STATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.

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Transkript:

STATUTEN der Repower AG mit Sitz in Brusio vom 29. Juni 1994 angepasst vom 29. März 2000 an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Oktober 2000 vom 4. April 2001 vom 2. Mai 2002 vom 2. Mai 2003 vom 12. Mai 2009 vom 10. Mai 2010 vom 29. April 2015 vom 12. Mai 2016 an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Juni 2016 und an den Verwaltungsratssitzungen vom 5. Juli 2016 und vom 14. Juli 2016 Die Statuten erscheinen in Deutsch, Italienisch und Englisch, wobei es sich bei der italienischen und englischen Version lediglich um informelle Übersetzungen handelt. Seite 1 von 8

I. Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Art. 1 Firma, Sitz und Dauer Unter der Firma Repower AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Brusio, Kanton Graubünden. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. Art. 2 Zweck Die Gesellschaft bezweckt die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung, den Handel und den Vertrieb von Energie sowie die Erbringung von damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann daneben Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Inund Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. II. Aktienkapital Art. 3 Aktienkapital Das Aktienkapital beträgt Fr. 7'390'968. (Franken sieben Millionen dreihundertneunzigtausendneunhundertachtundsechzig) und ist eingeteilt in 7'390'968 voll einbezahlte, auf den Namen lautende Aktien zu Fr. 1.. Durch Statutenänderung kann die Generalversammlung jederzeit Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln und umgekehrt. Art. 4 Aktienbuch Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Seite 2 von 8

Die Namenaktien der Gesellschaft werden unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen als Wertrechte (Art. 973c OR) und Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgestaltet. Verfügungen über die Namenaktien, insbesondere deren Übertragung und die Bestellung von Sicherheiten oder einer Nutzniessung, können nur nach den Vorschriften des Bucheffektengesetzes erfolgen. Nicht verurkundete Aktien sowie daraus entspringende nicht verurkundete Rechte können nur durch Abtretung übertragen werden. Die Zession bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann als Bucheffekten geführte Aktien aus dem Verwahrungssystem zurückziehen. III. Organe der Gesellschaft Art. 5 Organe Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Verwaltungsrat c) die Revisionsstelle a) Die Generalversammlung Art. 6 Befugnisse Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie entscheidet über alle Gegenstände, die ihr vom Gesetz oder von den Statuten vorbehalten sind. Der Generalversammlung stehen namentlich folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; 3. Genehmigung des Jahresberichtes; 4. Genehmigung der Jahresrechnung sowie der Konzernrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende; Seite 3 von 8

5. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 6. Beschlussfassung über die Gegenstände, welche der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 7 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss einer Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder wenn ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge die Einberufung verlangen. Art. 8 Einberufung der Generalversammlung Die Generalversammlung wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mittels Einladung in den Publikationsorganen der Gesellschaft einberufen. Die Einberufung muss die Verhandlungsgegenstände, die Anträge, den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung enthalten. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens hunderttausend Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen, sofern solche Begehren unter Angabe des Antrages spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Verwaltungsrat eingereicht werden. Art. 9 Teilnahme und Vertretung Der Verwaltungsrat trifft die für die Teilnahme an der Generalversammlung und für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Jeder Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch einen anderen Aktionär mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Art. 10 Organisation und Durchführung der Generalversammlung Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte bezeichnetes Mitglied. Seite 4 von 8

Der Vorsitzende ernennt einen Sekretär, der das Protokoll führt, sowie einen oder mehrere Stimmenzähler. Das Protokoll der Generalversammlung hält fest: 1. Anzahl, Art und Nennwert der vertretenen Aktien; 2. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; 3. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; 4. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom Sekretär und von den Stimmenzählern zu unterzeichnen. Art. 11 Stimmrecht und Beschluss Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme. Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich für ordentliche Kapitalerhöhungen. Im Übrigen fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen oder elektronisch durchgeführt. Finden die Abstimmungen und Wahlen offen statt, erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe auf Begehren eines Aktionärs, der mindestens 5 % des Aktienkapitals vertritt, oder auf Anordnung des Vorsitzenden. b) Der Verwaltungsrat Art. 12 Anzahl Verwaltungsräte, Amtsdauer und Konstituierung Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung einzeln oder gesamthaft gewählt. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Bisherige Mitglieder des Verwaltungsrates sind wieder wählbar. Neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Seite 5 von 8

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht. Der Vorsitzende hat keinen Stichentscheid. Art. 13 Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat übt die oberste Leitung der Gesellschaft aus und überwacht die Geschäftsführung. Er fasst für die Gesellschaft bindende Beschlüsse in allen Fällen, die durch das Organisationsreglement, die Statuten oder das Gesetz nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten oder Drittpersonen, seien diese Mitglieder des Verwaltungsrates oder nicht, übertragen worden sind. Folgende Aufgaben stehen jedoch dem Verwaltungsrat unübertragbar und unentziehbar zu: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung; 8. die Beschlussfassung über die Feststellung von Kapitalerhöhungen und daraus folgende Statutenänderungen; 9. die Prüfung der Voraussetzungen der besonders befähigten Revisoren in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Art. 14 Delegation von Befugnissen des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat kann unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 einen Teil seiner Befugnisse an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen. Die Kompetenz- und Aufgabenzuordnung ist im Organisationsreglement zu regeln. Seite 6 von 8

Art. 15 Zeichnungsberechtigungen Die Gesellschaft wird durch die kollektive Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten verpflichtet. Der Verwaltungsrat bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art und Weise der Zeichnung. Art. 16 Vergütung des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat setzt die jährliche Vergütung an seine Mitglieder fest. c) Die Revisionsstelle Art. 17 Revisionsstelle Die Generalversammlung wählt jeweils für ein Jahr eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 ff. OR mit den vom Gesetz umschriebenen Rechten und Pflichten. IV. Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Konzernrechnung Art. 18 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 19 Jahres- und Konzernrechnung Die Jahresrechnung und die Konzernrechnung sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen sowie nach den Grundsätzen einer soliden Geschäftsführung aufzustellen. Seite 7 von 8

V. Auflösung und Liquidation Art. 20 Auflösung und Liquidation Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es des Beschlusses der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt. Die Liquidation wird vom Verwaltungsrat durchgeführt, falls die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. VI. Bekanntmachungen Art. 21 Bekanntmachungen Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen. Seite 8 von 8