Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Chef Bäckerin-Konditorin-Confiseurin Chef Bäcker-Konditor-Confiseur

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Transkript:

. Schweizerischer Bäcker- Confiseurmeister-Verband Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Chef Bäckerin-Konditorin-Confiseurin Chef Bäcker-Konditor-Confiseur Fachrichtungen - Bäckerei-Konditorei - Konditorei-Confiserie modular mit Abschlussprüfung Version 0.52 vom 18. August 2014 Die roten Texte können von der Branche angepasst werden. Die schwarzen Texte sind vom SBFI als Normtext vorgegeben. Trägerschaft Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband Hotel & Gastro Union, Schweizer Bäckerei- und Konditorei-Personalverband Prüfungssekretariat Richemont Kompetenzzentrum Bäckerei Konditorei Confiserie

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Zweck der Prüfung... 3 1.2 Berufsbild... 3 1.3 Trägerschaft... 5 2 Organisation... 5 2.1 Zusammensetzung der QS-Kommission... 5 2.2 Aufgaben der QS-Kommission... 5 2.3 Öffentlichkeit / Aufsicht... 6 3 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten... 6 3.1 Ausschreibung... 6 3.2 Anmeldung... 6 3.3 Zulassung... 6 3.4 Kosten... 7 4 Durchführung der Abschlussprüfung... 8 4.1 Aufgebot... 8 4.2 Rücktritt... 8 4.3 Nichtzulassung und Ausschluss... 8 4.4 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten... 9 4.5 Abschluss und Notensitzung... 9 5 Abschlussprüfung... 10 5.1 Prüfungsteile... 10 5.2 Prüfungsanforderungen... 11 6 Beurteilung und Notengebung... 11 6.1 Allgemeines... 11 6.2 Beurteilung... 11 6.3 Notenwerte... 11 6.4 Bedingungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Fachausweises... 11 6.5 Wiederholung... 12 7 Fachausweis, Titel und Verfahren... 12 7.1 Titel und Veröffentlichung... 12 7.2 Entzug des Fachausweises... 13 7.3 Rechtsmittel... 13 8 Deckung der Prüfungskosten... 13 9 Schlussbestimmungen... 13 9.1 Aufhebung bisherigen Rechts... 13 9.2 Umwandlung von Titeln nach bisherigem Recht... 13 9.3 Übergangsbestimmungen... 13 9.4 Inkrafttreten... 13 10 Erlass... 14 2

Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.3 folgende Prüfungsordnung: 1 Allgemeines 1.1 Zweck der Prüfung Die eidgenössische Prüfung dient dazu, abschliessend zu prüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung einer anspruchsvollen oder verantwortungsvollen Berufstätigkeit als Chef Bäcker- Konditor resp. Chef Konditor-Confiseur erforderlich sind. 1.2 Berufsbild 1.21 Arbeitsgebiet Chef Bäcker-Konditoren sind verantwortlich für die Produktion von qualitativ hochwertigen Bäckerei- und Konditoreiprodukten. Sie organisieren die Produktion und koordinieren die Aufgaben zusammen mit den Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Sie pflegen Kontakte zu Lieferanten und Partnern ihres Verantwortungsbereichs. Chef Konditor-Confiseure sind verantwortlich für die Produktion von qualitativ hochwertigen Konditorei- und Confiserieprodukten. Sie organisieren die Produktion und koordinieren die Aufgaben zusammen mit den Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Sie pflegen Kontakte zu Lieferanten und Partnern ihres Verantwortungsbereichs. 1.22 Wichtigste berufliche Handlungskompetenzen Spezifische Handlungskompetenzen Chef Bäcker-Konditor-Confiseure der Fachrichtung Bäckerei-Konditorei - führen eine Produktionsabteilung in der Bäckerei-Konditorei in fachlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht - stellen Produkte der Bäckerei-Konditorei auf hohem Niveau her Chef Bäcker-Konditor-Confiseure der Fachrichtung Konditorei-Confiseure - führen eine Produktionsabteilung in der Konditorei-Confiserie in fachlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht - stellen Produkte der Konditorei-Confiserie auf hohem Niveau her Allgemeine Handlungskompetenzen - kreieren neue und kundenspezifische Produkte - stellen die Funktionsfähigkeit der Maschinen und Anlagen sicher - setzen die Qualitätssicherung im Produktionsbereich um - setzen Massnahmen zur Arbeits- und Betriebssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz um - setzen Konzepte für eine nachhaltige Beschaffung und Entsorgung sowie den effizienten Einsatz von Ressourcen um - legen marktorientierte Preise von Produkten und Dienstleistungen aufgrund der Kalkulation fest 3

