Straßenreinigungssatzung

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1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

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der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.

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Transkript:

StraßenreinigungsS Seite 26-1 Straßenreinigungssatzung Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Vom 23. November 1982 Inhaltsübersicht 1 Straßenreinigungsgebiet 2 Reinigungs- und Streupflicht der Stadt 3 Reinigungspflicht der Anlieger 4 Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Dritte; mehrere Reinigungspflichtige 5 Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen 6 Art und Umfang der auf die Anlieger übertragenen Reinigungspflicht 7 Begriffsbestimmungen 8 Übermäßige Verunreinigung 9 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel 10 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften Aufgrund des 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1978 (Amtsbl. S. 801), zuletzt geändert am 25. November 1981 (Amtsbl. S. 945), und des 53 Saarl. Straßengesetz - SaarlStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) hat der Stadtrat von Bexbach folgende Satzung beschlossen:

StraßenreinigungsS Seite 26-2 1 Straßenreinigungsgebiet (1) Das Straßenreinigungsgebiet umfaßt alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt. (2) Die geschlossene Ortslage reicht so weit, wie die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in geschlossener oder offener Bauweise, ungeachtet einzelner Baulücken, zusammenhängend bebaut sind. 2 Reinigungs- und Streupflicht der Stadt (1) Der Stadt obliegt im gesamten Straßenreinigungsgebiet: 1. die Reinigung: a) der öffentlichen Parkplätze b) der Straßenentwässerungsgräben c) der Fahrbahnen mit Ausnahme der Straßenrinnen (siehe 6 Abs. 1 Nr. 4). 2. das Schneeräumen und Bestreuen: a) der Fußgängerüberwege b) der Fahrbahnen c) der öffentlichen Parkplätze. (2) Für diejenigen Teile von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, an welche stadteigene oder von der Stadt nach 3 Abs. 2 genutzte Grundstücke angrenzen, verbleibt es bei der gesetzlichen Reinigungspflicht der Stadt als öffentliche Aufgabe. 3 Reinigungspflicht der Anlieger (1) Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (nur Straßenrinnen), Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Straßenanlieger) übertragen; dies gilt auch für unbebaute Grundstücke. Die Reinigungspflicht umfaßt das Säubern, die Schneeräumung und das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der auf die Anlieger übertragenen Reinigungspflicht ergibt sich aus 6 dieser Satzung. (2) Den Grundstückseigentümern stehen die zur Nutzung dinglich Berechtigten gleich.

StraßenreinigungsS Seite 26-3 4 Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Dritte; mehrere Reinigungspflichtige (1) Mit Zustimmung des Bürgermeisters kann der Reinigungspflichtige die Reinigungspflicht oder auch gesondert die Schneeräumungs- und Streupflicht auf einen Dritten übertragen. Der Dritte muß die Übernahme schriftlich erklären. Die Zustimmung des Bürgermeisters ist widerruflich. Bei wirksamer Übertragung ist der Dritte zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. (2) Falls sich für das gleiche Straßen- und Wegestück oder für Teile von öffentlichen Plätzen die Reinigungspflicht für mehrere Reinigungspflichtige ergibt, sind diese gesamtschuldnerisch verantwortlich. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zu der sie erschließenden Straße haben oder hintereinander zur gleichen Straße liegen. 5 Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen (körperliches oder wirtschaftliches Unvermögen) und kann er einen Dritten nicht mit der Reinigungsbeauftragen, so führt die Stadt die Reinigung durch. Ob Leistungsunfähigkeit vorliegt, entscheidet auf Antrag der Bürgermeister. 6 Art und Umfang der auf die Anlieger übertragenen Reinigungspflicht (1) Allgemeine Reinigung: 1. Bei den Gehwegen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Fläche vor dem Anliegergrundstück. 2. Soweit selbständige Geh- und Radwege angelegt werden ( 7 Abs. 2 b), wird die Reinigungspflicht den Anliegern bis zu 2 m Breite übertragen. 3. Bei Straßen und Plätzen ohne abgegrenzte Gehwege erstreckt sich die Reinigungspflicht der Anlieger auf die Bankette oder eine Gehbahn in der Breite von 2 m entlang der Anliegergrundstücke. 4. Bei den Fahrbahnen der Straßen wird die Reinigungspflicht wegen der Gefahrensituation durch den Straßenverkehr auf die Straßenrinnen beschränkt. 5. Auf öffentlichen Plätzen wird den Anliegern die Reinigungspflicht bis zu einem Abstand von 2 m von der Grenze der im Gemeingebrauch stehenden Fläche auferlegt.

