Satzung der Kleingartenanlage "Mühlengrund" e.v. Nauen in der geltenden Fassung vom 15.10.2007 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage" Mühlengrund" e.v. Nauen. Er hat seinen Sitz in14641 Nauen und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister unter der Nummer VR 5201 P eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.v. Nauen im Landkreis Havelland. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auch auf alle übergeordneten Organisationen des Kreisverbandes, insbesondere den Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.v.. Die Satzungen, Richtlinien und Weisungen der genannten Organisationen sowie das Bundeskleingartengesetz und die gültige Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.v. sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. 2 Zweck und Aufgabe des Vereins Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Gartenfreunden der Kleingartenanlage "Mühlengrund" e.v. Nauen im Ort 14641 Nauen zur gemeinnützigen organisierten Nutzung der Kleingärten in der o.g. Anlage. Er dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Kleingartenwesens einsetzt. Insbesondere wird eine ökologisch orientierte Nutzung der Kleingärten angestrebt, die fachliche Betreuung der Mitglieder durchgeführt und die traditionelle Kleingartenbewegung weiter entwickelt. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig sowie aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, die den Zwecken und Zielen dieser Satzung nahe stehen. Gleichzeitig verfolgt der Verein in seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Kreisverband der Gartenfreunde e.v. Nauen im Landkreis Havelland oder einer ihm gleichgestellten steuerbegünstigten Körperschaft zum Zwecke der ausschließlichen Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens zu. 4 Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins sind die im Pachtvertrag eingetragenen Pächter der Gartenparzellen. Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich mit Hilfe eines vom KV vorgegebenen Formular beim Vereinsvorstand zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrages, ist dieser der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer zuvor einberufenen Schlichtungsverhandlung bei einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die anschließende Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Wird der Aufnahmeantrag angenommen, erkennt das aufgenommene Mitglied damit die Satzung des Vereins für sich als verbindlich an und entrichtet die entsprechende Aufnahmegebühr an den Vorstand. Die Satzung ist mit der Aufnahmebestätigung dem Mitglied zu übergeben. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Spartenleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen der Sparte teilzunehmen, sämtliche sparteneigenen Einrichtungen zu nutzen. 2 Jedes Mitglied ist gleichzeitig verpflichtet, die Satzung und den Kleingartennutzungsvertrag einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen. Ferner hat es die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken. Ebenfalls haben die Mitglieder beschlossene Gemeinschaftsleistungen zu erbringen, unabhängig von der Anzahl der die Parzelle nutzenden Personen. Für nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch 1. schriftliche Austrittserklärung 2. Ausschluss 3. Ableben 4. Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, kann durch Beschluss des vollzählig anwesenden Vorstandes mit einer Mehrheit voll 80% der Stimmen ausgeschlossen werden, wenn 1 ihm gemäß 8 oder 9 Absatz 1 Ziffer 1 des Bundeskleingartengesetzes der Kleingarten gekündigt worden ist, 2 Es nach Fälligkeit und schriftlicher Abmahnung durch. den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im Verzug ist, 3 Es gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder gegen die Beschlüsse oder Anordnung der Vereinsorgane wiederholt oder in grober Weise verstößt 4 Es durch sein Verhalten die Gemeinschaft und das Vereinsleben in erheblichem Maße stört Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Fall des Ausschlusses nach Ziffer 2 bis 4 ist der Verein berechtigt, die Kündigung des Pachtverhältnisses beim KV zu beantragen, sofern einer der zum Ausschluss führenden Gründe entsprechend Bundeskleingartengesetz zur Kündigung berechtigt. Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über seinen Ausschluss schriftlich Widerspruch beim Vorstand erheben. Dem Mitglied ist dann in der nächsten Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, den Widerspruch zu begründen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist dann endgültig. Vorstandsmitglieder dürfen nach den gleichen Kriterien wie die anderen Vereinsmitglieder nur von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung nach Anhörung ausgeschlossen werden. 6 Mitgliedsbeiträge 3 Von den Mitgliedern des Vereins werden finanzielle Forderungen in Form von Beiträgen zur Vereinsverwaltung, Umlagen, Aufnahmegebühren und Beiträge für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen erhoben. Diese Beiträge werden nicht pro Mitglied erhoben, sondern pro Parzelle. Die Höhe der Jahresbeiträge für den Verein und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Neben diesem Beitrag sind die vom Kreisverband der Gartenfreunde e.v. Nauen im Landkreis Havelland beschlossenen weiteren finanziellen Forderungen zu zahlen. Die Zahlungen für das laufende Geschäftsjahr haben bis zum 31.01. zu erfolgen, wenn die Rechnungen bei den Pächtern bis spätestens am 10.01. des Jahres vorliegen. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, zu erheben. Nach vergeblicher weiterer Mahnung kann gem. Pachtvertrag nach zwei Monaten ein Kündigungsverfahren vom Kreisverband als Verpächter eingeleitet werden. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Kassenprüfer 8 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen wenn 20 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder bzw. geladene Gäste. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jede Parzelle nur eine Stimme besitzt. Dies wird durch die Festlegung begründet, dass für jede Parzelle auch nur ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Vereinsmitglieder bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt ist jeweils also nur ein Parzellennutzer. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen oder Gäste einladen, Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: 1 Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung des Vereins 2. Wahl des Vorstandes 3. Wahl der Kassenprüfer 4. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, Umlagen Gemeinschaftsleistungen und anderes 5. Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder seine Auflösung 6. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern 8. Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer 9. Entlastung des Vorstandes 9 Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitglieder. Folgende Funktionen müssen unbedingt besetzt werden: 1. der Vorsitzende 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Schatzmeister 4. Beisitzer 5. Beisitzer 4 Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2, BGB, sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00 verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorher einzuholen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere: 1. die laufende Geschäftsführung des Vereins 2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse 3. die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen 4. die Vorbereitung des Haushaltsplanes, Kassen- und Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Vorlage der Jahresplanung sowie weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben. Der Vorstand wird in der Regel für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig, außer beim stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vereins oder der stellvertretene Vorsitzende vertreten mit der o.g. Einschränkung den Verein in der Regel nach außen im Rechtsverkehr. Der Vorstand tritt nach einem festgelegten Plan oder zusätzlich nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Verlauf der Vorstandssitzung sowie Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können gesonderte Kommissionen berufen werden. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, zieht Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder ein, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen und haftet für den Bestand des
5 Vereinsvermögens. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen des Vereins nur auf schriftliche Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden vornehmen (Unterschrift auf dem Überweisungsträger). Der Gartenfachberater ist für die fachliche Beratung sowie Weiterqualifizierung der Vereinsmitglieder zuständig. 10 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre berufenen Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins (Kassenbuch, Belegwesen und Kontoführung ) auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf den satzungsgemäßen Zweck der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine solche Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist ein Bericht zu fertigen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Kassenprüfer sind dem Vorstand gegenüber nicht weisungsberechtigt. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimme teilzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Der dabei zu erstellende Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. 11 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, des Kleingartennutzungsvertrages oder anderen Rechtsvorschriften ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis- oder Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartennutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben. 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Vereins vom 10.05.1999. Die Satzung / Satzungsänderung wurde am 15.10.2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt mit ihrer Registrierung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder: Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister Beisitzer Beisitzer Nauen den 15.10.2007