- führen Mitarbeitende, bilden Lernende aus und organisieren interne Sitzungen und Weiterbildungen - tragen in ihrer Vorgesetztenrolle zur Teamentwicklung bei und gestalten Veränderungen im Produktionsbereich aktiv mit - gestalten und optimieren Arbeitsabläufe - berechnen Kennzahlen der Produktion, analysieren die Wirtschaftlichkeit und leiten die notwendigen Massnahmen ab - berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten das Leitbild des Betriebs sowie die Berufsethik. 1.23 Berufsausübung Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure übernehmen anspruchsvolle Aufgaben in der Kreation und Herstellung von Produkten der Bäckerei- Konditorei resp. Konditorei-Confiserie. Sie sind für die Betriebsorganisation zuständig, sind vertraut mit den Vorschriften der Branche für Mitarbeitende, technische Einrichtungen und Waren und treffen Massnahmen, um diesen gerecht zu werden. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure informieren sich laufend über Markttrends und können diese in ein kundenorientiertes Sortiment umsetzen. Sie achten auf Sauberkeit und Hygiene und halten die Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ein. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure können mit ihrem fundierten Fachwissen Mitarbeitende und Lernende führen, instruieren und ausbilden. Sie haben die Fähigkeit, jedes Teammitglied zu fördern und passend in den Arbeitsprozess einzugliedern sowie Konflikte zu lösen. Sie organisieren und optimieren die betrieblichen Abläufe, sorgen dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Waren korrekt sowie energie- und ressourceneffizient bewirtschaftet und gelagert werden. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure sind in der Lage, Kennzahlen der Produktion zu berechnen und die wirtschaftliche Situation ihres Bereichs wie auch der Produktionsanlagen zu beurteilen. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure stellen mit ihrer Arbeit sicher, dass die ihnen anvertrauten Arbeiten effizient und sicher bearbeitet werden. Als Mitarbeitende in einer leitenden Funktion tragen sie zur Wirtschaftlichkeit der Bäckerei-Konditorei resp. Konditorei-Confiserie bei. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure arbeiten in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten selbständig und eigenverantwortlich. Sie tragen in der täglichen Ausübung ihrer Arbeit eine hohe Verantwortung. Ihre Tätigkeiten verlangen grosse Sorgfalt und eine konsequente Betriebs- und Kundenorientierung. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure arbeiten mit standardisierten Prozessen in stetiger Abstimmung mit den Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Auf unvorhergesehene Ereignisse gehen sie flexibel ein und orientieren sich dabei immer an den betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben sowie den Bedürfnissen der Kunden. Chef Bäcker-Konditoren und Chef Konditor-Confiseure arbeiten in Bäckerei- Konditorei- resp. Konditorei-Confiserie-Betrieben unterschiedlicher Ausrichtung sowie in Produktionsbetrieben der Back- und Süsswarenindustrie. 1.24 Beitrag des Berufs an Gesellschaft, Wirtschaft, Natur und Kultur Die Bäckereien, Konditoreien und Confiserien sind eine tragende Säule des Detailhandels in der Schweiz. Ihre wichtigste Funktion ist die Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Bäckerei-, Konditorei- und Confiserieprodukten. Bäckereien, Konditoreien und Confiserien sind lokal verankerte Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe. 4

