Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

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Transkript:

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.10.1989 folgende Satzung beschlossen: 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Stadt/Gemeinde die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen sowie bei städtischen/gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen ( 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer ( 41 Abs. 3, Satz 1 Straßengesetz). (4) Die Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich des Schneeräumens und Bestreuens bei Schnee- und Eisglätte für die Anlieger der Wege gemäß Anlage 1. 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.b. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt o- der einen Zugang haben ( 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch ein im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Flä-

che getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt ( 41 Abs. 6 Straßengesetz). (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 Metern. (3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. Entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Metern. (4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen. (5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken. 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen. Soweit nicht besondere Umstände (z.b. Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, daß Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite zu räumen. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn bzw. am Rande der in 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, daß das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende Benutzbarkeit dieser Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, daß sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3.1) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. (3.2) Ausnahmsweise darf in Bereichen ohne Baumbestände bei Eisregen und an extremen Steilstrecken auftauendes Streumittel gestreut werden, wenn die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise verhindert oder beseitigt werden kann. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist jedoch auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. (4) 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus 1 nicht erfüllt, insbesondere 1. Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in 4 reinigt, 2. Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den 5 und 7 räumt, 3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach den 54 Abs. 2 Straßengesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,-- DM und höchstens 1.000,-- DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,-- DM geahndet werden. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiverordnung der Stadt Sinsheim vom 18.11.1975, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 06.12.1988, außer Kraft. Sinsheim, den 17.10.1989 gez. (Dr. Sieber) Oberbürgermeister

- 1 - Anlage 1 Zur Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung). Liste der Wege, für die kein Winterdienst durchgeführt wird (Verbindungswege zwischen den nachfolgend genannten Straßen) 1) Sinsheim 1. Im Bolz - Hauptstraße 2. Dresdener Straße - Magdeburger Straße 3. Gottfried-Keller-Straße - Mörikestraße - Gerhart-Hauptmann-Straße 4. Hermann-Löns-Weg - Westliche Ringstraße 5. Im Loh - Spielplatz - Thomas-Mann-Straße 6. Nietzschestraße - Speiserstraße 7. Friedrich-Ebert-Straße - Nietzschestraße 8. Am Rittersbruch - Im Gänsbrüchel 9. Wege im Postgarten mit Steg über Elsenz 10. Friedrich-Silcher-Straße - Richard-Wagner-Straße 11. Sunnisheim-Ring - Longué Straße 12. Longué Straße - Alte Waibstadter Straße 13. Bundesstraße 39 - Hans-Thoma-Straße (Wendehammer) 14. Böhmerwaldstraße - Kurpfalzstraße (Flst.Nr. 8933) 15. Merianstraße - Friedrich-Metz-Straße 2) Adersbach 1. Westendstraße - Am Biesingsrain 2. Am Biesingsrain - Talblickstraße - 2 -

3) Dühren 1. Förstelblick - Mauternstraße 2. Förstelblick - Sommerstraße 3. Förstelblick - Tiefer Weg 4. Sommerstraße über Spielplatz zur Höhenstraße 5. Kelterwiesen - Winterstraße 6. Höhenstraße - Wolfsbergstraße 7. Wolfsbergstraße - Leumundstraße 4) Eschelbach 1. Hirschhornstraße über Treppe evangeliche Kirche zum Friedhof 2. Klammenstraße zum hinteren Teil des Friedhofes 5) Hilsbach 1. Hungerbergstraße - Speyerer Straße 2. Hungerbergstraße - Jagdhausstraße 3. Mettengasse - Unter der Stadt 4. Verlängerte Wachthausgasse - Kraichgaustraße 5. Friedhofstreppe zur Kraichgaustraße 6) Hoffenheim 1. Zuzenhäuser Straße - verlängerte Silbergasse 2. Silbergasse - Bussardstraße 3. Fußweg B 45 - Eschelbacher Straße 4. Fußgängerbrücke am Kirchberg - Daisbacher Straße 5. Fußweg Heiligwaldstraße - Im Grund 6. Bahnunterführung Eschelbacher Straße 7. Brücke Elsenzweg - Große Minke - 3 -

7) Reihen 1. Schallenbergweg - Weilerer Straße 2. Lessingstraße - Steigweg 3. Steigweg - Kuckucksweg 8) Rohrbach 1. Bruchstraße - Goethestraße 2. Goethestraße - Schillerstraße 3. Schillerstraße - Hesselbacherstraße 4. Hesselbacherstraße - Heinestraße 5. Adersbacher Straße - Spritzbergstraße 6. Mößnerstraße - Adersbacher Straße (Friedhof) 9) Steinsfurt 1. Danziger Straße - Leipziger Straße 2. Danziger Straße - Pfohlhofstraße 3. Ringstraße - Lochbrunnenstraße 4. Steinsfurter Straße - Lochbrunnenstraße 5. Kirchbergstraße - Dickwaldstraße 6. Am Stäupbühl - Lerchenneststraße 10) Waldangelloch 1. Finkenherdstraße - Panoramastraße 2. Am Hasenpfad - Taubenstraße 11) Weiler Kaiserstraße - Wernhardstraße