BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Oktober in dem Insolvenzverfahren

Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 50/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 9zb110_09 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 110/09. InsO 13, 20 Abs. 2, 287 Abs. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. April in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. November in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April in der Zwangsvollstreckungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli in dem Zwangsversteigerungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: BGH, I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 9zr220_09 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZR 220/09. InsO 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 5zb11_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 11/09 WEG 50

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. Verkündet am: Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. vom. 21. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September in dem Kostenfestsetzungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in dem Restschuldbefreiungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar in dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober in dem Rechtsstreit

Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. September in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juli in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf angemessene Vergütung im Widerstreit mit der Rechtsprechung und dem Verordnungsgeber der InsVV

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober in dem selbständigen Beweisverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Mai in dem Rechtsstreit

Landgericht Wuppertal. Beschluss

GenG 53 Abs.1, Abs. 2, 164; InsO 80 Abs. 1; GmbHG 71 Abs. 3; FGG 20

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 1. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. InsO 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 3

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 294/05 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsVV 6 Abs. 1 a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen. b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.080,81 festgesetzt. Gründe: I. 1 Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von 35.311,77 mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an. 2 Unter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 nebst

- 3-250 Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 (Vergütung: 1.257,79, Auslagen: 250, USt: 241,25 ) stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.v.m. 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse ( 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Dass das Nachtragsverteilungsverfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergütendes Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. 6 InsVV Rn. 4; Büttner in HmbKomm-InsO 6 InsVV Rn. 2, 3, 7; Irschlinger in HK-InsO, 4. Aufl. 6 InsVV Rn. 1; Lorenz in

- 4 - FK-InsO, 4. Aufl. 6 InsVV Rn. 2 ff, 9; Nowak in MünchKomm-InsO, 6 InsVV Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat, ist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festsetzung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238). 5 2. Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen Vergütung mit 10 v.h. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den "Regelfall" verbreitet höhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 6 InsVV Rn. 14 ff; Büttner, aao 6 InsVV Rn. 6; Eickmann, aao 6 InsVV Rn. 6; Irschlinger, aao; 35 %: Lorenz, aao 6 InsVV Rn. 10; 50 %: Nowak, aao 6 InsVV Rn. 5). Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob für die Nachtragsverteilung überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aao 6 InsVV Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aao 6 InsVV Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billigem Ermessen" zu entscheiden ( 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst. 6 Gegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen Erwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung; nicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten

- 5 - sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung") hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.08.2005-43 IN 412/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2005-23 T 633/05 -