Art. 2 Das Bachelorstudium dient der juristischen Grundausbildung. Es gliedert sich in ein Einführungs- und Hauptstudium (Art. 10 bis 19).



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Transkript:

Reglement üer ds Bchelor- und ds Msterstudium und die Leistungskontrollen n der Rechtswissenschftlichen Fkultät der Universität Bern (Studienreglement RW [RSL RW]) Mit Änderung vom 4. Mi 009 Die Rechtswissenschftliche Fkultät der Universität Bern, gestützt uf Artikel 44 Astz Buchste c des Gesetzes vom 5. Septemer 996 üer die Universität (Universitätsgesetz, UniG), Artikel 5 der Verordnung vom 7. Mi 998 üer die Universität (Universitätsverordnung, UniV) und Artikel 8 des Sttuts vom 7. Dezemer 997 der Universität Bern (Universitätssttut, UniSt), eschliesst: I. Allgemeines Gegenstnd Art. Dieses Reglement ordnet ds Studium der Rechtswissenschft n der Universität Bern und umfsst die Studienprogrmme zum Erwer der Titel eines Bchelor of Lw und eines Mster of Lw sowie die Minor-Angeote n der rechtswissenschftlichen Fkultät der Universität Bern (im Folgenden: Fkultät). Es gilt sinngemäss uch für Moilitätsstudierende us dem Inlnd und dem Auslnd. Gliederung des Studiums und Studienschlüsse Art. Ds Bchelorstudium dient der juristischen Grundusildung. Es gliedert sich in ein Einführungs- und Huptstudium (Art. 0 is 9). Ds Msterstudium dient der Vertiefung in einzelnen Bereichen der Rechtswissenschft nch Whl der Studierenden (Art. 0 is 7). 3 Unter den von diesem Reglement ufgestellten Vorussetzungen können die folgenden Titel erworen werden: Bchelor of Lw, Universität Bern (B Lw), Mster of Lw, Universität Bern (M Lw), whlweise mit Schwerpunktzertifikt gemäss Artikel 4.

Studienreglement RW Studienziele Art. 3 Die rechtswissenschftlichen Studien vermitteln den Studierenden: die erforderlichen Kenntnisse uf den Geieten des Privtrechts, des Strfrechts, des öffentlichen Rechts, des Wirtschftsrechts, der juristischen Grundlgenfächern sowie des interntionlen und europäischen Rechts, c die Fähigkeit, juristische Proleme selstständig zu erkennen, zu nlysieren und zu lösen, ds Bewusstsein eruflicher Verntwortung, uch für die Notwendigkeit, fchliches Wissen und Können im Luf des Berufsleens stets zu erweitern und zu vertiefen. Die esonderen Studienziele für die Ausildung zum Bchelor sowie zum Mster werden gesondert geregelt (Art. 0, 3 und 0). Art. 4 Wer Leistungen der Fkultät in Anspruch nehmen, insesondere Lehrvernstltungen esuchen oder Leistungsnchweise erringen will, muss immtrikuliert sein (Art. 45 UniSt). Besondere Zulssungsestimmungen für Moilitätsstudierende, Auskultntinnen und Auskultnten leien vorehlten. Wer n einer nderen Universität im Bchelorstudium im Monostudiengng Rechtswissenschft wegen ungenügender Leistungen endgültig gewiesen wurde, wird zum Bchelorstudium im Monofch gemäss Artikel Astz n der Fkultät nicht zugelssen. Möglich leit die Zulssung zu Minorstudienprogrmmen gemäss Artikel 8. 3 Wer n einer nderen Universität im Msterstudium im Monostudiengng Rechtswissenschft wegen ungenügender Leistungen endgültig gewiesen wurde, wird zum Msterstudium im Monofch gemäss Artikel Astz n der Fkultät nicht zugelssen. Möglich leit die Zulssung zu Minorstudienprogrmmen gemäss Artikel 8. Studienpln Art. 5 Die Fkultät erlässt die Studienpläne. Diese sind der Universitätsleitung zur Genehmigung zu unterreiten (Art. 39 As. Bst. k UniG). Die Fkultät estimmt die regelmässig nzuietenden Lehrvernstltungen. Studienvorussetzungen Studienertung Art. 6 Ds Deknt erät die Studierenden ei dministrtiven Frgen der Studiengestltung. Es legt wöchentliche Sprechzeiten fest. Die Studierenden hen Anspruch uf Studienfchertung. Diese oliegt den Deprtementen. Bemessung der Studienleistungen und Aufu Art. 7 Die Studienleistungen werden nch dem Europen Credit Trnsfer System (ECTS) emessen. Ein ECTS-Punkt entspricht in der Regel einem studentischen Areitsufwnd von 5 is 30 Areitsstunden.

