I/21 I/21. Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempten (Allgäu) (Straßenreinigungssatzung) Vom 01. März Öffentliche Einrichtung 2

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Transkript:

Kemptener Stadtrecht Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempten (Allgäu) (Straßenreinigungssatzung) Vom 01. März 1976 Seite 1 Öffentliche Einrichtung 2 2 Begriffsbestimmungen 2 3 Reinigungsgebiet 2 4 Benutzungsrecht und Benutzungszwang 3 5 Leistungen der Straßenreinigungsanstalt 4 6 Gebührenerhebung 4 7 Inkrafttreten 5 Bekannt gemacht: 12. März 1976 (StABl KE 6/76) Geändert: 11. März 1977 (StABl KE 9/77) 21. Dezember 1977 (StABl KE 33/77) 26. November 1979 (StABl KE 30/79) 30. Dezember 1982 (StABl KE 23/82) 29. September 1983 (StABl KE 18/83) 18. Mai 1987 (StABl KE 11/87) 06. Dezember 1996 (StABl KE 34/96) 20. März 1998 (StABl KE 11/98) 17. Dezember 1999 (StABl KE 38/99) 15. Juni 2000 (StABl KE 20/00) 22. November 2002 (StABl KE 35/02) 15. Dezember 2003 (StABl KE 31/03) 16. Februar 2004 (StABl KE 7/04) 14. Dezember 2004 (StABl KE 32/04) 29. August 2007 (StABl KE 21/07) 19. Dezember 2014 (StABl KE 30/14) 42. ErgLfg. 2016 1

Geändert: 18. November 2016 (StABL KE 33/16) Die Stadt Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende von der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 26. Februar 1976 Nr. 230-200 B 11/39 genehmigte Satzung über die Straßenreinigung: 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Kempten (Allgäu) betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles zur Reinigung der öffentlichen Straßen eine städtische Straßenreinigungsanstalt als eine der Volksgesundheit dienende öffentliche Einrichtung. 2 Begriffsbestimmungen Für die in dieser Satzung verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung über das Reinhalten und Reinigen der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee und Glatteis in der Stadt Kempten (Allgäu) (im folgenden "Verordnung" genannt) in der jeweiligen Fassung maßgebend. 3 Reinigungsgebiet (1) Das Reinigungsgebiet umfasst alle öffentlichen Straßen, soweit sie zur geschlossenen Ortslage gehören ( 4 Verordnung) und in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis aufgeführt sind. Die Straßen sind in 5 Reinigungsgruppen aufgeteilt. Das Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, weist aus, welcher der 5 Reinigungsgruppen die einzelne Straße angehört. (2) Reinigungsgruppen a) Reinigungsgruppe 1: Straßen, die nach Bedarf, in der Regel nicht öfter als einmal wöchentlich gereinigt werden. b) Reinigungsgruppe 2: Straßen, die nach Bedarf, in der Regel öfter als einmal wöchentlich gereinigt werden. 42. 43. ErgLfg. 2010 01/2017 2

c) Reinigungsgruppe 3 a: Straßen im Innenstadtbereich, die nach Bedarf, in der Regel bis zu siebenmal wöchentlich gereinigt werden. d) Reinigungsgruppe 3 b: Fußgängergeschäftsstraßen im Innenstadtbereich, die nach Bedarf, in der Regel bis zu siebenmal wöchentlich gereinigt und bei Schnee und Glatteis gemäß 9 Ziffer 2 der Verordnung gesichert werden. e) Reinigungsgruppe 4: Wege mit besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit, die nach Bedarf, in der Regel nicht öfter als einmal wöchentlich gereinigt und bei Schnee und Glatteis gemäß 9 Ziffer 2 der Verordnung gesichert werden. (3) Fußgängergeschäftsstraßen sind Straßen, in denen die Gebäude mit Geschäften, Gaststätten und ähnlich gewerblich genutzten Räumen im Erdgeschoss überwiegen und die in besonderem Maße für den Fußgängerverkehr ausgebaut sind und nur einen eingeschränkten Fahrverkehr ermöglichen. 4 Benutzungsrecht und Benutzungszwang (1) Innerhalb des Reinigungsgebietes sind die nach der Verordnung verpflichteten Anlieger berechtigt und verpflichtet, sich zur Erfüllung ihrer regelmäßigen Straßenreinigungs- bzw./und Sicherungspflicht der Straßenreinigungsanstalt zu bedienen, soweit sich diese Verpflichtung a) auf die Reinigung der Fahrbahnen, b) auf die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der im Straßenverzeichnis als Straßen des Innenstadtbereichs ausgewiesenen Straßen (Reinigungsgruppe 3 a) c) auf die Reinigung und Sicherung der im Straßenverzeichnis als Fußgängergeschäftsstraße ausgewiesenen Straßen (Reinigungsgruppe 3 b) und d) auf die Reinigung und Sicherung der im Straßenverzeichnis als Wege mit besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit aufgeführten Gehwege erstreckt. Die Straßenreinigungsanstalt wird insoweit anstelle der Anlieger tätig. 3

(2) Wenn und soweit die Pflicht zur Benützung der Straßenreinigungsanstalt für die Anlieger wegen der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist und Belange der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit nicht entgegenstehen, kann diesen auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von der Benützungspflicht nach Abs. 1 erteilt werden. 5 Leistungen der Straßenreinigungsanstalt Die Straßenreinigungsanstalt übernimmt innerhalb des Reinigungsgebietes nach Maßgabe dieser Satzung a) die nach 9 der Verordnung den Anliegern obliegende Reinigungspflicht an den im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen, soweit diese Verpflichtung sich auf das Reinigen der Fahrbahnen erstreckt (Reinigungsgruppen 1 und 2), b) die nach 9 der Verordnung den Anliegern obliegende Reinigungspflicht an den im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen des Innenstadtbereichs, soweit sich diese Verpflichtung auf das Reinigen der Fahrbahnen und Gehwege erstreckt (Reinigungsgruppe 3 a), c) die nach 9 der Verordnung den Anliegern obliegende Reinigungs- und Sicherungspflicht an den im Straßenverzeichnis als Fußgängergeschäftsstraßen ausgewiesenen Straßen (Reinigungsgruppe 3 b), d) die nach 9 der Verordnung den Anliegern obliegende Reinigungs- und Sicherungspflicht an den im Straßenverzeichnis als Wege mit besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit aufgeführten Gehwege. 6 Gebührenerhebung Für die Benützung der Straßenreinigungsanstalt haben die Pflichtigen Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten. 4

7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft a) die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempten (Allgäu) vom 30. Dezember 1971 (SVBl Nr. 254), b) die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempten (Allgäu) vom 25. Juni 1973 (SVBl Nr. 280), c) die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempten (Allgäu) vom 24. September 1974 (SVBl Nr. 311), d) die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempten (Allgäu) vom 21. Januar 1975 (SVBl Nr. 318). 5