Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

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Transkript:

Auf Grund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Neunkirchen a.sand folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Vom 02. Januar 1991 -in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.01.2015-1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke erhoben, bei denen außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt, oder bei denen die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Missstände zur Folge hat, wenn -1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht, oder -2. sie an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind, oder -3. sie auf Grund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1)- Die Beitragsschuld entsteht im Falle des -1. 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann, -2. 2 Abs. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist, -3. 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 1

(2)- Wird eine Veränderung der Fläche oder der Bebauung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß dieser Maßnahme. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer der Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2 5 Beitragsmaßstab (1)- Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2)- Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art und Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen (Nebengebäude), werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3)- Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche eine Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleich gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4)- Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. (5)- Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6)- Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld ( 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der

Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrags an nach 238 AO zu verzinsen. 6 Beitragssatz (1)- Der durch Beiträge abzudeckende Aufwand wird zu 30 % auf die Summe der Grundstücksflächen und zu 70 % auf die Summe der Geschoßflächen umgelegt. (2)- Der Beitrag beträgt a) pro qm Grundstücksfläche 1,18 plus -,35 Ergänzungsbeitrag = 1,53 b) pro qm Geschoßfläche 10,48 plus 1,98 Ergänzungsbeitrag = 12,46 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1)- Der Aufwand für die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Verbesserung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.s. des 3 EWS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2)- Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 7 gilt entsprechend. 9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. 3

10 Einleitungsgebühr (1)- Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwasser berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2.45 pro Kubikmeter Abwasser. (2)- Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. -(Gartenfreimengen) gestrichen- Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 cbm/jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn -1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder -2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder -3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3)- Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen: -a) -b) -c) Wassermengen bis zu 12 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, das hauswirtschaftlich genutzt Wasser, das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (4)- Kann die Abwassermenge nicht nach der aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermenge ermittelt werden (z.b. eigene Wasserversorgung), so muß der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einen Abwasserzähler an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle anbringen lassen. (5)- Die aus dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage (Regenwasser) zugeführte Wassermenge ist mittels eines Wasserzählers zu messen. Die Meßeinrichtung wird von der Gemeinde gestellt. Die monatliche Grundgebühr beträgt hiefür 1,30. 4

11 Gebührenzuschläge zur Schmutzwassergebühr (1) - Für Abwasser, das gegenüber normal häuslichem Abwasser eine höhere Verschmutzung aufweist, wird zur Schmutzwassergebühr anteilsmäßig den Betriebskosten der Verbandskläranlagen des ZV Schnaittachtal ein Gebührenzuschlag erhoben. (2)- Der Zuschlag bezieht sich auf die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf, Stickstoff Gesamt, Phosphor Gesamt und abfiltierbare Stoffe, aliquot der Betriebskosten Berechnung der Kläranlage des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung in Schnaittachtal. (3)- Der Zuschlag wird jährlich neu errechnet. (4)- Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlages ist, -a) daß das eingeleitete Schmutzwasser eine Konzentration an Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von über 800 mg/l und oder -b) eine Konzentration an Stickstoff Gesamt (Summe aus Kjehldahlstickstoff plus Nitratstickstoff plus Nitritstickstoff) von über 75 mg/l und oder -c) eine Konzentration an Phosphor Gesamt von über 17 mg/l aufweist. -d) eine Konzentration an abfiltrierbaren Stoffen von über 467 mg/l aufweist Die Gebührenzuschläge 4 a bis 4 d werden nebeneinander erhoben. Der Zuschlag wird auf volle Pfennige abgerundet. (5)- Die Ermittlung der Konzentrationen der Parameter CSB, Stickstoff Gesamt, Phosphor Gesamt wird aus der mit Ultra-Turrax homogenisierten Rohabwasserprobe ermittelt. Die Probeentnahme erfolgt mengenpropotional über 24 Stunden. (6)- Die Ermittlung der Konzentrationen der abfiltierbaren Stoffe wird aus der nicht homogenisierten Rohabwasserprobe ermittelt. Die Probeentnahme erfolgt mengenpropotional über 24 Stunden. (7)- Die Durchführung der Analitik erfolgt wie nachstehend: CSB = DIN 38409-H41, Probenaufbewahrung durch tiefgefrieren. Stickstoff Gesamt = DEV H11 und H12 (DEV = Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung), Probenaufbewahrung durch tiefgefrieren. Gesamtphosphor DIN 38409-D11-4, Probenaufbewahrung durch tiefgefrieren. Abfiltierbare Stoffe = DIN 38409-H2-3. Die Durchführung erfolgt unmittelbar nach der Probeentnahme, spätestens nach einer Stunde. 5