Studienreglement RW 3 Ds Bchelorstudium ist ein Monofchstudium und umfsst 80 ECTS-Punkte. Dvon entfllen 60 ECTS-Punkte uf ds Einführungs- und 0 ECTS-Punkte uf ds Huptstudium (einschliesslich einer Bchelorreit im Umfng von 0 ECTS-Punkten). 3 Ds Msterstudium ist ein Monofchstudium und umfsst 90 ECTS-Punkte (einschliesslich einer Msterreit im Umfng von 0 ECTS-Punkten). 4 Die Aufteilung der ECTS-Punkte uf die einzelnen Fchmodule und Lehrvernstltungen erfolgt im Studienpln (Art. 5 As. ). Regelstudienzeiten Art. 8 Die Regelstudienzeiten etrgen: im Bchelor-Einführungsstudium zwei Semester, für Studierende nch Artikel Astz vier Semester, im Bchelor-Huptstudium vier Semester, c im Msterstudium drei Semester. Wer ohne Nchweis eines wichtigen Grundes (Art. 37): die Regelstudienzeit im Einführungsstudium üerschreitet, wird vom Weiterstudium im Monofch n der Fkultät usgeschlossen und knn den Titel eines Bchelor of Lw der Universität Bern nicht erweren, im Msterstudium eine Studienduer von 9 Semestern üerschreitet, wird vom Weiterstudium im Monofch n der Fkultät usgeschlossen und knn den Titel eines Mster of Lw der Universität Bern nicht erweren. 3 Für die Studiengeühren gilt Artikel UniV. Moilität Art. 9 Die Fkultät ermöglicht die Moilität im Rhmen des Bchelor- Huptstudiums. Die Anrechung von uswärtig errchten Leistungsnchweisen erfolgt im Rhmen von Artikel 46 und 47. Die Fkultät fördert die Moilität im Rhmen des Msterstudiums. Sie ermöglicht es den Studierenden, Teile des Studiums im Rhmen vertrglicher Vereinrungen, nch Mssge von Astz 3, n nderen schweizerischen und usländischen Fkultäten zu solvieren. Die Anrechung von uswärtig errchten Leistungsnchweisen erfolgt im Rhmen von Artikel 46 und 47. 3 Die Studierenden sind erechtigt, im Msterstudium is zur Hälfte ller Whlfächer im Umfng von is zu 35 ECTS-Punkten n einer uswärtigen Rechtsfkultät zu elegen und Leistungsnchweise zu erringen. Sie schliessen zu diesem Zweck ein Lerning Agreement mit der Moilitätseuftrgten oder dem Moilitätseuftrgten der Fkultät.

Studienreglement RW 4 II. Ds Bchelorstudium. Einführungsstudium Zweck des Einführungsstudiums Art. 0 Ds Einführungsstudium vermittelt die Grundlgen der Rechtsordnung und dient dzu, die Eignung der Studierenden zu juristischem Denken und Areiten zuklären. Zu diesem Zweck vermittelt ds Einführungsstudium insesondere: Grundkenntnisse uf den Geieten des Privtrechts, des Strfrechts und des öffentlichen Rechts (Fchmodule Privtrecht I, Strfrecht I und öffentliches Recht I), eine Einführung in die juristische Areitstechnik. Art. Zu den Leistungskontrollen des Einführungsstudiums (Art. ) wird zugelssen, wer nch Artikel 4 zum Studium zugelssen ist. Zulssung zu den Leistungskontrollen Leistungskontrollen Art. Die drei Fchmodule des Einführungsstudiums werden mit den folgenden Leistungskontrollen geschlossen: eine zweistündige schriftliche Prüfung im Fchmodul Privtrecht I, eine zweistündige schriftliche Prüfung im Fchmodul Strfrecht I, c eine zweistündige schriftliche Prüfung im Fchmodul öffentliches Recht I. Wer den für die Zulssung zum Studium erforderlichen Vorildungsoder Studienusweis (Art. 87 ff. UniV) nicht in deutscher Sprche erworen ht, muss sich den Leistungskontrollen nch Astz spätestens m Ende des vierten Semesters unterziehen. 3 Der Leistungsnchweis des Einführungsstudiums ist estnden, wenn der Durchschnitt ller Noten der vorgennnten Leistungskontrollen mindestens 4.00 erreicht und nicht mehr ls eine ungenügende Note umfsst. Zur Erlngung der Durchschnittsnote wird die dritte Stelle nch dem Komm uf die zweite gerundet, woei Zhlen unter 5 gerundet werden. 4 Wer den Leistungsnchweis nicht esteht, knn diesen durch eine erneute und gesmthfte Wiederholung der Leistungskontrollen erweren. Die Wiederholung ht m nächstfolgenden Termin (Art. 34 As. ) zu erfolgen. 5 Für die Verschieung der Leistungskontrollen oder deren Wiederholung ist ein Gesuch unter Ange eines wichtigen Grundes (Art. 37) erforderlich, üer welches der Dekntsleiter oder die Dekntsleiterin entscheidet. Wer sich den Leistungskontrollen oder deren Wiederholung ohne wichtigen Grund nicht fristgerecht unterzieht, wird durch Verfügung des Dekns oder der Deknin vom Weiterstudium n der Fkultät usgeschlossen (Art. 8 As. Bst. ). Gemäss Änderung vom 4. Mi 009

