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Öffentliche Bekanntmachung

Transkript:

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 22.11.2002 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Emskirchen folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Steuerfrei ist das Halten von: 2 Steuerfreiheit 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser- Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben.und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 7. Hunden in Tierhandlungen. 3 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt für jeden Hund 30,00. 5a Erhöhter Steuersatz für Kampfhunde (1) Abweichend von 5 beträgt die Steuer für jeden Kampfhund 620,00. (2) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBI S. 268, geändert durch Verordnung vom 4. September 2002, GVBl S. 513): - Pit-Bull - Bandog - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Tosa-Inu (3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht dem Markt Emskirchen im Einzelfall nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegt: - Alano - American Bulldog - Bullmastiff

- Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Perro de Presa Canario (Dogo Canario) - Perro de Presa Mallorquin - Rottweiler Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit den von Abs. 2 erfassten Hunden. (3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. 6 Steuerermäßigungen Die Steuer nach 5 ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden gehalten werden, 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie, die Brauchbarkeitsprüfung nach 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 01. März 1983 (GVBI S. 51) in der derzeit gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde (Abs. 1 Nr.1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 7 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird die Hälfte des Steuersatzes nach 5. Bei Kampfhunden beträgt die Züchtersteuer für jeden Kampfhund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, den vollen Steuersatz nach 5a Abs. 1. 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den Fällen des 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 9 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 10 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig. 11 Anzeigepflichten (1) Wer einen über 4 Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 11a Hundezeichen (1) Zur Kennzeichnung jedes angemeldeten Hundes gibt der Markt Emskirchen ein Hundezeichen (Steuermarke) aus. Die Hunde müssen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters dieses befestigte Zeichen tragen. (2) Bei der Abmeldung des Hundes muss das Hundezeichen zurückgegeben werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.Oktober 1999 mit der 1. Änderungssatzung vom 11.Juni 2001 außer Kraft. Markt Emskirchen Emskirchen, den 22.11.2002 Schmidt 1. Bürgermeister