Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform

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Transkript:

Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom 05.02.2015 Der Markt Maßbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Trägerschaft und Rechtsform (1) Der Markt Maßbach betreibt die Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig. (2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). (3) Die Kindertageseinrichtung des Marktes Maßbach beinhaltet: a) die Kinderkrippe überwiegend für Kinder ab einem Jahr bis unter drei Jahren. (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG), b) den Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG), c) den Hort überwiegend für schulpflichtige Kinder von der 1. bis zur 4. Klasse (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG). 2 Personal (1) Der Markt Maßbach stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderliche Personal. (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt. 3 Elternbeirat (1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden. (2) Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

4 Anmeldung (1) Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung des Marktes Maßbach erfolgt ausschließlich über die Leitung der Kindertageseinrichtung. (3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen (Betreuungsvertrag). Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung Mindestbuchungszeiten empfohlen ( 8). 5 Aufnahme (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet der Markt Maßbach im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Der Markt Maßbach teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit. (2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. In der Kinderkrippe und dem Kindergarten werden vornehmlich Kinder aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte im Markt Maßbach, Gemeindeteil Poppenlauer ihren Hauptwohnsitz haben. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: a) Kinderkrippe 1. Geschwisterkinder, 2. Familiäre und soziale Verhältnisse, 3. Reihenfolge der Anmeldung. b) Kindergarten 1. Kinder, die die Kindertageseinrichtung bereits besuchen, 2. Geschwisterkinder, 3. Familiäre und soziale Verhältnisse, 4. Reihenfolge der Anmeldung. c) Hort In den Hort für Kinder werden zunächst die Schüler der Grundschule Maßbach-Poppenlauer aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte im Markt Maßbach, Gemeindeteil Poppenlauer ihren Wohnsitz haben. Reicht die Kapazität des Hortes nicht aus, um alle angemeldeten Schüler aufzunehmen gilt folgende Regelung:

1. Kinder, die die Kindertageseinrichtung bereits besucht haben, 2. Geschwisterkinder, 3. Familiäre und soziale Verhältnisse. 4. Reihenfolge der Anmeldung; bei gleichzeitiger Anmeldung werden die Plätze nach der Reihenfolge der Schuljahre vergeben. Die Aufnahme erfolgt für die im Markt Maßbach wohnenden Kinder unbefristet. (3) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. 6 Abmeldung (1) Das Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung, Ausschluss nach 11 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertageseinrichtung nach 1 Abs. 3 gehört. (2) Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig. Während der letzten beiden Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet. 7 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden ständig in der Kindertageseinrichtung ausgehängt. 8 Mindestbuchungszeit, Betreuungsvertrag (1) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, wird eine Mindestbuchungszeit von 3 bis 4 Stunden empfohlen. (2) Im Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, über die tägliche Mindestnutzungszeit hinaus weitere Nutzungsstunden (Betreuungszeiten) zu buchen. In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Einrichtung teilnehmen. Die Kernzeit ist daher verbindlich für jedes Kind zu buchen. (3) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Markt Maßbach abzuschließen ist. (4) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmen nur zum 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September möglich. Änderungswünsche müssen mindestens 4 Wochen vor dem Änderungstermin der Leitung der Kindertageseinrichtung vorliegen.

9 Regelmäßiger Besuch (1) Die Kindertageseinrichtung kann die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. (2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten darf ein Schüler des Horts allein nach Hause gehen. 10 Krankheit, Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen. (2) Erkrankungen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung zeitnah, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. (3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit (oder an dem Befall von Läusen), ist die Kindertageseinrichtung von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Kindertageseinrichtung nicht betreten. 11 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Markt Maßbach (1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn 1. die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreuungsvertrages verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben; 2. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens 2 Monate im Rückstand sind; 3. sonstige schwer wiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen. (2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

12 Betreuungsjahr Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August. 13 Gebühren Der Markt Maßbach erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung. 14 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 01.03.2015 in Kraft. Maßbach, 05.02.2015 Markt Maßbach Klement Erster Bürgermeister