Studienreglement RW 5. Huptstudium Zweck des Huptstudiums Art. 3 Ds Huptstudium vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die ls Grundlge zur Ausüung ller juristischen Berufe erforderlich sind. Zu diesem Zweck vermittelt ds Huptstudium insesondere: Kenntnisse uf den Geieten des Privtrechts, des Strfrechts, des öffentlichen Rechts und des Wirtschftsrechts (Fchmodule Privtrecht II und III, Strfrecht II und III, öffentliches Recht II und III, Wirtschftsrecht I und II), die geschichtlichen, philosophischen und theoretischen Grundlgen des Rechts (Fchmodul Grundlgen). Art. 4 Zum Huptstudium (Art. 3 is 9) wird zugelssen, wer den Leistungsnchweis des Einführungsstudiums (Art. ) estnden ht. Artikel 46 und 47 leien vorehlten. Bchelorreit Art. 5 Während des Huptstudiums muss eine Bchelorreit im Umfng von 0 ECTS-Punkten verfsst werden. Die Bchelorreit esteht us einer Flllösung us den Geieten des Privtoder Wirtschftsrechts sowie einer Flllösung us den Geieten des öffentlichen Rechts oder des Strfrechts. 3 Die Flllösung ist innert drei Wochen seit Ausge des Flles einzureichen. Sie ist in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen mit einer Note nch Artikel 3 zu ewerten. Der Leistungsnchweis für die Bchelorreit emisst sich nch dem uf die nächste hle Note ufgerundeten Durchschnitt der Noten der eiden Flllösungen. 4 Die Fkultät erlässt Richtlinien üer die Anforderungen n Umfng und Form der Flllösungen. Zulssung zu den Leistungskontrollen Seminrleistung Art. 6 Während des Huptstudiums ist eine Seminrleistung zu erringen. Die Seminrleistung esteht in der Regel us einem mündlichen Refert und einer schriftlichen Areit. Sie ist in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen mit einer Note nch Artikel 3 zu ewerten. Workshop Art. 6 Bei Age der Flllösungen nch Artikel 5 Astz sowie ei der Age der schriftlichen Areit nch Artikel 6 Astz ist jeweils die ktive Beteiligung in einem Workshop in Einführung in die juristische Areitstechnik nchzuweisen. Gemäss Änderung vom 4. Mi 009

Studienreglement RW 6 Leistungskontrollen in den Fchmodulen Art. 7 Die Fchmodule des Huptstudiums werden mit folgenden schriftlichen Leistungskontrollen geschlossen: c d e einer fünfstündigen Leistungskontrolle im Fchmodul Privtrecht II und III, einer fünfstündigen Leistungskontrolle im Fchmodul Strfrecht II und III, einer fünfstündigen Leistungskontrolle im Fchmodul öffentliches Recht II und III, unter Einschluss des Europrechts und des Völkerrechts, eine vierstündige Leistungskontrolle im Fchmodul Wirtschftsrecht I und II, einer vierstündigen oder zwei zweistündigen Leistungskontrollen im Fchmodul Grundlgen. Die Fkultät legt im Einzelnen die Modlitäten der Leistungskontrollen fest. Wiederholung von ungenügenden Leistungsnchweisen Art. 8 Ungenügend usgefllene Leistungskontrollen gemäss Artikel 5 is 7 können einml wiederholt werden, uch wenn der Notendurchschnitt nch Artikel 9 Astz erreicht ist; dei zählt ds Resultt der zweiten Leistungskontrolle. Die Wiederholung von Leistungskontrollen ei ungenügenden Leistungsnchweisen nch Artikel 7 Astz Buchste is d ist erst zulässig, nchdem lle dort gennnten Leistungen einml gelegt wurden. Sie ist gesmthft n dem uf die letzte Leistungskontrolle nch Artikel 7 Astz folgenden Termin (Art. 3) zulegen. Verleihung des Bchelorgrdes Art. 9 Der Durchschnitt ller Noten der Leistungsnchweise nch den Artikeln 5, 6 und 7 muss mindestens 4.00 etrgen. Es dürfen insgesmt nicht mehr ls 3 ungenügende Noten (Art. 3 As. ) erzielt werden. Die Noten der Leistungskontrollen nch Artikel 7 Astz werden dei doppelt gewichtet. Zur Erlngung der Durchschnittsnote wird die dritte Stelle nch dem Komm uf die zweite gerundet, woei Zhlen unter 5 gerundet werden. Den Titel eines Bchelor of Lw der Universität Bern erhält, wer c die Leistungsnchweise nch den Artikeln 5, 6 und 7 errcht ht, Leistungsnchweise im Umfng von zumindest 60 ECTS-Punkten im Huptstudium n der Fkultät erworen ht und die Anforderungen gemäss Astz erfüllt ht. 3 Die Urkunde des Titels eines Bchelor of Lw (B Lw) wird unter Würdigung der Gesmtleistung mit folgenden Prädikten usgestellt: 4,00 is 4,49 rite 4,50 is 4,99 cum lude 5,00 is 5,49 mgn cum lude 5.50 is 6,00 summ cum lude 4 Ds zusmmen mit der Urkunde usgehändigte Notenltt (Diplom Supplement) führt uf: die nch Artikel und 7 erzielten Noten mit einem kurzen Hinweisen uf ds Prüfungsfch,