Die Betriebe übernehmen auch gesellschaftliche Verantwortung. Meist geschieht dies auf lokaler Ebene im Dorf oder Stadtteil, manche Aktivitäten sind jedoch auch von überregionaler Bedeutung. Durch die mengenmässig optimierte Beschaffung sowie die sichere und fachgerecht Lagerung und Entsorgung von Rohstoffen und Reststoffen sowie den effizienten Energie- und Ressourceneinsatz sorgen die Bäckereien, Konditoreien und Confiserien für einen nachhaltigen Schutz von Mensch und Natur. 1.3 Trägerschaft 1.31 Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft: - Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC) - Hotel & Gastro Union, Schweizer Bäckerei- und Konditorei-Personalverband 1.32 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. 2 Organisation 2.1 Zusammensetzung der QS-Kommission 2.11 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen. Der QS-Kommission gehören an: 5-9 Vertreterinnen oder Vertreter des Schweizerischen Bäcker-Confiseurmeister- Verbandes; 1 Vertreterin oder Vertreter von Hotel & Gastro Union, Schweizer Bäckerei- und Konditorei-Personalverband; 1 Vertreterin oder Vertreter der Richemont Fachschule (Mitglied ohne Stimmrecht). Die Zusammensetzung der QS-Kommission berücksichtigt die Vertretung der Sprachregionen und der Fachrichtungen. Die Mitglieder der QS-Kommission werden durch die Trägerorganisationen, die sie abordnen, für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. 2.12 Die QS-Kommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 2.2 Aufgaben der QS-Kommission 2.21 Die QS-Kommission a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch; b) setzt die Prüfungsgebühren fest; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Abschlussprüfung fest; d) bestimmt das Prüfungsprogramm; e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Abschlussprüfung durch; f) wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; 5

h) legt die Inhalte der Module und Anforderungen der Modulprüfungen fest; i) überprüft die Modulabschlüsse, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Erteilung des Fachausweises; j) behandelt Anträge und Beschwerden; k) überprüft periodisch die Aktualität der Module, veranlasst die Überarbeitung und setzt die Gültigkeitsdauer der Modulabschlüsse fest; l) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen; m) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem SBFI über ihre Tätigkeit; n) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, insbesondere für die regelmässige Aktualisierung des Qualifikationsprofils entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. 2.22 Die QS-Kommission kann administrative Aufgaben einem Sekretariat übertragen. 2.3 Öffentlichkeit / Aufsicht 2.31 Die Abschlussprüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die QS-Kommission Ausnahmen gestatten. 2.32 Das SBFI wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient. 3 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Abschlussprüfung wird mindestens 6 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben. 3.12 Die Ausschreibung orientiert zumindest über: - die Prüfungsdaten; - die Prüfungsgebühr; - die Anmeldestelle; - die Anmeldefrist; - den Ablauf der Prüfung. 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Angabe der Prüfungssprache; d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; e) Angabe der Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer) 1. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1 Die rechtliche Grundlage für diese Erhebung findet sich in der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1; Nr. 70 des Anhangs). Die Prüfungskommission bzw. das SBFI erhebt im Auftrag des Bundesamtes für Statistik die AHV-Nummer, welche es für rein statistische Zwecke verwendet. 6

a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker-Konditor-Confiseur oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und mindestens 4 Jahre Berufspraxis in einer Bäckerei-Konditorei-Confiserie nachweist; oder ein eidgenössisches Berufsattest als Bäcker-Konditor-Confiseur besitzt und mindestens 7 Jahre Berufspraxis in einer Bäckerei-Konditorei-Confiserie nachweist; und b) einen Kurs für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner absolviert hat; und c) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff.3.41. 3.32 Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen: Modul 1: Berufskenntnisse Modul 2: Betriebswirtschaft Modul 3: Mitarbeiterführung Modul 4: Betriebsorganisation und Warenwirtschaft Inhalt und Anforderungen der einzelnen Module sind in den Modulbeschreibungen der Trägerschaft (Modulidentifikation inklusive Anforderungen an die Kompetenznachweise) festgelegt. Diese sind in der Wegleitung oder deren Anhang aufgeführt. 3.33 Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens vier Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung. 3.4 Kosten 3.41 Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Die Gebühren für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber, als auch ein allfälliges Materialgeld werden separat erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten. 3.42 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. 3.43 Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. 3.44 Die Prüfungsgebühr für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der QS-Kommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfanges festgelegt. 3.45 Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Abschlussprüfung gehen zu Lasten der Kandidierenden. 7

