2 4 regelmäßige Teilnahme regelmäßige Teilnahme Präsentation Bewertungsportfolio (14LPs) je eine Klausur pro Kurs (4 Kurse à 3LPs) Übungsaufgab en (unbenotet) 4
Spezialisierungsmodul Politikwissenschaft oder Soziologie wählen: Spezialisierung Politikwissenschaft (zwei von drei Modulen wählen) Modul Internationale Beziehungen und Außenpolitik Problemfelder der Praxis internationaler Beziehungen 8 4 12 Problemfelder der Außenpolitik Modul Vergleichende Regierungslehre Regierungssysteme und Demokratietypen im Vergleich Europapolitische Dimensionen Systemvergleichs 4 12 Modul Politisches System und Politische Theorie 4 12 Grundlagen und Probleme Politischen Systems der BRD Deutschland Politische Theorie und Ideengeschichte 24 (Zwei Module auswählen ) Modulhausarbeit (4LPs) Referat u. a. Modulhausarbeit (4LPs) Modulhausarbeit (4LPs) Spezialisierung Soziologie: Modul Organisationsentwicklung und Soziologie der Beratung Zuzüglich Praktikum (16LPs) Bachelorarbeit (12LPs) 6 12 (Veranstaltungen und im Umfang von 6LP entsprechend wählen) Soziologie der Organisationsberatung S WP 2 3 Referat und Soziologie der Beratung Modul- Theorien der haus- arbeit S WP 2 3 Referat Organisationsentwicklung (6LPs) Arbeit, Organisation und Führung V+Ü WP 2 6 Klausur 12 (Veranstaltungen Spezialisierung Soziologie: Modul Personalentwicklung, Arbeitsrecht und Wissensmanagement 6 und im Umfang von 6LPs entsprechend wählen) Arbeitsrecht V WP 2 3 Klausur Modul- Wissensmanagement S WP 2 3 Referat haus- arbeit Personalentwicklung S WP 2 3 Referat (6LPs) 5
(3) Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen, die den Modulen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung für den Studiengang zugeordnet sind. Der Prüfungsordnung sind die einzelnen Module der Umfang der dazugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und etwaige vorausgesetzte zu entnehmen. sind unbenotet. (4) Die Bachelorprüfung ist bestanden, sobald die in Absatz 2 genannten Leistungen erzielt worden sind und keine Gründe für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung gemäß 20 Abs. 2 BPO vorliegen. 6 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Die Vorschriften zu Allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen und Zulassungsverfahren und zur Prüfungsanmeldung gem. 13,14 BPO gelten entsprechend. Anmeldepflicht besteht auch für. 7 Erwerb von Leistungspunkten durch studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Leistungspunkte können nur in studienbegleitenden Prüfungsleistungen erworben werden, die dem Studiengang angehören. (2) Die Anzahl der Leistungspunkte korrespondiert mit dem Arbeitsaufwand der oder Studierenden zur Aneignung und Vertiefung der Veranstaltung(en) zugeordneten Lehrstoffes. Die genaue Zuordnung ist dem 5 (2) zu entnehmen. (3) Die Prüferin oder der Prüfer kann vorab festlegen, ob in einer Lehrveranstaltung nur bei regelmäßiger Teilnahme bescheinigt werden. (4) Wiederholungen nicht bestandener Prüfungsleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum anzusetzen, in der Regel in sechs Monaten. Die Wiederholungsprüfung kann nach Ablauf von mintens sechs Wochen nach der Prüfungsergebnisse vorhergehenden Versuchs über die von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bereitgestellte Onlinefunktion angesetzt werden. (5) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungsleistungen können bis zu zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so geht der Prüfungsanspruch endgültig verloren. Mündliche und schriftliche Ergänzungsprüfungen im Sinne der BPO sind nicht vorgesehen. 8 Art der studienbegleitenden Prüfungsleistungen (1) Für studienbegleitende Prüfungsleistungen sind schriftliche, mündliche bzw. praktische Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Referate, schriftliche Ausarbeitungen und praktische Leistungsnachweise können durch Gruppen erbracht werden. Die Leistung einzelnen Gruppenmitglieds muss jedoch einzeln ausgewiesen sein und bewertet werden. (3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Äquivalenz der verschiedenen Prüfungsformen hinsichtlich zu erwartenden Vorbereitungs- und Durchführungsaufwan für die Studierenden. 6
9 Bachelorarbeit (1) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. zur Bachelorprüfung zugelassen ist und 2. die studienbegleitenden Prüfungen für die Basismodule nach 5 Abs. 2 abgelegt hat und 3. insgesamt min. 120 Leistungspunkte auf der Grundlage von in Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen erreicht hat. (2) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit von der Ausgabe Themas bis zur Ablieferung beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende Prüfungsausschusses die Frist auf begründeten Antrag um höchstens einen Monat, bei empirischen Arbeiten um eine zur Datenerhebung angemessene Zeit verlängern. (3) Der Umfang der Bachelorarbeit soll 15000 Wörter (ca. 30 Seiten) nicht überschreiten. Die Bachelor-Arbeit ist in zwei gedruckten Exemplaren und in elektronischer Form (PDF- oder MS-Word- Format) im Hochschulprüfungsamt abzugeben. 10 Bildung der Gesamtnote Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich als arithmetisches Mittel der Modulnoten gewichtet nach den dem Modul zugeordneten Leistungspunkten (ausgenommen sind Prüfungsleistungen Kompetenzmoduls Fremdsprachen) und der Bachelorarbeit, die bei der Notenermittlung dreifaches Gewicht erhält. Unbenotete Module finden bei der Berechnung der Gesamtnote keine Berücksichtigung. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Sie findet auf alle Studierenden, die ihr Studium zum Wintersemester 2012/13 begonnen haben, Anwendung. Kaiserslautern, den 08. November 2012 Der Dekan Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern Prof. Dr. Thomas S c h m i d t 7