Studienreglement RW 7 die Note der Bchelorreit nch Artikel 5, c Titel und Note der Seminrleistung nch Artikel 6, d die den Modulen zugeordneten ECTS-Punkte. III. Ds Msterstudium Zweck des Msterstudiums Art. 0 Ds Msterstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse. Es ermöglicht den Studierenden, uf estimmten Geieten der Rechtswissenschft fchliche Schwerpunkte zu ilden. Zu diesem Zweck ietet die Fkultät Whlfächer (Art. ) n. Zulssung zum Msterstudium und zu den Leistungskontrollen Art. c Zum Msterstudium ist zugelssen, wer n einer schweizerischen Rechtsfkultät den Titel eines Bchelor of Lw erworen ht, n einer usländischen Universität einen Bchelor oder gleichwertigen Aschluss in Recht erworen ht, n einer schweizerischen Universität einen Minor in Rechtswissenschft im Umfng von 60 ECTS-Punkten erworen ht. In diesem Flle werden Zustzleistungen us dem Bchelorstudium im Umfng von 60 ECTS-Punkten ls Voredingungen zum Msterschluss verlngt. Whlfächer Art. Whlfächer sind selständige Fchvernstltungen uf dem Geiete der Rechtswissenschft sowie die durch den Dekn oder die Deknin ls Whlfächer nerknnten fkultätsfremden Vernstltungen. Whlfächer duern ein Semester; sie umfssen oder 4 Semesterwochenstunden. 3 Die Studierenden müssen Whlfächer im Umfng von mindestens 70 und höchstens 80 ECTS-Punkten elegen und prüfen lssen. 4 Sie sind in der Zusmmenstellung der Whlfächer grundsätzlich frei. Ausgeschlossen leit die Whl und Anrechnung von Fächern, die in Umfng und vergleichrer Tiefe ereits Gegenstnd von Leistungsnchweisen im Rhmen einer nderweitigen Ausildung ildeten. 5 Üer die für den Msterschluss erforderlichen 90 ECTS-Punkte hinus können zusätzliche fkultätsfremde Fächer ls Whlfächer elegt werden. Diese werden im Diplom Supplement usgewiesen. 6 Die Anrechung von Whlfächern, die im Rhmen eines uswärtigen Bchelorstudiums gelegt wurden, ist usgeschlossen.

Studienreglement RW 8 Msterreit Art. 3 Während des Msterstudiums muss eine Msterreit im Umfng von 0 ECTS-Punkten n der Fkultät verfsst werden. In Asprche mit dem etreuenden Dozenten oder der Dozentin knn die Msterreit in Form einer schriftlichen Areit von 5 ECTS-Punkten und einer mündlichen Seminrleistung von 5 ECTS-Punkten errcht werden. Die Msterreit ht eine Frgestellung us dem Geiet eines juristischen Fchs zum Gegenstnd. 3 Die Areit ist innert fünfzehn Wochen seit Zuteilung des Thems einzureichen. Sie ist in der Regel innert einer Frist von zwei Monten mit einer Note nch Artikel 3 zu ewerten. 4 Die Msterreit muss mindestens die Note 4.00 erzielen. Eine ls ungenügend eurteilte Msterreit knn einml wiederholt werden. 5 Die Fkultät erlässt Richtlinien üer die Anforderungen n Umfng und Form einer Msterreit. Art. 4 Mit dem Mster knn ein Schwerpunktzertifikt erworen werden. Ds Zertifikt setzt vorus: errchte Leistungsnchweise in den Whlfächern im Umfng von mindestens 40 ECTS-Punkten im Bereich des gewählten Schwerpunkts, eine Msterreit im Bereich des gewählten Schwerpunkts. 3 Die Fkultät legt die Schwerpunkte und die nrechenren Whlfächer im Studienpln fest. Bis zu einem Umfng von 5 ECTS-Punkten können Whlfächer für einen estimmten Schwerpunkt für oligtorisch erklärt werden. Schwerpunktzertifikt Leistungskontrollen in den Whlfächern Art. 5 In jedem einzelnen Whlfch ist m Schluss der Lehrvernstltung eine zweistündige schriftliche oder eine zwnzigminütige mündliche Leistungskontrolle durchzuführen. Der Dozent oder die Dozentin git spätestens in der Mitte des Semesters eknnt, o diese in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt wird. Wer zwei schlich zusmmenhängende Whlfächer im Umfng von je zwei Semesterwochenstunden in zwei Semestern durchführt, knn uch eine gesmthfte Leistungskontrolle durchführen. 3 Im Einverständnis mit dem Dozenten oder der Dozentin knn die Leistungskontrolle in Form einer enoteten Seminrleistung mit mündlichem Vortrg und schriftlicher Areit erfolgen. 4 Die Noten der Whlfächer werden nch Mssge der ECTS-Punkte gewichtet. 5 Errchte Leistungskontrollen werden n die höchst zulässige Zhl von 80 ECTS-Punkten nch Artikel Astz 3 ngerechnet.