4 Durchführung der Abschlussprüfung 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn mindestens 10 Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsbedingungen erfüllen oder zumindest alle 2 Jahre. 4.12 Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. 4.13 Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 4 Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung sowie über die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. 4.14 Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn der QS-Kommission schriftlich eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 3 Monate vor Beginn der Abschlussprüfung zurückziehen. 4.22 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Krankheit oder Unfall; c) Todesfall im engeren Umfeld; d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst. 4.23 Der Rücktritt muss der QS-Kommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Nichtzulassung und Ausschluss 4.31 Kandidatinnen und Kandidaten, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen oder die QS-Kommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. 4.32 Von der Abschlussprüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. 4.33 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Kommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Abschlussprüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 8

4.4 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. 4.42 Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. 4.43 Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. 4.44 Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. In begründeten Ausnahmefällen darf höchstens eine/r der Expertinnen oder Experten als Dozentin oder Dozent an vorbereitenden Kursen der Kandidatin bzw. des Kandidaten tätig gewesen sein. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die QS-Kommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des SBFI wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen. 4.52 Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Fachausweises in den Ausstand. 9

5 Abschlussprüfung 5.1 Prüfungsteile 5.11 Die Abschlussprüfung umfasst folgende modulübergreifende Prüfungsteile und dauert: Prüfungsteil praktisch schriftlich mündlich Gewichtung 1 Praktische Arbeiten 16 18 Std. - 4 2 Berufskenntnisse 60 Min. 2 3 Fallstudie 180 Min. - 2 4 Mitarbeiterführung 30 Min. 1 5 Betriebsorganisation und Warenwirtschaft 30 Min. 1 Total 21 23 Std. 16 18 Std. 180 Min. 120 Min. Prüfungsteil 1: Praktische Arbeiten Dieser Prüfungsteil umfasst praktische Arbeiten in den Bereichen der Produktionsplanung, der Lebensmittelbeschaffung, der Lagerung, der Bearbeitung, der Herstellung sowie der Entsorgung in der Bäckerei-Konditorei resp. Konditorei- Confiserie. Sie arbeiten nach den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung und der Lebensmittelverordnung. Die Kandidatinnen und Kandidaten beherrschen sämtliche Produktionsmethoden und setzen sie in kundenorientierte Produkte um. Prüfungsteil 2: Berufskenntnisse (mündlich) Dieser Prüfungsteil beinhaltet ein Fachgespräch zu berufskundlichen Fragen im Berufsfeld der Bäckerei-Konditorei resp. Konditorei-Confiserie. Prüfungsteil 3: Fallstudie (schriftlich) Die Themenbereiche Berufskenntnisse, Betriebsorganisation, Mitarbeiterführung, Kalkulation werden themenübergreifend und vernetzt im Rahmen einer umfassenden Fallstudie geprüft. Dabei soll der Kandidat oder die Kandidatin den Nachweis erbringen, dass er/sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, die betriebswirtschaftlichen Aufgaben einer Bäckerei-Konditorei resp. Konditorei- Confiserie auszuführen. Als Grundlage wird die Situation einer Bäckerei-Konditorei resp. Konditorei- Confiserie dargestellt, zu welcher der Kandidat oder die Kandidatin zu den oben erwähnten Themenbereichen Lösungen zu erarbeiten hat. Prüfungsteil 4: Mitarbeiterführung (mündlich) Dieser Prüfungsteil beinhaltet ein Fachgespräch mit zwei Experten zu Fragen und Situationen der Mitarbeiterführung in der Bäckerei-Konditorei resp. Konditorei- Confiserie. Prüfungsteil 5: Betriebsorganisation und Warenwirtschaft (mündlich) Dieser Prüfungsteil beinhaltet ein Fachgespräch mit zwei Experten zu Fragen und Situationen der Betriebsorganisation und Warenwirtschaft in der Bäckerei- Konditorei resp. Konditorei-Confiserie. 5.12 Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung und die Gewichtung der Positionen legt die QS-Kommission in der Wegleitung fest. 10