(8)- Der Berechnung wird die maximale Konzentration an CSB, Stickstoff Gesamt, Phosphor Gesamt, Abfiltierbare Stoffe zugrunde gelegt, die auf Kosten des Gebührenschuldners aufgrund eines Meßprogrammes mit mengenpropotional 24 Stunden Tagesmischproben über einen vom Zweckverband festgesetzten Zeitraum ermittelt wurde. (9)- Wird während der mengenpropotional Probeentnahme an der gleichen Stelle Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung verworfen, sobald die Niederschlagsmenge mehr als 10 Prozent der eingeleiteten Schmutzwassermenge beträgt. (10)- Wird an der gleichen Einleitungsstelle auch Abwasser von auf dem Grundstück wohnenden Personen eingeleitet, so wird es von der gemessenen Schmutzwasserfracht und -menge abgezogen, wenn das häusliche Abwasser 10 Prozent der Fracht oder der Menge des nicht häuslichen Abwassers übersteigt, es werden in diesem Fall pro Bewohner abgezogen: 120 g CSB, 11 g Stickstoff Gesamt, 2,5 g Phosphor Gesamt, 70 g abfiltierbare Stoffe und 150 l/d. (11)- Es wird aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, daß die so gemessenen Konzentrationen an CSB, Stickstoff Gesamt, Phosphor Gesamt und abfiltierbaren Stoffen über einen Zeitraum von zwei Jahren gleich bleiben. Bei mehreren Einlaufstellen ins Kanalnetz wird darüber hinaus aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, daß die Konzentration an CSB, Stickstoff Gesamt, Phosphor Gesamt und abfiltierbaren Stoffe an den einzelnen Einlaufstellen und die proportionale Verteilung der Gesamteinleitungsnmenge auf diese Einleitungsstellen zwei Jahre gleich bleiben. (12)- Ändert sich das Produktionsniveau eines Betriebes in Regelmäßigen Zeitabständen und hat dies auf die eingeleitet Schmutzbelastung einen Einfluß von mehr als 10 %, so können die Einleitungsverhältnisse der niedrigeren Produktionsstufen bei der Berechnung des Gebührenzuschlages berücksichtigt werden, wenn der Gebührenschuldner die Änderung des Produktionsniveaus eingeleitete Schmutzwassermenge zweifelsfrei nachweist. (13)- Macht der Gebührenpflichtige glaubhaft, daß sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellung in der Produktion, die Konzentration an CSB, Stickstoff Gesamt, Gesamtphosphor und abfiltierbaren Stoffen im Abwasser oder die mengenmäßige Gesamtverteilung des Gesamtabflußes auf einzelne Einleitungsstellen geändert hat, so führt der Zweckverband vor Ablauf dieser zwei Jahre auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners ein erneutes, sich auf die Produktion über einen vom Zweckverband festgesetzten Zeitraum ein Meßprogramm des Abwassers mit mengenpropotional Mischproben durch. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt. (14)- Der Zuschlag wird auch erhoben, wenn Niederschlagswasser eingeleitet wird, das ein Konzentration von mehr als 800 mg/l Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und oder 75 mg Stickstoff Gesamt und oder 17 mg/l Phosphor Gesamt und oder 467 mg/l abfiltierbaren Stoffe aufweist. Der Zuschlag wird vom Zweckverband nach pflichtgemäßen Ermessen unter analoger Anwendung der vorstehenden Absätze geschätzt. (15)- Eine Veranlagung zum Starkverschmutzerzuschlag wird nicht durchgeführt, wenn Aufgrund von Probemessungen zu erwartenden Starkverschmutzerzuschlag während zwei 6

Kalenderjahre die Kosten der Messung und Analyse, die zur Veranlagung des Starkverschmutzerzuschlages durchgeführt werden müssen (Absatz 8), nicht übersteigt. 12 Gebührenabschläge Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlungen der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 13 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. 14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1)- Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2)- Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresrechnung, setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 7 16

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 17 Inkrafttreten (1)- Diese Satzung tritt am 01.01.1991 in Kraft. (2)- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.1984 außer Kraft. Neunkirchen a.sand, 02.01.1991 Gemeinde Neunkirchen a.sand gez. G o l d h a m m e r 1. Bürgermeister 8