Studienreglement RW 9 Wiederholung von ungenügenden Leistungsnchweisen Art. 6 Ungenügende Leistungsnchweise können einml wiederholt werden; dei zählt ds Resultt der zweiten Leistungskontrolle. In den Whlfächern findet eine Wiederholung der Leistungskontrolle m Schluss der Lehrvernstltungen des nchfolgenden Semesters sttt. Verleihung des Mstergrdes Art. 7 Die Noten der Leistungskontrollen in den Whlfächern werden nch Mssge der ECTS-Punkte gewichtet. Der Durchschnitt ller Noten der Leistungsnchweise in den Whlfächern und der Msterreit (Art. 3) muss mindestens die Note 4.00 erreichen. Dei dürfen nicht mehr ls vier Whlfächer ungenügend sein. Zur Erlngung der Durchschnittsnote wird die dritte Stelle nch dem Komm uf die zweite gerundet, woei Zhlen unter 5 gerundet werden (Art. 3 As. 3). Der Titel eines Mster of Lw der Universität Bern wird verliehen, wenn die Leistungsnchweise gemäss Artikel 3 und 5 vorliegen und die Anforderungen nch Astz erfüllt sind. 3 Für ein Schwerpunktzertifikt müssen zusätzlich die Anforderungen nch Artikel 4 erfüllt sein. 4 Die Msterurkunde wird in Würdigung der Gesmtleistung mit folgenden Prädikten usgestellt: 4,00 is 4,49 rite 4,50 is 4,99 cum lude 5,00 is 5,49 mgn cum lude 5,50 is 6,00 summ cum lude 5 Ds zusmmen mit der Msterurkunde usgehändigte Notenltt (Diplom Supplement) führt uf: die nch Artikel 5 erzielten Leistungsnchweise mit kurzem Hinweis uf den Fchereich, Titel und Note der Msterreit nch Artikel 3, c gegeenenflls ds Schwerpunktzertifikt nch Artikel 4, d die den Lehrvernstltungen zugeordneten ECTS-Punkte. IV. Minor-Studienprogrmme Zulssung Art. 8 Für Studierende nderer Fkultäten der Universität Bern ietet die Fkultät uf Bcheloreene Minor-Studienprogrmme im Umfng von 5, 30 oder 60 ECTS-Punkten und uf Mstereene im Umfng von 30 ECTS-Punkten n. Die Zulssung richtet sich nch den Reglementen der entsendenden Fkultät; vorehlten leien esondere Regelungen in Moilitätsvereinrungen mit ndern Universitäten.

Studienreglement RW 0 3 Die Fkultät erlässt die Studienpläne und Whlfchktloge gemäss Artikel 5 und estimmt die Leistungskontrollen. V. Leistungskontrollen und Leistungsnchweise versität. Prüfungserechtigte Art. 9 Die Leistungskontrollen werden durch Dozenten und Dozentinnen nch Artikel 9 UniV oder ufgrund eines Fkultätseschlusses durch prüfungserechtigte Oerssistentinnen und Oerssistenten durchgeführt. Stoff der Leistungskontrollen Art. 30 Gegenstnd und Stoff der der Leistungskontrollen werden von Dozentinnen und Dozenten zu Beginn des Semesters eknnt gegeen. Bewertung der Leistungen Art. 3 Errchte Leistungsnchweise werden nch der folgenden Notenskl ewertet: 6 usgezeichnet 5,5 sehr gut 5 gut 4,5 efriedigend 4 usreichend Ungenügende Leistungen werden nch der folgenden Notenskl ewertet: 3,5; 3;,5; ;,5;. 3 Die doppelte Gewichtung der Noten (Art. 9 As. ) fällt ei der Ermittlung der Anzhl ungenügender Noten nicht in Betrcht. 4 Bei schriftlichen Leistungskontrollen werden der Korrektur Bewertungsschlüssel oder Musterlösungen zugrunde gelegt. Termin Leistungskontrollen Art. 3 Leistungskontrollen werden in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Ds Deknt legt die Termine periodisch fest. Mitteilung der Ergenisse Art. 33 Der Dekn oder die Deknin teilt den Studierenden ds Gesmtergenis der Leistungskontrollen nch Artikel mit und lädt sie gegeenenflls ein, die Leistungskontrollen m nächstfolgenden Termin zu wiederholen (Art. As. 4). Studierende, die diese Leistungskontrollen endgültig nicht estnden hen, werden durch Verfügung des Dekns oder der Deknin vom Weiterstudium n der Fkultät usgeschlossen. Diese Verfügung knn mit einem Rekurs ngefochten werden. Die Eröffnung ller ürigen Noten richtet sich nch den Beschlüssen der Uni-