StraßenreinigungsS Seite 26-4 6. Die Reinigung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen, und zwar am Wochenende. Eine weitere Reinigung ist vor einem gesetzlichen Feiertag, der sich nicht an einen Sonntag anschließt, vorzunehmen. Unverzüglich ist zu reinigen, wenn eine Verschmutzung über das übliche Maß hinausgeht. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Anlagen befestigt sind. 7. Der bei der Reinigung anfallende Kehricht ist unverzüglich aufzunehmen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder auf Hydrantendeckel oder in Rinnen gekehrt werden. 8. Zur Reinigung gehört außer Entfernung von Kehricht, Schlamm und Laub auch die Beseitigung von Gras und Unkraut sowie sonstigem Unrat. Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten, sowie Einlaufschächte der Straßenkanalisation sind stets frei zu halten und zu säubern. 9. Für die Dauer der Straßenreinigung haben die Führer von parkenden Fahrzeugen auf Ersuchen der reinigungspflichtigen Personen oder deren Beauftragten die zu reinigende Fläche vorübergehend bis zum Abschluß der Reinigungsarbeiten freizumachen. 10. Bei trockener, frostfreier Witterung sind die Gehwege und Fahrbahnen vor dem Reinigen zur Vermeidung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen. (2) Reinigung bei Schneefall: 1. Bei Schneefall sind die Geh- und Radwege in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr, in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten. Das Räumgut darf nicht auf der Fahrbahn abgelagert werden. 2. Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von Gehwegen zu beseitigen. Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind, wenn sie nicht sofort weggeschafft werden, auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen; Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, daß die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen. 3. Auf Straßen und Plätzen ohne besondere Gehwege sowie in Fußgängerbereichen ist auf der Bankette oder längs der Häuser oder der Platzgrenze ein Streifen von 1 m Breite freizuhalten. 4. Die Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und die Einflußöffnungen der Straßensinkkästen sind schnee- und eisfrei zu halten.

StraßenreinigungsS Seite 26-5 (3) Reinigung bei Glätte: Bei Schneeglätte und Glatteis sind die in Abs. 2 bezeichneten Flächen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr zur Sicherung des Fußgängers mit Sand, feiner Asche, auftauenden Stoffen oder anderem abstumpfenden Material - jedoch nicht mit Müll oder stark ätzenden Stoffen - zu bestreuen. Das Bestreuen hat derart und so oft zu geschehen, daß in diesen Zeiten der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf nicht auf ihnen abgelagert werden. (4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse ist der Bürgersteig, soweit er als Stehplatz der Fahrgäste dient, so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Ausstieg gewährleistet ist. 7 Begriffsbestimmungen (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist. Hiernach bestimmt sich auch die seitliche Begrenzung der Reinigungspflicht der Straßenanlieger an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Grundstücke gelten auch dann als an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angrenzend, wenn sie davon lediglich durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Böschung, eine Mauer oder durch ähnliche Bestand- und Zubehörteile des Straßenkörpers getrennt sind. (2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind: a) Ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Eigentumsverhältnisse die Gehwege neben Fahrbahnen, die dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienen (befestigte oder unbefestigte Bürgersteige, die zum Gehen geeigneten Randstreifen, Bankette); b) Ausgebaute öffentliche Geh- und Radwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen (selbständige Gehwege). (3) Fußgängerbereiche sind speziell als solche gekennzeichnete Bereiche. 8 Übermäßige Verunreinigung (1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen ( 16 Saarl. Straßengesetz).

StraßenreinigungsS Seite 26-6 (2) Diese außerordentliche Reinigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei Anund Abfuhr von festen Brennstoffen, Baumaterialien, Abfuhr von Schutt oder auf andere ungewöhnliche Weise die öffentliche Straße verunreinigt wird. Die Verpflichtung trifft auch Tierhalter für die durch ihre Tiere verursachten Verunreinigungen. 9 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aufgrund dieser Satzung auferlegte Reinigungspflicht verletzt ( 61 Abs. 1 Nr. 14 Saarl. Straßengesetz in der jeweils geltenden Fassung). Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM belegt. (2) Die nach dieser Satzung den Betroffenen auferlegten Verpflichtungen können erforderlichenfalls mit den vorgesehenen Mitteln des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - SVwVG - in der jeweils geltenden Fassung erzwungen werden. 10 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (1) Dies Satzung tritt am Ersten des Monats nach ihrer Bekanntmachung in Kraft *). (2) Gleichzeitig treten alle in den einzelnen Stadtteilen Bexbach-Mitte, Oberbexbach, Frankenholz, Höchen, Niederbexbach und Kleinottweiler noch geltenden Satzungen über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze außer Kraft. *) Inkrafttreten der Satzung: 1. Januar 1983