5.2 Prüfungsanforderungen 5.21 Die QS-Kommission erlässt die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung in der Wegleitung zur Prüfungsordnung (gemäss Ziff. 2.21 Bst. a). 5.22 Die QS-Kommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile anderer Prüfungen auf der Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungsteilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden. 6 Beurteilung und Notengebung 6.1 Allgemeines Die Beurteilung der Abschlussprüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung. 6.2 Beurteilung 6.21 Die Positionen werden mit ganzen oder halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet. 6.22 Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt. 6.23 Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 6.3 Notenwerte Die Leistungen werden in Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4.0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 6.4 Bedingungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Fachausweises 6.41 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote und die Note des Prüfungsteils 1 «Praktische Arbeiten» mindestens 4,0 beträgt; b) nicht mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4,0 liegt; c) keine Prüfungsteilnote unter 3,0 ist. 6.42 Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a) nicht fristgerecht zurücktritt; b) ohne entschuldbaren Grund von der Abschlussprüfung oder von einem Prüfungsteil zurücktritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 6.43 Die QS-Kommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis. 11

6.44 Die QS-Kommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus. Diesem kann zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung; c) bei Nichterteilung des Fachausweises eine Rechtsmittelbelehrung. 6.5 Wiederholung 6.51 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholen. 6.52 Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens eine Note von 4,0 erreicht wurde. 6.53 Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Abschlussprüfung. 7 Fachausweis, Titel und Verfahren 7.1 Titel und Veröffentlichung 7.11 Der eidgenössische Fachausweis wird auf Antrag der QS-Kommission vom SBFI ausgestellt und von dessen Direktion und der Präsidentin oder dem Präsidenten der QS-Kommission unterzeichnet. 7.12 Die Fachausweisinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Bäckerei-Konditorei Chefin Bäckerin-Konditorin mit eidgenössischem Fachausweis Chef Bäcker-Konditor mit eidgenössischem Fachausweis Cheffe boulangère-pâtissière avec brevet fédéral Chef boulanger-pâtissier avec brevet fédéral Capa panettiera-pasticciera con attestato professionale federale Capo panettiere-pasticciere con attestato professionale federale Als englische Übersetzung wird Chief Baker-Confectioner with Federal Diploma of Professional Education and Training empfohlen. Konditorei-Confiserie Chefin Konditorin-Confiseurin mit eidgenössischem Fachausweis Chef Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Fachausweis Cheffe pâtissière-confiseuse avec brevet fédéral Chef pâtissier-confiseur avec brevet fédéral Capa pasticciera-confettiera con attestato professionale federale Capo pasticciere-confettiere con attestato professionale federale Als englische Übersetzung wird Chief Confectioner-Confiseur with Federal Diploma of Professional Education and Training empfohlen. 7.13 Die Namen der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber werden in ein vom SBFI geführtes Register eingetragen. 12

7.2 Entzug des Fachausweises 7.21 Das SBFI kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 7.22 Der Entscheid des SBFI kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 7.3 Rechtsmittel 7.31 Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim SBFI Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. 7.32 Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das SBFI. Der Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 8 Deckung der Prüfungskosten 8.1 Die Trägerschaft legt auf Antrag der QS-Kommission die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der QS-Kommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. 8.2 Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3 Nach Abschluss der Prüfung reicht die QS-Kommission dem SBFI gemäss Richtlinie eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das SBFI den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung. 9 Schlussbestimmungen 9.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Berufsprüfung für Chef Bäcker-Konditor vom 28. Januar 2000 und das Reglement über die Berufsprüfung für Konditoren-Confiseure vom 26. April 1999 werden aufgehoben. 9.2 Umwandlung von Titeln nach bisherigem Recht Wer den Fachausweis nach bisherigem Recht besitzt, ist nach der ersten Prüfung nach vorliegender Prüfungsordnung berechtigt, den Titel gemäss Ziff. 7.12 zu führen. Es werden keine neuen Fachausweise ausgestellt. 9.3 Übergangsbestimmungen Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement erhalten bis 31.12.2016 Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. 9.4 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 13

10 Erlass Bern, (Datum) Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband Der Präsident Der Direktor Kaspar Sutter Beat Kläy Luzern, (Datum) Hotel & Gastro Union, Schweizer Bäckerei- und Konditorei-Personalverband Der Präsident Markus Eugster Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Remy Hübschi Leiter Abteilung höhere Berufsbildung 14