Studienreglement RW 3 Die Studienschlüsse nch den Artikeln 9 und 7 werden in Form der Verfügung eröffnet. Anmeldung und Rückzug Art. 34 Ds Deknt git die Anmeldefristen eknnt. Die Anmeldung knn is spätestens drei Wochen vor Beginn der einzelnen Leistungskontrollen nch den Artikeln 7 und 5 ohne Ange von Gründen zurückgezogen werden 3 Wer sich verspätet nmeldet, wird zur Leistungskontrolle nicht zugelssen. Verschieung Art. 35 Wer us einem wichtigen Grund (Art. 37) verhindert ist, knn uf Gesuch hin Leistungskontrollen und Wiederholungen der Leistungskontrollen m nächstfolgenden Termin legen. Fernleien und Aruch Art. 36 Wer ohne wichtigen Grund (Art. 37) einer Leistungskontrolle nch den Artikeln, 7 und 5 fernleit oder eine solche richt, oder wer sich nch dem offiziellen Rückzugstermin ohne wichtigen Grund von einer Leistungskontrolle meldet, wird im entsprechenden Fch mit der Note eurteilt. Bei zulässigem Fernleien oder Aruch ist die Leistungskontrolle m nächsten ordentlichen Termin zulegen. Art. 37 Wichtige Gründe für die Studienzeitverlängerung sind nmentlich: Erwerstätigkeit, Militärdienst, Zivildienst, Schwngerschft, Betreuungspflichten, Krnkheit, Unfll oder Todesfll einer nhestehenden Person. Wichtige Gründe für ds Fernleien von, ds Verschieen oder den Aruch einer Leistungskontrolle sind nmentlich: Krnkheit, Unfll oder Todesfll einer nhestehenden Person. 3 Krnkheit und Unfll müssen für den Tg, n dem die Leistungskontrolle durchgeführt wird, durch Arztzeugnis elegt werden; der Dekn oder die Deknin knn einen Vertruensrzt eiziehen. Wichtige Gründe Prüfungssprche Art. 38 Die Aufgen im Rhmen der Leistungskontrolle wird in der Sprche der Lehrvernstltung gestellt. Die Kndidten und Kndidtinnen können sich n Leistungskontrollen uf Deutsch, Frnzösisch oder im Einverständnis mit den Prüfenden uf Englisch oder Itlienisch usdrücken. Durchführung der schriftlichen Prüfungen Art. 39 Die Kndidten und Kndidtinnen werden während der gesmten Duer der Leistungskontrolle eufsichtigt. Die Kndidten und Kndidtinnen weisen sich eim Eintreten in den Prüfungsrum üer ihre Identität us.

Studienreglement RW 3 Auf dem Lösungsltt drf nur die Mtrikelnummer des Kndidten oder der Kndidtin vermerkt werden, nicht jedoch der Nme. Es dürfen nur Lösungslätter mit Fkultätskennzeichnung verwendet werden. 4 Die Prüfenden estimmen die zulässigen Hilfsmittel. 5 Wer den für die Zulssung zum Studium erforderlichen Vorildungsusweis oder Studienusweis (Art. 87 ff. UniV) nicht in deutscher Sprche erworen ht, knn eim Deknt ein Gesuch um Verlängerung der Prüfungszeit stellen. Die Prüfungszeit knn höchstens um eine Stunde verlängert werden. 3 6 Zwischen den einzelnen schriftlichen Leistungskontrollen nch den Artikeln und 7 muss mindestens ein prüfungsfreier Tg gewährt werden. 7 Die Studierenden hen keinen Anspruch uf Kopien gelegter schriftlicher Leistungskontrollen. Durchführung der mündlichen Prüfungen Art. 40 Die Nmen der Prüfenden werden den Kndidten und Kndidtinnen im Vorus eknnt gegeen. Eine Drittperson 4 wohnt der Prüfung ei und erstellt ein Prüfungsprotokoll, us welchem in den Grundzügen die Prüfungsfrgen, die Antworten sowie der Prüfungsluf hervorgehen. Ds Prüfungsgespräch wird kustisch ufgezeichnet. 3 Die Prüfungen sind im Rhmen der Pltzverhältnisse öffentlich. 4 Die Prüfenden estimmen die zulässigen Hilfsmittel. Verwendung unerluter Hilfsmittel ei schriftlichen Prüfungen Art. 4 Wer eine Note einer Leistungskontrolle zu eigenem oder fremdem Vorteil durch Täuschung, nmentlich durch Verwendung nicht zugelssener Hilfsmittel zu eeinflussen versucht, erhält die Note. Als Täuschung gilt ereits ds Mitringen nicht zugelssener Hilfsmittel zur Leistungskontrolle oder, ei Bestehen eines entsprechenden Verdchts, die Verweigerung der Mitwirkung n der Aufklärung gegenüer der Aufsichtsperson. 3 Die Aufsichtsperson hält den Vorfll schriftlich fest und meldet ihn dem prüfenden Dozenten oder der prüfenden Dozentin. 4 Im Bestreitungsfll entscheidet der Dekn oder die Deknin durch Verfügung. Ds weitere Verfhren richtet sich nch den Artikeln 75 und 76 UniG. 5 Weitergehende disziplinrische Mssnhmen nch dem Universitätsgesetz und die Strfverfolgung leien vorehlten. 3 Gemäss Änderung vom 4. Mi 009 4 Gemäss Änderung vom 4. Mi 009

