(Straßenbaubeitragssatzung)

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Transkript:

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 04. 12.2001 (Straßenbaubeitragssatzung) Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommem in 1er Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOB1. M-V 5. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOB1. M-V S. 360) und der 1, 2 und 8 des Kommunal-abgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommem vom 01. 06. 1993 (GVOBI. M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) wird nach Beschlußfassung der Stadtvertretung vom 07. 06. 2001 und nach Genehmigung des Landkreises Bad Doberan als Untere Rechtsaufsichtsbehörde vom 16. 11. 2001 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Stadt Bad Doberan Beiträge von den Beitragspflichtigen des 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege. 2 Beitragspflichtige Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude in Folge der Regelung des 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. 06. 1975 (Gbl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

3 Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand Anlieger- Innerorts- Hauptverstraße straße kehrsstraße 75 % 50 % 25 A 1. Fahrbahn (einschl.sicherheitsstreifen. Rinnens-teine) 2. Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 % 3. Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. 75 % 65 % 60 % Sicherheitsstreifen und Bordsteine) 4. Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen 75 % 65 % 60 % und Bordstein) 5. Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 65 % 60 % 6. Unselbständige Grünanlagen, 75 % 65 % 60 A Straßenbegleitgrün 7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 65 % 60 % 8. Straßenentwässerung 75 % 55 % 40 % 9. Bushaltebuchten 75 % 50 % 25% 10. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 11. Fußgängerzonen 60 % 12. Außenbereichsstraßen siehe 3 Abs. 3 13. Unbefahrbare Wohnwege 75 % Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für: 75 % 60 % - den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung), die Freilegung der Flächen, die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte, die Böschupgen, Schutz- und Stützmauern, Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten Ingenieurbüros den Anschluß an andere Einrichtungen. Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt, b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen ( 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt, c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen ( 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt. (4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt getragen. (5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als 1. Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. 2. lnnerortsstraßen Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 3. Hauptverkehrsstraßen Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 4. Verkehrsberuhigte Bereiche Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmeellen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden. (6) Die Stadt Bad Doberan kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, daß auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören. (7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind, als die anschließenan freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. (8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

4 Abrechnungsgebiet 1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. 2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßte Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet. 5 Beitragsmaßstab 1) Der nach 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet 4 bildenden Grundstücke verteilt. 2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt: 1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes ( 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen ( 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05. 2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbe- J planten Innenbereich ( 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. 3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich ( 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrundegelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m 3 Bruttorauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird: a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus, gemessen b)bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an, gemessen. Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt. 4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die sogenannte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt. 5. An Stelle der in Ziffer 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt. a) Friedhöfe 0,3 b) Sportplätze 0,3 c) Kleingärten 0,5 d) Freibäder 0,5 e) Campingplätze 0,7 f) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0 g) Kiesgruben 1,0 h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen 0,5 ohne Gewächshausfläche i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7 j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05 (3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche - ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Fläche -vervielfacht mit a)1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß, b)1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c)1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d)1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e)1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, f)1,8 bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3.5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet, c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet, d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß, e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. 2. soweit keine Festsetzung besteht, a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude, d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß je Nutzungsebene. 3. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt. (5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit a)1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden ( 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung - BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.b. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 Absatz 2 BauGB) oder der durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO), Kerngebietes ( 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt. (6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i.s.v. 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen sind, wird der sich nach 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben. 6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für die in 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). 7 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. 8 Ablösung des Beitrages Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. 9 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluß der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung. an, den 04. 12. 2001 10 Veranlagung, Fälligkeit Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. 01. 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. 12. 1995 außer Kraft