!!!! Satzung. der. Pflegekasse. der BKK KBA !!! i. d. F. des 2. Nachtrages vom Stand: Seite!1

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Transkript:

Satzung der Pflegekasse der BKK KBA Stand: 01.09.2009 i. d. F. des 2. Nachtrages vom 13.12.2016 Stand: 01.09.2009 Seite 1

Artikel I Inhalt der Satzung Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss 6 Kreis der versicherten Personen 7 Kündigung der Weiterversicherung 8 Beiträge 8a Beitragssatz 9 Leistungen 11 Bekanntmachungen 9b Leistungsausschluss 10 Kooperation mit der PKV Artikel II Inkrafttreten Stand: 01.09.2009 Seite 2

Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bezirk der Pflegekasse I. Die Pflegekasse bei der BKK KBA ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt den Namen Pflegekasse der BKK KBA. II. Sie hat ihren Sitz in Würzburg. Der Bereich der Pflegekasse erstreckt sich auf die in 1 Abs. II der Satzung der BKK KBA genannten Betriebe. Stand: 01.09.2009 Seite 3

2 Aufgaben der Pflegekasse Die Pflegekasse führt die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch. Stand: 01.09.2009 Seite 4

3 Verwaltungsrat I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der BKK. II. 2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. 3. Der Vorsitz im Verwaltungsrat der Pflegekasse richtet sich nach dem Vorsitz im Verwaltungsrat der BKK. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: 1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Pflegekasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Vorstand zu überwachen 3. den Haushaltsplan festzustellen, 4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 5. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten, 6. einen leitenden Beschäftigten der Pflegekasse mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstands zu beauftragen, wenn der Vorstand längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert ist oder der Vorstand längere Zeit nicht besetzt ist 7. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß 31 SVHV über die Bestellung des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung. III. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. IV. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. V. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu 2 der Satzung der BKK durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Stand: 01.09.2009 Seite 5

VI. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Versichertenvertreter und der Arbeitgebervertreter anwesend sind. VII. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. VIII. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen, wenn eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht durchführbar erscheint, es sei denn, mindestens 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates widerspricht der schriftlichen Abstimmung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Stand: 01.09.2009 Seite 6

4 Vorstand I. Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der BKK. II. III: IV. Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Pflegekasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten, 2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten, 3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten, 5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfers vorzulegen. 6. die Pflegekasse nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Prüfer gem. 7 Abs. 3 Satz 4 SRVwV bestellt hat. 7. die Pflegekasse nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen. 8. eine Kassenordnung aufzustellen, 9. die Beiträge einzuziehen, 10. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Pflegekasse abzuschließen, Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Pflegekasse. Das Personal der Pflegekasse ist das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekasse beauftragte Personal der BKK, es unterstützt den Vorstand bei der Verwaltung der Pflegekasse Stand: 01.09.2009 Seite 7

5 Widerspruchsausschuss I. Der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse ist der Widerspruchsausschuss der BKK und nimmt die Aufgaben nach 85 Abs. 2 SGG Erlass von Widerspruchsbescheiden wahr. II. Es gelten die den Widerspruchsausschuss der BKK betreffenden Satzungsbestimmungen aus 4 der Satzung der BKK sinngemäß. Für die Beratung und Beschlussfassung gilt zusätzlich 93 SGB XI. Stand: 01.09.2009 Seite 8

6 Kreis der versicherten Personen I. Versicherungspflicht 1. Mitglieder der Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der Krankenkasse, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind. 2. Mitglieder sind außerdem die in 21 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Kranken-versicherungsunternehmen versichert sind, wenn sie a. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben, b. e r g ä n z e n d e H i l f e z u m L e b e n s u n t e r h a l t i m R a h m e n d e r Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, c. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, d. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind, II. III. e. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und die Mitgliedschaft nach 48 Abs. 2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die BKK mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist. Familienversicherung Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von familienversicherten Kindern, nach Maßgabe des 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01.01.1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 PflegeVG versichert. Weiterversicherung Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach Maßgabe des 26 SGB XI weiterversichern. Stand: 01.09.2009 Seite 9

IV. Beitrittsrecht Personen, die i. S. v. 26a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert. Stand: 01.09.2009 Seite 10

7 Kündigung der Weiterversicherung Die Weiterversicherung endet zum vom Versicherten gewählten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monaten, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt. Abweichend hiervon kann das Mitglied seinen Austritt zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem ohne Weiterversicherung eine Familienversicherung nach 25 SGB XI bestehen würde. Stand: 01.09.2009 Seite 11

8 Beiträge Für Bemessung, Zahlung und Fälligkeit der Beiträge zur Pflegekasse gelten die Vorschriften des SGB XI sowie entsprechend den einschlägigen Regelungen des SGB IV und SGB V die Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Kranken- und Pflegekassen. Stand: 01.09.2009 Seite 12

8a Beitragssatz Der Beitragssatz richtet sich nach 55 SGB XI. Stand: 01.09.2009 Seite 13

9 Leistungen Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Stand: 01.09.2009 Seite 14

9b Leistungsausschluss I II Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch nehmen. Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der BKK gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der BKK darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der BKK insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben. Stand: 01.09.2009 Seite 15

10 Kooperation mit der PKV Die Pflegekasse kann ihren Versicherten private Pflege-Zusatzversicherungen privater Krankenversicherungsunternehmen vermitteln. Stand: 01.09.2009 Seite 16

11 Bekanntmachungen Neufassungen und Änderungen (Nachträge) der Satzung der Pflegekasse werden im Bayerischen Staatsanzeiger, auf der Internet-Hompage, in der Mitgliederzeitschrift sowie durch Aushänge bekannt gegeben. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, treten sie am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Aushänge erfolgen in den Räumen der BKK und in den in 1 Abs. II genannten Betrieben. Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse beträgt die Aushangfrist 2 Wochen. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken. Stand: 01.09.2009 Seite 17

Artikel II Inkrafttreten 1. Der Verwaltungsrat hat diese Satzung am 23.07.2009 beschlossen. 2. Die Satzung tritt am 01.09.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen vom 01.01.2002 und die dazu ergangenen Nachträge außer Kraft. Bindlach/Bayreuth, den 23.07.2009 Siegel Der Vorsitzende des Verwaltungsrates Der stellv. Vorsitzende des Verwaltungsrates Stand: 01.09.2009 Seite 18

Anmerkungen: Nr. Nachtrag Beschluss VR Genehmigung OVA 1 11 05.07.2016 03.08.2016 2 4 13.12.2016 18.01.2017 Stand: 01.09.2009 Seite 19