Studienreglement RW 3 VI. Schriftliche Areiten Art. 4 Flllösungen im Rhmen der Bchelorreit, schriftliche Seminrleistungen und Msterreiten können uf Deutsch, Frnzösisch oder im Einverständnis mit dem egutchtenden Dozenten oder der egutchtenden Dozentin uf Englisch oder Itlienisch gefsst werden. Die schriftlichen Areiten müssen m Schluss die nchstehende, dtierte und eigenhändig unterschrieene Erklärung enthlten: Ich erkläre hiermit, dss ich diese Areit selstständig verfsst und keine nderen ls die ngegeenen Quellen enutzt he. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss us Quellen entnommen wurden, he ich ls solche gekennzeichnet. Mir ist eknnt, dss ndernflls die Areit mit der Note ewertet wird und der Sent gemäss Artikel 36 Astz Buchste o des Gesetzes üer die Universität vom 5. Septemer 996 und Artikel 0 des Universitätssttuts vom 7. Dezemer 997 zum Entzug des ufgrund dieser Areit verliehenen Titels erechtigt ist. 5 VII. Verleihung der Aschlüsse und Diplome Art. 43 Wer die Leistungsnchweise nch Artikel 5, 6 und 7 erstmls errcht ht, meldet sich uf dem Deknt zum Aschluss des Bchelorstudiums n. Der Anmeldung sind eizulegen: ds Anmeldeformulr, der Immtrikultionsusweis, c die Quittung üer die einezhlte Geühr gemäss Artikel 45 Astz Buchste. Wenn die Erfordernisse nch Artikel 9 Astz und erfüllt sind, stellt der Dekn oder die Deknin den Bchelorschluss und ds Diplom us. Wenn die Erfordernisse nch Artikel 9 Astz nicht erfüllt sind, stehen dem Kndidten oder der Kndidtin die Wiederholungsmöglichkeiten der Leistungskontrollen gemäss Artikel 8 zu. Art. 44 Wer die Leistungsnchweise nch Artikel 3 und 5 und gegeenenflls 4 errcht ht, meldet sich uf dem Deknt zum Aschluss des Msterstudiums n. Der Anmeldung sind eizulegen: ds Anmeldeformulr, der Immtrikultionsusweis, c die Quittung üer die einezhlte Geühr gemäss Artikel 45 Astz Buchste. Wenn die Erfordernisse nch Artikel 7 Astz erfüllt sind, stellt der Dekn oder die Deknin den Msterschluss und ds Diplom us.

Studienreglement RW 4 VIII. Geühren Art. 45 Die Geühren für die Leistungskontrollen etrgen im Bchelorstudium Fr. 300. im Msterstudium Fr. 300. Vorehlten leien ndere Regelungen etreffend Zhlungsmodlitäten durch die Universität. 3 Bei Aruch des Studiums wird die Geühr nicht zurück erstttet. Üer Ausnhmen entscheidet der Dekntsleiter oder die Dekntsleiterin. IX. Zuständigkeiten des Dekns oder der Deknin zw. des Dekntsleiters oder der Dekntsleiterin Anerkennung uswärtiger Leistungsnchweise Art. 46 Der Dekn oder die Deknin entscheidet üer die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, die Asolventinnen und Asolventen der Fkultät im Rhmen des Bchelorstudiums oder des Msterstudiums n nderen schweizerischen Rechtsfkultäten oder im Auslnd erworen hen. Vorehlten leien Vereinrungen mit der etreffenden Universität sowie interntionle Akommen üer die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulereich. Wechsel n die Universität Bern Art. 47 Der Dekn oder die Deknin entscheidet üer die Anerkennung von Studienleistungen und Aschlüssen von Asolventinnen und Asolventen nderer schweizerischer oder usländischer Universitäten oder nderer Hochschulen. Er oder sie üerprüft dei die Studienleistungen und Aschlüsse uf ihre Gleichwertigkeit mit dem rechtswissenschftlichen Studium n der Universität Bern. Die Anerkennung uswärtiger Studienleistungen knn mit Auflgen versehen werden. 3 Der Dekn oder die Deknin legt fest, welche Leistungsnchweise ergänzend us dem Bchelorstudium im Umfng von 60 ECTS-Punkten und in welchem Zeitrum von Asolventen und Asolventinnen eines Minor in Rechtswissenschft ls Voredingungen für den Aschluss des Msterstudiums zu solvieren sind. 4 Vorehlten leien die Vereinrungen üer die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulereich.

Studienreglement RW 5 Studienzeitverlängerung Fristverlängerungen, Art. 48 Der Dekntsleiter oder die Dekntsleiterin entscheidet üer die Bewilligung von Gesuchen us wichtigem Grund um Fristverlängerung zur Alegung von Leistungsnchweisen gemäss der Prüfungen nch Artikel, 7 und 5. Der Entscheid wird durch Verfügung eröffnet. Art. 49 Der Dekntsleiter oder die Dekntsleiterin entscheidet üer die Zulässigkeit des Fernleiens von einer Leistungskontrolle, des Verschieens von einer Leistungskontrolle oder des Aruchs einer Leistungskontrolle (Artikel 37 Astz ). Nötigenflls treffen die Prüfenden vorläufige Mssnhmen. Art. 50 Der Dekntsleiter oder die Dekntsleiterin entscheidet üer die Bewilligung von Gesuchen um Studienzeitverlängerung gemäss Artikel 37 Astz. X. Rechtspflege Verfhren Art. 5 Für ds Verfhren gelten ds Gesetz vom 5. Septemer 996 üer die Universität (UniG) und ds Gesetz vom 3. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG). Gegen Verfügungen der Orgne der Rechtswissenschftlichen Fkultät knn innert 30 Tgen Beschwerde ei der Rekurskommission erhoen werden (Art. 76 As. UniG). 3 Bei Beschwerden gegen Ergenisse von Prüfungen ist die Rüge der Unngemessenheit unzulässig (Art. 76 As. 4 UniG). 4 Eine Verfügung gemäss Artikel 33 knn in denjenigen Punkten nicht mehr ngefochten werden, die ereits durch frühere Verfügungen rechtskräftig entschieden sind. XI. Üergngs- und Schlussestimmungen Fernleien, Verschieen o- der Aruch von Leistungskontrollen Üergngsestimmungen Art. 5 Wer sich ei Inkrfttreten dieses Reglements im Einführungsstudium nch Reglement üer den Studiengng und die Prüfungen n der rechtswissenschftlichen Fkultät der Universität Bern vom 4. April 003 (im folgenden Reglement 003) efindet, schliesst dieses nch isherigem Recht. Die Fortsetzung des Studiums richtet sich nch dem vorliegenden Reglement. Wer sich ei Inkrfttreten dieses Reglements im Huptstudium nch dem Reglement 003 efindet, schliesst ds Bchelorstudium nch isherigem Recht.

Studienreglement RW 6 3 Wer sich ei Inkrfttreten dieses Reglements im Msterstudium nch dem Reglement 003 efindet, schliesst dieses nch isherigem Recht. 4 Ds Vertiefungsstudium nch dem Reglement vom. Dezemer 000 üer den Studiengng und die Prüfungen n der Rechtswissenschftlichen Fkultät der Universität Bern knn noch is 3.07.00 geschlossen werden. 5 Studierende, die sich ei Inkrfttreten dieses Reglements im Neenfchstudium im Rhmen der isherigen Regelungen efinden, eenden ihr Neenfchstudium gemäss den entsprechenden Studienplänen uch wenn sie ds Neenfch im Rhmen eines Minor ufgenommen hen. Dieses Neenfchstudium muss is 3.07.00 geschlossen werden. Aufheung isherigen Rechts Art. 53 Ds Reglement 003 wird ufgehoen. Ds Reglement üer den Studiengng und die Prüfungen der Neenfchstudierenden us der Phil.hist.-Fkultät n der Rechtswissenschftlichen Fkultät der Universität Bern (RSP NF RWF) vom 3. August 00 wird ufgehoen. Üergngsestimmung Doktort Art. 54 Die Fkultät erlässt ein seprtes Reglement zur Erlngung des Doktorts. Bis zum Erlss finden die entsprechenden Bestimmungen des Reglements 003 Anwendung. Inkrfttreten Art. 55 Dieses Reglement tritt m. Septemer 007 in Krft. Bern,. Juni 007 Im Nmen der Rechtwissenschftlichen Fkultät Der Dekn Prof. Th. Cottier Von der Erziehungsdirektion genehmigt: Bern, 0. August 007 Der Erziehungsdirektor: B. Pulver

Studienreglement RW 7 XII. Üergngs- und Schlussestimmung der Änderungen vom 4. Mi 009 Üergngsestimmung Die Änderungen in Artikel und 6 gelten für die Studierenden, welche ds Bchelorstudium Herstsemester 009 neu ufnehmen. Inkrfttreten Diese Änderungen treten m. Septemer 009 in Krft. Bern, 4. Mi 009 Im Nmen der Rechtswissenschftlichen Fkultät Der Dekn: Prof. Dr. G. Heine Von der Erziehungsdirektion genehmigt: Bern, 0. Septemer 009 Der Erziehungsdirektor: B. Pulver